Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.2003 - C-63/01   

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https://dejure.org/2003,2446
EuGH, 04.12.2003 - C-63/01 (https://dejure.org/2003,2446)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2003 - C-63/01 (https://dejure.org/2003,2446)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - C-63/01 (https://dejure.org/2003,2446)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evans

  • EU-Kommission PDF

    Samuel Sidney Evans gegen The Secretary of State for the Environment, Transport and the Regions und The Motor Insurers' Bureau.

    Rechtsangleichung - Richtlinie 84/5/EWG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Durch nicht ermittelte oder unzureichend versicherte Fahrzeuge verursachte Schäden - Schutz der Geschädigten - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie - Haftung des Mitgliedstaats

  • EU-Kommission

    Samuel Sidney Evans gegen The Secretary of State for the Environment, Transport and the Regions und

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall bei Beteiligung eines nicht ermittelten Fahrzeugs ; Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ; Zinsen im Rahmen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Schadensersatz, wenn Kfz nicht ermittelt oder unzureichend versichert sind

  • Judicialis

    Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der... Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht Art. 3 Abs. 1; ; Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Art. 1 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Richtlinie 84/5/EWG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Durch nicht ermittelte oder unzureichend versicherte Fahrzeuge verursachte Schäden - Schutz der Geschädigten - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie - Haftung des Mitgliedstaats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Evans

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division - Auslegung von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 564
  • EuZW 2004, 146
  • BB 2004, 385
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-63/01
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags (u. a. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss ein Mitgliedstaat Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ersetzen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteil Haim, Randnr. 36).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass gemeinschaftsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken eingeführt oder beibehalten wurden (Urteil Haim, Randnr. 43).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-63/01
    Der Kläger verweist auf das Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-271/91 (Marshall, Slg. 1993, I-4367, Randnr. 31), in dem der Gerichtshof hinsichtlich einer diskriminierenden Entlassung entschieden habe, dass die Zuerkennung von Zinsen als unerlässlicher Bestandteil einer Entschädigung anzusehen sei, und vertritt die Auffassung, dass dieser Grundsatz auch auf die Entschädigung anzuwenden sei, die nach der Zweiten Richtlinie an durch nicht ermittelte Fahrzeuge Geschädigte gezahlt werden müsse.

    Aufgrund einer teleologischen Auslegung dieser Richtlinie und in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft (Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 20, und vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40) und zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Urteil Marshall, Randnr. 31) neigt sie jedoch der Ansicht zu, dass die Gewährung von Zinsen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als wesentlicher Bestandteil der Ersatzleistung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie anzusehen sei.

    Für den Ausgleich eines Schadens kann daher nicht von Umständen abgesehen werden, die, wie der Zeitablauf, den tatsächlichen Wert der Ausgleichsleistung verringern können (in diesem Sinne Urteil Marshall, Randnr. 31).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-63/01
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags (u. a. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).

    Die Anwendung dieser Kriterien obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten, die dabei die vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien zu beachten haben (u. a. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn.

  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-63/01
    Aufgrund einer teleologischen Auslegung dieser Richtlinie und in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft (Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 20, und vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40) und zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Urteil Marshall, Randnr. 31) neigt sie jedoch der Ansicht zu, dass die Gewährung von Zinsen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als wesentlicher Bestandteil der Ersatzleistung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie anzusehen sei.

    Der Ersatz des Schadens soll das Vermögen des Opfers eines Unfalls so weit wie möglich wiederherstellen (Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 40).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-144/99

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-63/01
    Hinsichtlich der Frage, ob es für die Zwecke der Umsetzung der Zweiten Richtlinie genügt, sich einer bereits bestehenden Stelle zu bedienen, ist daran zu erinnern, dass die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht notwendig in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers verlangt, es jedoch unerlässlich ist, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17).

    Wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, ist die letztgenannte Voraussetzung besonders wichtig, wenn die fragliche Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Ansprüche zu verleihen (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 9, und Kommission/Niederlande, Randnr. 18).

  • EuGH, 23.03.1995 - C-365/93

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-63/01
    Hinsichtlich der Frage, ob es für die Zwecke der Umsetzung der Zweiten Richtlinie genügt, sich einer bereits bestehenden Stelle zu bedienen, ist daran zu erinnern, dass die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht notwendig in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers verlangt, es jedoch unerlässlich ist, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17).

    Wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, ist die letztgenannte Voraussetzung besonders wichtig, wenn die fragliche Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Ansprüche zu verleihen (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 9, und Kommission/Niederlande, Randnr. 18).

  • EGMR, 09.10.1979 - 6289/73

    AIREY v. IRELAND

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-63/01
    Er stützt sich außerdem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die EMRK den Schutz konkreter und effektiver Rechte bezweckt (vgl. EGMR, Urteil Airey/Irland vom 9. Oktober 1979, Serie A, Nr. 32, § 24).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-63/01
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags (u. a. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).
  • EGMR, 22.11.1995 - 20166/92

    S.W. c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-63/01
    Das MIB und das Vereinigte Königreich tragen ferner vor, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Frage, ob ein Verfahren den Anforderungen des Artikels 6 der EMRK entspreche, unter Berücksichtigung des Verfahrens in seiner Gesamtheit einschließlich der Rolle des Rechtsmittelgerichts zu beurteilen sei (vgl. EGMR, Urteil Bryan/Vereinigtes Königreich vom 22. November 1995, Serie A, Nr. 335).
  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-63/01
    Aufgrund einer teleologischen Auslegung dieser Richtlinie und in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft (Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 20, und vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40) und zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Urteil Marshall, Randnr. 31) neigt sie jedoch der Ansicht zu, dass die Gewährung von Zinsen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als wesentlicher Bestandteil der Ersatzleistung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie anzusehen sei.
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn

  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON

    49 Nach der Rechtsprechung kann die Staatshaftung wegen Verletzung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nur dann begründet werden, wenn u. a. die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 51, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 21, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-63/01, Evans, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 83).
  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 197/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen beziehungsweise zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrecht erhalten wurden (z.B. EuGH, Urteile in Sachen Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation aaO Rn. 119; Brasserie du Pêcheur aaO Rn. 56 sowie vom 4. Dezember 2003 - C-63/01 - Evans, Slg. 2003, I-14492 Rn. 86; Senat aaO mwN).
  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen beziehungsweise zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrecht erhalten wurden (z.B. EuGH, Urteile in Sachen Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation aaO Rn. 119; Brasserie du Pêcheur aaO Rn. 56 sowie vom 4. Dezember 2003 - C-63/01 - Evans, Slg. 2003, I-14492 Rn. 86; Senat aaO mwN).
  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen beziehungsweise zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urteile vom 13. März 2007 aaO Rn. 119; vom 25. Januar 2007 - C-278/05 - Robins, Slg. 2007, I-1081, EuZW 2007, 182 Rn. 77 und vom 4. Dezember 2003 - C-63/01 - Evans, Slg. 2003, I-14492, NJW-RR 2004, 564 Rn. 86).
  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrecht erhalten wurden (EuGH, Urteile vom 4. Dezember 2003 - Rs. C-63/01 -Evans - Slg. 2003, I-14492, 14524 Rn. 86; vom 25. Januar 2007 - Rs. C-278/05 - Robins - Slg. 2007, I-1081, 1103 Rn. 77; Urteil vom 13. März 2007 aaO Rn. 119).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-122/22

    Dyson u.a./ Kommission

    Zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessens, den diese Vorschrift der Unionsbehörde belässt (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften (Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums (Urteil vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, EU:C:2003:650, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

    1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie belässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, der Einschaltung der genannten Stelle subsidiären Charakter zu verleihen, und gestattet ihnen, den Rückgriff dieser Stelle auf die für den Unfall Verantwortlichen sowie das Verhältnis zu den übrigen Versicherern oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die dem Opfer den gleichen Schaden ersetzen müssen, zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, EU:C:2003:650, Rn. 32).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

    69 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, und Hedley Lomas, Randnr. 25; Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 36, und vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, Slg. 2003, I-14447, Randnr. 83), setzt die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, voraus, dass.
  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 140/09

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen unvollständiger

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urteile vom 4. Dezember 2003 - Rs. C-63/01 - Evans - Slg. 2003, I-14492, 14524 Rn. 86; vom 25. Januar 2007 - Rs. C-278/05 - Robins - Slg. 2007, I-1081, 1103 Rn. 77; vom 13. März 2007 aaO Rn. 119).
  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11

    Private Spielhallen

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen beziehungsweise zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urteile vom 4. Dezember 2003 - C-63/01 - Evans, Slg. 2003, I-14492 Rn. 86; vom 25. Januar 2007 - C-278/05 - Robins, Slg. 2007, I-1081 Rn. 77; vom 13. März 2007 aaO Rn. 119).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

  • KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08

    Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und

  • BGH, 03.03.2020 - XI ZR 189/19

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

  • EuGH, 18.12.2007 - C-62/06

    ZF Zefeser - Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Art. 3 - Nacherhebung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-470/04

    N - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Direkte Steuern - Besteuerung

  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 210/11

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch eines privaten Glücksspielveranstalters:

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Zugang zum Teilnehmeranschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

  • OLG Saarbrücken, 01.07.2021 - 4 U 102/20

    Der Käuferin eines vor dem Stichtag 22.09.2015 erworbenen, mit einer unzulässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • LG München I, 29.05.2009 - 15 O 23548/08

    Staatshaftung: Schadensersatzanspruch eines Wettveranstalters nach Gemeinschafts-

  • EuG, 26.01.2006 - T-364/03

    Medici Grimm / Rat - Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung

  • VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2012 - C-409/11

    Csonka u.a. - Richtlinie 72/166/EWG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.10.2002 - C-63/01 (https://dejure.org/2002,9190)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - C-63/01 (https://dejure.org/2002,9190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evans

  • EU-Kommission PDF

    Samuel Sidney Evans gegen The Secretary of State for the Environment, Transport and the Regions und The Motor Insurers' Bureau.

    Rechtsangleichung - Richtlinie 84/5/EWG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Durch nicht ermittelte oder unzureichend versicherte Fahrzeuge verursachte Schäden - Schutz der Geschädigten - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie - Haftung des Mitgliedstaats

  • EU-Kommission

    Samuel Sidney Evans gegen The Secretary of State for the Environment, Transport and the Regions und

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-63/01
    Der Gerichtshof führte im Urteil Johnston dazu aus: Der "vorgeschriebene gerichtliche Rechtsschutz ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt.

    Der Gerichtshof führte im Urteil Johnston weiter aus: "Den Mitgliedstaaten obliegt es, eine effektive richterliche Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des innerstaatlichen Rechts sicherzustellen, das der Verwirklichung der in der Richtlinie vorgesehenen Rechte dient."(53).

    41: - Vg. Nrn. 41 und 42.42: - Zitiert in Fußnote 10.43: - Zitiert in Fußnote 10.44: - Vgl. Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 und 19).

    49: - Urteil in der Rechtssache 222/84 (zitiert in Fußnote 44).

  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-63/01
    80: - Vgl. Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23).

    In diesem Sinne vgl. auch Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 35).

    81: - Vgl. Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 9); in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-190/90 (Kommission/Niederlande, Slg. 1992, I-3265, Randnr. 17) und Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5087, Randnrn.

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-63/01
    Gestützt auf die Ausführungen zu einem erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum im Urteil Hedley Lomas führte der Gerichtshof im Urteil Dillenkofer aus: "Trifft also ein Mitgliedstaat - wie in der Rechtssache Francovich u. a. - unter Verstoß gegen Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages innerhalb der in einer Richtlinie festgesetzten Frist keinerlei Maßnahmen, obwohl dies zur Erreichung des durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ziels erforderlich wäre , so überschreitet er offenkundig und erheblich die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind."(104).

    92: - Vgl. Urteil vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029); Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93 (British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631); Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94 (Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553); Urteil vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94 (Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845); Urteil vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-319/96 (Brinkmann, Slg. 1998, I-5255); Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099); Urteil vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-140/97 (Rechberger, Slg. 1999, I-3499); Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97 (Haim, Slg. 2000, I-5123) und Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99 (Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493).

    100: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-5/94 (zitiert in Fußnote 92).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Artikel 81

    Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-540/03 (Parlament/Rat, Slg. 2005, I-0000, Nr. 108) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-0000, Fußnote 83); im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-199, Nr. 51), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, I-4883, Nr. 28) sowie des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83); zurückhaltender Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-63/01 (Evans, Slg. 2003, I-14447, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

    Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-540/03 (Parlament/Rat, Slg. 2005, I-0000, Nr. 108) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-0000, Fußnote 83); im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-199), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, I-4883, Nr. 28) sowie des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83); zurückhaltender Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-63/01 (Evans, Slg. 2003, I-14447, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abgeleitete Rechte von

    Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-540/03 (Parlament/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 108) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Fußnote 83); im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-199, Nr. 51), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, Nr. 28) sowie des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83); zurückhaltender Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-63/01 (Evans, Slg. 2003, I-14447, Nr. 80).
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