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   EuGH, 24.01.2018 - C-616/16, C-617/16   

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EuGH, 24.01.2018 - C-616/16, C-617/16 (https://dejure.org/2018,743)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.2018 - C-616/16, C-617/16 (https://dejure.org/2018,743)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - C-616/16, C-617/16 (https://dejure.org/2018,743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pantuso u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes - Richtlinien 75/363/EWG und 82/76/EWG - Weiterbildung zum Facharzt - Angemessene Vergütung - Anwendung der Richtlinie 82/76/EWG auf Weiterbildungen, die vor dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes - Richtlinien 75/363/EWG und 82/76/EWG - Weiterbildung zum Facharzt - Angemessene Vergütung - Anwendung der Richtlinie 82/76/EWG auf Weiterbildungen, die ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Pantuso u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes - Richtlinien 75/363/EWG und 82/76/EWG - Weiterbildung zum Facharzt - Angemessene Vergütung - Anwendung der Richtlinie 82/76/EWG auf Weiterbildungen, die vor dem ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.02.1999 - C-131/97

    Carbonari u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-616/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese im Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 vorgesehene Verpflichtung, die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt zu vergüten, als solche unbedingt und hinreichend genau (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 44, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 34 und 41).

    Solche Definitionen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet besondere Durchführungsmaßnahmen erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 45, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 36).

    Ein nationales Gericht hat bei der Anwendung des nationalen Rechts und insbesondere von Rechtsvorschriften, die gerade zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden, dieses Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere auf Vorlagen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der geänderten Richtlinie 75/363 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht vor dem Erlass einer Richtlinie wie auch danach geltende Bestimmungen des nationalen Rechts bei ihrer Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen muss (Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 54, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 45).

    Zur Zielsetzung des Anhangs der geänderten Richtlinie 75/363 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass gewährleistet werden soll, dass die betreffenden Ärzte während der gesamten Dauer der Arbeitswoche bzw. im Fall des Arztes, der sich in der Weiterbildung auf Teilzeitbasis befindet, während eines erheblichen Teils dieser Woche ihre volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 33, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das von dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden erreicht werden kann, zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung dieser Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet, sofern folgende drei Voraussetzungen vorliegen: Ziel der Richtlinie muss die Verleihung von Rechten an Bürger sein, der Inhalt dieser Rechte muss auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 52).

    Eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 82/76 genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese Einbußen wären sie ebenfalls zu entschädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 53, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 39).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-371/97

    Gozza u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-616/16
    Des Weiteren gilt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine angemessene Vergütung sicherzustellen, nur für die allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsamen und in Art. 5 oder 7 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. 1975, L 167, S. 1) genannten fachärztlichen Gebiete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese im Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 vorgesehene Verpflichtung, die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt zu vergüten, als solche unbedingt und hinreichend genau (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 44, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 34 und 41).

    Solche Definitionen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet besondere Durchführungsmaßnahmen erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 45, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 36).

    Insbesondere auf Vorlagen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der geänderten Richtlinie 75/363 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht vor dem Erlass einer Richtlinie wie auch danach geltende Bestimmungen des nationalen Rechts bei ihrer Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen muss (Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 54, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 45).

    Zur Zielsetzung des Anhangs der geänderten Richtlinie 75/363 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass gewährleistet werden soll, dass die betreffenden Ärzte während der gesamten Dauer der Arbeitswoche bzw. im Fall des Arztes, der sich in der Weiterbildung auf Teilzeitbasis befindet, während eines erheblichen Teils dieser Woche ihre volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 33, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 43).

    Eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 82/76 genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese Einbußen wären sie ebenfalls zu entschädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 53, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 39).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-439/16

    Milev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-616/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass den Mitgliedstaaten, da die Frist zur Umsetzung einer Richtlinie ihnen insbesondere die für den Erlass der Umsetzungsmaßnahmen erforderliche Zeit geben soll, kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie die Richtlinie nicht vor Ablauf dieser Frist in ihre Rechtsordnung umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, Milev, C-439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar müssen es die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie so weit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf von deren Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (Urteil vom 27. Oktober 2016, Milev, C-439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 24.01.2018 - C-616/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte, selbst wenn spezifische innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie fehlen, gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen, was erfordert, dass sie unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2022 - C-590/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Médecins spécialistes en formation) -

    Es weist darauf hin, dass es seit der Verkündung des Urteils vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a. (C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32), in Anwendung dieses Urteils zwischen verschiedenen Fällen, die auf Fachärzte zutreffen könnten, unterscheide.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 dahin auszulegen sind, dass für sämtliche Zeiten einer 1982 begonnenen und bis 1990 fortgeführten Facharztweiterbildung auf Vollzeit- und auf Teilzeitbasis grundsätzlich eine angemessene Vergütung im Sinne dieses Anhangs zu gewähren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a., C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32, Rn. 38).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass die Vergütung für diese Weiterbildung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1983 bis zum Abschluss der Weiterbildung zu zahlen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a., C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32, Rn. 57).

    Im Gegensatz zum Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a. (C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32), ergangen ist, haben nämlich einige der betroffenen Fachärzte ihre Facharztweiterbildung vor dem Jahr 1982 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie 82/76 begonnen.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß den in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen, die am 15. April 1993 durch die Richtlinie 93/16 aufgehoben wurden, Weiterbildungen zur Erlangung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis absolviert werden, grundsätzlich angemessen zu vergüten sind (Urteil vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a., C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32, Rn. 27).

    Außerdem gilt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine angemessene Vergütung sicherzustellen, nur für die allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsamen und in Art. 5 oder 7 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. 1975, L 167, S. 1) genannten fachärztlichen Gebiete (Urteil vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a., C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese im Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 vorgesehene Verpflichtung, die Vergütung der Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt sicherzustellen, als solche unbedingt und hinreichend genau (Urteil vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a., C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung zur Vergütung, die nach der Richtlinie 75/363 ursprünglich nicht vorgesehen war, wurde im Übrigen durch die am 29. Januar 1982 in Kraft getretene Richtlinie 82/76 eingeführt, der die Mitgliedstaaten gemäß Art. 16 dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1982 nachzukommen hatten (Urteil vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a., C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32, Rn. 30).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Übergangsregeln in Art. 12 und 14 der Richtlinie 82/76 nicht dahin verstanden werden können, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung von Ärzten für ihre fachärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis zeitlich begrenzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a., C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32, Rn. 33 und 35).

    Was im Übrigen die Möglichkeit betrifft, dass die betroffenen Fachärzte einen angemessenen Ersatz für den Schaden erhalten, der ihnen durch die fehlende Umsetzung der Richtlinie 82/76 für die Zeiten der fachärztlichen Weiterbildungen auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis entstanden ist, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 82/76 am 29. Januar 1982 begonnen und nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie am 1. Januar 1983 fortgesetzt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass das von dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel aufgrund fehlender nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 82/76 nicht im Wege der Auslegung des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erreicht werden kann, das Unionsrecht den betroffenen Mitgliedstaat zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung dieser Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet, sofern folgende drei Voraussetzungen vorliegen: Ziel der Richtlinie muss die Verleihung von Rechten an Bürger sein, der Inhalt dieser Rechte muss auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a., C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    (1) Vorliegend kann dahinstehen, ob in der Nichtanordnung einer Rückwirkung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 24. Januar 2018 - C-616/16 und 617/16 - Pantuso u.a., juris Rn. 50; vom 25. Februar 1999 - C-131/97 - Carbonari u.a., juris Rn. 53; vom 11. Juli 1991 - C-87/90 u.a. - Verholen, Slg. 1991, I-3783, EuZW 1993, 60 Rn. 28 ff und vom 8. März 1988 - C-80/87 - Dik, Slg. 1988, 1612, juris Rn. 12 ff) ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht gesehen werden kann.
  • LSG Sachsen, 27.11.2023 - L 9 BA 5/23
    Zu Art. 13 der Richtlinie 82/76/EWG, in welcher eine angemessene Vergütung für die Voll- oder Teilzeittätigkeit eines in der ärztlichen Weiterbildung befindlichen Arztes vorgesehen war, bestätigte der EuGH, dass Weiterbildungen zum Facharzt auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis grundsätzlich angemessen zu vergüten sind (EuGH, Urteil vom 03.03.2022 - C-590/20 -, juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a., C-616/16 und C-617/16, ECLI:EU:C:2018:32, Rn. 37, 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    20 Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 40), vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 112), und vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a. (C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32, Rn. 49).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a., C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32, Rn. 42).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-129/19

    Die Mitgliedstaaten müssen allen Opfern einer vorsätzlichen Gewalttat, und zwar

    Sollte das vorlegende Gericht im Stadium der Kassationsbeschwerde Tatsachen aus der Zeit nach der Entscheidung, gegen die sich diese Kassationsbeschwerde richtet, nämlich die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 4 800 Euro an BV gemäß der italienischen Entschädigungsregelung als Wiedergutmachung für die von ihr erlittene sexuelle Gewalt, berücksichtigen können, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Nachteile, die sich aus der verspäteten Umsetzung dieser Richtlinie ergeben, durch eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Durchführungsmaßnahmen einer Richtlinie grundsätzlich behoben werden können und eine angemessene Wiedergutmachung des Schadens, den die Begünstigten dieser Richtlinie wegen der verspäteten Umsetzung erlitten haben, sichergestellt werden kann, sofern diese Begünstigten nicht dartun, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese Einbußen wären sie ebenfalls zu entschädigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a., C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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