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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.2002 - C-62/00   

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https://dejure.org/2002,106
EuGH, 11.07.2002 - C-62/00 (https://dejure.org/2002,106)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2002 - C-62/00 (https://dejure.org/2002,106)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - C-62/00 (https://dejure.org/2002,106)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die rückwirkend eine Verjährungsfrist für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verkürzt - Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Effektivität und des Vertrauensschutzes

  • Europäischer Gerichtshof

    Marks & Spencer

  • EU-Kommission PDF

    Marks & Spencer

    EG-Vertrag, Artikel 5 und 189 Absatz 3 [jetzt Artikel 10 EG und 249 Absatz 3 EG]
    1. Handlungen der Organe Richtlinien Durchführung durch die Mitgliedstaaten Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten Pflichten der nationalen Gerichte

  • EU-Kommission

    Marks & Spencer

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verjährungsfrist für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Mehrwertsteuer darf nicht rückwirkend verkürzt werden

  • opinioiuris.de

    Marks & Spencer

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die rückwirkend eine Verjährungsfrist für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verkürzt - Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Effektivität und des Vertrauensschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Gemeinschaftsrecht; Rückerstattung; Rückwirkung; Umsatzsteuer; Vertrauensschutz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales), Civil Division - Mehrwertsteuer - Nationales Recht, das rückwirkend eine Verjährungsfrist für die Rückerstattung grundlos entrichteter Beträge einführt - Vereinbarkeit mit Artikel 11 Teil A der Sechsten ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 1364 (Ls.)
  • BB 2002, 808
  • DB 2002, 1486
 
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Wird zitiert von ... (227)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (siehe u. a. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85, Barra, Slg. 1988, 355, Randnr. 17, BP Soupergaz, Randnr. 40, vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96, Dilexport, Slg. 1999, I-579, Randnr. 23, und vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 84).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es beim Fehlen einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (siehe u. a. Urteil vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96, Aprile, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 18, sowie Urteile Dilexport, Randnr. 25, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 85).

    Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Zeitpunkt der fraglichen Zahlung beginnt, angemessen (siehe u. a. Urteile Aprile, Randnr. 19, und Dilexport, Randnr. 26).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteil vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 20, und Dilexport, Randnr. 23); wenn der Gerichtshof als Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt hat, dass die Festsetzung von angemessenen Fristen für die Forderung einer solchen Erstattung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so liegt das, wie oben in Randnummer 35 ausgeführt, im Interesse der Rechtssicherheit.

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es beim Fehlen einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (siehe u. a. Urteil vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96, Aprile, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 18, sowie Urteile Dilexport, Randnr. 25, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 85).

    In Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die sowohl den Abgabenpflichtigen als auch die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (siehe Urteil Aprile, Randnr. 19, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Zeitpunkt der fraglichen Zahlung beginnt, angemessen (siehe u. a. Urteile Aprile, Randnr. 19, und Dilexport, Randnr. 26).

    Außerdem geht aus den Urteilen Aprile (Randnr. 28) und Dilexport (Randnrn. 41 und 42) hervor, dass eine nationale Regelung, die die Frist verkürzt, innerhalb deren die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gezahlten Beträgen gefordert werden kann, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
    Insofern ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz des Vertrauensschutzes Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist und von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Gemeinschaftsregelungen beachtet werden muss (siehe in diesem Sinn Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 316/86, Krücken, Slg. 1988, 2213, Randnr. 22, vom 1. April 1993 in den Rechtssachen C-31/91 bis C-44/91, Lageder u. a., Slg. 1993, I-1761, Randnr. 33, vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-381/97, Belgocodex, Slg. 1998, I-8153, Randnr. 26, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-396/98, Schlossstraße, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes dem entgegensteht, dass einem Steuerpflichtigen durch eine Änderung des nationalen Rechts rückwirkend ein auf der Grundlage der Sechsten Richtlinie erworbenes Recht auf Vorsteuerabzug genommen wird (Urteil Schlossstraße, Randnr. 47).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (siehe u. a. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85, Barra, Slg. 1988, 355, Randnr. 17, BP Soupergaz, Randnr. 40, vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96, Dilexport, Slg. 1999, I-579, Randnr. 23, und vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 84).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es beim Fehlen einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (siehe u. a. Urteil vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96, Aprile, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 18, sowie Urteile Dilexport, Randnr. 25, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 85).

  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Artikel 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofes, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (siehe u. a. Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-334/95, Krüger, Slg. 1997, I-4517, Randnr. 22, und vom 28. November 2000 in der Rechtssache C-88/99, Roquette Frères, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile Krüger, Randnr. 23, und Roquette Frères, Randnr. 18).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Artikel 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofes, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (siehe u. a. Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-334/95, Krüger, Slg. 1997, I-4517, Randnr. 22, und vom 28. November 2000 in der Rechtssache C-88/99, Roquette Frères, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile Krüger, Randnr. 23, und Roquette Frères, Randnr. 18).

  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
    Zu Artikel 11 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Vorschrift dem Einzelnen Rechte verleiht, auf die er sich vor den nationalen Gerichten berufen kann (Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (siehe u. a. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85, Barra, Slg. 1988, 355, Randnr. 17, BP Soupergaz, Randnr. 40, vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96, Dilexport, Slg. 1999, I-579, Randnr. 23, und vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 84).

  • EuGH, 01.04.1993 - C-44/91
    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
    Insofern ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz des Vertrauensschutzes Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist und von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Gemeinschaftsregelungen beachtet werden muss (siehe in diesem Sinn Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 316/86, Krücken, Slg. 1988, 2213, Randnr. 22, vom 1. April 1993 in den Rechtssachen C-31/91 bis C-44/91, Lageder u. a., Slg. 1993, I-1761, Randnr. 33, vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-381/97, Belgocodex, Slg. 1998, I-8153, Randnr. 26, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-396/98, Schlossstraße, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 44).
  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteil vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 20, und Dilexport, Randnr. 23); wenn der Gerichtshof als Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt hat, dass die Festsetzung von angemessenen Fristen für die Forderung einer solchen Erstattung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so liegt das, wie oben in Randnummer 35 ausgeführt, im Interesse der Rechtssicherheit.
  • EuGH, 26.04.1988 - 316/86

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Krücken

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
    Insofern ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz des Vertrauensschutzes Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist und von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Gemeinschaftsregelungen beachtet werden muss (siehe in diesem Sinn Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 316/86, Krücken, Slg. 1988, 2213, Randnr. 22, vom 1. April 1993 in den Rechtssachen C-31/91 bis C-44/91, Lageder u. a., Slg. 1993, I-1761, Randnr. 33, vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-381/97, Belgocodex, Slg. 1998, I-8153, Randnr. 26, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-396/98, Schlossstraße, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 44).
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 03.12.1998 - C-381/97

    Belgocodex

  • EuGH, 01.04.1993 - C-31/91

    Lageder u.a. / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • EuGH, 16.11.2000 - C-214/98

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 09.09.1999 - C-217/97

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 01.06.1999 - C-319/97

    Kortas

  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

  • EuGH, 24.10.1996 - C-288/94

    Argos Distributors / Kommissioners of Customs & Excise

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    103 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (u. a. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 11, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 25).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2013 - XI R 17/11

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der

    Zwar hat sich ein Gericht bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen auszurichten (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juli 2002 C-62/00 --Marks & Spencer--, Slg. 2002, I-6325, UR 2002, 436, Rz 24, m.w.N.).
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   EuGH, 28.02.2000 - C-62/00   

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https://dejure.org/2000,26530
EuGH, 28.02.2000 - C-62/00 (https://dejure.org/2000,26530)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2000 - C-62/00 (https://dejure.org/2000,26530)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2000 - C-62/00 (https://dejure.org/2000,26530)
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   Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-62/00   

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https://dejure.org/2002,10477
Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-62/00 (https://dejure.org/2002,10477)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.01.2002 - C-62/00 (https://dejure.org/2002,10477)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - C-62/00 (https://dejure.org/2002,10477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Marks & Spencer

  • EU-Kommission PDF

    Marks & Spencer plc gegen Commissioners of Customs & Excise.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die rückwirkend eine Verjährungsfrist für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verkürzt - Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Effektivität und des Vertrauensschutzes

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-62/00
    Meiner Meinung nach steht ebenfalls fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Anspruch von M&S auf Rückzahlung der im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht entrichteten Mehrwertsteuer besteht: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben hat, eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder je nachdem die diskriminierende Erhebung inländischer Abgaben untersagen, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof eingeräumt worden sind (Urteil [vom 9. November 1983] in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12; Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85, Barra, Slg. 1988, 355, Randnr. 17, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 40).

    Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache weist eine unverkennbare Parallele zu dem Sachverhalt auf, der dem Urteil Barra zugrunde liegt(17).

    Im Urteil Barra hat der Gerichtshof ausdrücklich die Rechte derjenigen geschützt, die noch keinen Antrag auf Rückzahlung von nicht geschuldeten Abgaben gestellt hatten.

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-62/00
    Das vorlegende Gericht stützt diese Auffassung auf das Urteil Becker(4).

    Auch aus dem Urteil Becker kann kein Gegenschluss gezogen werden.

    4: - Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53, Randnrn. 24 und 25).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-62/00
    Im Urteil Dilexport hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung bekräftigt und ausgeführt, "dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, nach dem Erlass von Urteilen des Gerichtshofes, in denen Abgaben für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt werden, Vorschriften zu erlassen, nach denen die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Abgaben weniger günstig sind, als sie es ohne diese Vorschriften wären, sofern sich diese Änderung nicht speziell auf die betreffenden Abgaben bezieht und die neuen Vorschriften die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren"(16).

    13: - Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Dilexport, Slg. 1999, I-579, Randnr. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2002 - C-473/00

    Cofidis

    Aus jüngerer Zeit siehe im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-62/00 (Marks & Spencer, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, insbesondere Nr. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-97/01

    Kommission / Luxemburg

    L 192, S. 1.6: - Urteil des Tribunal administratif vom 13. Dezember 2000.7: - Schlussanträge vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-62/00, Slg. 2002, I-0000.
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   EuGH - C-62/00   

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EuGH - C-62/00 (https://dejure.org/9999,62207)
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