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   EuGH, 08.12.2020 - C-620/18   

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https://dejure.org/2020,39731
EuGH, 08.12.2020 - C-620/18 (https://dejure.org/2020,39731)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2020 - C-620/18 (https://dejure.org/2020,39731)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - C-620/18 (https://dejure.org/2020,39731)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ungarn/ Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2018/957 - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen - Entlohnung - Entsendungsdauer - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Art. 53 und 62 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage â€" Richtlinie (EU) 2018/957 â€" Freier Dienstleistungsverkehr â€" Entsendung von Arbeitnehmern â€" Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen â€" Entlohnung â€" Entsendungsdauer â€" Bestimmung der Rechtsgrundlage â€" Art. 53 und 62 AEUV â€" Änderung einer ...

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Polen und Ungarn scheitern beim Europäischen Gerichtshof

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die Richtlinie zur Stärkung der Rechte entsandter Arbeitnehmer ab

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfolglose Klage gegen geänderte Entsenderichtlinie für Arbeitnehmer

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Polen und Ungarn scheitern beim Europäischen Gerichtshof

  • esche.de (Kurzinformation)

    Posting of Workers Reform: Imminent Collapse of Cross-border Staff Deployment?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Klage Ungarns und Polens gegen geänderte Entsenderichtlinie für Arbeitnehmer erfolglos

  • esche.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes: Grenzüberschreitender Personaleinsatz vor dem Bürokratie-Kollaps?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 547
  • NZA 2021, 113
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
    Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32).

    Somit sind bei einer Regelung, die, wie die angefochtene Richtlinie, eine bestehende Regelung ändert, für die Bestimmung der Rechtsgrundlage dieser Regelung auch die bestehende Regelung, die durch sie geändert wird, und vor allem deren Ziel sowie deren Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 42).

    In einem solchen Fall kann der Unionsgesetzgeber seine Aufgabe, über den Schutz dieser allgemeinen Interessen und übergreifenden Ziele der Union zu wachen, nämlich nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn es ihm erlaubt ist, die einschlägigen Unionsvorschriften den veränderten Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 5 des Protokolls (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit müssen nämlich die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen, dass die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich gehalten wird und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen muss (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Unionsorgane zumindest in der Lage sein müssen, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
    Ungarn macht geltend, die angefochtene Richtlinie verstoße gegen Art. 56 AEUV sowie gegen das Urteil vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, EU:C:2007:809), da sie vorsehe, dass die Ausübung des Streikrechts oder des Rechts, andere kollektive Maßnahmen zu ergreifen, die wirksame Umsetzung des freien Dienstleistungsverkehrs behindern könne.

    Ungarn ist im Wesentlichen der Ansicht, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der angefochtenen Richtlinie die auf das Urteil vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, EU:C:2007:809), zurückgehende Rechtsprechung des Gerichtshofs in Frage stelle, indem er die Ausübung des Streikrechts oder des Rechts, andere kollektive Maßnahmen zu ergreifen, vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV ausschließe.

  • EuGH, 13.05.1997 - C-233/94

    Deutschland / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
    Sind somit die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 53 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 62 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt, kann der Unionsgesetzgeber nicht deshalb daran gehindert sein, sich auf diese Rechtsgrundlage zu stützen, weil er auch solche Erfordernisse berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, EU:C:1997:231, Rn. 17, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unionsgesetzgeber mittels Koordinierungsmaßnahmen, die den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen, dem von den verschiedenen Mitgliedstaaten verfolgten Allgemeininteresse Rechnung trägt und zur Wahrung dieses Interesses ein Schutzniveau festlegt, das in der Union akzeptabel erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, EU:C:1997:231, Rn. 17).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
    Sind somit die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 53 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 62 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt, kann der Unionsgesetzgeber nicht deshalb daran gehindert sein, sich auf diese Rechtsgrundlage zu stützen, weil er auch solche Erfordernisse berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, EU:C:1997:231, Rn. 17, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich müssen die vom Unionsgesetzgeber auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 62 AEUV erlassenen Koordinierungsmaßnahmen nicht nur zum Ziel haben, die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs zu erleichtern, sondern gegebenenfalls auch, den Schutz anderer grundlegender Interessen zu gewährleisten, die diese Freiheit beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
    Daraus folgt, dass eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV ausgeschlossen ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 48).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 40 und 46, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 123) macht Ungarn geltend, dass der Grund für die in Art. 153 Abs. 5 AEUV enthaltene Ausnahme für "Arbeitsentgelt" darin liege, dass die Festsetzung des Lohn- und Gehaltsniveaus der Vertragsautonomie der Sozialpartner auf nationaler Ebene und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet unterliege.
  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Verbot von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Unionsorgane gilt (Urteil vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 40 und 46, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 123) macht Ungarn geltend, dass der Grund für die in Art. 153 Abs. 5 AEUV enthaltene Ausnahme für "Arbeitsentgelt" darin liege, dass die Festsetzung des Lohn- und Gehaltsniveaus der Vertragsautonomie der Sozialpartner auf nationaler Ebene und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet unterliege.
  • EuGH, 12.02.2015 - C-396/13

    Der Gerichtshof klärt den Begriff "Mindestlohnsatz" entsandter Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
    Zum einen hatte der Begriff "Mindestlohnsätze" in vielen Mitgliedstaaten Auslegungsschwierigkeiten aufgeworfen, was in mehreren Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof zum Ausdruck kam, der diesen Begriff im Urteil vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto (C-396/13, EU:C:2015:86, Rn. 38 bis 70), weit ausgelegt hat, und dabei über den im Recht des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Mindestlohn hinaus eine Reihe von Gesichtspunkten einbezog.
  • EuGH, 05.05.2015 - C-146/13

    Der Gerichtshof weist die beiden Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
    Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes ist festzustellen, dass eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der AEU-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 56).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-48/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/51/Euratom - Wahl der

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 505/20

    Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in

    Doch hat der Gerichtshof der Europäischen Union schon seit längerem geklärt, dass der Begriff "Mindestlohnsätze" weit auszulegen ist und zumindest den im Recht des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Mindestlohn umfasst (vgl. EuGH 8. Dezember 2020 - C-620/18 - [Ungarn/Parlament und Rat] Rn. 144; 12. Februar 2015 - C-396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 32 ff.) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    29 Arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, points 159).

    32 Voir, en ce sens, arrêts du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, points 160), et du 20 décembre 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, point 48).

    38 Voir, entre autres, arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 112 et jurisprudence citée).

    39 Arrêts du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 114 et jurisprudence citée), du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 78 et jurisprudence citée), et du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2020:1001, point 151).

    40 Arrêts du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 115), et du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 79 et jurisprudence citée).

    41 Arrêts du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2020:1001, point 170 et jurisprudence citée), et du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 118).

    43 Arrêts du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2020:1001, point 170 et jurisprudence citée), et du 17 octobre 2013, Billerud Karlsborg et Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, point 35 et jurisprudence citée).

    44 Arrêts du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 116), et du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 81 et jurisprudence citée).

    45 Voir, en ce sens, arrêt du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2020:1001, point 177 et jurisprudence citée).

    46 Voir arrêts du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2020:1001, point 167), et du 13 mars 2019, Pologne/Parlement et Conseil (C-128/17, EU:C:2019:194, point 106).

    57 Arrêts du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2020:1001, point 159), et du 8 juillet 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419, point 57).

    69 Voir, entre autres, arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 110 et jurisprudence citée).

    98 Voir, en ce qui concerne les restrictions à la libre circulation des travailleurs, arrêt du 2 septembre 2021, Commission/Allemagne (Transposition des directives [2009/72 et 2009/73), C-718/18, EU:C:2021:662, point 60] et, en ce qui concerne les restrictions à la libre prestation des services, arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 104 et jurisprudence citée).

    107 Voir, en ce sens, arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 105).

    124 Arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, points 41 et 42, ainsi que jurisprudence citée).

    125 Voir, en ce sens, arrêt du 8 décembre 2020 (Hongrie/Parlement et Conseil, C-620/18, EU:C:2020:1001, points 41, 42, 61, 62, 64 et 128).

    150 Voir, en ce qui concerne l'article 9 TFUE, arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 46).

    174 Voir arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 119).

    348 Voir arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 119).

    367 Arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 128).

    422 Voir, à propos de l'article 56 TFUE, arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 107).

    567 Voir arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, points 112 et 113).

    579 Voir, à cet égard, arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, points 112 et 113).

    581 Arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, points 41 et 42 ainsi que jurisprudence citée).

    582 Voir, en ce sens, arrêt du 8 décembre 2020 (Hongrie/Parlement et Conseil, C-620/18, EU:C:2020:1001, points 41, 42, 61, 62, 64 et 128).

    608 Voir, par analogie, arrêt du 8 décembre 2020, Hongrie/Parlement et Conseil (C-620/18, EU:C:2020:1001, point 125).

    612 Voir, en ce sens, arrêt du 8 décembre 2020 (Hongrie/Parlement et Conseil, C-620/18, EU:C:2020:1001, points 41, 42, 61, 62, 64 et 128).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 38, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 43).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 39, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 44).

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG aF ist eine speziellere Kollisionsnorm iSv. Art. 23 der Rom I-VO und hat deshalb Vorrang vor den Regelungen der Rom I-VO (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG aF und nF im Einzelnen: EuGH 8. Dezember 2020 - C-620/18 - [Ungarn/Parlament und Rat] Rn. 179 f.; 8. Dezember 2020 - C-626/18 - [Polen/Parlament und Rat] Rn. 133 f.; vgl. zu Art. 9 Rom I-VO einschränkend EuArbRK/Krebber 4. Aufl. VO (EG) 593/2008 Art. 23 Rn. 1 ) .

    cc) Es bedarf deshalb im Streitfall keiner Entscheidung, ob und ggf. inwieweit unter Beachtung von Art. 23 Rom I-VO ein Rückgriff auf Art. 9 Rom I-VO möglich ist, obwohl nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - wie bereits ausgeführt - Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG aF als eine speziellere Kollisionsnorm iSv. Art. 23 der Rom I-VO anzusehen ist, die Vorrang vor den Regelungen der Rom I-VO hat (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG aF und nF: EuGH 8. Dezember 2020 - C-620/18 - [Ungarn/Parlament und Rat] Rn. 179 f.; 8. Dezember 2020 - C-626/18 - [Polen/Parlament und Rat] Rn. 133 f.) .

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG aF stellt eine spezielle Kollisionsnorm iSv. Art. 23 Rom I-VO dar (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG aF und nF im Einzelnen: EuGH 8. Dezember 2020 - C-620/18 - [Ungarn/Parlament und Rat] Rn. 179 f.; 8. Dezember 2020 - C-626/18 - [Polen/Parlament und Rat] Rn. 133 f.; vgl. zu Art. 9 Rom I-VO einschränkend EuArbRK/Krebber 4. Aufl. VO (EG) 593/2008 Art. 23 Rn. 1) .
  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 38, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 43).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 39, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der

    Vgl. Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 111), vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67).

    Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist ..." (Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 112, und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 82), vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat (C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 56), und vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 24).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

    Was zweitens die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 im Hinblick auf die Verordnung Nr. 216/2013 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts nicht anhand eines anderen Unionsrechtsakts derselben normativen Ebene geprüft werden kann, sofern er nicht in Anwendung des letztgenannten Rechtsakts erlassen wurde oder in einem dieser beiden Rechtsakte ausdrücklich vorgesehen ist, dass der eine Vorrang gegenüber dem anderen hat (Urteil vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 119).
  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts nicht anhand eines anderen Unionsrechtsakts derselben normativen Ebene geprüft werden kann, sofern er nicht in Anwendung des letztgenannten Rechtsakts erlassen wurde oder in einem dieser beiden Rechtsakte ausdrücklich vorgesehen ist, dass der eine Vorrang gegenüber dem anderen hat (Urteil vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 119).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-428/19

    Rapidsped

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:319, Nr. 52) sowie, in diesem Sinne, Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 159 und 160), und vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 144 und 145).

    Vgl. auch Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 60), sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20

    SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • EuG, 07.12.2022 - T-275/19

    PNB Banka/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-330/22

    Überfischung: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta muss der Rat nach der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-559/21

    Global Silicones Council u.a./ ECHA u.a. - Rechtsmittel - Festlegung einer Liste

  • EuG, 07.12.2022 - T-301/19

    PNB Banka/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - System aus Steuervorabzug

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Rechtsprechung
   EuGH, 08.12.2020 - C-626/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,39730
EuGH, 08.12.2020 - C-626/18 (https://dejure.org/2020,39730)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2020 - C-626/18 (https://dejure.org/2020,39730)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - C-626/18 (https://dejure.org/2020,39730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polen / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2018/957 - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen - Entlohnung - Entsendungsdauer - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Art. 53 und 62 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    EU-Entsenderichtlinie: Verbesserte Lohnstandards für entsandte Arbeitnehmer bestätigt

  • esche.de (Kurzinformation)

    Posting of Workers Reform: Imminent Collapse of Cross-border Staff Deployment?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Klage Ungarns und Polens gegen geänderte Entsenderichtlinie für Arbeitnehmer erfolglos

  • esche.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes: Grenzüberschreitender Personaleinsatz vor dem Bürokratie-Kollaps?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32).

    Somit sind bei einer Regelung, die, wie die angefochtene Richtlinie, eine bestehende Regelung ändert, für die Bestimmung ihrer Rechtsgrundlage auch die bestehende Regelung, die durch sie geändert wird, und vor allem deren Ziel sowie deren Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 42).

    In einem solchen Fall kann der Unionsgesetzgeber seine Aufgabe, über den Schutz dieser allgemeinen Interessen und übergreifenden Ziele der Union zu wachen, nämlich nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn es ihm erlaubt ist, die einschlägigen Unionsvorschriften den veränderten Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 5 des Protokolls (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit müssen nämlich die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen, dass die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich gehalten wird und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen muss (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Unionsorgane zumindest in der Lage sein müssen, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.05.1997 - C-233/94

    Deutschland / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Sind somit die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 53 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 62 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt, kann der Unionsgesetzgeber nicht deshalb daran gehindert sein, sich auf diese Rechtsgrundlage zu stützen, weil er auch solche Erfordernisse berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, EU:C:1997:231, Rn. 17, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unionsgesetzgeber mittels Koordinierungsmaßnahmen, die den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen, dem von den verschiedenen Mitgliedstaaten verfolgten Allgemeininteresse Rechnung trägt und zur Wahrung dieses Interesses ein Schutzniveau festlegt, das in der Union akzeptabel erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, EU:C:1997:231, Rn. 17).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Sind somit die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 53 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 62 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt, kann der Unionsgesetzgeber nicht deshalb daran gehindert sein, sich auf diese Rechtsgrundlage zu stützen, weil er auch solche Erfordernisse berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, EU:C:1997:231, Rn. 17, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich müssen die vom Unionsgesetzgeber auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 62 AEUV erlassenen Koordinierungsmaßnahmen nicht nur zum Ziel haben, die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs zu erleichtern, sondern gegebenenfalls auch, den Schutz anderer grundlegender Interessen zu gewährleisten, die diese Freiheit beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-36/04

    Spanien / Rat - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Artikel 3, 4 und 6 - Steuerung

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Außerdem stellt die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt des Unionsrechtsakts verändern würde, ein objektives, nicht aber ein subjektives Kriterium dar, das vom politischen Willen des Organs abhängig wäre, das den streitigen Rechtsakt erlassen hat (Urteile vom 30. März 2006, Spanien/Kommission, C-36/04, EU:C:2006:209, Rn. 14, und vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 121).

    Die Nichtigerklärung der genannten Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie würde daher deren Wesensgehalt antasten, da diese Bestimmungen als Kern der vom Unionsgesetzgeber eingeführten neuen Entsenderegelung angesehen werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 30. März 2006, Spanien/Kommission, C-36/04, EU:C:2006:209, Rn. 16).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-204/16

    SolarWorld/ Rat - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (Urteile vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 20, und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (Urteile vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 21, und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 37).

  • EuGH, 12.11.2015 - C-121/14

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU)

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (Urteile vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 20, und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Bestimmungen zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Aktes verändern würde (Urteile vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 21, und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 37).

  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Wenn schließlich die Republik Polen der Auffassung ist, dass Art. 3 Abs. 1a der geänderten Richtlinie 96/71 gegen Art. 9 der Rom-I-Verordnung verstoße, genügt die Feststellung, dass sich dieser Artikel, der eng auszulegen ist, auf die "Eingriffsnormen" der Mitgliedstaaten bezieht, d. h. auf eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses angesehen wird (Urteil vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis, C-135/15, EU:C:2016:774, Rn. 41 und 44).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Daraus folgt, dass eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV ausgeschlossen ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 48).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-48/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/51/Euratom - Wahl der

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Zweitens ist der betreffende Rechtsakt, wenn die Verträge eine spezifischere Bestimmung enthalten, die als Rechtsgrundlage für ihn dienen kann, auf diese Bestimmung zu stützen (Urteil vom 12. Februar 2015, Parlament/Rat, C-48/14, EU:C:2015:91, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Verbot von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Unionsorgane gilt (Urteil vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

  • EuGH, 21.03.2024 - C-61/22

    Landeshauptstadt Wiesbaden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    Außerdem ist der betreffende Rechtsakt, wenn die Verträge eine spezifischere Bestimmung enthalten, die als Rechtsgrundlage für ihn dienen kann, auf diese Bestimmung zu stützen (Urteile vom 6. September 2012, Parlament/Rat, C-490/10, EU:C:2012:525, Rn. 44, und vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Es trifft zwar zu, dass das Verbot von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Unionsorgane gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch müssen die vom Unionsgesetzgeber auf der Grundlage von Art. 53 AEUV in Verbindung mit Art. 62 AEUV erlassenen Koordinierungsmaßnahmen nicht nur zum Ziel haben, die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs zu erleichtern, sondern gegebenenfalls auch, den Schutz anderer grundlegender Interessen zu gewährleisten, die diese Freiheit beeinträchtigen kann (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Teile zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Rechtsakts verändern würde (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts dessen Wesensgehalt verändern würde, ein objektives, nicht aber ein subjektives Kriterium dar, das vom politischen Willen des Organs abhängig wäre, das den betreffenden Rechtsakt erlassen hat (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 38, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 43).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 39, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 44).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 38, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 43).

    Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 39, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 44).

    Es geht somit nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und 78, sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 95 und 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-24/20

    Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

    16 Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

    49 Vgl. u. a. Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    Il est ainsi notoire que la participation au marché des transports des entreprises d'États membres où sont, en général, applicables des conditions de travail et d'emploi éloignées de celles applicables dans les autres États membres à la suite des élargissements successifs peut nécessiter, selon son appréciation, l'intervention du législateur de l'Union (voir arrêt du 8 décembre 2020, Pologne/Parlement et Conseil (C-626/18, EU:C:2020:1000, point 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-428/19

    Rapidsped

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:319, Nr. 52) sowie, in diesem Sinne, Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 159 und 160), und vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 144 und 145).

    Vgl. auch Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 60), sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat (C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 65).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-167/22

    Kommission/ Dänemark (Durée maximale de stationnement) - Vertragsverletzung eines

    Somit ist eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV ausgeschlossen (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 145 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - System aus Steuervorabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-167/22

    Kommission/ Dänemark (Durée maximale de stationnement)

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18   

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https://dejure.org/2020,12550
Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18 (https://dejure.org/2020,12550)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - C-620/18 (https://dejure.org/2020,12550)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - C-620/18 (https://dejure.org/2020,12550)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ungarn/ Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2018/957 - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Falsche ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn und Polen erhobenen Nichtigkeitsklagen gegen die Richtlinie, die die Rechte entsandter Arbeitnehmer stärkt, abzuweisen

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Binden die Grundfreiheiten den Unionsgesetzgeber?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (50)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2018/957 -

    Am selben Tag lege ich meine Schlussanträge zu der Parallelklage (C-620/18, Ungarn/Parlament und Rat)(4) vor, die Ungarn aus ähnlichen Gründen gegen diese Richtlinie erhebt.

    Ich verweise auf die Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2018/957 und 96/71 in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-620/18.

    An der mündlichen Verhandlung, die am 3. März 2020 gemeinsam mit der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-620/18 stattgefunden hat, haben der Rat, das Parlament, die Kommission sowie die polnische, die deutsche, die französische, die schwedische und die niederländische Regierung teilgenommen.

    Was die Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, den Prozess der Harmonisierung der Richtlinien über im Rahmen länderübergreifender Dienstleistungen entsandte Arbeitnehmer und allgemein die Entwicklung der Rechtsvorschriften der Union für diese Arbeitnehmer betrifft, verweise ich auf die Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18(6).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich hinsichtlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Rechtsgrundlagen der Rechtsakte der Union(7) sowie hinsichtlich der Analyse der Ziele, des Inhalts und des Kontexts der Richtlinie 2018/957(8) auf die Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18.

    Aus den Gründen, die ich in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-620/18(11) darlege, stimme ich auch diesem Argument nicht zu.

    Ich verweise auf die in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-620/18 durchgeführte Analyse dieser Rechtsprechung bezüglich der Kontrolle der Vereinbarkeit der Harmonisierungsrichtlinien mit dem freien Dienstleistungsverkehr durch die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit(12).

    Die Kontrolle der Harmonisierungsrichtlinien (wie u. a. der Richtlinie 2018/957) im Hinblick auf das Primärrecht, d. h. im vorliegenden Fall Art. 56 AEUV, hat gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-620/18(16) aufführe, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

    Da das Vorbringen im Rahmen dieses Klagegrundes dem in der Rechtssache C-620/18 entspricht, verweise ich auf die Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18(35), denen zufolge dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.

    4 Im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18.

    33 Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18, Nrn. 191 bis 200.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20

    SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    12 Ich nehme Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:392, Nrn. 191 ff.).

    Ich verweise auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:392) und das in dieser Rechtssache ergangene Urteil vom 8. Dezember 2020 (EU:C:2020:1001).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18 (https://dejure.org/2020,12503)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - C-626/18 (https://dejure.org/2020,12503)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - C-626/18 (https://dejure.org/2020,12503)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Polen / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2018/957 - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer - Falsche ...

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Binden die Grundfreiheiten den Unionsgesetzgeber?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18
    Am selben Tag lege ich meine Schlussanträge zu der Parallelklage (C-620/18, Ungarn/Parlament und Rat)(4) vor, die Ungarn aus ähnlichen Gründen gegen diese Richtlinie erhebt.

    Ich verweise auf die Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2018/957 und 96/71 in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-620/18.

    An der mündlichen Verhandlung, die am 3. März 2020 gemeinsam mit der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-620/18 stattgefunden hat, haben der Rat, das Parlament, die Kommission sowie die polnische, die deutsche, die französische, die schwedische und die niederländische Regierung teilgenommen.

    Was die Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, den Prozess der Harmonisierung der Richtlinien über im Rahmen länderübergreifender Dienstleistungen entsandte Arbeitnehmer und allgemein die Entwicklung der Rechtsvorschriften der Union für diese Arbeitnehmer betrifft, verweise ich auf die Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18(6).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich hinsichtlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Rechtsgrundlagen der Rechtsakte der Union(7) sowie hinsichtlich der Analyse der Ziele, des Inhalts und des Kontexts der Richtlinie 2018/957(8) auf die Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18.

    Aus den Gründen, die ich in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-620/18(11) darlege, stimme ich auch diesem Argument nicht zu.

    Ich verweise auf die in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-620/18 durchgeführte Analyse dieser Rechtsprechung bezüglich der Kontrolle der Vereinbarkeit der Harmonisierungsrichtlinien mit dem freien Dienstleistungsverkehr durch die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit(12).

    Die Kontrolle der Harmonisierungsrichtlinien (wie u. a. der Richtlinie 2018/957) im Hinblick auf das Primärrecht, d. h. im vorliegenden Fall Art. 56 AEUV, hat gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-620/18(16) aufführe, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

    Da das Vorbringen im Rahmen dieses Klagegrundes dem in der Rechtssache C-620/18 entspricht, verweise ich auf die Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18(35), denen zufolge dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.

    4 Im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18.

    33 Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18, Nrn. 191 bis 200.

  • EuGH, 18.09.2014 - C-549/13

    Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18
    26 Das Urteil vom 18. September 2014, Bundesdruckerei (C-549/13, EU:C:2014:2235), kann nicht herangezogen werden, da es sich auf einen Fall des freien Dienstleistungsverkehrs ohne Entsendung von Arbeitskräften bezieht.
  • EuGH, 12.11.2015 - C-121/14

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18
    5 Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland (C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 112), vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 20 und 21), und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18
    13 Vgl. den 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/71 und Urteil vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, EU:C:2007:809, Rn. 74 bis 81).
  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18
    9 Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 42).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-522/12

    Isbir - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18
    20 "Aus welchen Bestandteilen sich für die Anwendung dieser Richtlinie der Mindestlohn zusammensetzt, ist daher im Recht des Mitgliedstaats, in den der Arbeitnehmer entsandt wird, festzulegen, wobei diese Definition, wie sie sich aus den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen oder ihrer Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte ergibt, allerdings nicht zu einer Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen darf." Urteile Sähköalojen ammattiliitto, Rn. 34, und vom 7. November 2013, Isbir (C-522/12, EU:C:2013:711, Rn. 37).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18
    10 Ebd., Nrn. 38 und 39. Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a. (C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 34), und vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 77).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18
    5 Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland (C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 112), vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 20 und 21), und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-396/13

    Der Gerichtshof klärt den Begriff "Mindestlohnsatz" entsandter Arbeitnehmer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18
    18 Urteil vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto (C-396/13, EU:C:2015:86, im Folgenden: Urteil Sähköalojen ammattiliitto).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-204/16

    SolarWorld/ Rat - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18
    5 Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland (C-505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 112), vom 12. November 2015, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-121/14, EU:C:2015:749, Rn. 20 und 21), und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 36 und 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-121/14

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 91 AEUV -

  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

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