Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 21.06.2017 - C-621/15   

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EuGH, 21.06.2017 - C-621/15 (https://dejure.org/2017,20241)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2017 - C-621/15 (https://dejure.org/2017,20241)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - C-621/15 (https://dejure.org/2017,20241)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    W u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 4 - Arzneimittelhersteller - Impfstoff gegen Hepatitis B - Multiple Sklerose - Beweise für einen Fehler des Impfstoffs und für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 4 - Arzneimittelhersteller - Impfstoff gegen Hepatitis B - Multiple Sklerose - Beweise für einen Fehler des Impfstoffs und für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Fehler und einer Krankheit können bei fehlendem wissenschaftlichem Konsens durch ein Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien bewiesen werden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bündel von Indizien reicht - Beweiserleichterung bei Impfschäden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nachweis von Produkthaftung für fehlerhaften Impfstoff auch per Indizienbeweis möglich

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    W u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 4 - Arzneimittelhersteller - Impfstoff gegen Hepatitis B - Multiple Sklerose - Beweise für einen Fehler des Impfstoffs und für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhaftem Impfstoff und Krankheit kann durch Indizienbündel bewiesen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Fehler eines Impfstoffs und einer Krankheit

  • versr.de (Kurzinformation)

    EuGH zum Indizienbeweis beim Auftreten einer Krankheit nach einer Impfung

  • aerzteblatt.de (Pressebericht, 27.06.2017)

    Impfschäden: Urteil des Europäischen Gerichtshofs schafft keine neue Evidenz

  • datev.de (Kurzinformation)

    Indizienbeweis bei Impfstoff-Fehler und ursächlichem Zusammenhang zwischen Impfstoff und Krankheit möglich

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 98 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof (EuGH) | Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhaftem Impfstoff und Krankheit: Indizienbündel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Produkthaftung bei Impfstoffen: Indiezienbündel kann zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Fehler eines Impfstoffs und Krankheit ausreichend sein - EuGH zu den Voraussetzungen beim Beweisen eines Impfschadens

Besprechungen u.ä. (3)

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nachweis eines Impfschadens erleichtert

  • zeit.de (Pressekommentar, 27.06.2017)

    Impfschaden anerkannt, ohne Beweise

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nationale Beweisregelungen: Beweiswürdigung bleibt Sache der Mitgliedstaaten

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2739
  • NVwZ 2017, 1520
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 20.11.2014 - C-310/13

    Novo Nordisk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG -

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
    Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt diese Richtlinie für die von ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, soll die Richtlinie den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte jedoch nicht über die von ihr geregelten Punkte hinaus abschließend harmonisieren (Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Beweis anbelangt, ist im Übrigen hervorzuheben, dass - worauf in Rn. 19 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist - zwar nach Art. 4 der Richtlinie 85/374 der Geschädigte die Beweislast trägt, jedoch weder dieser Art. 4 noch andere Bestimmungen der Richtlinie andere Aspekte der Beweisführung regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 25 bis 29).

    Was konkret die Richtlinie 85/374 betrifft, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die nationalen Modalitäten der Beweiserhebung und Beweiswürdigung weder geeignet sein dürfen, die in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehene Beweislastverteilung noch - allgemeiner - die Wirksamkeit der von dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung oder die vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Ziele zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 26 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beweisregelung vermag als solche gleichwohl nicht zu einer Umkehr der gemäß Art. 4 der Richtlinie 85/374 beim Geschädigten liegenden Beweislast zu führen, weil nach dieser Regelung beim Geschädigten die Darlegungslast für die verschiedenen Indizien verbleibt, die es zusammengenommen dem mit der Sache befassten Gericht gegebenenfalls erlauben, seine Überzeugung bezüglich des Vorliegens eines Fehlers des Impfstoffs und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Fehler und dem erlittenen Schaden zu stützen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma, C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 26 bis 28).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-503/13

    Hat ein medizinisches Gerät einen potenziellen Fehler, können alle Produkte

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der genannten Richtlinie ist diese Beurteilung anhand der berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit vorzunehmen (Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148, Rn. 37).

    Eine solche Einschränkung hinsichtlich der Art der zulässigen Beweise würde zudem mehreren Zielen der Richtlinie zuwiderlaufen, zu denen insbesondere, wie aus den Erwägungsgründen 2 und 7 der Richtlinie hervorgeht, die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller zählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148, Rn. 42) und, wie sich aus den Erwägungsgründen 1 und 6 der Richtlinie ergibt, der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148, Rn. 47).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die genannten Indizien das Gericht zur Annahme bewegen, dass die Verabreichung des Impfstoffs die plausibelste Erklärung für das Auftreten der Krankheit darstellt und dass dieser Impfstoff daher nicht die Sicherheit im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände insofern zu erwarten berechtigt ist, als er zu einem anormalen und besonders schweren Schaden für den Patienten führt, der im Hinblick auf ein derartiges Produkt und seine Funktion zu Recht ein hohes Maß an Sicherheit erwarten darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148, Rn. 39).

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
    Ein solcher Anforderungsgrad an den Beweis, der dem Ausschluss aller Arten der Beweisführung außer dem sicheren Beweis auf der Grundlage der medizinischen Forschung gleichkäme, hätte nämlich - wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - die Wirkung, die Inanspruchnahme der Haftung des Herstellers in einer großen Anzahl von Fällen übermäßig schwierig oder, wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, dass die medizinische Forschung einen solchen ursächlichen Zusammenhang weder nachweisen noch widerlegen kann, unmöglich zu machen und somit die praktische Wirksamkeit von Art. 1 der Richtlinie 85/374 zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 14).

    Unter solchen Umständen könnte sich der Hersteller also, noch bevor die Tatsachengerichte von den Gesichtspunkten für die Beurteilung, über die er verfügt, und die von ihm vorgebrachten Argumente Kenntnis erlangt haben, in der Lage wiederfinden, diese Vermutung widerlegen zu müssen, um der Klage erfolgreich entgegenzutreten (vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 14, und vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, EU:C:1999:59, Rn. 52).

    Hierfür ist erforderlich, dass das Gericht sicherstellt, dass es seine eigene freie Würdigung bezüglich der Frage, ob der Beweis rechtlich hinreichend erbracht worden ist oder nicht, erst dann vornimmt, wenn es sich, nachdem es von sämtlichen von den Parteien vorgelegten Beweismitteln und den von ihnen ausgetauschten Argumenten Kenntnis genommen hatte, in der Lage sieht, angesichts der Gesamtheit der für den bei ihm anhängigen Fall maßgeblichen Umstände zu einer endgültigen Überzeugung zu gelangen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 14).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
    Unter solchen Umständen könnte sich der Hersteller also, noch bevor die Tatsachengerichte von den Gesichtspunkten für die Beurteilung, über die er verfügt, und die von ihm vorgebrachten Argumente Kenntnis erlangt haben, in der Lage wiederfinden, diese Vermutung widerlegen zu müssen, um der Klage erfolgreich entgegenzutreten (vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 14, und vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, EU:C:1999:59, Rn. 52).

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich nationaler Bestimmungen in Bezug auf Beweise (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, EU:C:1999:59, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie solcher Bestimmungen, die die jeweiligen Befugnisse der verschiedenen nationalen Gerichte festlegen.

  • EuGH, 15.10.2015 - C-310/14

    Nike European Operations Netherlands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
    Unter diesen Umständen fällt es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu, die Modalitäten der Beweiserhebung, die vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismittel oder die Grundsätze für die Würdigung der Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel durch dieses Gericht sowie das erforderliche Beweismaß festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 27 und 28, und Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 30 und 32).

    Dies könnte erstens - wie der Generalanwalt in den Nrn. 54, 60 und 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - dann der Fall sein, wenn die nationalen Gerichte die Beweisregelung in einer zu wenig strengen Weise anwendeten, indem sie nicht stichhaltige oder unzureichende Beweise ausreichen ließen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 29 und 43).

  • EuGH, 02.12.2009 - C-358/08

    IN EINEM GERICHTLICHEN VERFAHREN, DAS IRRTÜMLICH GEGEN DEN LIEFERANTEN EINES

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
    Hinsichtlich der nationalen Beweisvorschriften - Gegenstand der ersten Vorlagefrage - ist jedoch hervorzuheben, dass die nationalen Gerichte, die diese anzuwenden haben, zugleich den in den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen und dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen haben, aus dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet und der nach ständiger Rechtsprechung insbesondere fordert, dass die Anwendung der Rechtsvorschriften für den Einzelnen voraussehbar ist (Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-150/05

    van Straaten - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
    Nach ständiger Rechtsprechung kann er aber das Unionsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 28. September 2006, Van Straaten, C-150/05, EU:C:2006:614, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
    Auch wenn sich somit den vorstehenden Rn. 28 bis 32 entnehmen lässt, dass eine nationale Beweisregelung wie die in Rn. 28 dieses Urteils beschriebene als solche hinsichtlich der in Art. 4 der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Beweislast nicht zu beanstanden und grundsätzlich geeignet ist, die Wirksamkeit der mit dieser Richtlinie geschaffenen Haftungsregelung unter Gewährleistung der Beachtung ihrer Ziele zu wahren, ist ihre tatsächliche Bedeutung unter Berücksichtigung ihrer Auslegung und Anwendung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien, C-129/00, EU:C:2003:656, Rn. 31).
  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
    Zudem hat insbesondere ein letztinstanzliches Gericht - wie im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht - die einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 36).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
    Unter diesen Umständen fällt es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu, die Modalitäten der Beweiserhebung, die vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismittel oder die Grundsätze für die Würdigung der Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel durch dieses Gericht sowie das erforderliche Beweismaß festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 27 und 28, und Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 30 und 32).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

  • EuGH, 28.02.2018 - C-46/17

    Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die

    Der Gerichtshof kann dem innerstaatlichen Gericht jedoch im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen justiziellen Zusammenarbeit anhand der Akten Gesichtspunkte für die Auslegung des Unionsrechts liefern, die diesem Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen der Vorschriften des Unionsrechts dienlich sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a., C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Karlsruhe, 08.06.2020 - 14 U 171/18

    Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Implantierung einer fehlerhaften

    Nach der Rechtsprechung des EuGHs genügt es aus europarechtlicher Sicht, wenn der Geschädigte in der Lage ist, für das Vorliegen eines Produktfehlers ein Indizienbündel im Sinne von ernsthaften, klaren und übereinstimmenden Hinweisen darzutun, um "mit einem hinreichend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Schlussfolgerung" eines Produktmangels der Wirklichkeit entspricht (EuGH, Urteil vom 21.06.2017, - C-621/15 - Erwägung Nr. 28).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-581/18

    Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

    Wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, soll diese Richtlinie den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte nicht über die von ihr geregelten Punkte hinaus abschließend harmonisieren (Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a., C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-299/22

    Tez Tour

    Da die Richtlinie 2015/2302 keine Bestimmungen über die Beweismodalitäten in Bezug auf das Auftreten von "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie enthält, fällt es zwar nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu, die Modalitäten der Beweiserhebung, die vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismittel oder die Grundsätze für die Würdigung der Beweiskraft der vorgelegten Beweise durch dieses Gericht sowie das erforderliche Beweismaß festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a., C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 25).

    Der Grundsatz der Effektivität erfordert jedoch hinsichtlich der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dass diese Modalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a., C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2017 - C-473/16

    F - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU -

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a. (C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a. (C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 34).

    34 Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a. (C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 35 und 36).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a. (C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22

    Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer

    Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins (zur Anwendbarkeit im Rahmen des § 1 Abs. 4 ProdHaftG: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 11/5520, S. 13; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 1 ProdHaftG Rn. 80; Katzenmeier/Voigt, ProdHaftG, 7. Aufl., § 1 Rn. 94; zur Vereinbarkeit nationaler Beweisregeln mit Art. 4 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte vgl. EuGH, NJW 2017, 2739) sind nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (Senatsurteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 Rn. 14; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19, VersR 2020, 636 Rn. 32).
  • SG Regensburg, 04.07.2018 - S 13 VJ 2/16

    Keine Geltung der Produkthaftungsrichtlinie für Impfschadensversorgung

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.06.2017 (C-621/15) hat keine unmittelbare Bindungswirkung für deutsche Gerichte bei Entscheidungen zu Versorgungsansprüchen nach § 60 IfSG.

    Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.06.2017 (C-621/15) ändert nichts an den bislang geltenden Beweismaßstäben des IfSG.

    Teilweise wird hierzu vertreten, dass das Urteil des EuGH für die Rechtsanwendung nach deutschem Recht, insbesondere dem Arzneimittelhaftungsrecht, ohnehin keine nennenswerten praktischen Auswirkungen habe und der EuGH den Kausalitätsnachweis nicht erleichtert habe (vgl. Bomsdorf/Seehawer; Grenzen von Beweiserleichterungen in der Produkthaftung, Neue juristische Wochenschrift 2017, 2743 - 2744; ebenso Czettritz/Thewes, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 21.06.2017, C-621/15 - Zur Beweislast bei Fragen zur Haftung für einen fehlerhaften Impfstoff, PharmR 2017, 392 - 394; im Kern auch: Kuchheuser; Anmerkung zu einer Entscheidung des EuGH vom 21.06.2017, C-621/15 - Zur Grenze von Beweiserleichterungen in der Produkthaftung, NVwZ 2017, 1524 - 1525).

  • LG Mainz, 14.11.2023 - 9 O 37/23

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.06.2017 - C 621/15) bestehe vorliegend ein Anscheinsbeweis für einen Ursachenzusammenhang.

    Die in § 84 Abs. 2 AMG vorgesehene Beweislastumkehr verstoße gegen Art. 4 der europäischen Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374 EWG) und müsse deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.06.2017 - C-621/15 sowie Urteil vom 20.11.2014 - C-310/13) unangewendet bleiben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

    Außerhalb des Bereichs von Rechtsmitteln vgl. z. B. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a. (C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 24).
  • LSG Bayern, 14.05.2019 - L 15 VJ 9/17

    Zur Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz nach der

    Das Urteil des EuGH vom 21.06.2017 (C-621/15) sei bereits nicht einschlägig, weil es sich zum französischen Zivilrecht in einer Angelegenheit des Produkthaftungsrechtes verhalte.

    Schließlich führt auch das von der Klägerseite vorgetragene Urteil des EuGH vom 21.06.2017 (C-621/15) zu keiner anderen Beurteilung.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2021 - L 10 VE 1/17

    Leistungen nach dem IfSG; Anspruch auf Versorgung als Folge einer Impfung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

  • OLG Hamm, 09.12.2020 - 3 U 82/19

    Schadensersatz wegen der behaupteten Einnahme eines Haarwuchsmittels und der

  • EuGH, 28.04.2022 - C-86/20

    Eine von drittstaatlichen Behörden ausgestellte Bescheinigung über die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2021 - L 13 VS 61/20

    Anspruch auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folgen einer

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.04.2023 - L 7 VE 14/18

    Soziales Entschädigungsrecht (VE) - Kann-Versorgung bei Erkrankung an Multipler

  • EuGH, 03.10.2019 - C-632/18

    Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale - Vorlage zur

  • LSG Bayern, 14.12.2021 - L 15 VJ 4/13

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Bescheid, Schadensersatzanspruch, Berufung,

  • OLG München, 23.02.2022 - 7 U 4204/16

    Garantieversprechen: Abgrenzung zwischen Anspruchsvoraussetzung und

  • BSG, 04.05.2021 - B 9 V 67/20 B

    Leistungen wegen eines geltend gemachten Impfschadens; Verfahrensrüge im

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-666/18

    IT Development - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrecht und verwandte

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Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15 (https://dejure.org/2017,5135)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.03.2017 - C-621/15 (https://dejure.org/2017,5135)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. März 2017 - C-621/15 (https://dejure.org/2017,5135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    W u.a.

    Haftung für fehlerhafte Produkte - Arzneimittelhersteller - Impfung gegen Hepatitis B - An Multipler Sklerose erkrankter Geschädigter - Beweislast - Dem Kläger obliegender Beweis für den Schaden aufgrund eines Fehlers bei der Impfung und für den ursächlichen Zusammenhang ...

  • rechtsportal.de

    Haftung für fehlerhafte Produkte - Arzneimittelhersteller - Impfung gegen Hepatitis B - An Multipler Sklerose erkrankter Geschädigter - Beweislast - Dem Kläger obliegender Beweis für den Schaden aufgrund eines Fehlers bei der Impfung und für den ursächlichen Zusammenhang ...

  • rechtsportal.de

    RL 85/374/EWG Art. 4 ; RL 85/374/EWG Art. 6 f.
    Impfschadensausgleich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 05.03.2015 - C-503/13

    Hat ein medizinisches Gerät einen potenziellen Fehler, können alle Produkte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15
    Die Kassationsbeschwerdegegnerin zu 1 kann sich auch nicht auf das Urteil Boston Scientific Medizintechnik stützen, das sie zur Begründung ihrer These anführt(49).

    24 Im Urteil Boston Scientific Medizintechnik wurde festgestellt, dass sich unter einem Los medizinischer Geräte auch mit einem bestimmten Fehler behaftete Geräte befanden.

    Aus dieser Tatsache wurde der Schluss gezogen, dass andere einzelne Geräte in dem Los als fehlerhaft eingestuft werden könnten (Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148).

    49 Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik (C-503/13 und C-504/13, EU:C:2015:148).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15
    10 Vgl. z. B. insbesondere in Bezug auf die nationale Verfahrensautonomie sowie die Regeln für die Beibringung von Beweismitteln Urteile vom 22. Januar 1975, Unkel (55/74, EU:C:1975:5, Rn. 12 letzter Satz), vom 10. April 2003, Steffensen (C-276/01, EU:C:2003:228, Rn. 60), vom 28. Juni 2007, Bonn Fleisch (C-1/06, EU:C:2007:396, Rn. 51 zweiter Absatz), und vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands (C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 43).

    13 Vgl. z. B. Urteil vom 10. April 2003, Steffensen (C-276/01, EU:C:2003:228, Rn. 60).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, EU:C:1986:206, Rn. 20), und vom 10. April 2003, Steffensen (C-276/01, EU:C:2003:228, Rn. 69 bis 79).

    27 Der Gerichtshof hat den Grundsatz der freien Beweiswürdigung in der Praxis mehrmals bestätigt, z. B. in den Urteilen vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, EU:C:1986:206, Rn. 17 bis 21), und vom 10. April 2003, Steffensen (C-276/01, EU:C:2003:228, Rn. 80).

  • EuGH, 20.11.2014 - C-310/13

    Novo Nordisk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15
    5 Vgl. Art. 4 der Richtlinie sowie Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 26).

    7 Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, Rn. 29), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:1825, Nrn. 21 bis 24).

    11 Urteil vom 20. November 2014, Novo Nordisk Pharma (C-310/13, EU:C:2014:2385, insbesondere Rn. 27 und 32).

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15
    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, EU:C:1986:206, Rn. 20), und vom 10. April 2003, Steffensen (C-276/01, EU:C:2003:228, Rn. 69 bis 79).

    27 Der Gerichtshof hat den Grundsatz der freien Beweiswürdigung in der Praxis mehrmals bestätigt, z. B. in den Urteilen vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, EU:C:1986:206, Rn. 17 bis 21), und vom 10. April 2003, Steffensen (C-276/01, EU:C:2003:228, Rn. 80).

    29 Urteil vom 15. Mai 1986, Johnston (222/84, EU:C:1986:206, Rn. 20).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-310/14

    Nike European Operations Netherlands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15
    10 Vgl. z. B. insbesondere in Bezug auf die nationale Verfahrensautonomie sowie die Regeln für die Beibringung von Beweismitteln Urteile vom 22. Januar 1975, Unkel (55/74, EU:C:1975:5, Rn. 12 letzter Satz), vom 10. April 2003, Steffensen (C-276/01, EU:C:2003:228, Rn. 60), vom 28. Juni 2007, Bonn Fleisch (C-1/06, EU:C:2007:396, Rn. 51 zweiter Absatz), und vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands (C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 43).

    15 Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands (C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 43).

    35 Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands (C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 43).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15
    21 Im Kontext des Wettbewerbsrechts, bei dem Beweisführung und Beweismittel viel enger durch das Unionsrecht geregelt werden, hat Generalanwalt Szpunar den Vorgang, die Behörde zu überzeugen, und das Wechselspiel zwischen Vermutung und Beweislast in der Rechtssache Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2015:493, Nr. 99) folgendermaßen beschrieben: "Durch diese Vermutungen wird die Beweislast nicht auf den Adressaten der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde verlagert.

    32 Vgl. z. B. Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 35 bis 37).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15
    41 Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und 61).

    44 Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und 61).

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15
    45 Vgl. z. B. Urteil vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 71.
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15
    45 Vgl. z. B. Urteil vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 71.
  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15
    40 Die Kommission beruft sich zwar sehr regelmäßig auf diese Vermutung, ist hierzu aber nicht verpflichtet (Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 76 bis 83).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

  • EuGH, 02.12.2009 - C-358/08

    IN EINEM GERICHTLICHEN VERFAHREN, DAS IRRTÜMLICH GEGEN DEN LIEFERANTEN EINES

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-74/14

    Eturas u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. AEUV - Tatbestandsmerkmale einer

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2014 - C-310/13

    Novo Nordisk Pharma - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte -

  • EuGH, 22.01.1975 - 55/74

    Unkel / Hauptzollamt Hamburg Jonas

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

  • EuGH, 28.06.2007 - C-1/06

    Bonn Fleisch - Landwirtschaft - Regelung für Ausfuhrerstattungen bei

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