Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 18.05.2017 - C-617/15   

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https://dejure.org/2017,15565
EuGH, 18.05.2017 - C-617/15 (https://dejure.org/2017,15565)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2017 - C-617/15 (https://dejure.org/2017,15565)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - C-617/15 (https://dejure.org/2017,15565)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hummel Holding

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Unionsmarke - Art. 97 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Verletzungsklage gegen eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat - Enkelgesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat des ...

  • Betriebs-Berater

    Internationale Zuständigkeit - Enkelgesellschaft eines Stammhauses in Drittstatt als "Niederlassung"

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Hummel Holding ./. NIKE

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Unionsmarke - Art. 97 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Verletzungsklage gegen eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat - Enkelgesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat des ...

  • rechtsportal.de

    VO (EG) 207/2009 Art. 97 Abs. 1
    Unionsmarke

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Hummel Holding/Nike u. a.

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu in der EU ansässiger selbstständiger Enkelgesellschaft eines nicht in der EU ansässigen Stammhauses als Niederlassung i. S. d. Gemeinschaftsmarken-VO ("Hummel Holding")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hummel Holding

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Unionsmarke - Art. 97 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Verletzungsklage gegen eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat - Enkelgesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat des ...

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Klagen gegen ausländische Unternehmen in Deutschland

  • juve.de (Kurzinformation)

    Dauerstreit mit Nike: Hummel erzielt Erfolg vor EuGH

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zum Begriff der Niederlassung in der Unionsmarkenverordnung

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 2429
  • GRUR 2017, 728
  • GRUR Int. 2017, 626
  • BB 2017, 1359
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 09.12.1987 - 218/86

    SAR Schotte / Parfums Rothschild

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-617/15
    Des Weiteren muss diese Niederlassung auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 11, vom 18. März 1981, Blanckaert & Willems, 139/80, EU:C:1981:70, Rn. 12, vom 9. Dezember 1987, SAR Schotte, 218/86, EU:C:1987:536, Rn. 10, und vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48).

    So müssen sich Dritte auf den von der als Außenstelle des Stammhauses auftretenden Niederlassung erweckten Anschein verlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 1987, SAR Schotte, 218/86, EU:C:1987:536, Rn. 15).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-544/13

    Abcur - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-617/15
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, und vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 45).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-617/15
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, und vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 45).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-617/15
    In Anbetracht dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte, die nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die in deren Art. 96 genannten Klagen und Widerklagen entscheiden, aus den in dieser Verordnung unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen gegenüber den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-617/15
    Des Weiteren muss diese Niederlassung auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 11, vom 18. März 1981, Blanckaert & Willems, 139/80, EU:C:1981:70, Rn. 12, vom 9. Dezember 1987, SAR Schotte, 218/86, EU:C:1987:536, Rn. 10, und vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48).
  • EuGH, 15.12.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-617/15
    In dieser Hinsicht kommt es nicht darauf an, ob die Niederlassung einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Union im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd, C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 54).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-617/15
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, und vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 45).
  • EuGH, 18.03.1981 - 139/80

    Blankaert & Willems / Trost

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-617/15
    Des Weiteren muss diese Niederlassung auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 11, vom 18. März 1981, Blanckaert & Willems, 139/80, EU:C:1981:70, Rn. 12, vom 9. Dezember 1987, SAR Schotte, 218/86, EU:C:1987:536, Rn. 10, und vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48).
  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-617/15
    Des Weiteren muss diese Niederlassung auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 11, vom 18. März 1981, Blanckaert & Willems, 139/80, EU:C:1981:70, Rn. 12, vom 9. Dezember 1987, SAR Schotte, 218/86, EU:C:1987:536, Rn. 10, und vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-617/15
    Dass diese Zuständigkeitsregel ein allgemeiner Grundsatz ist - sie ist Ausdruck der Maxime actor sequitur forum rei -, erklärt sich nämlich daraus, dass sie dem Beklagten grundsätzlich die Verteidigung erleichtert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 35, und vom 19. Februar 2002, Besix, C-256/00, EU:C:2002:99, Rn. 52).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

  • EuGH, 01.03.2018 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis, C-135/15, EU:C:2016:774, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20

    Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der mit Art. 7 Abs. 5 Brüssel-Ia-VO wortgleichen Regelung in Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ muss sich eine rechtlich selbständige Gesellschaft, die Geschäfte so abschließt, dass sie als Außenstelle einer anderen Gesellschaft auftritt, an dem so erweckten Anschein festhalten lassen, selbst wenn beide Gesellschaften gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - Rs. 218/86, NJW 1988, 625 Rn. 14 f. - Schotte; Urteil vom 18. Mai 2017 - C-617/15, GRUR 2017, 728 Rn. 38 - Nike).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50, vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 30, sowie vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Wegen dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte, die nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über Klagen wegen Verletzung einer Unionsmarke entscheiden, aus den in der Verordnung Nr. 207/2009 unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen gegenüber den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt (Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318" Rn. 26 und 27, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390" Rn. 26).

    Zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit des vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen alternativen Gerichtsstands ist es gemäß der Rechtsprechung, wonach die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und der Ziele auszulegen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der diese Vorschrift gehört (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22), erforderlich, die Wendung "[Mitgliedstaat], in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist" so auszulegen, dass sie mit den übrigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009, die Markenverletzungen betreffen, im Einklang steht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Gerichtliche

    Tatsächlich ist aus dem Urteil Hummel Holding(33) ersichtlich, dass Art. 97 der Verordnung Nr. 207/2009 das Bestehen eines Gerichtsstands innerhalb der Union für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verletzungshandlungen gewährleistet.

    23 Urteil vom 18. Mai 2017, Hummel Holding (C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 33).

    Diese Unterscheidung ergibt sich auch aus den Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 18. Mai 2017, Hummel Holding (C-617/15, EU:C:2017:390).

    33 Urteil vom 18. Mai 2017 (C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 33).

    Aus dem Urteil vom 18. Mai 2017, Hummel Holding (C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 26, 27 und 40) ergibt sich jedoch, dass zwischen dieser Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 und derjenigen der Verordnung Nr. 1215/2012 erhebliche Unterschiede bestehen.

    50 Urteil vom 18. Mai 2017, Hummel Holding (C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-231/16

    Merck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die wie im vorliegenden Fall für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des Ziels gefunden werden muss, das mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt wird (vgl. u. a. Urteile vom 26. Mai 2016, Envirotec Denmark, C-550/14, EU:C:2016:354, Rn. 27, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-433/16

    Bayerische Motoren Werke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    In Anbetracht dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über die in deren Art. 81 genannten Klagen und Widerklagen entscheiden, aus den in dieser Verordnung unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen gegenüber den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 27, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-673/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet umfasst der Begriff "Ehegatte" im

    13 Vgl. für jüngere Anwendungen Urteile vom 18. Mai 2017, Hummel Holding (C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22), und vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    40 Vgl. Urteil vom 18. Mai 2017, Hummel Holding (C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 28).

    43 C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 25, 27 und 28. Eine enge Auslegung des Begriffs "Niederlassung" ist nicht mehr gerechtfertigt, da die UMV vorsieht, dass der Kläger zwischen dem Wohnsitz des Beklagten und dem Gericht am Ort der Rechtsverletzung wählen kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-619/19

    Land Baden-Württemberg (Communications internes) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    8 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 18. Mai 2017, Hummel Holding (C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2017 - 6 W 106/17

    Internationale Zuständigkeit eines Unionsmarkengerichts; Reichweite eines

  • EuGH, 06.09.2018 - C-4/17

    Tschechische Republik / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds

  • OLG Hamburg, 21.05.2021 - 5 W 11/21

    HALO - Einstweiliger Rechtsschutz wegen Verletzung einer Unionsmarke:

  • LG Düsseldorf, 26.10.2021 - 14c O 70/21
  • LG Düsseldorf, 12.03.2021 - 38 O 16/21
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-617/15   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hummel Holding

    Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Internationale Zuständigkeit - Erweiterte Zuständigkeit, die sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstreckt - actor sequitur forum rei - Begriff der "Niederlassung" in Art. 97 Abs. 1 der Verordnung ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Internationale Zuständigkeit - Erweiterte Zuständigkeit, die sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstreckt - actor sequitur forum rei - Begriff der 'Niederlassung' in Art. 97 Abs. 1 der Verordnung ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-617/15
    Dasselbe gilt für das von Generalanwalt Mengozzi angeführte Gutachten 1/03 des Gerichtshofs(48): Auch in diesem Gutachten wurde die Frage der rechtlichen Unabhängigkeit nicht erörtert; vielmehr wurde das Attribut "ohne Rechtspersönlichkeit" nur colorandi causa im Kontext von Vorschriften über "Zweigniederlassungen, Agenturen oder sonstige Niederlassungen" im Allgemeinen angefügt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-432/20

    Landeshauptmann von Wien (Perte du statut de résident de longue durée) - Vorlage

    35 Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Hummel Holding (C-617/15, EU:C:2017:13, Nr. 85), in denen er die "Niederlassung des Beklagten" als Anknüpfungskriterium für die Begründung einer gerichtlichen Zuständigkeit im Zivilprozessrecht nennt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2017 - C-231/16

    Merck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    7 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Hummel Holding (C-617/15, EU:C:2017:13, Nr. 33).
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