Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.2017 - C-605/15   

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https://dejure.org/2017,35276
EuGH, 21.09.2017 - C-605/15 (https://dejure.org/2017,35276)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - C-605/15 (https://dejure.org/2017,35276)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - C-605/15 (https://dejure.org/2017,35276)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aviva

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ...

  • IWW

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    MwSt-Befreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Anwendbarkeit auf das Versicherungswesen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    MwSt-Befreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Anwendbarkeit auf das Versicherungswesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Aviva

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    MwSt-Befreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Anwendbarkeit auf das Versicherungswesen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder - keine Ausweitung der Steuerbefreiung auf den Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbereich

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.10.2016 - C-412/15

    TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Was das Ziel des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f in der Richtlinie 2006/112 angeht, so ist an den Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 dieser Richtlinie zu erinnern, der darin besteht, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So fallen die Dienstleistungen eines selbständigen Zusammenschlusses von Personen unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung, wenn diese Dienstleistungen unmittelbar zur Ausübung von in Art. 132 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten fürs Gemeinwohl beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 31 bis 33).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen ist, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof - im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache - im Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), nicht die Frage entschieden hat, ob die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie (entspricht Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112) vorgesehene Befreiung auf die Erbringung von Dienstleistungen durch einen selbständigen Zusammenschluss von Personen, dessen Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausübten, beschränkt war.

    Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich jedoch, dass die Auslegung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung, die der Gerichtshof im Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), vorgenommen hat, dazu geführt hat, dass einige Mitgliedstaaten Dienstleistungen von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen, die sich aus Marktteilnehmern wie Versicherungsgesellschaften zusammensetzen, befreit haben.

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt und darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 100).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Dazu ist jedoch klarzustellen, dass die nationalen Behörden endgültig abgeschlossene Besteuerungszeiträume nicht auf der Grundlage des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112, wie er in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgelegt wird, wiedereröffnen dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, sowie vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68).
  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 26. April 2012, Able UK, C-225/11, EU:C:2012:252, Rn. 22, und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2016 - C-429/15

    Danqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dem Gerichtshof zu, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei diesem anhängigen Sache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob das vorlegende Gericht bei seiner Fragestellung Bezug darauf genommen hat oder nicht (Urteil vom 20. Oktober 2016, Danqua, C-429/15, EU:C:2016:789, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    In Bezug auf nicht endgültig abgeschlossene Besteuerungszeiträume ist daran zu erinnern, dass eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-225/11

    Able UK - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 151 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 26. April 2012, Able UK, C-225/11, EU:C:2012:252, Rn. 22, und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Dazu ist jedoch klarzustellen, dass die nationalen Behörden endgültig abgeschlossene Besteuerungszeiträume nicht auf der Grundlage des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112, wie er in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgelegt wird, wiedereröffnen dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, sowie vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen -

    2 Urteile vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992), vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718), vom 21. September 2017, DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:719), vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (C-616/15, EU:C:2017:721), und vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (C-274/15, EU:C:2017:333).

    7 Siehe meine Schlussanträge Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nrn. 36 ff.) und DNB Bank (C-326/15, EU:C:2017:145, Nrn. 45 ff.).

    8 Urteile vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718), und vom 21. September 2017, DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:719).

    18 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nrn. 20 ff.) und in der Rechtssache DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:145, Nr. 51).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nr. 67).

    Siehe im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen der Mehrwertsteuerrichtlinie auch: Urteile vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30), vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 49), und vom 5. Oktober 2016, TMD (C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 So ausdrücklich zu den Steuerbefreiungsvorschriften des Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie Urteil vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30).

  • EuGH, 29.11.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-4/18

    Winterhoff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Die Regel einer engen Auslegung bedeutet somit nicht, dass die zur Definition der in Art. 132 aufgeführten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30, und vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 20).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    Entsprechend hat der EuGH in den Rechtssachen DNB Banka vom 21.09.2017 - C-326/15 (EU:C:2017:719; s.a. Rz 37 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 01.03.2017, EU:C:2017:145) und Aviva vom 21.09.2017 - C-605/15 (EU:C:2017:718) die Anwendung der Steuerbefreiung jeweils nicht wegen der Rechtsform des Zusammenschlusses abgelehnt, sondern wegen dessen Tätigkeit.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-449/17

    A & G Fahrschul-Akademie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Gemeinsames

    5 Vgl. zuletzt Urteil vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 28 bis 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.11.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Was das Ziel von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f in der Richtlinie 2006/112 angeht, so ist auf den Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen von Art. 132 dieser Richtlinie hinzuweisen, der darin besteht, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit fallen die Dienstleistungen eines selbständigen Zusammenschlusses von Personen unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung, wenn diese Dienstleistungen unmittelbar zur Ausübung von in Art. 132 dieser Richtlinie genannten, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beitragen (Urteil vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2019 - C-400/18

    Infohos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

    Der Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie besteht somit darin, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30, und vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 28).
  • FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 177/16

    Umsatzsteuer - Mindert die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH-Urteil vom 29.11.2018, C-264/17, HFR 2019, 69, Gerichtsakte Bl. 129 ff.; EuGH-Urteil vom 21.09.2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-257/22

    Odbor azylové a migracní politiky MV (Champ d'application de la directive retour)

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es jedoch im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dem Gerichtshof zu, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei diesem anhängigen Sache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob das vorlegende Gericht bei seiner Fragestellung Bezug darauf genommen hat oder nicht (Urteil vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-605/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,4281
Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-605/15 (https://dejure.org/2017,4281)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.03.2017 - C-605/15 (https://dejure.org/2017,4281)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aviva

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuerrecht - Steuerbefreiung eines selbständigen Zusammenschlusses gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendung auf Versicherungsdienstleistungen - Anwendung auf grenzüberschreitende ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiung eines selbständigen Zusammenschlusses gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSys-tRL bei grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuerrecht - Steuerbefreiung eines selbständigen Zusammenschlusses gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendung auf Versicherungsdienstleistungen - Anwendung auf grenzüberschreitende ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerbefreiung eines selbständigen Zusammenschlusses gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL bei grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für die Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Die Frage der Auslegung dieser Bestimmung wird auch in den gegenwärtig beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen Kommission/Luxemburg (C-274/15), DNB Banka (C-326/15) und Aviva (C-605/15) aufgeworfen.

    Polen hat in seiner Steuerpraxis niemals derartige branchenbezogene Beschränkungen angewandt", in der mündlichen Verhandlung in der anderen Parallelrechtssache, Aviva (C-605/15), vom 7. Dezember 2016 jedoch vorgetragen hat, dass "die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 132 auf Versicherungsunternehmen ... zu verneinen [ist].

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen -

    7 Siehe meine Schlussanträge Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nrn. 36 ff.) und DNB Bank (C-326/15, EU:C:2017:145, Nrn. 45 ff.).

    18 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nrn. 20 ff.) und in der Rechtssache DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:145, Nr. 51).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nr. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-400/18

    Infohos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Befreiungen -

    22 Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 64), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nr. 68).

    26 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nr. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    13 Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Rn. 38 ff.).
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