Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.2006 - C-60/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3187
EuGH, 08.06.2006 - C-60/05 (https://dejure.org/2006,3187)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2006 - C-60/05 (https://dejure.org/2006,3187)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2006 - C-60/05 (https://dejure.org/2006,3187)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Schutzregelung

  • Europäischer Gerichtshof

    WWF Italia u.a.

    Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Schutzregelung

  • EU-Kommission PDF

    WWF Italia u.a.

    Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Schutzregelung

  • EU-Kommission

    WWF Italia u.a

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen nach der Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG, wonach die abweichend zulässigen Entnahmen auf "geringe Mengen" von Vögeln begrenzt werden müssen, im Rahmen eines Rechtsstreits über die jagdliche Entnahme der Arten Buchfink und Bergfink in der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 79/409/EWG Art. 9 Abs. 1 Buchst. c; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Schutzregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    WWF Italia u.a.

    Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Schutzregelung

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Artenschutz - Vogelarten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale amministrativo Regionale per la Lombardia vom 14. Dezember 2004 in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit WWF Italia u. a. gegen Regione Lombardia, Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo Regionale per la Lombardia - Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie 79/404/EWG Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Voraussetzungen für die Ausübung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 1039 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 09.12.2004 - C-79/03

    Comisión/España - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-60/05
    26 Zu diesen Gesichtspunkten hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-79/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-11619, Randnr. 36) und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-344/03 (Kommission/Finnland, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 53) festgestellt, dass nach dem Dokument mit dem Titel "Zweiter Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten" (KOM[93] 572 endg.) vom 24. November 1993 als geringe Menge jede Entnahme von weniger als 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate der betroffenen Population (Durchschnittswert) bei den Arten, die nicht bejagt werden dürfen, und von 1 % bei den Arten, die bejagt werden dürfen, anzusehen ist.

    27 Wie sich ebenfalls aus den erwähnten Urteilen Kommission/Spanien (Randnr. 41) und Kommission/Finnland (Randnr. 54) ergibt, sind zwar die oben genannten Prozentsätze rechtlich nicht verbindlich, doch können sie aufgrund der wissenschaftlichen Autorität, die die Arbeiten des ORNIS-Ausschusses genießen, und des Fehlens jedes wissenschaftlichen Beweises des Gegenteils gleichwohl eine Bezugsgrundlage darstellen, um zu beurteilen, ob eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie bewilligte Ausnahme mit dieser Bestimmung vereinbar ist (vgl. entsprechend zur Relevanz wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ornithologie Urteile vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/96, Kommission/Niederlande, Slg. 1998, I-3031, Randnrn.

  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-60/05
    27 Wie sich ebenfalls aus den erwähnten Urteilen Kommission/Spanien (Randnr. 41) und Kommission/Finnland (Randnr. 54) ergibt, sind zwar die oben genannten Prozentsätze rechtlich nicht verbindlich, doch können sie aufgrund der wissenschaftlichen Autorität, die die Arbeiten des ORNIS-Ausschusses genießen, und des Fehlens jedes wissenschaftlichen Beweises des Gegenteils gleichwohl eine Bezugsgrundlage darstellen, um zu beurteilen, ob eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie bewilligte Ausnahme mit dieser Bestimmung vereinbar ist (vgl. entsprechend zur Relevanz wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ornithologie Urteile vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/96, Kommission/Niederlande, Slg. 1998, I-3031, Randnrn.

    38 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass im Bereich der Erhaltung der wild lebenden Vogelarten die Kriterien, aufgrund deren die Mitgliedstaaten von den in der Richtlinie ausgesprochenen Verboten abweichen dürfen, in genaue innerstaatliche Bestimmungen übernommen werden müssen (Urteil vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, Randnr. 28).

  • EuGH, 27.04.1988 - 252/85

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-60/05
    24 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kriterien, aufgrund deren die Mitgliedstaaten von den in der Richtlinie vorgesehenen Verboten abweichen dürfen, in hinreichend klare und präzise innerstaatliche Bestimmungen übernommen werden müssen, da die Genauigkeit der Umsetzung in einem Bereich, in dem die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut wurde, von besonderer Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 9, und vom 27. April 1988 in der Rechtssache 252/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 2243, Randnr. 5).

    69 und 70, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10799, Randnr. 25).

  • EuGH, 17.01.1991 - C-157/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-60/05
    39 Außerdem ist dem Urteil vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.2005 - C-344/03

    Kommission / Finnland - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-60/05
    26 Zu diesen Gesichtspunkten hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-79/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-11619, Randnr. 36) und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-344/03 (Kommission/Finnland, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 53) festgestellt, dass nach dem Dokument mit dem Titel "Zweiter Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten" (KOM[93] 572 endg.) vom 24. November 1993 als geringe Menge jede Entnahme von weniger als 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate der betroffenen Population (Durchschnittswert) bei den Arten, die nicht bejagt werden dürfen, und von 1 % bei den Arten, die bejagt werden dürfen, anzusehen ist.
  • EuGH, 07.03.1996 - C-118/94

    Associazione Italiana per il WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-60/05
    34 Wie nämlich aus dem Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-118/94 (Associazione italiana per il WWF u. a., Slg. 1996, I-1223, Randnrn.
  • EuGH, 23.11.1989 - 150/88

    Parfümerie-Fabrik 4711 / Provide

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-60/05
    18 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar weder zu Fragen, die das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten betreffen, noch zur Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht äußern darf, dass er aber dem nationalen Gericht die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, die diesem die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache ermöglichen (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-150/88, Parfümerie-Fabrik 4711, Slg. 1989, I-3891, Randnr. 12, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-124/99, Borawitz, Slg. 2000, I-7293, Randnr. 17).
  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-60/05
    69 und 70, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10799, Randnr. 25).
  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-60/05
    24 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kriterien, aufgrund deren die Mitgliedstaaten von den in der Richtlinie vorgesehenen Verboten abweichen dürfen, in hinreichend klare und präzise innerstaatliche Bestimmungen übernommen werden müssen, da die Genauigkeit der Umsetzung in einem Bereich, in dem die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut wurde, von besonderer Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 9, und vom 27. April 1988 in der Rechtssache 252/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 2243, Randnr. 5).
  • EuGH, 15.03.1990 - 339/87

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-60/05
    38 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass im Bereich der Erhaltung der wild lebenden Vogelarten die Kriterien, aufgrund deren die Mitgliedstaaten von den in der Richtlinie ausgesprochenen Verboten abweichen dürfen, in genaue innerstaatliche Bestimmungen übernommen werden müssen (Urteil vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, Randnr. 28).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-124/99

    Borawitz

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 16.10.2003 - C-182/02

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Ungeachtet der Frage, ob dieser Mangel als materieller Fehler der im Ermessen der Planfeststellungsbehörde stehenden Befreiungsentscheidung oder aber als ein Verstoß gegen das formelle Erfordernis, die Bejahung der Abweichungsvoraussetzungen mit einer "genauen und angemessenen Begründung" zu versehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2006 - Rs. C-60/05 - Slg. 2006, I-5083 Rn. 34), zu qualifizieren ist, hat er indes nicht zur Folge, dass die Kläger deswegen die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können; denn die Kläger sind insoweit nicht in einer ihnen eingeräumten subjektiven Rechtsposition verletzt und es ist ausgeschlossen, dass der Mangel sich im Ergebnis auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann.
  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Zudem stellt Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie, der die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den Art. 12 bis 14 sowie Art. 15 Buchst. a und b dieser Richtlinie abweichen dürfen, genau und abschließend festlegt, eine Ausnahme von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzsystem dar, die restriktiv auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 111, und vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 110 und 128) und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34).

    Eine auf Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34, und vom 11. November 2010, Kommission/Italien, C-164/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:672, Rn. 25).

    Diese Anzahl ist daher anhand fundierter wissenschaftlicher Daten in Bezug auf Geografie, Klima, Umwelt und Biologie sowie anhand von Daten, die eine Beurteilung der Situation hinsichtlich der Fortpflanzung und der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate aufgrund natürlicher Ursachen der betreffenden Art erlauben, zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25 und 29, und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

    Die nationale Regelung muss gewährleisten, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, mit denen Ausnahmen gemäß dieser Bestimmung genehmigt werden, sowie die Art und Weise, in der diese Entscheidungen angewandt werden, auch hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen in Bezug auf Ort, Zeit, Anzahl und Typ der betreffenden Individuen, mit denen diese Entscheidungen versehen sind, wirksam und rechtzeitig kontrolliert werden (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 47).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Dies stellte einen nicht nachvollziehbaren Wertungswiderspruch dar (vgl. zum Ganzen Sobotta, NuR 2007, 642/649; Lau, NuR 2013, 685/690; vgl. auch EuGH, U.v. 8.6.2006 - C-60/05 - Slg. 2006, I-05083 Rn. 23ff.).
  • BVerwG, 19.12.2023 - 7 C 4.22

    Zulässigkeit nachträglicher artenschutzrechtlicher Beschränkungen des Betriebs

    Jeder Eingriff, der geschützte Arten betrifft, darf nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt werden, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 16 FFH-RL, Art. 9 VS-RL für zulässige Abweichungen vorgesehenen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2006 - C-60/05 [ECLI:EU:C:2006:378] - Rn. 34; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 129).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Da die letztgenannte Bestimmung eine Ausnahmeregelung vorsieht, die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen die Stelle trifft, die über sie entscheidet, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 34).
  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

    Dies stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Ausnahmeregelungen in Art. 9 Abs. 1 V-RL eng auszulegen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2006 - C-60/05 -, Rn. 34, juris).
  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    Die Beweislast für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bei jeder Abweichung trifft jedoch die nationale Stelle, die über sie entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, Slg. 2005, I-11033, Randnrn. 39 und 60, sowie vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 34).

    Für die Feststellung, ob die Jagdregelung in § 51 Abs. 2 Krnt JagdG mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vereinbar ist, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzung, dass die ausnahmsweise erfolgenden Entnahmen auf "geringe Mengen" beschränkt sein müssen, ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten bei Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung sicherstellen müssen, dass in allen Fällen der Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Abweichung und für alle geschützten Arten die zugelassenen jagdlichen Entnahmen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der in dieser Vorschrift verfügten Begrenzung dieser Entnahmen auf geringe Mengen entspricht und die auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse festzusetzen ist (vgl. Urteil WWF Italia u. a., Randnr. 29).

    Damit eine Richtlinie gemeinschaftsrechtkonform umgesetzt werden kann, müssen aber die Stellen, die mit der Genehmigung abweichender Entnahmen einer bestimmten Art betraut sind, in der Lage sein, sich in Bezug auf die einzuhaltenden mengenmäßigen Obergrenzen auf hinreichend genaue Richtgrößen zu stützen (vgl. Urteil WWF Italia u. a., Randnr. 36).

    Daher dürfen die Mitgliedstaaten den Verordnungsgeber nicht ermächtigen, von den Schutzregelungen der Richtlinie abzuweichen, ohne die materiellen und formellen Anforderungen genau zu definieren, die sich aus dieser Bestimmung ergeben und die die Abweichungen erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil WWF Italia u. a., Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG -

    31 Urteile vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, EU:C:1988:202, Rn. 28), vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 17), und vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 32).

    48 Vgl. Urteile vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, EU:C:1988:202, Rn. 28), vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 17), und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) (C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 68), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:116, Nr. 50) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Irland (C-418/04, EU:C:2006:569, Nrn. 111 und 112).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Chasse printanière à l'eider à duvet mâle)

    Dies werde durch die Arbeit des aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden ORNIS-Ausschusses bestätigt, des Ausschusses zur Anpassung der Vogelschutzrichtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, der gemäß Art. 16 dieser Richtlinie eingesetzt und dessen wissenschaftliche Autorität bereits vom Gerichtshof anerkannt worden sei (Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie weist jedoch darauf hin, dass nach den Urteilen vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 32), sowie vom 10. September 2009, Kommission/Malta (C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 59), bezüglich der "vernünftigen Nutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Abweichungen nicht zulässig seien, wenn nicht gewährleistet sei, dass die betroffenen Bestände auf "ausreichendem Niveau" erhalten würden, und zwar unabhängig davon, ob die Jagd zum schlechten Erhaltungszustand der Populationen beitrage.

    In ihrer Erwiderung führt die Kommission in Bezug auf die "vernünftige Nutzung" erstens aus, dass die von der Republik Finnland befürwortete Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufe, die sich aus seinen Urteilen vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 32), sowie vom 10. September 2009, Kommission/Malta (C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 59), ergebe, wonach "Abweichungen gemäß Art. 9 der [Vogelschutzrichtlinie] nur gewährt werden dürfen, wenn gewährleistet ist, dass die Bestände der betroffenen Arten auf ausreichendem Niveau gehalten werden.

    Darüber hinaus ist zu einer Ausnahmeregelung wie der in Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie, die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet, darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sicherzustellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in diesem Artikel vorgesehenen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34).

    Andernfalls kann die Entnahme von Vögeln jedenfalls nicht als vernünftige und somit zulässige Nutzung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 32, sowie vom 10. September 2009, Kommission/Malta, C-76/08, EU:C:2009:535, Rn. 59).

  • EuGH, 21.06.2018 - C-557/15

    Malta hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es eine abweichende Regelung

    Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 33 und 34).

    Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die Genehmigung von Abweichungen nach Art. 9 der Richtlinie 2009/147 zahlreiche Gesichtspunkte der Geografie, des Klimas, der Umwelt und der Biologie sowie insbesondere der Fortpflanzung der Arten und ihrer jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate aufgrund natürlicher Ursachen berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat betont, dass sich diese Zahlenangaben auf die Arbeiten des gemäß Art. 16 der Richtlinie 2009/147 eingesetzten und aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden ORNIS-Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die oben genannten Prozentsätze zwar rechtlich nicht verbindlich, doch können sie aufgrund der wissenschaftlichen Autorität, die die Arbeiten des ORNIS-Ausschusses genießen, und des Fehlens jedes wissenschaftlichen Beweises des Gegenteils gleichwohl eine Bezugsgröße darstellen, um zu beurteilen, ob eine gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147 bewilligte Abweichung mit dieser Bestimmung vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann, wenn die Bedingung, dass sich die Entnahme von Exemplaren geschützter Arten nur auf bestimmte Vogelarten in geringen Mengen beziehen darf, nicht erfüllt ist, die Nutzung der Vögel durch die Entnahme zu Freizeitzwecken in keinem Fall als vernünftig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147 angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 17, und vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 32).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-439/06

    citiworks - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 Abs. 1 -

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Umsetzung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 - 5 S 2117/16

    Planfeststellungsbeschluss; Teilwiderruf; FFH-Richtlinie; Natura 2000/FFH-Gebiet;

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-900/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die in Südfrankreich erlaubte

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2371/21

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2547/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2578/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • EuGH, 21.07.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

    Internetportal und Marketing - Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung

  • EuGH, 10.09.2009 - C-76/08

    Kommission / Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-557/15

    Kommission / Malta

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-73/07

    Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia - Richtlinie 95/46 EG - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-88/19

    Alianța pentru combaterea abuzurilor - Vorabentscheidungsersuchen -

  • BVerwG, 13.06.2022 - 7 B 10.21

    Ausweisung eines Vogelschutzgebiets

  • EuGH, 23.04.2020 - C-161/19

    Kommission/ Österreich (Chasse printanière à la bécasse des bois) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-405/07

    Niederlande / Kommission - Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-418/04

    Kommission / Irland - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Quellensteuer - Mobiliensteuervorabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-235/04

    Kommission / Spanien - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere

  • EuGH, 12.07.2012 - C-79/11

    Giovanardi u.a. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • VGH Bayern, 11.03.2022 - 14 CS 22.216

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfes

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-334/04

    Kommission / Griechenland - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Richtlinie 2006/12/EG - Abfälle - Kosten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-237/12

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der

  • VGH Bayern, 11.03.2022 - 14 CS 22.219

    Allgemeinverfügung über eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für letale

  • EuG, 26.10.2017 - T-562/15

    Federcaccia Toscana u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-79/11

    Giovanardi u.a. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2009 - C-346/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Richtlinie 2001/80/EG - Umweltbelastungen -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-60/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,30941
Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-60/05 (https://dejure.org/2006,30941)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.02.2006 - C-60/05 (https://dejure.org/2006,30941)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - C-60/05 (https://dejure.org/2006,30941)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    WWF Italia u.a.

    Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Geschützte Arten -Vogelarten Buchfink und Bergfink

  • EU-Kommission PDF

    WWF Italia u.a.

    Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Geschützte Arten -Vogelarten Buchfink und Bergfink

  • EU-Kommission

    WWF Italia u.a

    Umwelt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-60/05
    6 - Siehe u. a. Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073), vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029), vom 15. März 1990 in der Rechtssache 339/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851), vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-118/94 (Associazione Italiana per il World Wildlife Fund u. a., Slg. 1996, I-1223) und vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-79/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-11619).

    8 - Urteil vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-182/02 (Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Slg. 2003, I-12105, Randnr. 11) und Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 38).

    9 - Die erste Voraussetzung kann nicht als erfüllt angesehen werden, wenn die abweichende Jagdzeit ohne Not mit den Zeiten zusammenfällt, in denen die Richtlinie einen besonderen Schutz gewähren will (Urteil Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 38).

    16 - Urteile Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 9), Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 9) und Kommission/Niederlande (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 28).

  • EuGH, 27.04.1988 - 252/85

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-60/05
    10 - Urteil vom 27. April 1988 in der Rechtssache 252/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 2243, Randnr. 28).

    11 - Urteil Kommission/Frankreich (oben zitiert in Fußnote 10, Randnr. 28).

    15 - Siehe z. B. Urteil vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 15).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-60/05
    Der Gerichtshof hat im Urteil Marks & Spencer darauf hingewiesen, dass "der Erlass nationaler Maßnahmen, die eine Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen, nicht deren Wirkungen erschöpft, und dass die Mitgliedstaaten auch nach Erlass dieser Maßnahmen weiterhin die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich gewährleisten müssen".

    18 - Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00 (Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 27).

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