Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 26.11.2014 - C-22/13, C-61/13, C-62/13, C-63/13, C-418/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,36452
EuGH, 26.11.2014 - C-22/13, C-61/13, C-62/13, C-63/13, C-418/13 (https://dejure.org/2014,36452)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2014 - C-22/13, C-61/13, C-62/13, C-63/13, C-418/13 (https://dejure.org/2014,36452)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2014 - C-22/13, C-61/13, C-62/13, C-63/13, C-418/13 (https://dejure.org/2014,36452)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mascolo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Verträge - Unterrichtswesen - Öffentlicher Sektor - Vertretungen bei verfügbaren freien Stellen bis zum Abschluss von ...

  • hensche.de

    Befristung: EU-Recht, Befristung: Missbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich verstößt gegen das Unionsrecht

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich verstößt gegen das Unionsrecht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vertretungsbefristungen sind nicht unbegrenzt zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich verstößt gegen das Unionsrecht

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befristete Arbeitsverträge an Schulen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Forni

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Napoli - Auslegung der Klauseln 4 und 5 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) - Anwendungsbereich - Begriff der ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 153
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-22/13
    Dazu stellt dieses Gericht zutreffend fest, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die insofern, als sie den missbräuchlichen Rückgriff auf solche Verträge verhindert und zu einer endgültigen Beseitigung der Missbrauchsfolgen führt, die Anforderungen des Unionsrechts erfüllt (vgl. u. a. Urteil Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem fallen nach der Definition des Begriffs "befristet beschäftigte Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, darunter alle Arbeitnehmer, ohne Unterscheidung danach, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind, und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (vgl. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rahmenvereinbarung ist mithin auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen, vorausgesetzt, sie unterliegen einem Arbeitsvertrag nach nationalem Recht, und vorbehaltlich allein des den Mitgliedstaaten in Paragraf 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung eingeräumten Ermessens hinsichtlich ihrer Anwendung auf bestimmte Kategorien von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen sowie des Ausschlusses von Leiharbeitnehmern nach dem vierten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung (vgl. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 30 bis 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen nimmt die Rahmenvereinbarung keine bestimmte Branche von ihrem Anwendungsbereich aus und ist damit auch auf das im Unterrichtswesen eingestellte Personal anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 38).

    Diese Schlussfolgerung wird durch den Inhalt von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung bestätigt, aus dem hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit haben, die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 39).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, die als Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer angesehen werden, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. insbesondere Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 54).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 und 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 62, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 55).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen im Einzelnen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer dieser aufeinanderfolgenden Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. insbesondere Urteile Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 26, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 56).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (vgl. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 60).

    Wenn das Unionsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar werden in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch ihr jeweiliges innerstaatliches Recht geregelt, doch dürfen sie nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von unbefristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (vgl. u. a. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der im vorliegenden Fall in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern, da diese Aufgabe allein dem vorlegenden Gericht oder gegebenenfalls den zuständigen nationalen Gerichten zukommt, die festzustellen haben, ob die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung die in den Rn. 74 bis 79 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. insbesondere Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. insbesondere Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie es in Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung heißt und wie sich aus Rn. 74 des vorliegenden Urteils ergibt, waren die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung nämlich der Auffassung, dass die aus objektiven Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu vermeiden (vgl. Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 67, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 58).

    Stattdessen kann er einer oder beiden der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b und c vorgesehenen Maßnahmen den Vorzug geben, die die Gesamthöchstdauer und die Zahl der Verlängerungen solcher aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse betreffen, sofern - unabhängig davon, welche Maßnahme gewählt wird - eine wirksame Vermeidung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 61).

  • EuGH - C-62/13 (anhängig)

    Racca

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-22/13
    Immacolata Racca (C-62/13).

    - von Frau Racca, vertreten durch M. Ambron, P. Ambron, L. Martino, R. Cosio, R. Ruocco und F. Chietera, avvocati (C-62/13),.

    - der Federazione Gilda-Unams, vertreten durch T. de Grandis, avvocato (C-62/13),.

    - der Federazione Lavoratori della Conoscenza (FLC CGIL), vertreten durch V. Angiolini, F. Americo und I. Barsanti Mauceri, avvocati (C-62/13),.

    - der Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL), vertreten durch A. Andreoni, avvocato (C-62/13),.

    Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Napoli das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei es die siebte Frage nur in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 vorgelegt hat, während es in der Rechtssache C-63/13 nur die zweite, die dritte und die vierte Frage vorgelegt hat, die in dieser Rechtssache die erste, die zweite und die dritte Frage darstellen:.

    Mit ihren Fragen begehren die vorlegenden Gerichte vom Gerichtshof Aufschluss über die Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung (erste und zweite Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13, erste Frage in der Rechtssache C-63/13 sowie erste und zweite Frage in der Rechtssache C-418/13), von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung (dritte Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie zweite Frage in der Rechtssache C-63/13), des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (vierte Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-63/13), der Richtlinie 91/533 (fünfte und sechste Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13) und mehrerer allgemeiner unionsrechtlicher Grundsätze (siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in der Rechtssache C-63/13 das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit drei Vorlagefragen befasst hat, die mit der zweiten, der dritten und der vierten bereits in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 gestellten Frage identisch sind.

    Damit ist die erste in der Rechtssache C-63/13 vorgelegte Frage, mit der wie in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 geklärt werden soll, ob die im Gesetz Nr. 124/1999 vorgesehene nationale Regelung mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, soweit dieses Gesetz dem Staat bei den Schulen in seiner Trägerschaft erlaubt, Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen einzustellen, ohne im Gegensatz zu Privatschulen den Beschränkungen durch das Decreto legislativo Nr. 368/2001 unterworfen zu sein, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache C-63/13 nicht erheblich und hat mithin hypothetischen Charakter.

    Das Tribunale di Napoli stellt nämlich in seiner Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-63/13 selbst fest, dass für die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Gegensatz zu den Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 Art. 5 Abs. 4 bis des Decreto legislativo Nr. 368/2001 zur Anwendung kommt, der die Umwandlung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen, die eine Dauer von 36 Monaten übersteigen, in unbefristete Arbeitsverträge vorsieht.

    Jedenfalls geht aus der Vorlageentscheidung nicht hervor, inwiefern einem Arbeitnehmer, der in den Genuss einer solchen Vertragsumwandlung kommt und dessen Schadensersatzantrag im Übrigen hilfsweise gestellt worden ist, wie den Arbeitnehmern in der Lage der Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13, die von der Anwendung des Art. 5 Abs. 4 bis ausgeschlossen sind, ein Schaden entstanden sein soll, der einen Ersatzanspruch begründet.

    Des Weiteren stellen die Comune di Napoli, die italienische Regierung und die Europäische Kommission die Zulässigkeit der vierten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-63/13 im Wesentlichen mit der Begründung in Frage, dass die Antwort auf diese Fragen für die Ausgangsstreitigkeiten ganz oder teilweise unerheblich sei.

    Wie zudem Rn. 28 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, vertritt das - hierfür ausschließlich zuständige - vorlegende Gericht selbst die Auffassung, dass Art. 5 Abs. 4 bis des Decreto legislativo Nr. 368/2001, auch wenn er auf den öffentlichen Sektor Anwendung finde, nicht für staatliche Schulen gelte, so dass diese Bestimmung für den Ausgang der Rechtsstreitigkeiten in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 unerheblich ist.

    Daraus folgt, dass die vierte Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie die dritte Frage in der Rechtssache C-63/13 hypothetischen Charakter haben.

    Nach alledem ist festzustellen, dass nach der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-63/13 insgesamt sowie die vierte Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 unzulässig sind.

    Mit ihrer ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie ihren beiden Fragen in der Rechtssache C-418/13, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bis zum Abschluss von Auswahlverfahren zur Einstellung von planmäßigem Personal der staatlichen Schulen die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Besetzung freier und verfügbarer Planstellen für Lehrkräfte sowie Verwaltungs-, technisches und Hilfspersonal zulässt, ohne einen genauen Zeitplan für den Abschluss dieser Auswahlverfahren anzugeben und unter Ausschluss jeder Möglichkeit für diese Lehrkräfte und dieses Personal, Ersatz für den ihnen durch eine solche Vertragsverlängerung möglicherweise entstandenen Schaden zu erhalten.

    Unter diesen Umständen sind die weiteren vom Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 vorgelegten Fragen nicht zu beantworten.

  • EuGH - C-418/13 (anhängig)

    Napolitano u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-22/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht zum einen vom Tribunale di Napoli (Italien) mit Entscheidungen vom 2., 15. und 29. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar (C-22/13) und am 7. Februar 2013 (C-61/13 bis C-63/13), und zum anderen von der Corte costituzionale (Italien) mit Entscheidung vom 3. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2013 (C-418/13), in den Verfahren.

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (C-418/13).

    - von Frau Napolitano, Herrn Perrella und Herrn Romano, vertreten durch D. Balbi und A. Coppola, avvocati (C-418/13),.

    - von Frau Cittadino und Frau Zangari, vertreten durch T. de Grandis und E. Squillaci, avvocati (C-418/13),.

    - der griechischen Regierung, vertreten durch D. Tsagaraki und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte (C-418/13),.

    Rechtssache C-418/13.

    Durch Beschluss des Gerichtshofs vom 11. Februar 2014 sind die Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 sowie C-418/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Mit ihren Fragen begehren die vorlegenden Gerichte vom Gerichtshof Aufschluss über die Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung (erste und zweite Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13, erste Frage in der Rechtssache C-63/13 sowie erste und zweite Frage in der Rechtssache C-418/13), von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung (dritte Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie zweite Frage in der Rechtssache C-63/13), des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (vierte Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-63/13), der Richtlinie 91/533 (fünfte und sechste Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13) und mehrerer allgemeiner unionsrechtlicher Grundsätze (siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13).

    Denn Frau Russo fällt nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in ihrer Eigenschaft als eine in einer gemeindlichen Kinderkrippe und einem gemeindlichen Kindergarten angestellte Erzieherin im Gegensatz zu Frau Mascolo, Frau Forni und Frau Racca, wie auch den Klägern in der Rechtssache C-418/13, nicht unter die sich aus dem Gesetz Nr. 124/1999 ergebende nationale Regelung für staatliche Schulen, sondern bleibt der allgemeinen, insbesondere im Decreto legislativo Nr. 368/2001 vorgesehenen Regelung unterworfen.

    Mit ihrer ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie ihren beiden Fragen in der Rechtssache C-418/13, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bis zum Abschluss von Auswahlverfahren zur Einstellung von planmäßigem Personal der staatlichen Schulen die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Besetzung freier und verfügbarer Planstellen für Lehrkräfte sowie Verwaltungs-, technisches und Hilfspersonal zulässt, ohne einen genauen Zeitplan für den Abschluss dieser Auswahlverfahren anzugeben und unter Ausschluss jeder Möglichkeit für diese Lehrkräfte und dieses Personal, Ersatz für den ihnen durch eine solche Vertragsverlängerung möglicherweise entstandenen Schaden zu erhalten.

    Sodann ist festzustellen, dass, wie sich insbesondere aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-418/13 ergibt, das Recht auf Bildung ein durch die Verfassung der Italienischen Republik garantiertes Grundrecht ist, das diesen Staat zwingt, den Schuldienst so einzurichten, dass zwischen der Zahl der Lehrkräfte und der Zahl der Schüler ein stets angemessenes Verhältnis besteht.

    Zum einen ist nämlich, wie schon aus dem Wortlaut der ersten Frage in der Rechtssache C-418/13 hervorgeht, unstreitig, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung keine konkrete Frist für die Durchführung der Auswahlverfahren bestimmt, die von den finanziellen Möglichkeiten des Staates und dem Ermessen der Verwaltung abhängt.

    Zum Vorliegen von Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse ist zunächst festzustellen, dass den Vorlageentscheidungen zufolge die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung, wie die Corte costituzionale ausdrücklich in ihrer zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-418/13 angibt, Ansprüche auf Ersatz des Schadens ausschließt, der durch den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sektor des Unterrichtswesens entstanden ist.

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-22/13
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, die als Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer angesehen werden, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. insbesondere Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 54).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen im Einzelnen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer dieser aufeinanderfolgenden Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. insbesondere Urteile Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 26, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 56).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Vorschrift birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteil Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers, um im Wesentlichen einen zeitweiligen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, kann nämlich grundsätzlich einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 101 und 102, sowie Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 30).

    Unter diesen Umständen kann die vorübergehende Vertretung von Arbeitnehmern einen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung bilden, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch, bei Bedarf, deren Verlängerung rechtfertigt, sofern die insoweit in der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 31).

    Mit Maßnahmen, die etwa dem Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft dienen und es Männern und Frauen ermöglichen sollen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen, werden aber legitime sozialpolitische Ziele verfolgt (vgl. Urteil Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung der betreffenden nationalen Bestimmung müssen die zuständigen Stellen deshalb in der Lage sein, objektive und transparente Kriterien für die Prüfung herauszuarbeiten, ob die Verlängerung derartiger Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse läuft nämlich der Prämisse der Rahmenvereinbarung unmittelbar zuwider, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse sind, auch wenn befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten charakteristisch sind (Urteil Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist es somit erforderlich, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Bestimmung wie Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 124/1999 in Verbindung mit Art. 1 des Dekrets Nr. 131/2007 nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (vgl. in diesem Sinne Urteil Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch dem Anschein nach zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorliegen eines "sachlichen Grundes" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung schließt daher einen Missbrauch grundsätzlich aus, es sei denn, eine umfassende Prüfung der mit der Verlängerung der betreffenden befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse verbundenen Umstände zeigt, dass die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen einem nicht nur vorübergehenden Bedarf entsprechen (Urteil Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 51).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-22/13
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, die als Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer angesehen werden, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. insbesondere Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 54).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 und 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 62, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 55).

    Wie es in Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung heißt und wie sich aus Rn. 74 des vorliegenden Urteils ergibt, waren die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung nämlich der Auffassung, dass die aus objektiven Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu vermeiden (vgl. Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 67, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 58).

  • EuGH, 01.10.2010 - C-3/10

    Affatato

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-22/13
    In der Erwägung, dass die italienische Regierung in der dem Beschluss Affatato (C-3/10, EU:C:2010:574) zugrunde liegenden Rechtssache die Auffassung vertreten habe, Art. 5 Abs. 4 bis des Decreto legislativo Nr. 368/2001 sei auf den öffentlichen Sektor anwendbar, während die Corte suprema di cassazione in ihrem Urteil Nr. 10127/12 die gegenteilige Ansicht vertreten habe, fragt sich das vorlegende Gericht viertens, ob sich diese irrige Auslegung des nationalen Rechts durch die Regierung nicht in Anbetracht des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nunmehr bei den nationalen Gerichten durchsetzen dürfte, wodurch deren Verpflichtung verstärkt werde, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen.

    Es ist festzustellen, dass diese gleichlautenden Fragen, wie bereits in Rn. 32 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, auf der Prämisse beruhen, dass die von der italienischen Regierung in der Rechtssache, die zum Beschluss Affatato (EU:C:2010:574, Rn. 48) geführt hat, vorgenommene Auslegung des nationalen Rechts, wonach Art. 5 Abs. 4 bis des Decreto legislativo Nr. 368/2001 auf den öffentlichen Sektor anwendbar ist, irrig sei und somit einen Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit begründe.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-244/13

    Ogieriakhi - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-22/13
    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, haben die nationalen Gerichte insoweit ein unbeschränktes Recht zur Befassung des Gerichtshofs, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen aufwirft, die eine Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen erforderlich machen (vgl. insbesondere Urteile Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 64, und Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 52).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-56/13

    Érsekcsanádi Mezőgazdasági - Richtlinien 92/40/EWG und 2005/94/EG -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-22/13
    Dabei ist auch zu beachten, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Érsekcsanádi Mez?'gazdasági, C-56/13, EU:C:2014:352, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-190/13

    Márquez Samohano - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-22/13
    Daraus folgt, dass Arbeitnehmer in der Situation der Kläger der Ausgangsverfahren, die in ihrer Eigenschaft als Lehrkräfte oder Verwaltungsmitarbeiter eingestellt wurden, um Jahresvertretungen in staatlichen Schulen im Rahmen von Arbeitsverträgen im Sinne des nationalen Rechts wahrzunehmen, bei denen es sich unstreitig nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, die vom Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung ausgeschlossen sein können, unter die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung und insbesondere ihres Paragrafen 5 fallen (vgl. entsprechend Urteil Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 39).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

    Auszug aus EuGH, 26.11.2014 - C-22/13
    Solche Erwägungen können daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil Thiele Meneses, C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 44; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 77; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

    Hierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch angeblich zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 65 f.; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 101 f.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 39 f., 43, 51, 55) .

    Dieses Verhältnis hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, von denen einige in gewissem Umfang schwer zu kontrollieren oder vorherzusehen sind (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 94 f.) .

    Damit ist zwar eine Rechtsmissbrauchsprüfung im Schulbereich nicht entbehrlich (vgl. EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 104) .

  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 312/16

    Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga

    Die Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (EuGH 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 44; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 87 mwN) .

    Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nr. 8 und Nr. 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverhältnisse für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können (vgl. EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) .

    Das bedeutet allerdings nicht, dass es einem Mitgliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukommen, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern (EuGH 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 51; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 88) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

    2 Urteil vom 26. November 2014 (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401).

    Zu diesem Urteil und diesen Artikeln siehe Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 18, 20 bis 22 und 27 bis 32).

    9 C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401.

    16 Urteil vom 26. November 2014 (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401).

    17 Urteil vom 26. November 2014 (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401).

    18 Urteil vom 26. November 2014 (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401).

    19 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts entspricht Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 508/1999 Art. 4 des Gesetzes Nr. 124/1999, um den es im Rahmen der Rechtssachen ging, in denen das Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401), ergangen ist, und dessen Unvereinbarkeit mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vom Gerichtshof festgestellt worden ist.

    Zum Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 124/1999 vgl. Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 18).

    Bei Vertretungen werden dieselben Listen herangezogen, wobei eine Aufeinanderfolge von Vertretungen durch dieselbe Lehrkraft deren Vorrücken auf der Liste mit sich bringt und zu ihrer Einweisung in eine Planstelle führen kann" (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 89).

    21 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts entsprach Art. 270 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 Art. 399 Abs. 1 dieses gesetzesvertretenden Dekrets, um den es in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 21 und 22), ergangen ist, ging.

    22 Urteil vom 26. November 2014 (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401).

    26 Urteil vom 26. November 2014 (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401).

    28 Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63), vom 26. Januar 2012, Kücük (C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25), sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 72).

    29 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2103, Nr. 60).

    Urteile vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 69), vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 74), sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74).

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 76).

    Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a. (C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 38), und vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 69).

    42 Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 94), vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 158), vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a. (C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 62), sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77).

    43 Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 160), vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79), sowie vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 31).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 Urteile vom 8. März 2012, Huet (C-251/11, EU:C:2012:133, Rn. 38 bis 40), vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a. (C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 65), sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 80).

    Vgl. insbesondere Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 82 und 83).

    51 Urteil vom 26. November 2014 (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401).

    52 Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 114 bis 116).

    53 Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 105 bis 107, 116 und 117).

    54 Urteil vom 26. November 2014 (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 105 bis 115).

    56 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 107).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 120).

    58 Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 70, 95 und 118).

    60 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77 bis 79).

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 73).

    63 Urteil vom 26. November 2014 (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401).

    64 Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 160), vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79), sowie vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 31).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-46/17

    Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Beurteilung zu geben (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 83).
  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    (a) Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geht hervor, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 36; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 73 mwN) .

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071; BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 29; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30, BAGE 143, 10) .

    § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gibt den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 30; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 76; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 60) .

    Wenn das Unionsrecht keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 77; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62) .

    Sie sind vielmehr auch bei Bestehen eines Sachgrundes für die Befristung aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102 ff.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 41; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 35; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 82; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 67) .

  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14

    Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch

    Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, auch bei Vorliegen eines Sachgrunds für die Befristung durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102 ff.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

    aa) Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (st. Rspr. seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308; vgl. auch EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55) .

    Die Rahmenvereinbarung erkennt ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) .

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

    Auch die Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind, und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 38, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 28 und 29, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 67).

    Zur Auslegung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass er zur Umsetzung eines ihre Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 73, vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25, vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 41, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 54, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 72).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 62, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 55, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 73).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 74, vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 26, vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 42, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 56, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 75).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 60, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 76).

    Wenn das Unionsrecht, wie im Ausgangsverfahren, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77).

    Zwar werden in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch ihr jeweiliges innerstaatliches Recht geregelt, doch dürfen sie nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 78).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern, da diese Aufgabe allein dem vorlegenden Gericht oder gegebenenfalls den zuständigen nationalen Gerichten zukommt, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 82).

    Somit obliegt es grundsätzlich dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 82).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 83).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers, um einen zeitweiligen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 101 und 102, vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 30, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 91).

    Unter diesen Umständen kann die vorübergehende Vertretung von Arbeitnehmern einen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung bilden, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch, bei erneutem Bedarf, deren Verlängerung rechtfertigt, sofern die insoweit in der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 31, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 92).

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines Bedarfs, der in Wirklichkeit kein zeitweiliger, sondern ein ständiger und dauerhafter ist, ist nämlich nicht im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt, da ein solcher Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse der Prämisse der Rahmenvereinbarung, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse sind, auch wenn befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten charakteristisch sind, unmittelbar zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 36 und 37, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 100).

    Zur Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist es somit erforderlich, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 101).

    Auch wenn eine nationale Regelung, die die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zum Zweck der Vertretung von Personal bis zur Besetzung der geschaffenen Planstellen zulässt, grundsätzlich durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein kann, muss die konkrete Anwendung dieses Grundes unter Berücksichtigung der betreffenden Tätigkeit und der Bedingungen ihrer Ausübung allerdings der Rahmenvereinbarung entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 99).

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder mehreren dieser Maßnahmen, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (vgl. EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 30 f.; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 76 f.; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 60 f.; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071) .

    Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 35; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 82; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 67; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I-7213; 7. September 2006 - C-180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251) .

    Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 44 f., 66; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 77, 102; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62, 72; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

    Hierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch angeblich zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 65 f.; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 101 f.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 39 f., 43, 51, 55) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Maciej Szpunar ist die italienische Regelung

    Enthalten nationale Rechtsvorschriften, die den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Lehrern sowie Hilfs-, technischem und Verwaltungspersonal, die während eines längeren Zeitraums, nämlich während mehrerer Jahre, Vertretungen im öffentlichen Schulsektor ausüben, ohne dass ein genauer Zeitplan für die Durchführung von Auswahlverfahren festgelegt wurde, gestatten, hinreichende Maßnahmen, um einen Missbrauch durch solche Verträge im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge(2) zu vermeiden und zu sanktionieren? Das ist im Wesentlichen die Frage, die das Tribunale di Napoli (Neapel, Italien) (Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13) und die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) (Italien) (Rechtssache C-418/13) dem Gerichtshof im Kontext der Rahmenvereinbarung vorlegen.

    Laut dem in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 vorlegenden Gericht ist dieses Gesetz nicht auf Gemeindeschulen anwendbar, die daher dem Decreto legislativo Nr. 165/2001 und dem Decreto legislativo Nr. 368/2001 unterliegen.

    A - Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13.

    Die ersten sechs Fragen in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 stimmen überein.

    Die erste bis dritte Frage in der Rechtssache C-63/13 entsprechen jeweils der zweiten bis vierten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    In den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 wurde dem Gerichtshof eine siebte Frage vorgelegt.

    Schließlich entsprechen die Fragen in der Rechtssache C-418/13 im Wesentlichen der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    In den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 hat das Tribunale di Napoli beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende sieben Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Die Vorlageentscheidungen sind am 17. Januar (Rechtssache C-22/13), am 7. Februar (Rechtssachen C-61/13 bis C-63/13) und am 23. Juli 2013 (Rechtssache C-418/13) beim Gerichtshof eingegangen.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2013 sind die Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 verbunden worden.

    Frau Mascolo, Frau Forni, Frau Racca und Frau Russo (Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13), Frau Napolitano, Frau Cittadino und Frau Zangari sowie Herr Perrella und Herr Romano (Rechtssache C-418/13) und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Die polnische Regierung hat in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 und die griechische Regierung nur in der Rechtssache C-418/13 Erklärungen eingereicht.

    Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. Februar 2014 sind die Rechtssachen C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13 gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Im Hinblick auf die Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung in diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof die Verfahrensbeteiligten, die mündlich verhandeln wollten, gemäß Art. 61 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, ihre jeweiligen Standpunkte aufeinander abzustimmen, ihr Vorbringen auf die Auslegung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zu konzentrieren und die siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 zu beantworten.

    Zunächst haben die Comune di Napoli, die italienische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen die Zulässigkeit der vierten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 und der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-63/13 bestritten.

    Die Prämisse der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 ist nämlich, dass die von der italienischen Regierung dargelegte Auslegung des nationalen Rechts unrichtig ist.

    Sodann muss ich die in der Rechtssache C-63/13 von der Comune di Napoli vorgebrachten Argumente zurückweisen, nach denen das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof unzulässig sei.

    Mit der ersten Vorlagefrage des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13, die zusammen zu prüfen sind, möchten diese vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die italienischen Rechtsvorschriften, die auf befristete Arbeitsverträge anwendbar sind, die mit Lehrern geschlossen wurden, die Vertretungen im öffentlichen Schulsektor übernehmen, hinreichende Maßnahmen enthalten, um einen Missbrauch durch solche Verträge zu vermeiden und zu sanktionieren und ob sie daher mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vereinbar sind(18).

    Da ich vorschlage, die erste Frage zu verneinen, ist es meines Erachtens weder erforderlich, die zweite und die dritte Vorlagefrage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 zu beantworten, noch die erste und die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-63/13, die die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung mit der Rahmenvereinbarung betreffen.

    Angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage liegen dem vorlegenden Gericht in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 alle für eine sachgemäße Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlichen Informationen vor(48).

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 und die der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13 wie folgt zu beantworten:.

    48 - In seinen Urteilen Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 84) und Carratù (C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 49) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass angesichts seiner anderen Antworten in diesen Rechtssachen die dortige vierte bzw. sechste Vorlagefrage nicht mehr beantwortet zu werden brauchten, die ähnlich wie die siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 formuliert waren.

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 72, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 25).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 bis 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 73, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 36, sowie vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 27).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 37, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 26).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 75, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 38, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 27).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 76, vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 39, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 28).

    Wie zudem aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 bis 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 40).

    Wie aus der Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen dieser Rahmenvereinbarung hervorgeht, waren die Unterzeichnerparteien nämlich der Auffassung, dass die aus sachlichen Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 43).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 44).

    Eine solche Vorschrift birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Februar 2015, Kommission/Luxemburg, C-238/14, EU:C:2015:128, Rn. 45).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung nämlich auch auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 54, und vom 7. September 2006, Vassallo, C-180/04, EU:C:2006:518, Rn. 32), da die Definition des Begriffes "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, alle Arbeitnehmer erfasst, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 67, und vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 24).

    Die vorübergehende Einstellung eines Arbeitnehmers, um einen provisorischen und spezifischen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, kann grundsätzlich einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 91, sowie vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 44).

    Solche Erwägungen können daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 110, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Popescu, C-614/15, EU:C:2016:726, Rn. 63).

    Die konkrete Anwendung dieses Grundes muss jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung den Erfordernissen der Rahmenvereinbarung genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 91 und 99, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Popescu, C-614/15, EU:C:2016:726, Rn. 64).

    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von befristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 80, sowie Beschluss vom 11. Dezember 2014, León Medialdea, C-86/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2447, Rn. 47).

    Wenn das Unionsrecht insoweit keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 29).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 31).

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  • LAG Bremen, 19.12.2017 - 1 Sa 72/17

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  • LAG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Sa 35/16

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  • LAG Thüringen, 11.10.2016 - 1 Sa 95/16

    Entfristung - Arbeitsvertrag - Elternzeit - Rechtsmissbrauch

  • AG Hamburg, 12.05.2017 - 25b C 413/16

    Vorlagebeschluss / Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 / Internationale Zuständigkeit /

  • AG Hamburg, 13.12.2016 - 25b C 220/16
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13, C-61/13, C-62/13, C-63/13, C-418/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17140
Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13, C-61/13, C-62/13, C-63/13, C-418/13 (https://dejure.org/2014,17140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-22/13, C-61/13, C-62/13, C-63/13, C-418/13 (https://dejure.org/2014,17140)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mascolo

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Öffentlicher Schulsektor - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch ...

  • EU-Kommission

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Nach Auffassung des Generalanwalts Maciej Szpunar ist die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich unionsrechtswidrig

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13
    Enthalten nationale Rechtsvorschriften, die den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Lehrern sowie Hilfs-, technischem und Verwaltungspersonal, die während eines längeren Zeitraums, nämlich während mehrerer Jahre, Vertretungen im öffentlichen Schulsektor ausüben, ohne dass ein genauer Zeitplan für die Durchführung von Auswahlverfahren festgelegt wurde, gestatten, hinreichende Maßnahmen, um einen Missbrauch durch solche Verträge im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge(2) zu vermeiden und zu sanktionieren? Das ist im Wesentlichen die Frage, die das Tribunale di Napoli (Neapel, Italien) (Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13) und die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) (Italien) (Rechtssache C-418/13) dem Gerichtshof im Kontext der Rahmenvereinbarung vorlegen.

    Laut dem in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 vorlegenden Gericht ist dieses Gesetz nicht auf Gemeindeschulen anwendbar, die daher dem Decreto legislativo Nr. 165/2001 und dem Decreto legislativo Nr. 368/2001 unterliegen.

    A - Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13.

    Die ersten sechs Fragen in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 stimmen überein.

    Die erste bis dritte Frage in der Rechtssache C-63/13 entsprechen jeweils der zweiten bis vierten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    In den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 wurde dem Gerichtshof eine siebte Frage vorgelegt.

    Schließlich entsprechen die Fragen in der Rechtssache C-418/13 im Wesentlichen der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    In den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 hat das Tribunale di Napoli beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende sieben Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Die Vorlageentscheidungen sind am 17. Januar (Rechtssache C-22/13), am 7. Februar (Rechtssachen C-61/13 bis C-63/13) und am 23. Juli 2013 (Rechtssache C-418/13) beim Gerichtshof eingegangen.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2013 sind die Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 verbunden worden.

    Frau Mascolo, Frau Forni, Frau Racca und Frau Russo (Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13), Frau Napolitano, Frau Cittadino und Frau Zangari sowie Herr Perrella und Herr Romano (Rechtssache C-418/13) und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Die polnische Regierung hat in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 und die griechische Regierung nur in der Rechtssache C-418/13 Erklärungen eingereicht.

    Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. Februar 2014 sind die Rechtssachen C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13 gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Im Hinblick auf die Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung in diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof die Verfahrensbeteiligten, die mündlich verhandeln wollten, gemäß Art. 61 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, ihre jeweiligen Standpunkte aufeinander abzustimmen, ihr Vorbringen auf die Auslegung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zu konzentrieren und die siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 zu beantworten.

    Zunächst haben die Comune di Napoli, die italienische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen die Zulässigkeit der vierten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 und der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-63/13 bestritten.

    Die Prämisse der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 ist nämlich, dass die von der italienischen Regierung dargelegte Auslegung des nationalen Rechts unrichtig ist.

    Sodann muss ich die in der Rechtssache C-63/13 von der Comune di Napoli vorgebrachten Argumente zurückweisen, nach denen das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof unzulässig sei.

    Mit der ersten Vorlagefrage des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13, die zusammen zu prüfen sind, möchten diese vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die italienischen Rechtsvorschriften, die auf befristete Arbeitsverträge anwendbar sind, die mit Lehrern geschlossen wurden, die Vertretungen im öffentlichen Schulsektor übernehmen, hinreichende Maßnahmen enthalten, um einen Missbrauch durch solche Verträge zu vermeiden und zu sanktionieren und ob sie daher mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vereinbar sind(18).

    Da ich vorschlage, die erste Frage zu verneinen, ist es meines Erachtens weder erforderlich, die zweite und die dritte Vorlagefrage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 zu beantworten, noch die erste und die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-63/13, die die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung mit der Rahmenvereinbarung betreffen.

    Angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage liegen dem vorlegenden Gericht in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 alle für eine sachgemäße Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlichen Informationen vor(48).

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 und die der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13 wie folgt zu beantworten:.

    48 - In seinen Urteilen Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 84) und Carratù (C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 49) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass angesichts seiner anderen Antworten in diesen Rechtssachen die dortige vierte bzw. sechste Vorlagefrage nicht mehr beantwortet zu werden brauchten, die ähnlich wie die siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 formuliert waren.

  • EuGH - C-418/13 (anhängig)

    Napolitano u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13
    Enthalten nationale Rechtsvorschriften, die den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Lehrern sowie Hilfs-, technischem und Verwaltungspersonal, die während eines längeren Zeitraums, nämlich während mehrerer Jahre, Vertretungen im öffentlichen Schulsektor ausüben, ohne dass ein genauer Zeitplan für die Durchführung von Auswahlverfahren festgelegt wurde, gestatten, hinreichende Maßnahmen, um einen Missbrauch durch solche Verträge im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge(2) zu vermeiden und zu sanktionieren? Das ist im Wesentlichen die Frage, die das Tribunale di Napoli (Neapel, Italien) (Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13) und die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) (Italien) (Rechtssache C-418/13) dem Gerichtshof im Kontext der Rahmenvereinbarung vorlegen.

    B - Rechtssache C-418/13.

    Schließlich entsprechen die Fragen in der Rechtssache C-418/13 im Wesentlichen der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    In der Rechtssache C-418/13 hat die Corte costituzionale beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Die Vorlageentscheidungen sind am 17. Januar (Rechtssache C-22/13), am 7. Februar (Rechtssachen C-61/13 bis C-63/13) und am 23. Juli 2013 (Rechtssache C-418/13) beim Gerichtshof eingegangen.

    Frau Mascolo, Frau Forni, Frau Racca und Frau Russo (Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13), Frau Napolitano, Frau Cittadino und Frau Zangari sowie Herr Perrella und Herr Romano (Rechtssache C-418/13) und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Die polnische Regierung hat in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 und die griechische Regierung nur in der Rechtssache C-418/13 Erklärungen eingereicht.

    Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. Februar 2014 sind die Rechtssachen C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13 gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Hierzu ergibt sich aus den schriftlichen Erklärungen der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-418/13 sowie aus den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung, dass auf den ständigen Ranglisten nicht nur die Namen der Lehrer, die erfolgreiche Teilnehmer an öffentlichen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen waren und noch keine Planstelle erhalten haben, sondern auch die der Lehrer aufgeführt sein sollen, die die Weiterbildungsschulen für den Unterricht besucht und daher einen Unterrichtslehrgang belegt haben.

    Mit der ersten Vorlagefrage des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13, die zusammen zu prüfen sind, möchten diese vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die italienischen Rechtsvorschriften, die auf befristete Arbeitsverträge anwendbar sind, die mit Lehrern geschlossen wurden, die Vertretungen im öffentlichen Schulsektor übernehmen, hinreichende Maßnahmen enthalten, um einen Missbrauch durch solche Verträge zu vermeiden und zu sanktionieren und ob sie daher mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vereinbar sind(18).

    Das von der griechischen Regierung im Rahmen der ersten Frage in der Rechtssache C-418/13 vorgebrachte Argument ist daher zurückzuweisen.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 und die der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13 wie folgt zu beantworten:.

  • EuGH - C-62/13 (anhängig)

    Racca

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13
    Die ersten sechs Fragen in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 stimmen überein.

    Die erste bis dritte Frage in der Rechtssache C-63/13 entsprechen jeweils der zweiten bis vierten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    In den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 wurde dem Gerichtshof eine siebte Frage vorgelegt.

    Schließlich entsprechen die Fragen in der Rechtssache C-418/13 im Wesentlichen der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    Die Federazione Gilda-Unams, die Federazione Lavoratori della Conoscenza (FLC CGIL) und die Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL) haben nur in der Rechtssache C-62/13 Erklärungen eingereicht.

    Im Hinblick auf die Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung in diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof die Verfahrensbeteiligten, die mündlich verhandeln wollten, gemäß Art. 61 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, ihre jeweiligen Standpunkte aufeinander abzustimmen, ihr Vorbringen auf die Auslegung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zu konzentrieren und die siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 zu beantworten.

    Zunächst haben die Comune di Napoli, die italienische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen die Zulässigkeit der vierten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 und der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-63/13 bestritten.

    Die Prämisse der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 ist nämlich, dass die von der italienischen Regierung dargelegte Auslegung des nationalen Rechts unrichtig ist.

    Mit der ersten Vorlagefrage des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13, die zusammen zu prüfen sind, möchten diese vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die italienischen Rechtsvorschriften, die auf befristete Arbeitsverträge anwendbar sind, die mit Lehrern geschlossen wurden, die Vertretungen im öffentlichen Schulsektor übernehmen, hinreichende Maßnahmen enthalten, um einen Missbrauch durch solche Verträge zu vermeiden und zu sanktionieren und ob sie daher mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vereinbar sind(18).

    Da ich vorschlage, die erste Frage zu verneinen, ist es meines Erachtens weder erforderlich, die zweite und die dritte Vorlagefrage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 zu beantworten, noch die erste und die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-63/13, die die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung mit der Rahmenvereinbarung betreffen.

    48 - In seinen Urteilen Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 84) und Carratù (C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 49) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass angesichts seiner anderen Antworten in diesen Rechtssachen die dortige vierte bzw. sechste Vorlagefrage nicht mehr beantwortet zu werden brauchten, die ähnlich wie die siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 formuliert waren.

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