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   EuGH, 19.06.2019 - C-612/16   

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https://dejure.org/2019,16542
EuGH, 19.06.2019 - C-612/16 (https://dejure.org/2019,16542)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2019 - C-612/16 (https://dejure.org/2019,16542)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - C-612/16 (https://dejure.org/2019,16542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    C & J Clark International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Antidumpingverfahren - Auslegung und Gültigkeit von Verordnungen zur Wiedereinführung von Antidumpingzöllen nach einem die Ungültigkeit aussprechenden Urteil des Gerichtshofs - Rechtsgrundlage - Rückwirkungsverbot - Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    C & J Clark International

    [fremdsprachig]

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Antidumpingzoll; China; Frist; Rückwirkungsverbot; Verjährung; Vietnam

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 5 Abs 1 ; AEUV Art 5 Abs 2 ; AEUV Art 266 ; EUV 2016/1395 ; EUV 2016/1647 ; EGV 1472/2006 ; EUV 1294/2009 ; EUV 2016/1036 Art 10 Abs 1

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14

    Anspruch eines Schuhherstellers auf Erstattung des Antidumpingzolls für aus China

    das EuGH-Urteil vom 19. Juni 2019, C-612/16, in dem der EuGH u.a. urteilte, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der DVO 2016/1647 berühren könnte und dass für die Erhebung der Antidumpingzölle, die u.a. mit der DVO 2016/1647 eingeführt wurden, die in Art. 221 Abs. 3 ZK vorgesehene Verjährungsfrist gilt.

    Im Urteil vom 19. Juni 2019, C-612/16, gehe der EuGH von der uneingeschränkten Geltung des ZK aus.

    Diese Annahme habe der EuGH im Urteil vom 19.06.2019, C-612/16, sogar ausdrücklich zurückgewiesen.

    Die sich aus den DVOen 2016/1647 und 2016/2257 ergebende Zollschuld sei für ihren Erstattungsanspruch irrelevant, denn diese Zollschuld müsse erst wieder erhoben werden, wofür die Frist des Art. 221 Abs. 3 ZK gelte (EuGH Urteil vom 19. Juni 2019, C-612/16, Rzn. 82-86, insb. 84).

    Auch bestehen gegen die Gültigkeit der DVOen 2016/1647 und 2016/2257 keine Bedenken (EuGH-Urteil vom 19.06.2019, C-612/16 zur DVO 2016/1647).

    Aus den von der Klägerin zitierten Ausführungen in der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich nichts anders: Das EuGH-Urteil vom 19. Juni 2019, C-612/16 nimmt zwar dazu Stellung, welche Verjährungsvorschriften für die Mitteilung der Antidumpingzölle anzuwenden sind, nämlich die des ZK, hier Art. 221 Abs. 3 ZK.

  • EuGH, 11.01.2024 - C-517/22

    Eurobolt u.a./ Kommission und Stafa Group

    Denn auch wenn Art. 9 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 und 5 der Verordnung 2016/1036 nicht auf die Befugnis Bezug nimmt, Antidumpingzölle im Anschluss an ein die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechendes Urteil "wieder einzuführen", ermächtigen diese Bestimmungen die Kommission gleichwohl auch zu ihrer Wiedereinführung, nachdem sie das Verfahren, das zu der vom Unionsrichter für nichtig oder ungültig erklärten Verordnung geführt hat, wieder aufgenommen und in diesem Rahmen die festgestellten Rechtsverstöße im Einklang mit den in zeitlicher Hinsicht anwendbaren verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften behoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, EU:C:2019:508, Rn. 42 und 43, sowie vom 8. September 2022, Puma u. a./Kommission, C-507/21 P, EU:C:2022:649, Rn. 58).

    10 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 stand daher einer Wiedereinführung der Antidumpingzölle auf Einfuhren, die während des Geltungszeitraums der mit dem Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Verordnung stattgefunden hatten, durch die streitige Verordnung nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, EU:C:2019:508, Rn. 57).

    Die Kommission ist unter diesen Umständen befugt, den Zollbehörden Anordnungen zu erteilen, um der Pflicht zur Umsetzung des Urteils nachzukommen, mit dem die Ungültigkeit der Verordnung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 59, 60, 70 und 71, sowie vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, EU:C:2019:508, Rn. 48).

  • BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20

    Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der

    aa) Auch im Hinblick auf diese Antidumpingverordnungen sieht der erkennende Senat keinen Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV, weil der EuGH mit Urteil C & J Clark International Ltd. vom 19.06.2019 - C-612/16 (EU:C:2019:508) die Gültigkeit u.a. der DVO 2016/1647 bereits bestätigt hat.

    Darüber hinaus hat der EuGH die Anwendbarkeit von Art. 221 Abs. 3 ZK grundsätzlich bestätigt, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nationalen Zollbehörden und Gerichte im Einzelfall zu entscheiden haben, ob die Antidumpingzölle auf der Grundlage der neuen Antidumpingverordnungen noch mitgeteilt werden können oder dies infolge des Ablaufs der dreijährigen Frist gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK nicht mehr erfolgen darf (EuGH-Urteil C & J Clark International Ltd., EU:C:2019:508, Rz 84 ff.).

    b) Eine nochmalige Mitteilung des auf die Einfuhren der Klägerin entfallenden Antidumpingzolls war aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Streitfalls (s. EuGH-Urteil C & J Clark International Ltd., EU:C:2019:508, Rz 84 ff.) nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht geboten.

  • EuGH, 03.12.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. - Rechtsmittel -

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits in der Sache entschieden, dass diese Bestimmung in geänderter Fassung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung die Rechtsgrundlage bildet, die die Kommission nicht nur ermächtigt, Antidumpingzölle im Wege einer Verordnung einzuführen, sondern auch, im Anschluss an die Verkündung eines Urteils, mit dem eine Verordnung über die Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig erklärt wird, solche Zölle erneut einzuführen (Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Bestimmung hat zwar das Unionsorgan, dem das vom Gerichtshof oder dem Gericht für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln für nichtig erklärt wurde, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 35, sowie vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 37).

    266 AEUV begründet zwar eine Pflicht zum Tätigwerden zulasten des betreffenden Organs, sie stellt jedoch für dieses keine Quelle von Befugnissen dar und erlaubt ihm nicht, sich auf eine inzwischen aufgehobene Rechtsgrundlage zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

    62 Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a. (C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 38, 40 und 45), und vom 19. Juni 2019, C & J Clark International (C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 39 und 40).

    Nach der Rechtsprechung bilden Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung in der durch die Verordnung Nr. 37/2014 geänderten Fassung und Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung zusammen die Rechtsgrundlage für die Ermächtigung der Kommission, nach Erlass eines Urteils, mit dem eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen aufgehoben wurde, erneut Antidumpingzölle einzuführen (Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 42 bis 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-256/16

    Deichmann - Vorabentscheidungsverfahren Dumping Antrag auf Erstattung von

    Es handelt sich um die Rechtssachen C-612/16, C & J Clark International, und C-631/16, X BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Vgl. auch Urteile vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 76), und vom 19. Juni 2019, C & J Clark International (C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System - Rechtsmittel - Dumping - Subventionen

    39 Die Organe verweisen auf die Urteile vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 78), und vom 19. Juni 2019, C & J Clark International (C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 52 bis 58).
  • BFH - VII R 2/23 (anhängig)

    Antidumpingzoll, Erstattung

    Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem der EuGH mit Urteil vom 19.06.2019 - C-612/16 und der EuG mit Urteil vom 09.06.2021 - T-781/16 rechtskräftig entschieden hat und die Verfahren T-782/16 und T-861/16 aus dem Register gelöscht wurden (T-790/16).
  • EuG, 15.02.2023 - T-492/21

    Aquind u.a./ ACER

    Die sich aus Art. 266 AEUV ergebende Verpflichtung zum Tätigwerden entbindet die in Rede stehenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen nämlich nicht von der Notwendigkeit, das Handeln, das die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen umfasst, auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, die sie zu diesem Handeln ermächtigt und die zum Zeitpunkt des Handelns in Kraft ist (Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 40).
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