Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2017 - C-628/15   

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https://dejure.org/2017,34157
EuGH, 14.09.2017 - C-628/15 (https://dejure.org/2017,34157)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - C-628/15 (https://dejure.org/2017,34157)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - C-628/15 (https://dejure.org/2017,34157)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    The Trustees of the BT Pension Scheme

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Anwendungsbereich - Steuerrecht eines Mitgliedstaats - Körperschaftsteuer - Steuergutschrift - Pensionsfonds - Versagung der Steuergutschrift an Anteilseigner, die keine Steuer auf Kapitalerträge zu ...

  • IWW

    Art. 63 AEUV

  • Betriebs-Berater

    Versagung der Steuergutschrift an Anteilseigner, die keine Steuer auf Kapitalerträge zu entrichten haben, für Dividenden aus ausländischen Erträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Anwendungsbereich - Steuerrecht eines Mitgliedstaats - Körperschaftsteuer - Steuergutschrift - Pensionsfonds - Versagung der Steuergutschrift an Anteilseigner, die keine Steuer auf Kapitalerträge zu ...

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Steuergutschrift zu Gunsten nicht der Kapitalertragsteuer unterliegender Anteilseigner für ausländischen Dividendenertrag ("The Trustees of the BT Pension Scheme")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    The Trustees of the BT Pension Scheme

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Anwendungsbereich - Steuerrecht eines Mitgliedstaats - Körperschaftsteuer - Steuergutschrift - Pensionsfonds - Versagung der Steuergutschrift an Anteilseigner, die keine Steuer auf Kapitalerträge zu ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 270
  • EuZW 2018, 344
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-628/15
    Hierzu weist es darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), u. a. entschieden habe, dass Art. 63 AEUV einigen Aspekten der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur FID-Regelung entgegenstehe.

    Vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof in seiner Antwort auf die vierte Vorlagefrage im Urteil vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), festgestellt hat, dass die Art. 43 und 56 EG - jetzt Art. 49 und 63 AEUV - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die gebietsansässigen Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus ausländischen Quellen stammen, die Möglichkeit einräumen, sich für eine Regelung zu entscheiden, nach der sie die als Vorauszahlung geleistete Körperschaftsteuer zurückerlangen können, dabei jedoch diese Gesellschaften zum einen verpflichten, die genannte Steuervorauszahlung zu leisten und dann deren Erstattung zu beantragen, und zum anderen keine Steuergutschrift für die Anteilseigner vorsehen, obwohl diese eine solche Gutschrift bei einer Ausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erhalten hätten: Räumt das Unionsrecht - Art. 63 AEUV oder irgendeine andere Vorschrift - diesen Anteilseignern eigene Rechte ein, wenn sie Empfänger von Dividenden sind, die aufgrund der von der Gesellschaft getroffenen Entscheidung nach dieser Regelung ausgeschüttet werden, insbesondere, wenn der Anteilseigner in demselben Mitgliedstaat wie die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ansässig ist?.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 49 und 63 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einem Anteilseigner, der als FID qualifizierte Dividenden erhält und in demselben Mitgliedstaat ansässig ist wie die Gesellschaft, die diese Dividenden ausschüttet, insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), Rechte verleihen.

    Was insbesondere die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung betrifft, hat der Gerichtshof in Rn. 173 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774) bereits entschieden, dass Art. 63 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die gebietsansässige Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus Dividenden aus inländischen Quellen stammen, von der ACT befreien, dagegen gebietsansässigen Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus Dividenden aus ausländischen Quellen stammen, die Möglichkeit einräumen, sich für eine Regelung zu entscheiden, nach der sie die ACT zurückerlangen können, dabei jedoch u. a. keine Steuergutschrift für die Anteilseigner vorsehen, obwohl diese eine solche Gutschrift bei einer Ausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erhalten hätten.

    Eine solche Versagung der Steuergutschrift an Anteilseigner wie die Trustees, die für Dividenden nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, kann dazu führen, dass diese Anteilseigner davon Abstand nehmen, in im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften, die Dividenden von gebietsfremden Gesellschaften beziehen, zu investieren, und sich dafür entscheiden, in gebietsansässige Gesellschaften, die Dividenden von anderen gebietsansässigen Gesellschaften beziehen, zu investieren (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 166).

    Daraus ergibt sich, dass der Fall der Trustees so behandelt wird, wie in Rn. 173 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), geschildert.

    Hierzu genügt jedoch der Hinweis, dass sich u. a. aus Rn. 163 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergibt, dass die in diesem Urteil festgestellte Beschränkung des Art. 63 AEUV nach Auffassung des Gerichtshofs nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden kann, die Kohärenz des fraglichen Steuersystems zu wahren.

    Der Anspruch auf Erstattung im Sinne der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung richtet sich jedoch nicht nur auf die Beträge der an den Mitgliedstaat gezahlten rechtswidrigen Abgaben, sondern auch auf jeden einbehaltenen Betrag, dessen Erstattung unerlässlich ist, um die nach den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Verkehrsfreiheiten verlangte Gleichbehandlung wieder herzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 87, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 205, und vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Einzelnen über einen effektiven Rechtsbehelf verfügen müssen, der es ihnen ermöglicht, die Auszahlung der Steuergutschrift, die ihnen rechtswidrig versagt wurde, zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 201 und 220).

    Mangels einer Unionsregelung über die Auszahlung von Steuergutschriften, die den Berechtigten zu Unrecht versagt wurden, ist es zwar Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, doch dürfen diese Modalitäten nach dem Äquivalenzgrundsatz nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 85, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 203, und vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 26 und 27).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß gegen Art. 63 AEUV, wie er vom Gerichtshof in Rn. 173 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), festgestellt wurde, insbesondere darauf beruht, dass Dividenden, die Anteilseigner wie die Trustees erhalten, unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob sie von Dividenden aus ausländischer Quelle stammen und als FID qualifiziert werden oder ob sie von Dividenden aus inländischer Quelle stammen und nicht als FID qualifiziert werden.

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 207 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), u. a. entschieden, dass sich die gebietsansässigen Gesellschaften, die sich für die FID-Regelung entschieden haben, nicht auf den Schaden berufen können, der ihnen entstanden sei, weil sie den Betrag ihrer Dividenden hätten erhöhen müssen, um den Verlust der Steuergutschrift ihrer Anteilseigner auszugleichen, da derartige Erhöhungen des Dividendenbetrags auf Entscheidungen dieser ausschüttenden Gesellschaften beruhen und sich nicht zwangsläufig aus der Weigerung des Vereinigten Königreichs ergeben, den genannten Anteilseignern eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die derjenigen der Anteilseigner gleichwertig ist, an die eine Ausschüttung auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erfolgt.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-628/15
    b) das nationale Gericht der Auffassung ist, dass der Verstoß der fraglichen nationalen Regelung gegen das Unionsrecht nicht hinreichend qualifiziert ist, um eine Schadensersatzpflicht des Mitgliedstaats zugunsten der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft gemäß den im Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79), festgelegten Grundsätzen zu begründen, oder.

    Mit der vierten Frage Buchst. b möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es sich möglicherweise auf die Beantwortung der ersten drei Vorlagefragen auswirkt, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht nach seiner Auffassung nicht hinreichend qualifiziert ist, um gemäß den im Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79), festgelegten Grundsätzen eine außervertragliche Haftung des betreffenden Mitgliedstaats zugunsten der Gesellschaft, die die als FID qualifizierten Dividenden ausschüttet, zu begründen.

    Daher ist auf die vierte Frage Buchst. b zu antworten, dass, selbst wenn der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verstoß gegen das Unionsrecht nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht hinreichend qualifiziert ist, um gemäß den im Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79), festgelegten Grundsätzen eine außervertragliche Haftung des betreffenden Mitgliedstaats zugunsten der die als FID qualifizierten Dividenden ausschüttenden Gesellschaft zu begründen, dies an den Antworten auf die ersten drei Vorlagefragen nichts zu ändern vermag.

    Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass weder der Umstand, dass die Trustees auf die von ihnen bezogenen Dividenden keine Einkommensteuer zu entrichten haben, noch der Umstand, dass der fragliche Verstoß gegen das Unionsrecht nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht hinreichend qualifiziert ist, um gemäß den im Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79), festgelegten Grundsätzen eine außervertragliche Haftung des betreffenden Mitgliedstaats zugunsten der Gesellschaft, die die als FID qualifizierten Dividenden ausschüttet, zu begründen, noch der Umstand, dass eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft einen erhöhten Betrag von als FID qualifizierten Dividenden zum Ausgleich dafür ausgeschüttet hat, dass der Anteilseigner, der die Dividenden bezieht, keine Steuergutschrift erhält, etwas an den Antworten auf die anderen Vorlagefragen zu ändern vermögen.

    Weder der Umstand, dass The Trustees of the BT Pension Scheme auf die von ihnen bezogenen Dividenden keine Einkommensteuer zu entrichten haben, noch der Umstand, dass der fragliche Verstoß gegen das Unionsrecht nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht hinreichend qualifiziert ist, um gemäß den im Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79), festgelegten Grundsätzen eine außervertragliche Haftung des betreffenden Mitgliedstaats zugunsten der Gesellschaft, die die als " ausländischer Dividendenertrag" qualifizierten Dividenden ausschüttet, zu begründen, noch der Umstand, dass eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft einen erhöhten Betrag von als "ausländischer Dividendenertrag" qualifizierten Dividenden zum Ausgleich dafür ausgeschüttet hat, dass der Anteilseigner, der die Dividenden bezieht, keine Steuergutschrift erhält, vermögen etwas an den Antworten auf die anderen Vorlagefragen zu ändern.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-628/15
    Der Anspruch auf Erstattung im Sinne der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung richtet sich jedoch nicht nur auf die Beträge der an den Mitgliedstaat gezahlten rechtswidrigen Abgaben, sondern auch auf jeden einbehaltenen Betrag, dessen Erstattung unerlässlich ist, um die nach den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Verkehrsfreiheiten verlangte Gleichbehandlung wieder herzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 87, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 205, und vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25).

    Diese Verpflichtung hindert die zuständigen nationalen Gerichte im Übrigen nicht daran, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, die zum Schutz der durch das Unionsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, 1N. CO. GE.'90 u. a., C-10/97 bis C-22/97, EU:C:1998:498, Rn. 21, und vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 33).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-628/15
    Der Anspruch auf Erstattung im Sinne der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung richtet sich jedoch nicht nur auf die Beträge der an den Mitgliedstaat gezahlten rechtswidrigen Abgaben, sondern auch auf jeden einbehaltenen Betrag, dessen Erstattung unerlässlich ist, um die nach den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Verkehrsfreiheiten verlangte Gleichbehandlung wieder herzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 87, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 205, und vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25).

    Mangels einer Unionsregelung über die Auszahlung von Steuergutschriften, die den Berechtigten zu Unrecht versagt wurden, ist es zwar Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, doch dürfen diese Modalitäten nach dem Äquivalenzgrundsatz nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 85, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 203, und vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-628/15
    Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach dem Effektivitätsgrundsatz für den wirksamen Schutz der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich und müssen insbesondere die Beachtung des in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46, vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 65, und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 44).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-628/15
    Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach dem Effektivitätsgrundsatz für den wirksamen Schutz der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich und müssen insbesondere die Beachtung des in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46, vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 65, und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 44).
  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-628/15
    Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach dem Effektivitätsgrundsatz für den wirksamen Schutz der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich und müssen insbesondere die Beachtung des in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46, vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 65, und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 44).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-628/15
    Mangels einer Unionsregelung über die Auszahlung von Steuergutschriften, die den Berechtigten zu Unrecht versagt wurden, ist es zwar Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, doch dürfen diese Modalitäten nach dem Äquivalenzgrundsatz nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 85, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 203, und vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-628/15
    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl die nationalen Verwaltungsbehörden als auch die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, gehalten sind, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser nationalen Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Verwaltungsbehörden Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31, vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, EU:C:1999:212, Rn. 26 und 30, und in Bezug auf Gerichte Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24, und vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 34).
  • EuGH, 20.03.2014 - C-139/12

    'Caixa d''Estalvis i Pensions de Barcelona' - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-628/15
    Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr finden nämlich auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (Urteil vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 42).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

  • EuGH, 22.10.1998 - C-22/97

    IN.CO.GE. 90 - Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 05.03.2002 - C-540/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 45/15

    Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer- Anmeldung nach

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gewährleistet Art. 63 AEUV auch, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats Rechtsbehelfe für Anteilseigner vorsieht, die diesen ermöglichen, die durch Art. 63 AEUV verliehenen Rechte geltend zu machen (EuGH-Urteil The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14. September 2017 C-628/15, EU:C:2017:687, BB 2017, 2261).
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich sowohl die nationalen Verwaltungsbehörden als auch die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Insoweit ist zum Vorbringen der ungarischen Regierung, das vorlegende Gericht könne nicht über den Fortbestand der durch § 108 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen erloschenen und gemäß § 94 des Grundbuchgesetzes gelöschten Nießbrauchsrechte entscheiden, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Vorschriften wie die Art. 49 und 63 AEUV, die unmittelbar anwendbar sind, vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden und zur Unanwendbarkeit ihnen zuwiderlaufender nationaler Vorschriften führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2002, Überseering, C-208/00, EU:C:2002:632, Rn. 60, und vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind sowohl die nationalen Verwaltungsbehörden als auch die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

    Zu Art. 63 AEUV, auf den sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bezieht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Artikel unmittelbare Wirkung hat, so dass er vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden und zur Unanwendbarkeit der ihm zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 49).

    Zunächst ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass Art. 63 AEUV die Verleihung von Rechten an die Einzelnen bezweckt, da er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Inhabern von Nießbrauchsrechten das Recht gewährt, dass ihnen diese Rechte nicht unter Verstoß gegen diesen Artikel entzogen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 48).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-500/16

    Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten insbesondere nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Anwendung und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, und dass sie nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe ergeben, ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 47).

    Insbesondere erfordert dieser Grundsatz, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 32, und vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    Vgl. ähnlich Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme (C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 47).
  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, obliegt diese Pflicht, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, nicht nur den nationalen Gerichten, sondern allen staatlichen Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31, vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, EU:C:2003:430, Rn. 49, vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 80, und vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

    Der Generalanwalt verweist auf die Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24), vom 22. Juni 1989, Costanzo (103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31), vom 12. Januar 2010, Petersen (C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 80), vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 55), vom 5. Juli 2016, 0gnyanov (C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 34), vom 10. Oktober 2017 , Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 34), und vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme (C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Rn. 47 des Urteils vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme (C-628/15, EU:C:2017:687).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

    55 Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme (C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    Vgl. ähnlich Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme (C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 47).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21

    Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder

  • EuGH, 10.02.2022 - C-219/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Délai de prescription) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18

    Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-480/16

    Fidelity Funds

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47081
Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15 (https://dejure.org/2016,47081)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-628/15 (https://dejure.org/2016,47081)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-628/15 (https://dejure.org/2016,47081)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    The Trustees of the BT Pension Scheme

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Erstattung einer Steuervorauszahlung im Fall von Dividenden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften an eine im Vereinigten Königreich ansässige ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2017, 1194
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15
    Hervorzuheben ist, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), die FID-Regelung im Rahmen von Klagen untersucht hat, die von gebietsansässigen Gesellschaften erhoben worden waren, die Dividenden aus ausländischen Quellen bezogen und für die FID-Regelung optiert hatten.

    Vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof in seiner Antwort auf die vierte Vorlagefrage im Urteil vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774) festgestellt hat, dass die Art. 43 und 56 EG - jetzt Art. 49 und 63 AEUV - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die gebietsansässigen Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus ausländischen Quellen stammen, die Möglichkeit einräumen, sich für eine Regelung zu entscheiden, nach der sie die als Vorauszahlung geleistete Körperschaftsteuer zurückerlangen können, dabei jedoch diese Gesellschaften zum einen verpflichten, die genannte Steuervorauszahlung zu leisten und dann deren Erstattung zu beantragen, und zum anderen keine Steuergutschrift für die Anteilseigner vorsehen, obwohl diese eine solche Gutschrift bei einer Ausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erhalten hätten: Räumt das Unionsrecht - Art. 63 AEUV oder irgendeine andere Vorschrift - diesen Anteilseignern eigene Rechte ein, wenn sie Empfänger von Dividenden sind, die aufgrund der von der Gesellschaft getroffenen Entscheidung nach dieser Regelung ausgeschüttet werden, insbesondere, wenn der Anteilseigner in demselben Mitgliedstaat wie die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ansässig ist?.

    In seinem Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "[d]ie steuerliche Behandlung der gebietsansässigen Gesellschaften , die Dividenden aus ausländischen Quellen erh[ie]lten und sich für die FID-Regelung entsch[ie]den, ... ungünstiger [war] als die der gebietsansässigen Gesellschaften, die Dividenden aus inländischen Quellen erh[ie]lten"(10).

    Obwohl es sich bei den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergangen ist, um im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften handelte, die Beteiligungen an in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften hielten, hat der Gerichtshof in Rn. 173 dieses Urteils im Hinblick auf Anteilseigner von gebietsansässigen Gesellschaften, die als FID qualifizierte Dividenden aus ausländischen Quellen erhalten , die Auffassung vertreten, dass "die Art. 43 EG und 56 EG Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ... entgegenstehen, die gebietsansässige Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus inländischen Quellen stammen, von der Körperschaftsteuervorauszahlung befreien, dagegen gebietsansässigen Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus ausländischen Quellen stammen, die Möglichkeit einräumen, sich für eine Regelung zu entscheiden, nach der sie die als Vorauszahlung geleistete Körperschaftsteuer zurückerlangen können, dabei jedoch ... keine Steuergutschrift für die Anteilseigner vorsehen, obwohl diese eine solche Gutschrift bei einer Ausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erhalten hätten "(12).

    Auch wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs Rn. 173 und Nr. 4 des Tenors des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), nicht direkt in Frage stellt, ist sie nämlich der Ansicht, dass der Erwerb von Anteilen an einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft durch einen in demselben Mitgliedstaat ansässigen Anleger ein rein innerstaatlicher Sachverhalt sei, der nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle(16).

    Sie ist lediglich eine Wiederholung vergleichbarer Argumente, wie sie von dieser Regierung bereits in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergangen ist, vorgetragen und vom Gerichtshof zurückgewiesen wurden.

    Aus Rn. 173 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergibt sich, dass die dort in Rede stehende Ungleichbehandlung u. a. den Umstand betraf, dass Anteilseigner, die als FID qualifizierte Dividenden aus ausländischen Quellen bezogen, keine Steuergutschrift erhielten.

    Jedenfalls ist ferner zu präzisieren, dass die in Rn. 173 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), getroffene Feststellung einer diskriminierenden Behandlung der Anteilseigner unabhängig von etwaigen Abhilfemaßnahmen gilt, welche die gebietsansässigen Gesellschaften, die als FID qualifizierte Dividenden aus ausländischen Quellen ausschütteten, zugunsten ihrer Anteilseigner ergriffen haben.

    2 - In seinem Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 148), hat der Gerichtshof von "Anteilseigner[n], an die eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von als FID qualifizierten Dividenden aus ausländischen Quellen Dividenden ausgeschüttet hat ..." gesprochen.

    9- In seinem Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 148), verwendet der Gerichtshof den Ausdruck "auf der Grundlage von als FID qualifizierten Dividenden aus ausländischen Quellen [ausgeschüttete] Dividenden".

    10 - Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 145).

    11 - Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 148 und 149).

    20 - Vgl. Rn. 148 und 173 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 158).

    25 - Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 159).

    27 - Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 201).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15
    Sie sind der Ansicht, dass es sich um einen Erstattungsanspruch handele, der gemäß den durch die Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, EU:C:1983:318), und vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134), entwickelten Grundsätzen eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstelle, die das Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof gewähre.

    Entgegen der von den Treuhändern vertretenen Auffassung steht dem Pensionsfonds meines Erachtens kein Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß den durch die Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, EU:C:1983:318), und vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134), entwickelten Grundsätzen zu.

    Folglich bin ich der Auffassung, dass den Treuhändern mangels von ihnen tatsächlich gezahlter Abgaben kein Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß den durch die Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, EU:C:1983:318), und vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134), entwickelten Grundsätzen zusteht.

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15
    Sie sind der Ansicht, dass es sich um einen Erstattungsanspruch handele, der gemäß den durch die Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, EU:C:1983:318), und vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134), entwickelten Grundsätzen eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstelle, die das Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof gewähre.

    Entgegen der von den Treuhändern vertretenen Auffassung steht dem Pensionsfonds meines Erachtens kein Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß den durch die Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, EU:C:1983:318), und vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134), entwickelten Grundsätzen zu.

    Folglich bin ich der Auffassung, dass den Treuhändern mangels von ihnen tatsächlich gezahlter Abgaben kein Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß den durch die Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, EU:C:1983:318), und vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134), entwickelten Grundsätzen zusteht.

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15
    Besonders aufschlussreich ist in dieser Hinsicht das Urteil vom 23. Februar 2006, Keller Holding (C-471/04, EU:C:2006:143), das die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung, die die Abzugsfähigkeit der Finanzierungsaufwendungen für Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft im Zusammenhang mit Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen mittelbaren Tochtergesellschaft(21) ausschließt, mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Kapitalverkehr vereinbar ist.

    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Keller Holding (C-471/04, EU:C:2006:143, Rn. 23).

    23 - Vgl. Urteil vom 23. Februar 2006, Keller Holding (C-471/04, EU:C:2006:143, Rn. 24).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15
    b) das nationale Gericht der Auffassung ist, dass der Verstoß der fraglichen nationalen Regelung gegen das Unionsrecht nicht hinreichend qualifiziert ist, um eine Schadensersatzpflicht des Mitgliedstaats zugunsten der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft gemäß den im Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79), festgelegten Grundsätzen zu begründen, oder.

    b) Der Umstand, dass das nationale Gericht das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht durch den Mitgliedstaat gemäß den im Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79), festgelegten Grundsätzen verneint hat.

    - das nationale Gericht den Verstoß der fraglichen nationalen Regelung gegen das Unionsrecht für nicht hinreichend qualifiziert hält, um eine Schadensersatzpflicht des Mitgliedstaats zugunsten der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft gemäß den im Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79), festgelegten Grundsätzen zu begründen, da die Rechte, die Art. 63 AEUV den betroffenen Anteilseignern gewährt, unabhängig von denen sind, die den die Dividenden ausschüttenden Gesellschaften gewährt werden;.

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15
    In den Rn. 89 bis 92 des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), hat der Gerichtshof befunden, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen kann.

    In demselben Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass der Gegenstand der nationalen Regelung, welcher der gleiche war wie im vorliegenden Fall, es nicht erlaube, zu bestimmen, ob diese vorwiegend unter Art. 49 AEUV oder unter Art. 63 AEUV fällt.

    8- Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15
    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 - Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25 und 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-39/04

    Laboratoires Fournier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15
    Vgl. entsprechend auch Urteil vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier (C-39/04, EU:C:2005:161), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass nationale Vorschriften, die eine Steuervergünstigung für Forschung den im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausgeführten Forschungstätigkeiten vorbehalten, gegen Art. 59 AEUV verstoßen.

    Nach Nr. 11 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Laboratoires Fournier (C-39/04, EU:C:2004:789) "[begünstigen] [d]iese Vorschriften ... inländische Unternehmen, die innerhalb des Mitgliedstaats erbrachte Dienstleistungen empfangen haben, gegenüber inländischen Unternehmen, die Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat empfangen haben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinien 89/665/EWG und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15
    Vgl. auch Nr. 81 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Texdata Software (C-418/11, EU:C:2013:50), und Nr. 37 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:307); vgl. ferner Fn. 32 der letztgenannten Schlussanträge, in denen die Generalanwältin darauf hingewiesen hat, dass "[s]oweit er für die Mitgliedstaaten gilt, ... Art. 47 der Charta Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV wider[spiegelt] und ... den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Art. 4 Abs. 3 EUV [konkretisiert]".
  • EuGH, 12.04.1994 - C-1/93

    Halliburton Services / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15
    Vgl. auch Urteil vom 12. April 1994, Halliburton Services (C-1/93, EU:C:1994:127, Rn. 20), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass eine unterschiedliche Behandlung, die eine mittelbare Auswirkung auf die Lage der nach dem Recht der anderen Mitgliedstaaten errichteten Gesellschaften hat, eine nach Art. 49 AEUV verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 19.05.2011 - C-452/09

    Iaia u.a.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV und

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