Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.2020 - C-627/18   

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https://dejure.org/2020,8846
EuGH, 30.04.2020 - C-627/18 (https://dejure.org/2020,8846)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-627/18 (https://dejure.org/2020,8846)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-627/18 (https://dejure.org/2020,8846)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nelson Antunes da Cunha

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 108 AEUV - Mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung - Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen angeordnet wird - Verordnung (EU) 2015/1589 - Art. 17 Abs. ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Staatliche Beihilfen â€" Art. 108 AEUV â€" Mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung â€" Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen angeordnet wird â€" Verordnung (EU) 2015/1589 â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 108 AEUV - Mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung - Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen angeordnet wird - Verordnung (EU) 2015/1589 - Art. 17 Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-627/18
    Diese Frist kann also nicht auf das Verfahren der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe durch die zuständigen nationalen Behörden angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 108 und 109).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Verordnung 2015/1589, soweit sie Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthält, die auf alle staatliche Beihilfen betreffenden Verwaltungsverfahren anwendbar sind, die bei der Kommission anhängig sind, die Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Prüfung staatlicher Beihilfen kodifiziert und verstärkt und keine Vorschrift über die Befugnisse und Pflichten der nationalen Gerichte enthält, für die weiter die Bestimmungen des Vertrags in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gelten (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 66, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 110).

    Dies gilt genauso für die Befugnisse und Pflichten der nationalen Verwaltungsbehörden (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 111).

    Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann die Kommission innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 vorgesehenen Frist von zehn Jahren stets die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe verlangen, und zwar ungeachtet des möglichen Ablaufs der im nationalen Verfahren geltenden Verjährungsfrist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 114).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-627/18
    Die Verjährung der Zinsen, die auf eine rechtswidrige Beihilfe anfallen, zuzulassen, weil die nationalen Behörden der Rückforderungsentscheidung der Kommission vom 25. November 1999 verspätet nachgekommen sind, hieße jedoch, die vollständige Rückforderung dieser Beihilfe praktisch unmöglich zu machen und den Unionsvorschriften über die staatlichen Beihilfen jede praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 37).

    Diese Behörden verfügen somit bezüglich der Rückforderung dieser Beihilfe über keinerlei Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 34).

    Da die nationale Behörde kein Ermessen besitzt, ist der Empfänger einer rechtswidrig gewährten Einzelbeihilfe nicht mehr im Ungewissen, sobald die Kommission eine Entscheidung erlassen hat, in der die Beihilfe für unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 36).

    Im vorliegenden Fall kann diese Situation von Nelson Antunes da Cunha daher nicht mit derjenigen gleichgesetzt werden, in der ein Wirtschaftsteilnehmer nicht weiß, ob die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen wird, und in der der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass diese Ungewissheit nach Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 35).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-627/18
    17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589, der eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht, zielt ausschließlich auf die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung der Beihilfe ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 52).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Verordnung 2015/1589, soweit sie Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthält, die auf alle staatliche Beihilfen betreffenden Verwaltungsverfahren anwendbar sind, die bei der Kommission anhängig sind, die Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Prüfung staatlicher Beihilfen kodifiziert und verstärkt und keine Vorschrift über die Befugnisse und Pflichten der nationalen Gerichte enthält, für die weiter die Bestimmungen des Vertrags in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gelten (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 66, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 110).

    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Verjährungsfristen allgemein den Zweck erfüllen, Rechtssicherheit zu gewährleisten (Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-627/18
    Auch wenn die Gebote der Rechtssicherheit gewahrt werden müssen, sind sie jedoch gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, mit dem verhindert werden soll, dass das Funktionieren des Marktes durch wettbewerbsschädliche Beihilfen verfälscht wird; deshalb ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, dass rechtswidrige Beihilfen zur Wiederherstellung der früheren Lage zurückgezahlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, EU:C:1997:10, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-89/14

    Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-627/18
    Die Rückforderungspflicht gilt nur dann als erfüllt, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Betrag der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich Zinsen tatsächlich wiedererlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 54, und vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 42).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-627/18
    Ferner ist hervorzuheben, dass das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe in der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung besteht, die durch den aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe entstandenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-627/18
    Hierzu genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts ausgeht, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-627/18
    Zwar sind nämlich die nationalen Verjährungsvorschriften grundsätzlich auf die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anwendbar, diese Vorschriften sind jedoch so anzuwenden, dass die nach dem Unionsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird und das Interesse der Union in vollem Umfang berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-627/18
    Die Rückforderungspflicht gilt nur dann als erfüllt, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Betrag der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich Zinsen tatsächlich wiedererlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 54, und vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 42).
  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-627/18
    Daher muss die Prüfung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, ungeachtet der Kritik der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Beteiligten an der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts, in Ansehung der von diesem Gericht vorgenommenen Auslegung dieses Rechts erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 25).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Dies gilt sowohl für Einzelbeihilfen als auch für Beihilfen, die im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wurden (Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 46).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Zwar soll durch die Verjährungsfristen die Rechtssicherheit gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 60), aber da nach Einschätzung des rumänischen Gesetzgebers der Grundsatz der Rechtssicherheit der Verjährungsfrist für die in Rn. 79 des vorliegenden Urteils genannten Klagen nicht entgegensteht, ist es mit diesem Grundsatz nicht unvereinbar, nach dem Äquivalenzprinzip dieselbe Frist auf Klagen anzuwenden, die auf das Schutzsystem der Richtlinie 93/13 gestützt sind.
  • EuGH, 07.12.2023 - C-700/22

    RegioJet und STUDENT AGENCY

    Zum möglichen Verstreichen der Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthält, die auf alle staatliche Beihilfen betreffende Verwaltungsverfahren anwendbar sind, die bei der Kommission anhängig sind, und sie deren Praxis auf dem Gebiet der Prüfung staatlicher Beihilfen kodifiziert und verstärkt; sie enthält keine Vorschrift über die Befugnisse und Verpflichtungen der nationalen Gerichte, für die weiter die Bestimmungen des Vertrags in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 nur für die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung staatlicher Beihilfen gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 52 und 61, sowie in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 30).

  • EuG, 19.10.2022 - T-850/19

    Griechenland / Kommission

    Diese Frist gilt nur im Verhältnis zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, an den sich der Rückforderungsbeschluss der Kommission richtet (Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-647/19

    Ja zum Nürburgring/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    27 Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha (C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-186/18

    José Cánovas Pardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher

    Verjährungsfristen erfüllen nämlich allgemein den Zweck, Rechtssicherheit zu gewährleisten (Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2023 - C-325/22

    Ministar na zemedelieto, hranite i gorite

    Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Hauptziel der Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe in der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung besteht, die durch den aufgrund dieser Beihilfe entstandenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und dass die Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe für die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Verträge über staatliche Beihilfen unbedingt erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-186/18

    José Cánovas Pardo

    15 Vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juni 2013, Unanimes u. a. (C-671/11 bis C-676/11, EU:C:2013:388, Rn. 31), vom 7. Juli 2016, Lebek (C-70/15, EU:C:2016:524, Rn. 55), und vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha (C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 44).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18   

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https://dejure.org/2019,43186
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18 (https://dejure.org/2019,43186)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - C-627/18 (https://dejure.org/2019,43186)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - C-627/18 (https://dejure.org/2019,43186)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nelson Antunes da Cunha

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe - Verjährung der Rückforderung - Verjährungsfrist von zehn Jahren - Zinsen - In der nationalen Regelung vorgesehene kürzere Verjährungsfrist - Rechtssicherheit - Verordnung (EU) 2015/1589 ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe - Verjährung der Rückforderung - Verjährungsfrist von zehn Jahren - Zinsen - In der nationalen Regelung vorgesehene kürzere Verjährungsfrist - Rechtssicherheit - Verordnung (EU) 2015/1589 ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18
    Zwar geht es beim Urteil Alcan Deutschland(43) nicht um eine Verjährungsvorschrift im eigentlichen Sinne, sondern um eine Präklusionsregelung(44).

    Genauer gesagt, hat der Gerichtshof entschieden, dass es, was die Fälle betrifft, in denen die Anordnungen zur Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen bei nationalen Gerichten angefochten werden, Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist, gemäß dem Erfordernis einer effektiven Einziehung der mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Beihilfen "jede nationale Entscheidung anzufechten, die der Entscheidung der Kommission ihre Wirkung nimmt, insbesondere ... aufgrund der Anwendung von Verjährungsvorschriften (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, ..., [Rn.] 34 und 38)"(48).

    Wiewohl es im Urteil Alcan Deutschland(49) um eine Einzelbeihilfe ging, sollten die Erwägungen des Gerichtshofs in diesem Urteil meines Erachtens auch für Beihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung gelten.

    37 Vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland (C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 13 und 14), und vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 25).

    39 Urteil vom 20. März 1997 (C-24/95, EU:C:1997:163).

    40 Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 24 bis 26).

    41 Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163).

    42 Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 38).

    43 Urteil vom 20. März 1997 (C-24/95, EU:C:1997:163).

    44 Ich weise darauf hin, dass die nationale Präklusionsregelung in der Rechtssache Alcan Deutschland (Urteil vom 20. März 1997, C-24/95, EU:C:1997:163) für die Behörden eine Frist für die Rücknahme von Verwaltungsakten festlegte.

    45 Urteil vom 20. März 1997 (C-24/95, EU:C:1997:163).

    47 Urteil vom 20. März 1997 (C-24/95, EU:C:1997:163).

    49 Urteil vom 20. März 1997 (C-24/95, EU:C:1997:163).

    51 Urteil vom 20. März 1997 (C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 33).

    52 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 34).

    53 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 36).

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 37).

    58 Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1996:433).

    59 Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1996:433, Nr. 26).

    60 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 37).

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 35).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18
    Die von mir vorgeschlagene Auslegung wird im Übrigen durch das kürzlich von der Großen Kammer des Gerichtshofs erlassene Urteil Eesti Pagar(29) bestätigt.

    12 Vgl in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 114).

    27 Vgl. insbesondere Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Urteil vom 5. März 2019 (C-349/17, EU:C:2019:172).

    30 Vgl. Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 107).

    31 Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 114).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18
    34 Vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 43).

    57 Vgl. insbesondere Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 54), und vom 3. September 2015, A2A (C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 42).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18
    Ich weise jedoch darauf hin, dass Präklusionsregelungen ebenso wie Verjährungsvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit erlassen werden, weshalb die Begründung des Urteils Alcan Deutschland(45) auf die Verjährungsvorschriften anwendbar ist, worauf der Gerichtshof auch im Urteil Kommission/Italien hinzuweisen scheint(46).

    46 Urteil vom 17. November 2011 (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 78).

    48 Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 78).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18
    35 Vgl. insbesondere Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland (C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 13 und 14).

    37 Vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland (C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 13 und 14), und vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1997:163, Rn. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1996 - C-24/95

    Land Rheinland-Pfalz gegen Alcan Deutschland GmbH. - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18
    58 Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1996:433).

    59 Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Alcan Deutschland (C-24/95, EU:C:1996:433, Nr. 26).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-210/09

    Scott und Kimberly Clark - Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18
    25 Vgl. insbesondere Urteil vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark (C-210/09, EU:C:2010:294, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark (C-210/09, EU:C:2010:294, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18
    32 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 61).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18
    21 Vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-471/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass zwei baskische Steuererleichterungen - eine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18
    38 Vgl. insoweit insbesondere Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-471/09 P bis C-473/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:521, Rn. 63 bis 66).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-89/14

    Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

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