Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 03.12.2020 - C-62/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,38734
EuGH, 03.12.2020 - C-62/19 (https://dejure.org/2020,38734)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2020 - C-62/19 (https://dejure.org/2020,38734)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - C-62/19 (https://dejure.org/2020,38734)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Star Taxi App

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Anwendbarkeit - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Dienste der Informationsgesellschaft" - Art. 3 Abs. 2 und 4 - Art. 4 - Anwendbarkeit - Richtlinie 2006/123/EG - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Informationsrecht: Star Taxi App/Unitatea Administrativ Teritoriala Municipiul Bucuresti prin Primar General u.a.

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Eine Dienstleistung, die Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen Anwendung unmittelbar miteinander in Kontakt bringt, stellt einen Dienst der Informationsgesellschaft dar, sofern sie nicht integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    App die Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt bringt ist Dienst der Informationsgesellschaft sofern nicht integraler Bestandteil einer Verkehrsdiensteistung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Genehmigungspflicht für Star Taxi App?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    App zur Kontaktaufnahme zwischen Taxikunden und Taxifahrern

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    App zur Kontaktaufnahme zwischen Taxikunden und Taxifahrern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Taxi-App darf einer Genehmigungspflicht unterworfen werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Smartphone-App zur Kontaktvermittlung zwischen Taxi und Kunden ist zulässig

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 309
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-62/19
    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass sich die vor ihm in Rede stehende Dienstleistung von derjenigen unterscheide, um die es im Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), gegangen sei.

    Sind Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, wonach ein Dienst der Informationsgesellschaft eine "in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" ist, dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die von Star Taxi App ausgeübte (d. h. eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen) als ein Dienst der Informationsgesellschaft und der kollaborativen Wirtschaft anzusehen ist (angesichts des Umstands, dass Star Taxi App die vom Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, in Bezug auf Uber herangezogenen Kriterien für die Einstufung als Verkehrsdienstleister nicht erfüllt)?.

    Zum anderen weist das vorlegende Gericht in seiner Frage lediglich darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Tätigkeit in Form einer Dienstleistung ausgeübt werde, die darin bestehe, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden und Taxifahrer unmittelbar miteinander in Kontakt zu bringen, wobei diese Dienstleistung aber die vom Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), herangezogenen Kriterien nicht erfülle.

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass dann, wenn der Erbringer eines Vermittlungsdiensts ein Angebot von innerstädtischen Verkehrsdienstleistungen schafft, das er u. a. durch Software-Tools zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionalität für Personen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen möchten, er organisiert, dieser Vermittlungsdienst als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, anzusehen ist und daher nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist, sondern als "Verkehrsdienstleistung" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 einzustufen ist, auf die weder die Richtlinie 2000/31 noch die Richtlinie 2006/123, noch Art. 56 AEUV Anwendung finden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38 bis 44).

    Erstens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass im Gegensatz zu dem im Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), untersuchten Vermittlungsdienst, mit dem die von nicht berufsmäßigen, zuvor vom Markt abwesenden Fahrern angebotenen Dienste der innerstädtischen Beförderung überhaupt erst ins Leben gerufen und zugänglich gemacht wurden, die im Ausgangsverfahren fragliche Dienstleistung, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sich darauf beschränkt, Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, die Kontaktaufnahme allein mit zugelassenen Taxifahrern zu ermöglichen, die ihre Tätigkeit bereits ausüben und für die dieser Vermittlungsdienst nur eines von mehreren Mitteln zur Kundengewinnung darstellt, zu dessen Inanspruchnahme sie im Übrigen keineswegs verpflichtet sind.

  • EuGH, 22.09.2020 - C-724/18

    Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-62/19
    Gleiches gilt für Art. 16 der Richtlinie 2006/123, der zum den freien Dienstleistungsverkehr betreffenden Kapitel IV dieser Richtlinie gehört, dessen Bestimmungen nur auf Dienstleistungen anwendbar sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung ihres Erbringers erbracht werden, im Gegensatz zu den Bestimmungen des die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer betreffenden Kapitels III der Richtlinie, d. h. deren Art. 9 bis 15, die ihrerseits auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, bei dem sämtliche erheblichen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit geht aus Kapitel III Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/123 hervor, dass eine Genehmigungsregelung - die naturgemäß die freie Erbringung der betreffenden Dienstleistung einschränkt - nur dann den Anforderungen gemäß diesem Abschnitt genügen kann, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt, d. h. nicht diskriminierend, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, und wenn außerdem die Kriterien, die für die Erteilung der Genehmigungen gemäß der Regelung maßgeblich sind, in Einklang mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie stehen, d. h. nicht diskriminierend, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, in Bezug auf diesen Grund des Allgemeininteresses verhältnismäßig, klar und unzweideutig, objektiv, im Voraus bekannt gemacht sowie transparent und zugänglich sind (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 57).

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine mitgliedstaatliche Regelung, mit der eine solche Genehmigungsregelung eingeführt wird, mit den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 vereinbar ist, die klare, bestimmte und unbedingte Verpflichtungen enthalten und somit unmittelbare Wirkung haben, ist daher getrennt und nacheinander zu prüfen, ob die Einführung der Regelung als solche gerechtfertigt ist und ob die für die Erteilung der Genehmigungen gemäß der Regelung maßgeblichen Kriterien die entsprechenden Anforderungen erfüllen (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 58).

    Es wird daher Aufgabe des vorlegenden Gerichts sein, anhand aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, ob die Vorabgenehmigungsregelung, die mit der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung geschaffen wurde, tatsächlich den beiden in den Rn. 86 und 87 des vorliegenden Urteils dargelegten Bündeln von Anforderungen genügt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 78).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-62/19
    Zum anderen ist zunächst unzweifelhaft, dass ein solcher Vermittlungsdienst die erste in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 genannte Voraussetzung erfüllt, nämlich, dass er gegen Entgelt erbracht wird (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 46).

    Da die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung zwischen einer Person, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchte, und einem zugelassenen Taxifahrer mittels einer elektronischen Plattform ohne gleichzeitige Anwesenheit des Anbieters des Vermittlungsdiensts einerseits und dieser Person oder dieses Fahrers andererseits erfolgt, ist dieser Dienst des Weiteren als eine elektronisch im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung im Sinne der zweiten und der dritten in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 genannten Voraussetzung anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 47).

    Wie jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist ein Vermittlungsdienst, der all diese Voraussetzungen erfüllt, zwar grundsätzlich von der nachfolgenden Dienstleistung, auf die er sich bezieht - hier eine Verkehrsdienstleistung -, unabhängig und daher als "Dienst der Informationsgesellschaft" einzustufen; etwas anderes hat jedoch zu gelten, wenn dieser Vermittlungsdienst offensichtlich integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer rechtlich anders einzustufenden Dienstleistung besteht (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings findet die Richtlinie 2006/123 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 keine Anwendung, wenn ihre Bestimmungen einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts widersprechen, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 41).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-62/19
    Hält ein Mitgliedstaat seine Pflicht zur vorherigen Übermittlung eines solchen Entwurfs nicht ein, führt dies nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass die betreffende "technische Vorschrift" Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 49 und 50), sei es in einem Strafverfahren (vgl. u. a. Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 84) oder in einem Rechtsstreit zwischen Privaten (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-62/19
    Was die übrigen vom vorlegenden Gericht angeführten Vorschriften anbelangt, nämlich Art. 4 der Richtlinie 2000/31, bei dem weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext hervorgeht, dass er nur auf in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft anwendbar wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 99 und 100), sowie die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123, deren Anwendbarkeit auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte in Rn. 73 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen worden ist, so ist festzustellen, dass sie auf jeweils eigene Weise ein grundsätzliches Verbot von Zulassungspflichten bzw. Genehmigungsregelungen statuieren.
  • EuGH, 27.10.2016 - C-613/14

    James Elliott Construction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-62/19
    Hält ein Mitgliedstaat seine Pflicht zur vorherigen Übermittlung eines solchen Entwurfs nicht ein, führt dies nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass die betreffende "technische Vorschrift" Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 49 und 50), sei es in einem Strafverfahren (vgl. u. a. Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 84) oder in einem Rechtsstreit zwischen Privaten (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-62/19
    Hält ein Mitgliedstaat seine Pflicht zur vorherigen Übermittlung eines solchen Entwurfs nicht ein, führt dies nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass die betreffende "technische Vorschrift" Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 49 und 50), sei es in einem Strafverfahren (vgl. u. a. Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 84) oder in einem Rechtsstreit zwischen Privaten (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-62/19
    Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung finden (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-339/15

    Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-62/19
    Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich die Vergütung für einen Dienst, den ein Anbieter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, nicht notwendig von denjenigen bezahlt, denen der Dienst zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 41, und vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 36).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-484/14

    Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-62/19
    Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich die Vergütung für einen Dienst, den ein Anbieter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, nicht notwendig von denjenigen bezahlt, denen der Dienst zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 41, und vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 36).
  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Dabei ist allerdings weder erforderlich, dass der Dienstleister mit seiner Dienstleistung einen Gewinn erstrebt, so dass auch "quasi-ehrenamtliche" Tätigkeiten, die auf eine bloße Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen die Gegenleistung in einer bloßen Aufwandsentschädigung besteht, erfasst werden (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007- C-281/06, ECLI:EU:2007:816 = EuZW 2008, 152 Rn. 33 f. - Jundt; Urteil vom 23. Februar 2016 - C-179/14, ECLI:EU:C:2016:108 = juris Rn. 154 - Kommission/Ungarn; Kluth in Calliess/Ruffert, EZV/AEUV, 6. Aufl., Art. 56, 57 AEUV Rn. 11; Streinz/Müller-Graf, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 56 AEUV Rn. 21), noch ist Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger die Gegenleistung erbringt (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - C-179/14, ECLI:EU:C:2016:108 = juris Rn. 155 - Kommission/Ungarn; Urteil vom 3. Dezember 2020 - C-62/19, ECLI:EU:C:2020:980 = MMR 2021, 309 - Star Taxi App Rn. 45; jeweils mwN).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-606/21

    Doctipharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie

    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112), und vom 3. Dezember 2020, Star Taxi App (C-62/19, EU:C:2020:980), in Frage gestellt.

    Etwas anderes hat jedoch zu gelten, wenn dieser Dienst der Zusammenführung offensichtlich integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die rechtlich hauptsächlich anders einzustufen ist als ein "Dienst der Informationsgesellschaft" (Urteil vom 3. Dezember 2020, Star Taxi App, C-62/19, EU:C:2020:980, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-662/22

    Airbnb Ireland

    112 Voir, en ce qui concerne les directives 2000/31 et 2015/1535, respectivement, arrêts du 19 décembre 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, point 100), et du 3 décembre 2020, Star Taxi App (C-62/19, EU:C:2020:980, point 57).

    117 Voir arrêt du 3 décembre 2020, Star Taxi App (C-62/19, EU:C:2020:980, point 61).

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   Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19   

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https://dejure.org/2020,25855
Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19 (https://dejure.org/2020,25855)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.09.2020 - C-62/19 (https://dejure.org/2020,25855)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. September 2020 - C-62/19 (https://dejure.org/2020,25855)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Star Taxi App

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/1535 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. b - Begriff "Dienste der Informationsgesellschaft"- Dienstleistung, die Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt bringt - Für die Taxis zugelassener Verkehrsunternehmen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen, ein Dienst der Informationsgesellschaft

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt: Dienstleistung die per App Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt bringt ist ein Dienst der Informationsgesellschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19
    Sind die Bestimmungen der Richtlinie 98/34 (Art. 1 Nr. 2) in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung und der Richtlinie 2000/31 (Art. 2 Buchst. a), wonach ein Dienst der Informationsgesellschaft eine "in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" ist, dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die von Star Taxi App ausgeübte (d. h. eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen, als ein Dienst der Informationsgesellschaft und der kollaborativen Wirtschaft anzusehen ist (angesichts des Umstands, dass Star Taxi App die vom Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociasión Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981 in Bezug auf Uber herangezogenen Kriterien für die Einstufung als Verkehrsdienstleister nicht erfüllt)?.

    Das Urteil Asociación Profesional Elite Taxi.

    Ich teile daher nicht die Auffassung der Stadt Bukarest, dass der Sachverhalt im Ausgangsverfahren dem Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil Asociación Profesional Elite Taxi(16) ergangen ist, vergleichbar sei.

    Diese Bedenken dürften nach meiner Einschätzung der Rechtssache zugrunde gelegen haben, in der das Urteil Asociación Profesional Elite Taxi(25) ergangen ist.

    2 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981).

    10 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 35).

    11 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38 bis 42).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Tenor).

    14 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39).

    16 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

    17 Dies hat der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), festgestellt.

    18 Für eine ausführlichere Beschreibung der Funktionsweise von Uber darf ich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364), verweisen.

    20 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981).

    21 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

    25 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19
    3 Vgl. zu einem ähnlichen Zweifel Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 28 bis 31), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-390/18, EU:C:2019:336, Nrn. 93 bis 99).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 46).

    Jedenfalls dürften diese zusätzlichen Dienstleistungen die Gesamtbeurteilung der Tätigkeit von Star Taxi App nicht verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 58 bis 64).

    Vgl. zum Zusammenspiel zwischen der Schaffung eines Dienstleistungsangebots und der Ausübung der Kontrolle über diese Dienstleistungen auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:336, Nrn. 64 und 65).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 55), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-390/18, EU:C:2019:336, Nrn. 57 bis 59).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 40 bis 42).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19
    33 Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a. (C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 46).

    34 Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a. (C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 47).

    35 Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a. (C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 49).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-255/16

    Falbert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19
    26 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-255/16, EU:C:2017:983).

    27 Urteil vom 20. Dezember 2017, Falbert u. a. (C-255/16, EU:C:2017:983, Rn. 35).

    29 Urteil vom 20. Dezember 2017, Falbert u. a. (C-255/16, EU:C:2017:983, Rn. 16 bis 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19
    3 Vgl. zu einem ähnlichen Zweifel Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 28 bis 31), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-390/18, EU:C:2019:336, Nrn. 93 bis 99).

    Vgl. zum Zusammenspiel zwischen der Schaffung eines Dienstleistungsangebots und der Ausübung der Kontrolle über diese Dienstleistungen auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:336, Nrn. 64 und 65).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 55), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-390/18, EU:C:2019:336, Nrn. 57 bis 59).

  • EuGH - C-341/14 (anhängig)

    Harmsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19
    36 Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 27 und 28).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 44 bis 57), und in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nrn. 106 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14

    Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19
    36 Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 27 und 28).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 44 bis 57), und in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nrn. 106 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19
    38 Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Nr. 3 des Tenors).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 44 bis 57), und in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nrn. 106 ff.).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-298/17

    France Télévisions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19
    41 Vgl. zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2018, France Télévisions (C-298/17, EU:C:2018:1017, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-434/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar gehört die elektronische Plattform Uber,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19
    18 Für eine ausführlichere Beschreibung der Funktionsweise von Uber darf ich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364), verweisen.
  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

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