Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 09.04.2014 - C-616/11   

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https://dejure.org/2014,6242
EuGH, 09.04.2014 - C-616/11 (https://dejure.org/2014,6242)
EuGH, Entscheidung vom 09.04.2014 - C-616/11 (https://dejure.org/2014,6242)
EuGH, Entscheidung vom 09. April 2014 - C-616/11 (https://dejure.org/2014,6242)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste - Art. 4 Nr. 23 - Begriff des Zahlungsinstruments - Im Onlinebanking oder mit Zahlschein erteilte Überweisungsaufträge - Art. 52 Abs. 3 - Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein ...

  • Europäischer Gerichtshof

    T-Mobile Austria

    Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste - Art. 4 Nr. 23 - Begriff des Zahlungsinstruments - Im Onlinebanking oder mit Zahlschein erteilte Überweisungsaufträge - Art. 52 Abs. 3 - Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein ...

  • EU-Kommission

    T-Mobile Austria GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich. Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste - Art. 4 Nr. 23 - Begriff des Zahlungsinstruments - Im Onlinebanking oder mit Zahlschein erteilte Überweisungsaufträge - Art. 52 Abs. 3 - Recht des ...

  • kanzlei.biz

    Zahlungsempfängern kann untersagt werden, eine Bearbeitungsgebühr vom Zahler zu verlangen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste - Art. 4 Nr. 23 - Begriff des Zahlungsinstruments - Im Onlinebanking oder mit Zahlschein erteilte Überweisungsaufträge - Art. 52 Abs. 3 - Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Zahlungsempfängern kann unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell untersagt werden, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr bei Zahlung per Zahlschein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten können Entgelterhebung durch Zahlungsempfänger verbieten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entgelte für Zahlungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbot einer Bearbeitungsgebühr bei Zahlung mit Online-Banking nicht rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nun steht´s fest: Zahlscheingebühr ist rechtswidrig

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlungsdiensterichtlinie; Definition von Authentifizierung (Art. 4 Nr. 19 RL 2007/64/EG) und Zahlungsinstrument (Art. 4 Nr. 23 RL 2007/64/EG)

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verfahren des Überweisungsauftrags mit Unterschrift ist ein Zahlungsinstrument

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    T-Mobile Austria

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Art. 4 Nr. 23 und Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 464
  • WM 2015, 813
  • MMR 2014, 486
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Darüber hinaus ist eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils eine außergewöhnliche Maßnahme, die voraussetzt, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhängen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen wurden; dabei müssen die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden sein, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb ist nicht dargetan, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Endress, EU:C:2013:864, Rn. 37).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 39, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 22, sowie Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 34).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-309/11

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile Bark, C-89/12, EU:C:2013:276, Rn. 40, und Kommission/Finnland, C-309/11, EU:C:2013:610, Rn. 49).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 39, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 22, sowie Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 34).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 39, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 22, sowie Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 34).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-89/12

    Bark - Gemeinsame Unternehmen - Verträge mit den Bediensteten - Geltende Regelung

    Auszug aus EuGH, 09.04.2014 - C-616/11
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile Bark, C-89/12, EU:C:2013:276, Rn. 40, und Kommission/Finnland, C-309/11, EU:C:2013:610, Rn. 49).
  • EuGH, 11.11.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie (EU)

    Zweitens ist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Rn. 33 und 35 des Urteils vom 9. April 2014, T-Mobile Austria (C-616/11, EU:C:2014:242), der Ansicht, dass es sich bei der Auslösung eines Zahlungsauftrags unter Verwendung der NFC-Funktion einer einem individuellen Bankkonto zugeordneten Bankkarte um einen nicht personalisierten "Verfahrensablauf" und damit um ein "Zahlungsinstrument" im Sinne von Art. 4 Nr. 14 dieser Richtlinie handeln könne.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 9. April 2014, T-Mobile Austria (C-616/11, EU:C:2014:242), zur Auslegung von Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 zunächst festgestellt hat, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung eine gewisse Divergenz hinsichtlich der Verwendung des Attributs "personalisiert" besteht, das sich je nach Sprachfassung auf das Syntagma "jedes Instrument" und/oder auf das Syntagma "jeden Verfahrensablauf" bezieht.

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich aus Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64, jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/2366, ergibt, dass bestimmte Zahlungsinstrumente anonym genutzt werden und die Zahlungsdienstleister dann den Nachweis der Authentifizierung in dem in Art. 59 der Richtlinie 2007/64, jetzt Art. 72 der Richtlinie 2015/2366, geregelten Fall nicht zu erbringen brauchen (Urteil vom 9. April 2014, T-Mobile Austria, C-616/11, EU:C:2014:242, Rn. 34).

  • BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19

    Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines

    Dabei setzte der Unionsgesetzgeber für das Verständnis des Art. 61 ZDRL 2007 relevant in Art. 53 Abs. 1 Buchst. b ZDRL 2007 voraus, dass der in Art. 4 Nr. 23 ZDRL 2007 definierte Begriff des Zahlungsinstruments einen nicht personalisierten Verfahrensablauf erfassen könne, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart und der vom Nutzer eingesetzt werden könne, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen (EuGH, Urteil vom 9. April 2014 - C-616/11, "T-Mobile Austria", WM 2015, 813 Rn. 35; kritisch Piekenbrock, WuB 2015, 302, 304 f.).

    Art. 4 Nr. 23 ZDRL 2007 war im Lichte insbesondere des Art. 53 Abs. 1 Buchst. b ZDRL 2007 deshalb dahin auszulegen, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als reinem "Zahlungsverfahren" als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne dieser Bestimmung handelte (EuGH, Urteil vom 9. April 2014, aaO, Rn. 44; vgl. zum Begriff des Zahlungsinstruments auch Omlor, BKR 2019, 105, 107).

    Konsequent konnte der Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag gemäß Art. 4 Nr. 19 ZDRL 2007 authentifizieren, indem er "die eigenhändige Unterschrift auf dem Zahlschein mit der vorab vom Zahler hinterlegten Probe der eigenhändigen Unterschrift" verglich (EuGH, Urteil vom 9. April 2014 - C-616/11, "T-Mobile Austria", WM 2015, 813 Rn. 39).

  • OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 17 U 823/20

    Rückzahlungsansprüche eines Bankkunden wegen angeblich nicht autorisierter

    Dabei setzte der Unionsgesetzgeber voraus, dass der in Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64/EG definierte Begriff des Zahlungsinstruments einen nicht personalisierten Verfahrensablauf erfassen kann, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart und der vom Nutzer eingesetzt werden könne, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen (so EuGH, Urteil vom 9. April 2014 - C-616/11, "T-Mobile Austria", WM 2015, 813 Rn. 35).
  • OLG Celle, 17.11.2020 - 3 U 122/20

    Voraussetzungen der Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung aufgrund eines

    Nach einer auf die Rechtsprechung des EuGH zur Zahlungsdiensterichtlinie gestützten Auffassung ist die Vereinbarung, dass Überweisungsaufträge - wie hier - durch die Verwendung von Überweisungsbelegen mit Unterschrift erteilt werden, die wiederum mit beim Kreditinstitut hinterlegten Unterschriftsproben abgeglichen werden können, als personalisiertes Sicherheitsmerkmal und damit als Zahlungsinstrument einzustufen (vgl. zu Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64: EuGH, Urteil vom 9. April 2014 - C-616/11 -, Rn. 44, juris; Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht des Zahlungsverkehrs, 24. Aufl. 2020, ZahlungsVerkehrsR Rn. 180; MüKoBGB/Zetzsche, 8. Aufl. 2020, § 675v Rn. 17, Zahrte, Haftungsverteilung im Zahlungsdiensterecht beim CEO-Fraud, BKR 2019, 126, 130).
  • LG Heilbronn, 20.10.2015 - 6 O 128/15

    Haftung des Zahlungsdienstleisters: Autorisierung eines

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 9.4.2014 C-616/11 festgestellt, dass der in der Richtlinie definierte Begriff des Zahlungsinstruments einen nicht personalisierten Verfahrensablauf erfassen kann, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und der vom Nutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.
  • OLG Köln, 16.05.2019 - 12 U 258/17
    Dass der in Art. 4 Nr. 23 ZDRL definierte Begriff "Zahlungsinstrument" nach der Rechtsprechung des EuGH kein personalisiertes Sicherheitsmerkmal voraussetzt und deshalb auch eine schlichte Personalisierung ohne den Einsatz eines Sicherheitsmerkmals zulässt (EuGH, Urteil vom 09.04.2014 - C-616/11 "T-Mobile Austria GmbH/Verein für Konsumenteninformation", EuZW 2014, 464, 466 - zitiert nach beck-online), hat für die Auslegung des im BGB aF verwendeten Begriffs "Zahlungsauthentifizierungsinstrument" keine Bedeutung (MüKo-Jungmann, aaO).

    Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 09.04.2014 - C-616/11 ausgeführt hat, Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64/EG sei dahin auszulegen, dass es sich auch bei der Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen eigenhändig unterschriebenen Zahlschein um ein "Zahlungsinstrument" im Sinne der Bestimmung handelt (EuGH, aaO, WM 2015, 813, 815, zitiert nach juris [44]), rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung.

  • OLG Köln, 01.12.2023 - 6 U 20/23
    In verschiedenen anderen Sprachfassungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 (und der Richtlinie (EG) 2007/64) findet sich nämlich in der Definition des Zahlungsinstruments bei dem Merkmal "Verfahren" nicht das Attribut "personalisiert"; dieses wird dort lediglich in der 1. Alt. dem "Instrument" vorangestellt (dies ist aus Sicht des EuGH in EuZW 2014, 464 Rn. 31 ganz entscheidend; bestätigend: EuGH WM 2020, 2218 Rn. 72).

    In der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurde diese Abweichung der Sprachfassungen zwar nicht behoben, aufgrund des unveränderten Wortlautes der Definition (worauf der EuGH in EuZW 2014, 464 Rn. 31 entscheidend abstellt) hat die EuGH-Entscheidung jedoch auch im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2366 Bestand (so auch EuGH WM 2020, 2218 Rn. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorabentscheidungsverfahren - Verbraucherschutz - Zahlungsdienste im

    9 Urteil vom 9. April 2014 (C-616/11, EU:C:2014:242, im Folgenden: Urteil T-Mobile Austria, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-516/16

    Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem obliegt es dem Mitgliedstaat, der die zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils beantragt, dem Gerichtshof Zahlen vorzulegen, die belegen, dass die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht (Urteil vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und entsprechend Urteil vom 9. April 2014, T-Mobile Austria, C-616/11, EU:C:2014:242, Rn. 53).
  • LG Köln, 10.11.2022 - 81 O 9/22
    Dass die Personalisierung nach Vortrag des Klägers unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 08.11.2011, Rs. C-616/11 die Identifikationstiefe des Onlinebanking erreichen muss, ergibt sich aus dem Zitat nicht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2018 - C-191/17

    ING-DiBa Direktbank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-409/22

    EUROBANK BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-661/22

    ABC Projektai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Tätigkeit eines

  • BGH, 05.03.2024 - XI ZR 107/22
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,28477
Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11 (https://dejure.org/2013,28477)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - C-616/11 (https://dejure.org/2013,28477)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - C-616/11 (https://dejure.org/2013,28477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    T-Mobile Austria

    Rechtsangleichung - Zahlungsdienste - Generelles Verbot der Erhebung von Verwaltungsentgelten für die Nutzung eines Zahlungsinstruments - Vertrag zwischen einem Betreiber von Digital-Telefonie und Privatpersonen

  • EU-Kommission

    T-Mobile Austria

    Rechtsangleichung - Zahlungsdienste - Generelles Verbot der Erhebung von Verwaltungsentgelten für die Nutzung eines Zahlungsinstruments - Vertrag zwischen einem Betreiber von Digital-Telefonie und Privatpersonen“

  • Wolters Kluwer

    Entgeltklausel für Zahlungen ohne Bankeinzug oder Kreditkarte in Mobilfunkverträgen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • rechtsportal.de

    Entgeltklausel für Zahlungen ohne Bankeinzug oder Kreditkarte in Mobilfunkverträgen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet können die Mitgliedstaaten ein generelles, nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Verwaltungsentgelten durch den Zahlungsempfänger ...

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Schlussanträge des Generalanwalts

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11
    Wie der Gerichtshof im Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. bemerkt hat, hat er "auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte"(26).

    Im vorliegenden Fall hat T-Mobile Austria, wie der Gerichtshof im Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. festgestellt hat, "nichts vorgetragen, was dem Gerichtshof die Beurteilung erlaubte, ob für [sie] tatsächlich die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht"(27).

    25 - Vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka (C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51), vom 3. Juni 2010, Kalinchev (C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11
    Vgl. auch Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-525/11

    Mednis - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11
    27 - Randnr. 62. Vgl. in diesem Sinn Urteile vom 21. Oktober 2010, Albron Catering (C-242/09, Slg. 2010, I-10309, Randnr. 38), sowie vom 18. Oktober 2012, Mednis (C-525/11, Randnr. 45).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11
    25 - Vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka (C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51), vom 3. Juni 2010, Kalinchev (C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 59).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11
    3 - Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 96).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11
    24 - Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez (C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44), vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 41), sowie vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 34).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-423/04

    DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11
    26 - Randnr. 60. Vgl. auch Urteile vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42), und Kalinchev (oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 51).
  • EuGH, 03.10.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11
    24 - Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez (C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44), vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 41), sowie vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 34).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11
    25 - Vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka (C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51), vom 3. Juni 2010, Kalinchev (C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50), und vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 59).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-616/11
    Vgl. auch Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • EuGH, 21.10.2010 - C-242/09

    Albron Catering - Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorabentscheidungsverfahren - Verbraucherschutz - Zahlungsdienste im

    In der englischen Fassung ("any personalised device[s] and/or set of procedures"), die u. a. mit der dänischen, der griechischen, der niederländischen, der finnischen und der schwedischen Fassung übereinstimmt, sind beide Lesarten möglich (Urteil T-Mobile Austria, Rn. 31, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in dieser Rechtssache vom 19. April 2014, EU:C:2013:691, Nr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13

    Nicula

    24 - Schlussanträge T-Mobile Austria (C-616/11, EU:C:2013:691, Nr. 96).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2018 - C-191/17

    ING-DiBa Direktbank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste -

    Dies entspricht dem Gebrauch dieser Bezeichnung in anderen Vorlageentscheidungen des vorlegenden Gerichts zu den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64: vgl. Urteil vom 9. April 2014, T-Mobile Austria (C-616/11, EU:C:2014:242, Rn. 17), und Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache T-Mobile Austria (C-616/11, EU:C:2013:691, Nr. 49).
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