Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2017 - C-6/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,32604
EuGH, 07.09.2017 - C-6/16 (https://dejure.org/2017,32604)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - C-6/16 (https://dejure.org/2017,32604)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2017 - C-6/16 (https://dejure.org/2017,32604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eqiom und Enka

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerabzug an der Quelle - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Art. 5 Abs. 1 -Steuerbefreiung - Dividenden, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiung für Dividenden, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an eine gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar von in Drittstaaten ansässigen Personen gehalten werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerabzug an der Quelle - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Art. 5 Abs. 1 - Steuerbefreiung - Dividenden, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung für Dividenden, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an eine gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar von in Drittstaaten ansässigen Personen gehalten werden

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Steuerbefreiung bei Gewinnausschüttung der Tochter an gebietsfremde Muttergesellschaft ("Eqiom und Enka")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Eqiom und Enka

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerabzug an der Quelle - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Art. 5 Abs. 1 - Steuerbefreiung - Dividenden, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerbefreiung für Dividenden, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an eine gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar von in Drittstaaten ansässigen Personen gehalten werden

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 279
  • EuZW 2017, 824
  • WM 2018, 865
  • BB 2017, 2340
  • NZG 2017, 1194
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-6/16
    Da die Vorlagefragen Vorschriften sowohl der Mutter-Tochter-Richtlinie als auch des AEUV betreffen und nach ständiger Rechtsprechung jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen ist (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist zunächst zu prüfen, ob Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie eine solche Harmonisierung vornimmt.

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, ginge über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 55 und 56).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten miteinander verknüpft sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sie als zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der im Vertrag verbürgten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-6/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.09.2003 - C-58/01

    Océ van der Grinten

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-6/16
    Auf dieser Grundlage stellt Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das grundsätzliche Verbot auf, von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne einem Steuerabzug an der Quelle zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, EU:C:1996:387, Rn. 22, sowie vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, EU:C:2003:495, Rn. 83).

    Wie die Generalanwältin in den Nrn. 24 und 25 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, spiegelt sich in Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie zwar der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz wider, wonach sich niemand in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise auf die in der Unionsrechtsordnung vorgesehenen Rechte berufen darf, doch ist diese Bestimmung als Abweichung von den in der Richtlinie aufgestellten Steuerregeln eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, EU:C:2003:495, Rn. 86).

    Folglich darf die Befugnis der Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie, in dem von ihr geregelten Bereich einzelstaatliche oder vertragliche Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen anzuwenden, nicht in einer Weise ausgelegt werden, die über den Wortlaut dieser Bestimmung hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, EU:C:2003:495, Rn. 86).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-6/16
    In diesem Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829 Rn. 26 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten miteinander verknüpft sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sie als zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der im Vertrag verbürgten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-6/16
    In diesem Kontext ist zu beachten, dass eine nationale Regelung nur dann die Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen bezweckt, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55, sowie vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 40).

    Infolgedessen kann eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen von Steuerhinterziehung und Missbrauch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Ziele einer Richtlinie oder die Ausübung einer im Vertrag verbürgten Grundfreiheit beeinträchtigt (Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, EU:C:2000:497, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 38).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-6/16
    Was die Behandlung im Aufnahmemitgliedstaat betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, da Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit lässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen, diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden darf (Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-6/16
    Mit ihr ist nach Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.04.2014 - C-80/12

    Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-6/16
    Der Gerichtshof hat nämlich schon entschieden, dass aus keiner Bestimmung des Unionsrechts hervorgeht, dass die Herkunft der Anteilseigner - seien es natürliche oder juristische Personen - von in der Union ansässigen Gesellschaften für dieses Recht eine Rolle spielt, da der Unionsstatus einer Gesellschaft gemäß Art. 54 AEUV vom Ort des Sitzes und der Rechtsordnung, nach der die Gesellschaft gegründet wird, und nicht von der Staatsangehörigkeit ihrer Anteilseigner abhängt (Urteil vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 40).
  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-6/16
    In solchen Fällen sind die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu bestimmen, von welcher Verkehrsfreiheit die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 93 und 94).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-6/16
    Diese Feststellung kann nicht durch die Erwägungen in den Rn. 99 und 100 des Urteils vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524, EU:C:2007:161), in Zweifel gezogen werden, da anders als im Sachverhalt der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, im Ausgangsverfahren die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft unmittelbar beherrscht.
  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

  • EuGH, 08.03.2017 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen

  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Da die Vorlagefragen Vorschriften sowohl der Mutter-Tochter-Richtlinie als auch des AEU-Vertrags betreffen und nach ständiger Rechtsprechung jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf der Ebene der Europäischen Union abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass durch Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie keine abschließende Harmonisierung erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 15 bis 17).

    Auf dieser Grundlage stellt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das grundsätzliche Verbot auf, von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne einem Steuerabzug an der Quelle zu unterwerfen (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit dem Verbot für die Mitgliedstaaten, eine Quellensteuer auf von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne zu erheben, schränkt Art. 5 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Besteuerung von Gewinnen ein, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Gesellschaften an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausschütten (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da mit der Mutter-Tochter-Richtlinie das Steuersystem für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der Union gelockert werden soll, können die Mitgliedstaaten nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen und den in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Anspruch auf Quellensteuerbefreiung von diversen Bedingungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, EU:C:1996:387, Rn. 26, und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Regelung nur dann die Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen bezweckt, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen kann eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen von Steuerhinterziehung und Missbrauch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Ziele einer Richtlinie oder die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen automatisch vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, ginge über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem unterliegt die gebietsfremde Muttergesellschaft auf jeden Fall dem Steuerrecht des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Beteiligung in dieser Höhe lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen sind die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu bestimmen, von welcher Verkehrsfreiheit die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass aus keiner Bestimmung des Unionsrechts hervorgeht, dass die Herkunft der Anteilseigner - seien es natürliche oder juristische Personen - von in der Union ansässigen Gesellschaften für das Recht dieser Gesellschaften, sich auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen, eine Rolle spielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit ihr ist nach Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Behandlung im Aufnahmemitgliedstaat betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, da Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit lässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen, diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden darf (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind ferner alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem letzten Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation befinden, die der von Dividenden beziehenden Anteilseignern vergleichbar wäre, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind; jedoch hat er ebenfalls festgestellt, dass, wenn ein Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis nicht nur in Bezug auf die Einkünfte der gebietsansässigen, sondern auch der gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, ausübt, die Situation der gebietsfremden Anteilseigner sich derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner annähert (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten miteinander verknüpft sind und dass sie als zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der im Vertrag verbürgten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist festzustellen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung unabhängig davon, ob es nach Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie oder als Rechtfertigung einer Beschränkung des Primärrechts geltend gemacht wird, dieselbe Tragweite hat (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 64).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass einer nationalen Regelung nur dann der Zweck beigemessen werden kann, Steuerhinterziehungen und Missbräuche zu verhindern, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 40, und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

    5 Urteile vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 20), vom 17. Mai 2017, AFEP u. a. (C-365/16, EU:C:2017:378, Rn. 21), und vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a. (C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 21).

    9 Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 22); vgl. in diesem Sinne auch: Urteil vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a. (C-283/94, C-291/94 und C-292/94, EU:C:1996:387, Rn. 22), sowie vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten (C-58/01, EU:C:2003:495, Rn. 83).

    10 Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 23), in diesem Sinne auch Urteil vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement (C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 38).

    11 Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 24), Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer (C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 26), Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:34, Nr. 24).

    29 Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 27 ff.).

    30 Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 28), und vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 55).

    31 Vgl. Urteile vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 30), vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), sowie ferner vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Vgl. Urteile vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 30), vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 41 und 44), vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 25), vom 21. November 2002, X und Y (C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 42), vom 20. Mai 2010, Zwijnenburg (C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 44), und vom 10. November 2011, FOGGIA-Sociedade Gestora de Participações Sociais (C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 37).

    34 Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 26), vgl. zur Fusionsrichtlinie Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 47), und vom 10. November 2011, FOGGIA-Sociedade Gestora de Participações Sociais (C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 34).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16   

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Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16 (https://dejure.org/2017,453)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.01.2017 - C-6/16 (https://dejure.org/2017,453)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - C-6/16 (https://dejure.org/2017,453)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eqiom und Enka

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier Kapitalverkehr (Art. 56 EG) - Richtlinie 90/435/EWG - Mutter-Tochter-Richtlinie -Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Verhinderung von Steuerumgehungen - Rechtsmissbrauch

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Schlussanträge: Mutter-Tochter-Richtlinie - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Verhinderung von Steuerumgehungen

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier Kapitalverkehr (Art. 56 EG) - Richtlinie 90/435/EWG - Mutter-Tochter-Richtlinie -Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Verhinderung von Steuerumgehungen - Rechtsmissbrauch

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mutter-Tochter-Richtlinie -Quellensteuer auf abfließende Dividenden - VerhinderungvonSteuerumgehungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16
    15 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 55).

    16 Vgl. Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), sowie ferner vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. Urteile vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 82), vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 50), und vom 3. Oktober 2013, 1telcar (C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 37).

    33 Vgl. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55), vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 74), vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 35), und vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 40).

    39 Vgl. Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), sowie ferner vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 55).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16
    33 Vgl. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55), vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 74), vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 35), und vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 40).

    34 Vgl. Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 63).

    35 Vgl. Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 64).

    36 Vgl. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 53), vom 11. März 2010, Attanasio Group (C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 36), und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 148).

    37 Vgl. Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 67 und 68).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16
    26 Vgl. Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich (270/83, EU:C:1986:37, Rn. 14), vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN (C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 35), vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 22), und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 45).

    27 Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002, Lankhorst-Hohorst (C-324/00, EU:C:2002:749, Rn. 32), vom 23. Februar 2006, Keller Holding (C-471/04, EU:C:2006:143, Rn. 35), und vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 30).

    29 Vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 29).

    32 Vgl. Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 34 bis 36), und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 68).

  • FG Köln, 17.05.2017 - 2 K 773/16

    Vorlage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG

    Es ist zweifelhaft, ob die darin zu sehende allgemeine Annahme, dass es zu Steuerumgehungen kommen werde, zulässig ist, da es stets der Prüfung der objektiven und nachprüfbaren Umstände des Einzelfalls bedarf (vgl. ähnlich zur französischen Missbrauchsvorschrift Schlussanträge der Generalanwältin vom 19. Januar 2017, C 6/16, Eqiom und Enka , ECLI:EU:C:2017:34, Abschn. 29 f.).

    Dies wird durch die Schlussanträge der Generalanwältin vom 19. Januar 2017 (C-6/16, Eqiom und Enka , ECLI:EU:C:2017:34) bestätigt.

    Sie versteht die Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie dahingehend, dass sie solchen Bestimmungen entgegensteht, die über das zur Verhinderung von Missbrauch Erforderliche hinausgehen (Schlussanträge der Generalanwältin vom 19. Januar 2017, C-6/16, Eqiom und Enka , ECLI:EU:C:2017:34, Abschn. 22).

    Auch dies wird durch die Schlussanträge der Generalanwältin vom 19. Januar 2017 (C-6/16, Eqiom und Enka , ECLI:EU:C:2017:34, Abschn. 24) bestätigt, die die Gefahr sieht, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie in der Praxis beliebig eingeschränkt würde, wenn der Missbrauchsbegriff durch die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten definiert würde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

    14 Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 26), Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:34, Nr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Richtlinie 90/435/EWG -

    15 Siehe Nr. 22 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

    14 Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 26), Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:34, Nr. 24).
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