Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.2016 - C-6/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,19758
EuGH, 14.07.2016 - C-6/15 (https://dejure.org/2016,19758)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2016 - C-6/15 (https://dejure.org/2016,19758)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - C-6/15 (https://dejure.org/2016,19758)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,19758) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    TNS Dimarso

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 53 Abs. 2 - Zuschlagskriterien - Wirtschaftlich günstigstes Angebot - Bewertungsmethode - Gewichtungsregeln - Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in der Ausschreibung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    TNS Dimarso

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 53 Abs. 2 - Zuschlagskriterien - Wirtschaftlich günstigstes Angebot - Bewertungsmethode - Gewichtungsregeln - Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in der Ausschreibung ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ams-rae.de

    Soll ein Dienstleistungsauftrag nach dem Kriterium des wirtschaftlichsten Angebots vergeben werden, so ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, in der Auftragsbekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen die Bewertungsmethode, die zur konkreten Bewertung und ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorabentscheidung; Zuschlagskriterien; Gewichtung; Bewertungsmethode; Transparenzpflicht; Gleichbehandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bewertungsmethode muss nicht bekannt gegeben werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    IT-Vergabe: Keine Pflicht zur Bekanntgabe von Bewertungsmethoden?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Bewertungsmethode muss nicht in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben werden!

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Wiedergewonnene Spielräume: Das (vorläufige) Ende der "Schulnoten"-Debatte

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Pflicht zur Veröffentlichung der Bewertungsmethode

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bewertungsmethode muss nicht bekannt gegeben werden (VPR 2016, 195)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bewertungsmethode muss nicht bekannt gegeben werden! (IBR 2016, 530)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    TNS Dimarso

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 53 Abs. 2 - Zuschlagskriterien - Wirtschaftlich günstigstes Angebot - Bewertungsmethode - Gewichtungsregeln - Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in der Ausschreibung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 751
  • NZBau 2016, 772
  • VergabeR 2016, 721
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.01.2008 - C-532/06

    Lianakis u.a. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-6/15
    Im Urteil vom 24. Januar 2008, Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40, Rn. 38, 44 und 45), habe der Gerichtshof entschieden, dass Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. 1992, L 209, S. 1), der im Wesentlichen Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 entspreche, dem entgegenstehe, dass der öffentliche Auftraggeber nach der Veröffentlichung der Verdingungsunterlagen oder der Vergabebekanntmachung Gewichtungskoeffizienten und -regeln sowie Unterkriterien für die in einem dieser Dokumente genannten Zuschlagskriterien festlege, sofern diese Gewichtungskoeffizienten und -regeln sowie diese Unterkriterien den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht worden seien.

    Aus dem Urteil vom 24. Januar 2008, Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40), gehe allerdings auch nicht eindeutig hervor, dass auch die Bewertungsmethode selbst den Bietern zur Kenntnis gebracht werden müsse, und erst recht nicht, dass diese Methode stets im Voraus festgelegt werden müsse.

    Ausdrücklich hierzu geäußert hat sich der Gerichtshof nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch nicht im Urteil vom 21. Juli 2011, Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:512), in dem er unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Januar 2008, Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40), betont habe, dass die Rechtmäßigkeit der Verwendung von Unterkriterien und ihre entsprechende Gewichtung stets im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der daraus hervorgehenden Transparenzpflicht zu prüfen seien.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich keine Gewichtungsregeln anwenden darf, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2008, Lianakis u. a., C-532/06, EU:C:2008:40, Rn. 38 und 42).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-252/10

    Evropaïki Dynamiki / EMSA

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-6/15
    Ausdrücklich hierzu geäußert hat sich der Gerichtshof nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch nicht im Urteil vom 21. Juli 2011, Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:512), in dem er unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Januar 2008, Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40), betont habe, dass die Rechtmäßigkeit der Verwendung von Unterkriterien und ihre entsprechende Gewichtung stets im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der daraus hervorgehenden Transparenzpflicht zu prüfen seien.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass der Gegenstand öffentlicher Aufträge sowie die Kriterien für ihre Vergabe vom Beginn des Verfahrens über die Vergabe dieser Aufträge an klar bestimmt sein müssen (Urteil vom 10. Mai 2012, Kommission/Niederlande, C-368/10, EU:C:2012:284, Rn. 56) und dass ein öffentlicher Auftraggeber hinsichtlich der Zuschlagskriterien keine Unterkriterien anwenden darf, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat (Urteil vom 21. Juli 2011, Evropaïki Dynamiki/EMSA, C-252/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:512, Rn. 31).

    Dennoch hat es der Gerichtshof für zulässig erachtet, dass ein öffentlicher Auftraggeber nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden, festlegt, und zwar unter drei Voraussetzungen, nämlich dass diese nachträgliche Festlegung erstens die in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung bestimmten Zuschlagskriterien nicht ändert, zweitens nichts enthält, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können, und drittens nicht unter Berücksichtigung von Umständen gewählt wurde, die einen der Bieter diskriminieren konnten (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Evropaïki Dynamiki/EMSA, C-252/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:512, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass ein Bewertungsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgabe über einen gewissen Freiraum verfügen muss und somit, ohne die in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung festgelegten Zuschlagskriterien zu verändern, seine Tätigkeit der Prüfung und Bewertung der eingereichten Angebote strukturieren darf (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Evropaïki Dynamiki/EMSA, C-252/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:512, Rn. 35).

  • EuGH, 24.11.2005 - C-331/04

    ATI EAC u.a. - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinien 92/50/EWG und

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-6/15
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeuten der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Transparenzpflicht u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleich behandelt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, ATI EAC e Viaggi di Maio u. a., C-331/04, EU:C:2005:718, Rn. 22, und vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin, C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2001 - C-19/00

    SIAC Construction

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-6/15
    Außerdem muss sich der Auftraggeber während des gesamten Verfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten (Urteil vom 18. Oktober 2001, SIAC Construction, C-19/00, EU:C:2001:553, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.05.2016 - C-396/14

    MT Højgaard und Züblin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-6/15
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeuten der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Transparenzpflicht u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleich behandelt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, ATI EAC e Viaggi di Maio u. a., C-331/04, EU:C:2005:718, Rn. 22, und vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin, C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-368/10

    Das Unionsrecht steht nicht grundsätzlich einem öffentlichen Auftrag entgegen,

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-6/15
    Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass der Gegenstand öffentlicher Aufträge sowie die Kriterien für ihre Vergabe vom Beginn des Verfahrens über die Vergabe dieser Aufträge an klar bestimmt sein müssen (Urteil vom 10. Mai 2012, Kommission/Niederlande, C-368/10, EU:C:2012:284, Rn. 56) und dass ein öffentlicher Auftraggeber hinsichtlich der Zuschlagskriterien keine Unterkriterien anwenden darf, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat (Urteil vom 21. Juli 2011, Evropaïki Dynamiki/EMSA, C-252/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:512, Rn. 31).
  • BGH, 04.04.2017 - X ZB 3/17

    Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von

    Diese Bewertung steht im Übrigen in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - C-6/15, VergabeR 2016, 721 - Dimarso), die auch das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Anlass für die Korrektur seiner Rechtsprechung genommen hat.
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - Verg 39/16

    Zulässigkeit eines Schulnotensystems bei der Bewertung von Angeboten

    Die Anforderungen der Vergabekammer seien überzogen und stünden auch nicht im Einklang mit der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2016 - C-6/15 (Dimarso).

    Der Senat beantwortet sie für das bis zum 17.04.2016 einschließlich geltende Vergaberecht, das in Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG erlassen worden ist, mit einer Präzisierung seiner Rechtsprechung, und zwar auch nach Maßgabe der Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2016 - C-6/15 (Dimarso).

    Der Europäische Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 14.07.2016 - C-6/15 (Dimarso) zur Auslegung von Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG mit der Bekanntgabe von Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung befasst und insoweit die in seiner Entscheidung vom 14.02.2008 - C-532/06 (Lianakis) aufgestellten Grundsätze bestätigt.

    Bei solchen Bewertungssystemen handelt es sich letztlich um Bewertungsmethoden im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2016 - C-6/15 (Dimarso).

    Der Senat übersieht nicht, dass der Europäische Gerichtshof diese konkrete Frage in seinem Urteil vom 14.07.2016 - C-6/15 (Dimarso) nicht zu beantworten hatte.

    Die konkrete Ausgestaltung der Bewertungsmethode ist dem öffentlichen Auftraggeber überlassen, der insoweit über einen gewissen Freiraum verfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2016 - C-6/15, zitiert nach juris, Tz. 29; siehe auch Senatsbeschluss vom 27.05.2015 - VII-Verg 2/15, zitiert nach juris, dort Tz. 39).

    Zum einen liegt mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2016 - C-6/15 (Dimarso) nunmehr eine Entscheidung zu unionsrechtlichen Transparenzanforderungen an die vom öffentlichen Auftraggeber verwendete Bewertungsmethode vor, die im Zuge der gebotenen europarechtskonformen Anwendung nationalen Rechts auch der Bundesgerichtshof zu beachten hätte.

    Soweit sich andere Oberlandesgerichte der Ansicht angeschlossen haben, dass für den Bieter erkennbar sein muss, auf welche Punkte der Auftraggeber Wert legt und welche Erwartungen ihn daher auch bei der Bewertung leiten (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.06.2016 - 11 Verg 4/16, zitiert nach juris, dort Tz. 55; OLG Celle, Urteil vom 23.02.2016 - 13 U 148/15, zitiert nach juris, dort Tz. 19; OLG Dresden, Beschluss vom 26.01.2016 - Verg 1/16, zitiert nach VERIS), entspricht dies - wie oben dargestellt - weiterhin der Rechtsprechung des Senats und wird von ihm anknüpfend an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2016 - C-6/15 (Dimarso) zukünftig nur nicht mehr als eine Frage der Transparenz der Bewertungsmethode verstanden.

  • VK Südbayern, 02.01.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17

    Vollständige Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen bei einem zweistufigen

    Es braucht vorliegend allerdings nicht entschieden zu werden, ob die kursiven Hinweise noch zulässige Konkretisierungen der bekanntgegebenen Kriterien ohne Relevanz für die Angebotserstellung darstellen oder bereits bekanntgabepflichtige Unter-Unter-Kriterien (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 14.07.2016, C-6/15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-6/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3613
Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-6/15 (https://dejure.org/2016,3613)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.03.2016 - C-6/15 (https://dejure.org/2016,3613)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. März 2016 - C-6/15 (https://dejure.org/2016,3613)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,3613) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.07.2011 - C-252/10

    Evropaïki Dynamiki / EMSA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-6/15
    Das vorlegende Gericht betont schließlich, weder das Urteil Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40, Rn. 38, 44 und 45), in dem es um die Auslegung von Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(3) gegangen sei, der im Wesentlichen den gleichen Inhalt habe wie Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18, noch das Urteil Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, EU:C:2011:512) lieferten eine Antwort bzw. blieben zumindest eine endgültige Antwort auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Frage schuldig, ob die Bewertungsmethode, und zwar die konkrete Methode, die der öffentliche Auftraggeber bei der Quotierung der Angebote anwenden werde, den Bietern im Voraus zur Kenntnis gebracht werden müsse, wie die Vergabe- oder Untervergabekriterien und die "Gewichtungskoeffizienten".

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, EU:C:2011:512, Rn. 35) im Kontext der Anwendung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Organe der Europäischen Union(9), im Wesentlichen ähnlich wie im Kontext der Anwendung der Richtlinie 2004/18, und in Erwägung der Frage, welche Informationen den Bietern vom öffentlichen Auftraggeber nicht im Voraus zu übermitteln sind, eingeräumt, dass ein Bewertungsausschuss bei der Durchführung seiner Aufgabe über eine gewisse Freiheit verfügen können und seine Prüf- und Analysetätigkeit hinsichtlich der eingereichten Angebote strukturieren können muss(10).

    Zum anderen hat der Gerichtshof hinsichtlich der Freiheit eines Bewertungsausschusses, seine eigene Prüf- und Analysetätigkeit zu strukturieren, in Rn. 35 des Urteils Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, EU:C:2011:512) festgestellt, dass diese Freiheit nicht dazu führen darf, dass der öffentliche Auftraggeber "die in den Verdingungsunterlagen oder der Bekanntmachung festgelegten Zuschlagskriterien für den Auftrag ändert".

    Wenngleich im Ausgangsverfahren die in Rn. 35 des Urteils Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, EU:C:2011:512) enthaltene Klarstellung streng anzuwenden war, hat das vorlegende Gericht in diesem Stadium keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die vom Bewertungsausschuss bei der Bewertung des Kriteriums "Qualität" angewendete Bewertungsmethode dieses Kriterium, bzw. a fortiori das zweite Zuschlagskriterium, verändern konnte, wobei beide den Bietern im Voraus in den Verdingungsunterlagen zur Kenntnis gebracht worden waren.

    Ich bezweifle jedoch, dass die vom Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, EU:C:2011:512) getroffene Klarstellung, die zudem in Form eines " obiter dictum " erfolgt ist, zum Ziel hatte, der Freiheit des öffentlichen Auftraggebers bei der Festlegung einer Bewertungsmethode für die vorgelegten Angebote diese einzige Schranke aufzuerlegen.

    8 - Vgl. Urteile ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (C-331/04, EU:C:2005:718, Rn. 32), Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40, Rn. 43) und Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, EU:C:2011:512, Rn. 32 und 33).

    11 - Vgl. Urteile ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (C-331/04, EU:C:2005:718, Rn. 32), Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40, Rn. 43) und Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, EU:C:2011:512, Rn. 33).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-226/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-6/15
    Vielleicht war sich der Gerichtshof dieser Flexibilität bewusst, als er im Urteil Kommission/Irland (C-226/09, EU:C:2010:697, Rn. 48) einen solchen Einfluss auf die Vorbereitung der Angebote davon abhängig gemacht hat, dass er "signifikant" ist, was ihm erlaubt hat, die Vertragsverletzungsklage der Kommission teilweise abzuweisen.

    Obwohl sich Rn. 48 des Urteils Kommission/Irland (C-226/09, EU:C:2010:697) auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs beruft und ausdrücklich auf Rn. 32 des Urteils ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (C-331/04, EU:C:2005:718) Bezug nimmt, enthält dieses Urteil ebenso wenig wie die anderen bereits angeführten, späteren Urteile die Klarstellung, wonach der Einfluss auf die Vorbereitung der Angebote "signifikant" sein muss.

    Wie dem auch sei, das vom Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils Kommission/Irland (C-226/09, EU:C:2010:697) eingeführte Kriterium kann jedoch, wie mir scheint, darauf zurückzuführen sein, dass der betreffende öffentliche Dienstleistungsauftrag nicht zur Gänze durch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18, insbesondere deren Art. 53 Abs. 2, geregelt war.

    Wenn das die Bedeutung ist, die Rn. 48 des Urteils Kommission/Irland (C-226/09, EU:C:2010:697) zuzumessen ist, gibt es meiner Meinung nach keinen besonderen Grund, im vorliegenden Fall das in Rn. 48 dieses Urteils enthaltene Kriterium des "signifikanten" Charakters des Einflusses auf die Vorbereitung der Angebote anzuwenden und daher die Tragweite der in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge angeführten zweiten Voraussetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ändern.

    6 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland (C-226/09, EU:C:2010:697, Rn. 43).

    15 - Urteil Kommission/Irland (C-226/09, EU:C:2010:697, Rn. 57 bis 63).

  • EuGH, 12.03.2015 - C-538/13

    eVigilo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-6/15
    Vgl. zuletzt die neueren eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 61) und Ambisig (C-601/13, EU:C:2015:204, Rn. 30).

    Ich weise für alle Fälle darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen fördern soll, gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 44, und eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Verpflichtung zur Transparenz, die daraus folgt, im Wesentlichen die Gefahr einer Günstlingswirtschaft oder willkürlicher Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers gegenüber bestimmten Bietern oder bestimmten Angeboten ausschließen soll (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 44, und eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 34).

    Vgl. Urteile SIAC Construction (C-19/00, EU:C:2001:553, Rn. 42) und eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 54).

    13 - Vgl. in diesem Sinne in einem anderen Zusammenhang Urteil eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 42).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-532/06

    Lianakis u.a. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-6/15
    Das vorlegende Gericht betont schließlich, weder das Urteil Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40, Rn. 38, 44 und 45), in dem es um die Auslegung von Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(3) gegangen sei, der im Wesentlichen den gleichen Inhalt habe wie Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18, noch das Urteil Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, EU:C:2011:512) lieferten eine Antwort bzw. blieben zumindest eine endgültige Antwort auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Frage schuldig, ob die Bewertungsmethode, und zwar die konkrete Methode, die der öffentliche Auftraggeber bei der Quotierung der Angebote anwenden werde, den Bietern im Voraus zur Kenntnis gebracht werden müsse, wie die Vergabe- oder Untervergabekriterien und die "Gewichtungskoeffizienten".

    8 - Vgl. Urteile ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (C-331/04, EU:C:2005:718, Rn. 32), Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40, Rn. 43) und Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, EU:C:2011:512, Rn. 32 und 33).

    11 - Vgl. Urteile ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (C-331/04, EU:C:2005:718, Rn. 32), Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40, Rn. 43) und Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, EU:C:2011:512, Rn. 33).

    14 - Vgl. insbesondere Urteil Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40, Rn. 44).

  • EuGH, 24.11.2005 - C-331/04

    ATI EAC u.a. - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinien 92/50/EWG und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-6/15
    Obwohl sich Rn. 48 des Urteils Kommission/Irland (C-226/09, EU:C:2010:697) auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs beruft und ausdrücklich auf Rn. 32 des Urteils ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (C-331/04, EU:C:2005:718) Bezug nimmt, enthält dieses Urteil ebenso wenig wie die anderen bereits angeführten, späteren Urteile die Klarstellung, wonach der Einfluss auf die Vorbereitung der Angebote "signifikant" sein muss.

    8 - Vgl. Urteile ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (C-331/04, EU:C:2005:718, Rn. 32), Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40, Rn. 43) und Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, EU:C:2011:512, Rn. 32 und 33).

    11 - Vgl. Urteile ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (C-331/04, EU:C:2005:718, Rn. 32), Lianakis u. a. (C-532/06, EU:C:2008:40, Rn. 43) und Evropaïki Dynamiki/EMSA (C-252/10 P, EU:C:2011:512, Rn. 33).

  • EuGH, 26.03.2015 - C-601/13

    Ambisig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-6/15
    4 - Vgl. Urteil Ambisig (C-601/13, EU:C:2015:204, Rn. 29).

    Vgl. zuletzt die neueren eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 61) und Ambisig (C-601/13, EU:C:2015:204, Rn. 30).

    12 - Im Urteil Ambisig (C-601/13, EU:C:2015:204, Rn. 29) stellt der Gerichtshof im Wesentlichen fest, dass die Zuschlagserteilung für das wirtschaftlich günstigste Angebot, die den öffentlichen Auftraggeber anhält, nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis Ausschau zu halten, das Gewicht der Qualität bei den Kriterien für den Zuschlag für öffentliche Aufträge verstärkt.

  • EuGH, 06.11.2014 - C-42/13

    'Cartiera dell''Adda und Cartiera di Cologno' - Öffentliche Aufträge - Grundsätze

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-6/15
    Ich weise für alle Fälle darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen fördern soll, gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 44, und eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Verpflichtung zur Transparenz, die daraus folgt, im Wesentlichen die Gefahr einer Günstlingswirtschaft oder willkürlicher Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers gegenüber bestimmten Bietern oder bestimmten Angeboten ausschließen soll (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 44, und eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 34).

  • EuGH, 18.10.2001 - C-19/00

    SIAC Construction

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-6/15
    Vgl. Urteile SIAC Construction (C-19/00, EU:C:2001:553, Rn. 42) und eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 54).
  • EuG, 23.11.2011 - T-514/09

    bpost / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-6/15
    10 - Vgl. auch im gleichen juristischen Kontext Urteil bpost/Kommission (T-514/09, EU:T:2011:689, Rn. 86).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht