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   EuGH, 21.04.2015 - C-630/13 P   

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EuGH, 21.04.2015 - C-630/13 P (https://dejure.org/2015,8085)
EuGH, Entscheidung vom 21.04.2015 - C-630/13 P (https://dejure.org/2015,8085)
EuGH, Entscheidung vom 21. April 2015 - C-630/13 P (https://dejure.org/2015,8085)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anbouba / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen - Bündel von Indizien

  • Europäischer Gerichtshof

    Anbouba / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen - Bündel von Indizien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Anbouba / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 - Anbouba/Rat (T"592/11), mit dem das Gericht die zum einen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/684/GASP des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Aufnahme von Herrn Ipatau in die Listen der Personen, die Gegenstand restriktiver Maßnahmen sind, sind als Erstes die allgemeinen Kriterien für die Aufnahme in die Listen zu prüfen, als Zweites die Begründung für die Aufnahme von Herrn Ipatau in eine solche Liste und als Drittes der Beweis für die Begründetheit seiner Aufnahme (Urteile Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 40, und Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41).

    Es ist daran zu erinnern, dass der Rat bei der Festlegung der für die Anwendung restriktiver Maßnahmen herangezogenen allgemeinen Kriterien über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 41, und Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 42).

    Dies setzt im vorliegenden Fall eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 73, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 45, und Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 46).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-524/22

    Foz/ Rat

    Der Rechtsmittelführer macht acht Rechtsmittelgründe geltend, nämlich erstens bis viertens die Verfälschung von Beweisen und von tatsächlichen Umständen, fünftens die fehlerhafte Anwendung der aus den Urteilen vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C-605/13 P, EU:C:2015:248), und Anbouba/Rat (C-630/13 P, EU:C:2015:247), hervorgegangenen Rechtsprechung, sechstens die fehlerhafte Anwendung der Art. 27 und 28 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie von Art. 15 der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung, siebtens die Verfälschung von tatsächlichen Umständen und achtens die fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln.

    Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe, indem es in Rn. 164 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Rat die Verbindung, die zwischen ihm und seinem Bruder Samer Foz wegen ihrer Beteiligung im Namen des syrischen Regimes an verschiedenen Aktivitäten mit ISIL bestanden haben soll, rechtlich hinreichend untermauert habe, die aus den Urteilen vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C-605/13 P, EU:C:2015:248) und Anbouba/Rat (C-630/13 P, EU:C:2015:247), hervorgegangene Rechtsprechung und somit auch das Erfordernis des Vorliegens eines Bündels hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien zu Unrecht angewandt.

    Im vorliegenden Fall beruht das vom Rechtsmittelführer zur Stützung des fünften Rechtsmittelgrundes angeführte Vorbringen auf der Annahme, das Gericht habe, wie der Rechtsmittelführer zur Stützung der Rechtsmittelgründe 1 bis 4 geltend gemacht hat, die den in Rn. 162 des angefochtenen Urteils genannten Websites entnommenen Beweise verfälscht, die das Gericht dazu veranlasst haben, in Rn. 164 des Urteils in Bezug auf den Teil der Begründung der streitigen Rechtsakte, der sich auf die Verbindung zwischen dem Rechtsmittelführer und seinem Bruder Samer Foz wegen ihrer Beteiligung im Namen des syrischen Regimes an verschiedenen Aktivitäten mit ISIL bezieht, zu bestätigen, dass der Rat ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien im Sinne der Rechtsprechung vorgelegt hat, die aus den Urteilen vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C-605/13 P, EU:C:2015:248) und Anbouba/Rat (C-630/13 P, EU:C:2015:247), hervorgegangen und in Rn. 158 des angefochtenen Urteils angeführt ist.

  • EuG, 31.05.2018 - T-461/16

    Kaddour / Rat

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei dieser Beurteilung der Stichhaltigkeit der Gründe für eine Aufnahme die Beweise nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen (Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 51, und vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 50).

    Zudem erfüllt der Rat in Anbetracht der Situation in Syrien die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor dem Unionsrichter auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime besteht (Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 53).

    Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtheit dieser Unterlagen ein Bündel von Indizien im Sinne des Urteils vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 52), darstellt, das die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen rechtfertigen konnte.

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Die Rechtsprechung der Unionsgerichte zum Maßstab der Überprüfung tatsächlicher Sachverhalte (etwa EuGH, Beschl. v. 21.04.2015 - C-630/13, juris Rn. 46 - Abouba; EuG, Beschl. v. 28.01.2016 - T-331/14, juris Rn. 43 - Azarov; EuGH, Beschl. v. 15.02.2005 - C-12/03, WuW/E EU-R 875 Rn. 39, 46 - Kommission/Tetra Laval; EuGH Beschl. v. 10.07.2014 - C-295/12, WuW/E EU-R 3115 Rn. 54 - Telefónica) ist deshalb auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar (BGH, a.a.O., Rn. 18 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III).
  • EuG, 14.03.2018 - T-533/15

    Kim u.a./ Rat und Kommission

    Außerdem sind nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Natur, der Art und der Intensität des Nachweises, der vom Rat verlangt werden kann, die Natur und die konkrete Tragweite der restriktiven Maßnahmen sowie das mit ihnen verfolgte Ziel zu berücksichtigen (Urteil vom 30. Juni 2016, CW/Rat, T-224/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:375, Rn. 138; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 74 bis 85, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Anbouba/Rat, C-605/13 P und C-630/13 P, EU:C:2015:1, Nr. 111).

    Zum anderen genügt - soweit die KNIC die vorgelegten Beweise für unzureichend hält und bestreitet, dass die von ihr erwirtschafteten Einkünfte zu den Tätigkeiten der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen - die Feststellung, dass der Rat angesichts der fraglichen Aufnahmekriterien nicht zu beweisen braucht, dass die Ressourcen einer betroffenen Einrichtung unmittelbar für die Programme der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation verwendet worden wären, sondern seine Entscheidung möglichst plausibel mit einem Bündel von Beweisen dafür zu untermauern hat, dass die Ressourcen zu diesem Ziel beitragen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 53).

  • EuG, 11.05.2017 - T-304/15

    Abdulkarim / Rat

    Dans le cadre de l'appréciation de la gravité de l'enjeu, qui fait partie du contrôle de proportionnalité des mesures restrictives en cause, il peut être tenu compte du contexte dans lequel s'inscrivent ces mesures, du fait qu'il était urgent d'adopter de telles mesures ayant pour objet de faire pression sur le régime syrien afin qu'il arrête la répression violente dirigée contre la population, et de la difficulté d'obtenir des preuves plus précises dans un État en situation de guerre civile doté d'un régime de nature autoritaire (voir, en ce sens, arrêt du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil, C-630/13 P, EU:C:2015:247, point 47).

    En outre, compte tenu de la situation en Syrie, le Conseil satisfait à la charge de la preuve qui lui incombe s'il fait état devant le juge de l'Union d'un faisceau d'indices suffisamment concrets, précis et concordants permettant d'établir l'existence d'un lien suffisant entre la personne sujette à une mesure de gel de ses fonds et le régime combattu (voir, en ce sens, arrêt du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil, C-630/13 P, EU:C:2015:247, point 53).

    Dans ces conditions, il convient de conclure que les articles de presse de l'agence Reuters du 19 avril 2013 et du 9 juillet 2014 ainsi que les communiqués des sanctions prises par les autorités des États-Unis ne constituent pas un faisceau d'indices suffisamment concrets, précis et concordants permettant d'établir l'existence d'un lien suffisant entre Pangates et le régime syrien (voir, en ce sens, arrêt du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil, C-630/13 P, EU:C:2015:247, point 53) et que le Conseil ne s'est dès lors pas acquitté de la charge de la preuve qui lui incombait dans le cas d'espèce.

  • EuG, 06.04.2017 - T-35/15

    Alkarim for Trade and Industry / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Plus particulièrement, dans le cadre de l'appréciation de la gravité de l'enjeu, qui fait partie du contrôle de proportionnalité des mesures restrictives en cause, il peut être tenu compte du contexte dans lequel s'inscrivent ces mesures, du fait qu'il était urgent d'adopter de telles mesures ayant pour objet de faire pression sur le régime syrien afin qu'il arrête la répression violente dirigée contre la population, et de la difficulté d'obtenir des preuves plus précises dans un État en situation de guerre civile doté d'un régime de nature autoritaire (arrêt du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil, C-630/13 P, EU:C:2015:247, point 47).

    En outre, compte tenu de la situation en Syrie, le Conseil satisfait à la charge de la preuve qui lui incombe s'il fait état devant le juge de l'Union d'un faisceau d'indices suffisamment concrets, précis et concordants permettant d'établir l'existence d'un lien suffisant entre la personne sujette à une mesure de gel de ses fonds et le régime combattu (arrêt du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil, C-630/13 P, EU:C:2015:247, point 53).

    De surcroît, il convient de relever que la société Pangates a été établie dans les îles Seychelles et que, partant, le Conseil ne saurait se prévaloir de la difficulté d'obtenir des preuves plus précises « dans un État en situation de guerre civile doté d'un régime de nature autoritaire " au sens de l'arrêt du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil (C-630/13 P, EU:C:2015:247, point 47).

  • EuG, 19.06.2018 - T-408/16

    HX / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen

    En outre, dans le cadre de l'appréciation de la gravité de l'enjeu, qui fait partie du contrôle de la proportionnalité des mesures restrictives en cause, il peut être tenu compte du contexte dans lequel s'inscrivent ces mesures, ayant pour objet de faire pression sur le régime syrien afin qu'il arrête la répression violente dirigée contre la population, et de la difficulté d'obtenir des preuves plus précises dans un État en situation de guerre civile doté d'un régime de nature autoritaire (arrêt du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil, C-630/13 P, EU:C:2015:247, point 47).

    En effet, le Conseil satisfait à la charge de la preuve qui lui incombe s'il fait état devant le juge de l'Union d'un faisceau d'indices suffisamment concrets, précis et concordants permettant d'établir l'existence d'un lien suffisant entre la personne sujette à une mesure de gel de ses fonds et le régime combattu (voir arrêt du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil, C-630/13 P, EU:C:2015:247, points 51 et 53 et jurisprudence citée).

  • EuG, 20.12.2023 - T-283/22

    Moshkovich/ Rat

    En effet, le Conseil satisfait à la charge de la preuve qui lui incombe s'il fait état devant le juge de l'Union d'un faisceau d'indices suffisamment concrets, précis et concordants permettant d'établir l'existence d'un lien suffisant entre l'entité sujette à une mesure de gel de ses fonds et le régime ou, en général, les situations combattues (arrêt du 1 er juin 2022, Prigozhin/Conseil, T-723/20, non publié, EU:T:2022:317, point 72 ; voir également, en ce sens, arrêt du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil, C-630/13 P, EU:C:2015:247, point 53).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Die Rechtsprechung der Unionsgerichte zum Maßstab der Überprüfung tatsächlicher Sachverhalte (etwa EuGH, Beschl. v. 21.04.2015 - C-630/13, juris Rn. 46 - Abouba; EuG, Beschl. v. 28.01.2016 - T-331/14, juris Rn. 43 - Azarov; EuGH, Beschl. v. 15.02.2005 - C-12/03, WuW/E EU-R 875 Rn. 39, 46 - Kommission/Tetra Laval; EuGH Beschl. v. 10.07.2014 - C-295/12, WuW/E EU-R 3115 Rn. 54 - Telefónica) ist deshalb auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar (BGH, a.a.O., Rn. 18 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III).
  • BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Festlegung des generellen sektoralen

  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

  • EuG, 06.12.2023 - T-359/22

    Zubitskiy/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-440/14

    National Iranian Oil Company / Rat

  • EuG, 08.03.2023 - T-426/21

    Assaad / Rat

  • EuG, 18.09.2017 - T-107/15

    Uganda Commercial Impex / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 24.11.2021 - T-258/19

    Foz/ Rat

  • EuG, 16.03.2022 - T-249/20

    Sabra/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 26.10.2016 - T-154/15

    Jaber / Rat

  • EuG, 26.10.2016 - T-155/15

    Kaddour / Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-249/18

    Saab Halabi/ Rat

  • EuG, 04.04.2019 - T-5/17

    Sharif / Rat

  • EuG, 31.01.2019 - T-667/17

    Alkarim for Trade and Industry/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 31.01.2019 - T-559/17

    Abdulkarim/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 09.09.2016 - T-709/14

    Tri-Ocean Trading / Rat

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13 P, C-630/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,6
Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13 P, C-630/13 P (https://dejure.org/2015,6)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.01.2015 - C-605/13 P, C-630/13 P (https://dejure.org/2015,6)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Januar 2015 - C-605/13 P, C-630/13 P (https://dejure.org/2015,6)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anbouba / Rat

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen - Aufnahmekriterien - Weites Ermessen des Rates - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Anbouba / Rat

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Aufnahmekriterien - Weites Ermessen des Rates - ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 13.09.2013 - T-592/11

    Anbouba / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13
    Mit der zweiten Klage (Rechtssache T-592/11) beantragte er, sei es in der ursprünglichen Klage, sei es in den Schriftsätzen, in denen die Anträge angepasst wurden, die Nichtigerklärung folgender Rechtsakte:.

    In der zweiten Klage (Rechtssache T-592/11) machte Herr Anbouba sechs Nichtigkeitsgründe geltend, nahm aber die letzten beiden zurück.

    - die in den Rechtssachen T-563/11 und T-592/11 angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen für nichtig zu erklären und.

    Die Rn. 32 und 33 des Urteils T-563/11 (die im Wesentlichen mit den Rn. 42 und 43 des Urteils T-592/11 übereinstimmen) lauten wie folgt:.

    Um zu prüfen, ob der Rat durch die Anwendung einer Vermutung einen Rechtsirrtum begangen hatte, hat das Gericht in Rn. 35 des Urteils T-563/11 und in Rn. 45 des Urteils T-592/11 auf die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts Bezug genommen, nach der die Organe Vermutungsregeln anwenden könnten, wodurch zum Ausdruck komme, dass es der beweisbelasteten Behörde möglich sei, aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen aus typischen Geschehensabläufen bestimmte Schlussfolgerungen zu ziehen(6).

    Es hat in Rn. 36 des Urteils T-563/11 und in Rn. 46 des Urteils T-592/11 darauf hingewiesen, dass eine Vermutung, selbst wenn sie schwer zu widerlegen sei, in Grenzen akzeptabel bleibe, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehe, soweit die Möglichkeit bestehe, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und soweit die Verteidigungsrechte gewahrt seien(7).

    In Rn. 37 des Urteils T-563/11 und in Rn. 47 des Urteils T-592/11 hat das Gericht auch auf Rn. 69 des Urteils Tay Za/Rat(9) Bezug genommen, aus dem sich ergebe, dass die Anwendung von Vermutungen bei Beschlüssen im Bereich des Einfrierens von Geldern nicht ausgeschlossen sei, sofern diese Vermutungen in den betreffenden Rechtsakten vorgesehen seien und dem Ziel dieser Regelung entsprächen.

    Unter Anwendung dieser Äußerungen in der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entschied das Gericht in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 erstens, dass unter Berücksichtigung der autoritären Natur des syrischen Regimes und der intensiven staatlichen Kontrolle der syrischen Wirtschaft der Rat es als allgemeinen Erfahrungssatz habe ansehen können, dass die Tätigkeit eines der wichtigsten, in zahlreichen Bereichen aktiven Geschäftsmanns in Syrien nur habe erfolgreich sein können, weil dieser durch dieses Regime Vorteile erlangt und er das Regime dafür im Gegenzug in gewisser Weise unterstützt habe.

    In Rn. 40 des Urteils T-563/11 und in Rn. 50 des Urteils T-592/11 hat es auf die Ziele des Beschlusses 2011/522, den Sicherungscharakter der ergriffenen Maßnahmen und die zwingenden Erwägungen der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten hingewiesen, die der Mitteilung bestimmter Beweismittel an die Betroffenen entgegenstehen könnten.

    In Rn. 41 des Urteils T-563/11 und in Rn. 51 des Urteils T-592/11 hat das Gericht festgestellt, dass die Vermutung widerlegt werden konnte, da der Rat den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen die Gründe für ihre Aufnahme mitteilen müsse und diese Personen sich auf Fakten und Informationen berufen könnten, die sich nur in ihrem Besitz befinden könnten, um nachzuweisen, dass sie das sich an der Macht befindliche Regime nicht unterstützten.

    In Rn. 43 des Urteils T-563/11 und in Rn. 53 des Urteils T-592/11 hat das Gericht drittens entschieden, dass die Vermutung in den betreffenden Rechtsakten vorgesehen gewesen sei und dass sie deren Zielen habe entsprechen können.

    Infolgedessen ist es in Rn. 44 des Urteils T-563/11 und in Rn. 54 des Urteils T-592/11 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat keinen Rechtsirrtum dadurch begangen habe, dass er sich allein aufgrund der Eigenschaft von Herrn Anbouba als bedeutender Geschäftsmann in Syrien für berechtigt gehalten habe, zu vermuten, dass dieser das syrische Regime wirtschaftlich unterstütze.

    In Rn. 32 Satz 2 des Urteils T-563/11 und in Rn. 42 Satz 2 des Urteils T-592/11 lege das Gericht den Beschluss 2011/522 aus.

    Er macht geltend, dass die Begriffe "allgemeiner Erfahrungssatz" und "typische Geschehensabläufe" in Rn. 35 des Urteils T-563/11 und in Rn. 45 des Urteils T-592/11 vage seien und dass Wettbewerbssachen, was Wirtschaftssanktionen betreffe, in einem ganz anderen Kontext stünden als das Einfrieren von Geldern.

    Er betont, dass er sich auf die Tatsache gestützt habe, dass Herr Anbouba zu einem begrenzten Personenkreis gehöre, der aus den wichtigsten Führungskräften der Unternehmen in Syrien bestehe, sowie auf die Tatsache, dass die Unternehmen von Herrn Anbouba unter diesem Regime erfolgreich gewesen seien, was das Gericht in Rn. 46 des Urteils T-563/11 und in Rn. 64 des Urteils T-592/11 festgestellt habe.

    Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Vermutung verweist der Rat auf Rn. 50 des Urteils T-592/11.

    Hinsichtlich der angeblichen fehlenden Rechtsgrundlage für die Vermutung macht die Kommission erstens geltend, dass, selbst wenn Rn. 32 Satz 2 des Urteils T-563/11 und Rn. 42 Satz 2 des Urteils T-592/11 eine Auslegung des Beschlusses 2011/522 durch das Gericht darstellte, wie Herr Anbouba vortrage, nicht ersichtlich sei, weshalb diese Auslegung nicht richtig sein solle.

    Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die betroffenen Belange berücksichtigt habe (Rn. 40 des Urteils T-563/11 und Rn. 50 des Urteils T-592/11).

    Die Rechtsmittel stellten die Würdigung in den Rn. 66 bis 76 des Urteils T-592/11 nicht in Frage.

    In dieser Hinsicht ist der Rat, wie sich aus Rn. 32 des Urteils T-563/11 und aus Rn. 42 des Urteils T-592/11 ergibt, davon ausgegangen, dass die Führungskräfte der wichtigsten syrischen Unternehmen als mit dem syrischen Regime verbundene Personen eingestuft werden könnten, da die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen ohne Begünstigung durch das Regime und die Gewährung einer gewissen Unterstützung an dieses Regime als Gegenleistung keinen Erfolg haben könnte.

    Diese Tatsachenelemente sind in Rn. 33 des Urteils T-563/11 und in Rn. 43 des Urteils T-592/11 aufgeführt.

    Das Gericht hat sich in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 auch auf den autoritären Charakter des syrischen Regimes und auf die intensive staatliche Überwachung der syrischen Wirtschaft gestützt, um zu entscheiden, dass der Rat es zutreffend als allgemeinen Erfahrungssatz habe ansehen können, dass die Aktivitäten eines in vielen Sektoren tätigen Geschäftsmannes, der einer der wichtigsten Geschäftsmänner in Syrien sei, ohne Begünstigung durch dieses Regime und eine gewisse, diesem Regime als Gegenleistung gewährte Unterstützung nicht habe erfolgreich sein können.

    Das Gericht hat in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 zutreffend die Verflechtungen zwischen den Kreisen der Geschäftsleute und dem Regime von Bashar Al-Assad betont.

    Ich verweise insoweit auf die Rn. 41 und 42 des Urteils T-563/11 sowie auf die Rn. 51 und 52 des Urteils T-592/11, auf die Rn. 45 bis 60 des Urteils T-563/11 und auf die Rn. 63 bis 76 des Urteils T-592/11, in denen das Gericht die Möglichkeit von Herrn Anbouba, Gegenbeweise zu erbringen, betont und dann konkret die Beweise geprüft hat, die dieser zum Nachweis dafür, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er der Ansicht gewesen sei, dass er als bedeutender Geschäftsmann in Syrien das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht unterstütze, vorgelegt habe.

    3 - T-563/11 (EU:T:2013:429, im Folgenden: Urteil T-563/11) und T-592/11 (EU:T:2013:427, im Folgenden: Urteil T-592/11) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

  • EuG, 13.09.2013 - T-563/11

    Anbouba / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13
    Mit der ersten Klage (Rechtssache T-563/11) beantragte er, sei es in der ursprünglichen Klage, sei es in den Schriftsätzen, in denen die Anträge angepasst wurden, die Nichtigerklärung folgender Rechtsakte:.

    In der ersten Klage (Rechtssache T-563/11) machte Herr Anbouba sechs Gründe für die Nichtigerklärung geltend, von denen er allerdings drei zurücknahm.

    - die in den Rechtssachen T-563/11 und T-592/11 angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen für nichtig zu erklären und.

    Die Rn. 32 und 33 des Urteils T-563/11 (die im Wesentlichen mit den Rn. 42 und 43 des Urteils T-592/11 übereinstimmen) lauten wie folgt:.

    Um zu prüfen, ob der Rat durch die Anwendung einer Vermutung einen Rechtsirrtum begangen hatte, hat das Gericht in Rn. 35 des Urteils T-563/11 und in Rn. 45 des Urteils T-592/11 auf die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts Bezug genommen, nach der die Organe Vermutungsregeln anwenden könnten, wodurch zum Ausdruck komme, dass es der beweisbelasteten Behörde möglich sei, aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen aus typischen Geschehensabläufen bestimmte Schlussfolgerungen zu ziehen(6).

    Es hat in Rn. 36 des Urteils T-563/11 und in Rn. 46 des Urteils T-592/11 darauf hingewiesen, dass eine Vermutung, selbst wenn sie schwer zu widerlegen sei, in Grenzen akzeptabel bleibe, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehe, soweit die Möglichkeit bestehe, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und soweit die Verteidigungsrechte gewahrt seien(7).

    In Rn. 37 des Urteils T-563/11 und in Rn. 47 des Urteils T-592/11 hat das Gericht auch auf Rn. 69 des Urteils Tay Za/Rat(9) Bezug genommen, aus dem sich ergebe, dass die Anwendung von Vermutungen bei Beschlüssen im Bereich des Einfrierens von Geldern nicht ausgeschlossen sei, sofern diese Vermutungen in den betreffenden Rechtsakten vorgesehen seien und dem Ziel dieser Regelung entsprächen.

    Unter Anwendung dieser Äußerungen in der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entschied das Gericht in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 erstens, dass unter Berücksichtigung der autoritären Natur des syrischen Regimes und der intensiven staatlichen Kontrolle der syrischen Wirtschaft der Rat es als allgemeinen Erfahrungssatz habe ansehen können, dass die Tätigkeit eines der wichtigsten, in zahlreichen Bereichen aktiven Geschäftsmanns in Syrien nur habe erfolgreich sein können, weil dieser durch dieses Regime Vorteile erlangt und er das Regime dafür im Gegenzug in gewisser Weise unterstützt habe.

    In Rn. 40 des Urteils T-563/11 und in Rn. 50 des Urteils T-592/11 hat es auf die Ziele des Beschlusses 2011/522, den Sicherungscharakter der ergriffenen Maßnahmen und die zwingenden Erwägungen der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten hingewiesen, die der Mitteilung bestimmter Beweismittel an die Betroffenen entgegenstehen könnten.

    In Rn. 41 des Urteils T-563/11 und in Rn. 51 des Urteils T-592/11 hat das Gericht festgestellt, dass die Vermutung widerlegt werden konnte, da der Rat den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen die Gründe für ihre Aufnahme mitteilen müsse und diese Personen sich auf Fakten und Informationen berufen könnten, die sich nur in ihrem Besitz befinden könnten, um nachzuweisen, dass sie das sich an der Macht befindliche Regime nicht unterstützten.

    In Rn. 43 des Urteils T-563/11 und in Rn. 53 des Urteils T-592/11 hat das Gericht drittens entschieden, dass die Vermutung in den betreffenden Rechtsakten vorgesehen gewesen sei und dass sie deren Zielen habe entsprechen können.

    Infolgedessen ist es in Rn. 44 des Urteils T-563/11 und in Rn. 54 des Urteils T-592/11 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat keinen Rechtsirrtum dadurch begangen habe, dass er sich allein aufgrund der Eigenschaft von Herrn Anbouba als bedeutender Geschäftsmann in Syrien für berechtigt gehalten habe, zu vermuten, dass dieser das syrische Regime wirtschaftlich unterstütze.

    In Rn. 32 Satz 2 des Urteils T-563/11 und in Rn. 42 Satz 2 des Urteils T-592/11 lege das Gericht den Beschluss 2011/522 aus.

    Er macht geltend, dass die Begriffe "allgemeiner Erfahrungssatz" und "typische Geschehensabläufe" in Rn. 35 des Urteils T-563/11 und in Rn. 45 des Urteils T-592/11 vage seien und dass Wettbewerbssachen, was Wirtschaftssanktionen betreffe, in einem ganz anderen Kontext stünden als das Einfrieren von Geldern.

    Er betont, dass er sich auf die Tatsache gestützt habe, dass Herr Anbouba zu einem begrenzten Personenkreis gehöre, der aus den wichtigsten Führungskräften der Unternehmen in Syrien bestehe, sowie auf die Tatsache, dass die Unternehmen von Herrn Anbouba unter diesem Regime erfolgreich gewesen seien, was das Gericht in Rn. 46 des Urteils T-563/11 und in Rn. 64 des Urteils T-592/11 festgestellt habe.

    Hinsichtlich der angeblichen fehlenden Rechtsgrundlage für die Vermutung macht die Kommission erstens geltend, dass, selbst wenn Rn. 32 Satz 2 des Urteils T-563/11 und Rn. 42 Satz 2 des Urteils T-592/11 eine Auslegung des Beschlusses 2011/522 durch das Gericht darstellte, wie Herr Anbouba vortrage, nicht ersichtlich sei, weshalb diese Auslegung nicht richtig sein solle.

    Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die betroffenen Belange berücksichtigt habe (Rn. 40 des Urteils T-563/11 und Rn. 50 des Urteils T-592/11).

    In dieser Hinsicht ist der Rat, wie sich aus Rn. 32 des Urteils T-563/11 und aus Rn. 42 des Urteils T-592/11 ergibt, davon ausgegangen, dass die Führungskräfte der wichtigsten syrischen Unternehmen als mit dem syrischen Regime verbundene Personen eingestuft werden könnten, da die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen ohne Begünstigung durch das Regime und die Gewährung einer gewissen Unterstützung an dieses Regime als Gegenleistung keinen Erfolg haben könnte.

    Diese Tatsachenelemente sind in Rn. 33 des Urteils T-563/11 und in Rn. 43 des Urteils T-592/11 aufgeführt.

    Das Gericht hat sich in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 auch auf den autoritären Charakter des syrischen Regimes und auf die intensive staatliche Überwachung der syrischen Wirtschaft gestützt, um zu entscheiden, dass der Rat es zutreffend als allgemeinen Erfahrungssatz habe ansehen können, dass die Aktivitäten eines in vielen Sektoren tätigen Geschäftsmannes, der einer der wichtigsten Geschäftsmänner in Syrien sei, ohne Begünstigung durch dieses Regime und eine gewisse, diesem Regime als Gegenleistung gewährte Unterstützung nicht habe erfolgreich sein können.

    Das Gericht hat in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 zutreffend die Verflechtungen zwischen den Kreisen der Geschäftsleute und dem Regime von Bashar Al-Assad betont.

    Ich verweise insoweit auf die Rn. 41 und 42 des Urteils T-563/11 sowie auf die Rn. 51 und 52 des Urteils T-592/11, auf die Rn. 45 bis 60 des Urteils T-563/11 und auf die Rn. 63 bis 76 des Urteils T-592/11, in denen das Gericht die Möglichkeit von Herrn Anbouba, Gegenbeweise zu erbringen, betont und dann konkret die Beweise geprüft hat, die dieser zum Nachweis dafür, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er der Ansicht gewesen sei, dass er als bedeutender Geschäftsmann in Syrien das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht unterstütze, vorgelegt habe.

    3 - T-563/11 (EU:T:2013:429, im Folgenden: Urteil T-563/11) und T-592/11 (EU:T:2013:427, im Folgenden: Urteil T-592/11) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

  • EuGH, 13.03.2012 - C-376/10

    und Sicherheitspolitik - Sanktionen, die der Rat gegen ein Drittland erlassen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13
    Schließlich sei es im Urteil Tay ZA/Rat (EU:C:2012:138) um eine ganz andere, die Familienangehörigen eines Geschäftsmanns betreffende Vermutung gegangen, und dem Hinweis des Gerichtshofs in Rn. 69 dieses Urteils sei zu entnehmen, dass dieser die Zulässigkeit einer solchen Vermutung möglicherweise in Betracht gezogen hätte, wenn sie zumindest in dem Gemeinsamen Standpunkt oder in der fraglichen Verordnung vorgesehen gewesen wäre, was nicht der Fall gewesen sei.

    Beim aktuellen Entwicklungsstand der Streitsachen, die restriktive Maßnahmen betreffen, finden wir die wesentlichen Hinweise in Bezug auf Beweislastregeln in den Urteilen Tay Za/Rat (EU:C:2012:138), Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776).

    Das Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) betrifft restriktive Maßnahmen, die gegen die Republik der Union von Myanmar verhängt worden waren.

    Infolgedessen hat der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) ausgeführt, dass "sich nicht ausschließen [lässt], dass gegen die Führungskräfte bestimmter Unternehmen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG restriktive Maßnahmen erlassen werden können, soweit nachgewiesen ist, dass sie mit den Machthabern der Republik der Union von Myanmar verbunden sind oder dass die Tätigkeiten dieser Unternehmen von diesen Machthabern abhängig sind "(27).

    Die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) geht von den damals geltenden Rechtsgrundlagen aus, nämlich den Art. 60 EG und 301 EG.

    Wie dem auch sei, wichtig ist, sich zu vergegenwärtigen, dass die wesentlichen Aussagen des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) weiter gelten, auch wenn in Art. 215 Abs. 1 und 2 AEUV neue Rechtsgrundlagen geschaffen worden sind.

    Wie ich später noch im Detail erläutern werde, ist es offensichtlich, dass im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel die Verbindung zwischen Herrn Anbouba und dem syrischen Regime bedeutend enger ist und sich somit nicht für die gleichen Rügen eignet wie diejenigen, die vom Gerichtshof im Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) hervorgehoben wurden.

    Auf die Lage der bedeutenden Geschäftsleute in einem autoritären Regime übertragen, stimmt dieses Erfordernis mit demjenigen überein, das der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) aufgestellt hat, nämlich dass "sich nicht ausschließen [lässt], dass gegen die Führungskräfte bestimmter Unternehmen ... restriktive Maßnahmen erlassen werden können, soweit nachgewiesen ist, dass sie mit den Machthabern [des betroffenen Drittlands] verbunden sind oder dass die Tätigkeiten dieser Unternehmen von diesen Machthabern abhängig sind"(39).

    Insoweit bin ich der Ansicht, dass das Gericht, selbst wenn sich die Verwendung des Begriffs der Vermutung, der Mittelpunkt seiner Argumentation war, nicht aus der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, mit Ausnahme des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138), in dem sie letztendlich als nicht ausreichend angesehen wurde, um die in Rede stehende Maßnahme zu rechtfertigen, eine im Wesentlichen korrekte Bewertung der beim Rat liegenden Beweislast im Hinblick auf den syrischen Kontext und die ihm vorliegenden Beweise und Informationen vorgenommen hat.

    9 - C-376/10 P, EU:C:2012:138.

    26 - Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 - Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138, Rn. 55).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13
    Sie ist der Ansicht, dass das Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518), auf das sich Herr Anbouba berufe, nicht einschlägig sei.

    Beim aktuellen Entwicklungsstand der Streitsachen, die restriktive Maßnahmen betreffen, finden wir die wesentlichen Hinweise in Bezug auf Beweislastregeln in den Urteilen Tay Za/Rat (EU:C:2012:138), Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776).

    Das Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) betrifft die restriktiven Maßnahmen, die gegen Personen und Organisationen erlassen wurden, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und mit den Taliban verbunden sind.

    Das Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776) ist zu erwähnen, denn darin kommen im Bereich der gegen einen Drittstaat gerichteten restriktiven Maßnahmen die Ausführungen im Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) zur Anwendung, das eine gegen Terrorismus gerichtete Maßnahme betraf.

    Dieses Urteil ist wichtig, denn es zeigt, dass die Anforderungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) an die Stärke des Beweises nicht systematisch zur Nichtigerklärung von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern führt.

    Die hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage, die der Gerichtshof seit dem Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) verlangt, hängt eng mit dem Aufnahmekriterium in den allgemeinen Bestimmungen über die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zusammen, bei deren Festlegung, wie ich bereits ausgeführt habe, der Rat über ein weites Ermessen verfügt.

    Auch wenn es mit der aus dem Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) hervorgegangenen Rechtsprechung nicht im Einklang steht, der Person, die in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen wurde, aufzuerlegen, den Negativbeweis zu erbringen, dass die Aufnahmegründe nicht stichhaltig sind, darf diese Rechtsprechung auch nicht zu hohe Anforderungen an den Beweis stellen und dem Rat auferlegen, einen unmöglichen Beweis zu erbringen.

    Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Rat, wie das Gericht in den angefochtenen Urteilen im Wesentlichen entschieden hat, die ihm nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union obliegende Beweislast in der vom Gerichtshof in seinem Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) vorgenommenen Auslegung erfüllt hat, indem er die Gründe für die Benennung von Herrn Anbouba durch einen Komplex allgemein bekannter und unstreitiger Tatsachen untermauert hat, die hinreichend belegen, dass zwischen Letzterem und dem syrischen Regime eine Verbindung besteht.

    19 - C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518.

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13
    Beim aktuellen Entwicklungsstand der Streitsachen, die restriktive Maßnahmen betreffen, finden wir die wesentlichen Hinweise in Bezug auf Beweislastregeln in den Urteilen Tay Za/Rat (EU:C:2012:138), Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776).

    Das Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776) ist zu erwähnen, denn darin kommen im Bereich der gegen einen Drittstaat gerichteten restriktiven Maßnahmen die Ausführungen im Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) zur Anwendung, das eine gegen Terrorismus gerichtete Maßnahme betraf.

    Er hat nämlich, während die Klägerin die Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Bestimmungen, die der Entscheidung, sie in die Liste aufzunehmen, zugrunde lagen, bestritten hatte, in Rn. 120 seines Urteils Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776) erläutert, dass "daran zu erinnern [ist], dass der Gerichtshof zur gerichtlichen Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen in Bereichen verfügt, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss.

    Wie ich bereits ausgeführt habe, hat der Gerichtshof in Rn. 120 des Urteils Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776) in diesem Sinne entschieden.

    20 - C-348/12 P, EU:C:2013:776.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-376/10

    Tay Za / Rat - Rechtsmittel - Gegenüber Birma/Myanmar erlassene restriktive

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13
    In Beantwortung des Streithilfeschriftsatzes der Kommission trägt Herr Anbouba vor, dass die Kommission vier Kategorien von Personen oder Organisationen unterscheide, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden könnten, während Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Tay Za/Rat (EU:C:2011:786) nur drei Kategorien unterschieden habe.

    10 - C-376/10 P (EU:C:2011:786).

    35 - In Nr. 39 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Tay Za/Rat (EU:C:2011:786) hat Generalanwalt Mengozzi die Verbindung zwischen dem Vater des Rechtsmittelführers, der Führungskraft von Unternehmen war, und dem Regime des in Rede stehenden Drittstaats wie folgt beschrieben:.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13
    23 - Urteil Hüls/Kommission (C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 65).

    72 - Urteil Hüls/Kommission (EU:C:1999:358, Rn. 65).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13
    Der Gerichtshof hat eingeräumt, dass er in Rn. 166 des Urteils Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (EU:C:2008:461) die Art. 60 EG und 301 EG weit ausgelegt habe, indem er den in diesen Artikeln verwendeten Begriff "dritte Länder" auch auf die Machthaber eines solchen Landes sowie die mit solchen Machthabern verbundenen oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Personen und Organisationen bezogen habe, er hat jedoch klargestellt, dass er diese Auslegung von Voraussetzungen abhängig gemacht habe, mit denen habe sichergestellt werden sollen, dass die Art. 60 EG und 301 EG im Einklang mit ihrer Zielsetzung angewandt würden.

    25 - C-402/05 P und C-415/05 P (EU:C:2008:461).

  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13
    24 - Urteil BAI und Kommission/Bayer (C-2/01 P und C-3/01 P, EU:C:2004:2, Rn. 61).
  • EuG, 03.07.2014 - T-203/12

    Das Gericht erklärt die restriktiven Maßnahmen für nichtig, die gegen Mohamad

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13
    18 - Vgl. Urteil Alchaar/Rat (T-203/12, EU:T:2014:602, Rn. 155).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • EuGH, 23.12.2009 - C-45/08

    Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus

  • EuG, 04.06.2014 - T-66/12

    Sedghi und Azizi / Rat

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 25.01.2008 - C-464/07

    Provincia di Ascoli Piceno und Comune di Monte Urano / Rat u.a.

  • EGMR, 07.10.1988 - 10519/83

    SALABIAKU c. FRANCE

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Aufnahme von Herrn Ipatau in die Listen der Personen, die Gegenstand restriktiver Maßnahmen sind, sind als Erstes die allgemeinen Kriterien für die Aufnahme in die Listen zu prüfen, als Zweites die Begründung für die Aufnahme von Herrn Ipatau in eine solche Liste und als Drittes der Beweis für die Begründetheit seiner Aufnahme (Urteile Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 40, und Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41).

    Es ist daran zu erinnern, dass der Rat bei der Festlegung der für die Anwendung restriktiver Maßnahmen herangezogenen allgemeinen Kriterien über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 41, und Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 42).

    Dies setzt im vorliegenden Fall eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 73, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 45, und Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 46).

  • EuG, 30.06.2016 - T-516/13

    CW / Rat

    Dans ces conditions, les objectifs des actes en cause ne seraient pas atteints si la notion de détournement de fonds publics ne s'appliquait pas à des agissements n'ayant pas été qualifiés comme tels par les autorités judiciaires tunisiennes dans le cadre d'une procédure pénale, mais qui sont susceptibles de correspondre à la définition que le Conseil, disposant, selon la jurisprudence, d'une large marge d'appréciation pour la définition des critères généraux délimitant le cercle des personnes susceptibles de faire l'objet de mesures telles que la mesure litigieuse (voir, en ce sens, arrêts du 28 novembre 2013, Conseil/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, point 120, et du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil, C-605/13 P, EU:C:2015:248, point 41), a entendu donner à cette notion dans la décision 2011/72.

    Cela implique, en l'espèce, une vérification des faits allégués dans l'exposé des motifs qui sous-tend ladite décision, afin de contrôler si ces motifs, ou, à tout le moins, l'un d'eux considéré comme suffisant en soi pour soutenir cette décision, sont étayés (voir arrêt du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil, C-605/13 P, EU:C:2015:248, point 45 et jurisprudence citée).

    Une telle appréciation doit être effectuée en examinant les éléments de preuve non de manière isolée, mais dans le contexte dans lequel ils s'insèrent (voir, en ce sens, arrêt du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil, C-605/13 P, EU:C:2015:248, point 50 et jurisprudence citée).

    En outre, il résulte de la jurisprudence que, pour apprécier la nature, le mode et l'intensité de la preuve qui peut être exigée du Conseil, il convient de tenir compte de la nature et de la portée spécifique des mesures restrictives, ainsi que de leur objectif (voir, en ce sens, arrêt du 28 novembre 2013, Conseil/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, points 74 à 85, et conclusions de l'avocat général Bot dans l'affaire Anbouba/Conseil, C-605/13 P, EU:C:2015:2, point 111).

  • EuG, 26.10.2016 - T-154/15

    Jaber / Rat

    Les difficultés d'investigation qui s'ensuivent et le danger auquel s'exposent ceux qui livrent des renseignements font obstacle à ce que des sources précises de comportements personnels de soutien au régime soient apportées (voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Bot dans l'affaire Anbouba/Conseil, C-605/13 P, EU:C:2015:2, point 204).

    Ensuite, il convient de relever que, si le juge de l'Union veut exercer un contrôle réaliste des mesures restrictives établies par le Conseil à l'égard du requérant, il doit impérativement prendre en considération dans son appréciation le contexte de la République arabe syrienne (voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Bot dans l'affaire Anbouba/Conseil, C-605/13 P, EU:C:2015:2, point 205).

  • EuG, 26.10.2016 - T-155/15

    Kaddour / Rat

    Les difficultés d'investigation qui s'ensuivent et le danger auquel s'exposent ceux qui livrent des renseignements font obstacle à ce que des sources précises de comportements personnels de soutien au régime soient apportées (voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Bot dans l'affaire Anbouba/Conseil, C-605/13 P, EU:C:2015:2, point 204).

    Ensuite, il convient de relever que, si le juge de l'Union veut exercer un contrôle réaliste des mesures restrictives établies par le Conseil à l'égard du requérant, il doit impérativement prendre en considération dans son appréciation le contexte de la République arabe syrienne (voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Bot dans l'affaire Anbouba/Conseil, C-605/13 P, EU:C:2015:2, point 205).

  • EuG, 30.06.2016 - T-545/13

    Al Matri / Rat

    En outre, il résulte de la jurisprudence que, pour apprécier la nature, le mode et l'intensité de la preuve qui peut être exigée du Conseil, il convient de tenir compte de la nature et de la portée spécifique des mesures restrictives ainsi que de leur objectif (voir, en ce sens, arrêt Conseil/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, point 48 supra, EU:C:2013:776, points 74 à 85, et conclusions de l'avocat général Bot dans l'affaire Anbouba/Conseil, C-605/13 P, Rec, EU:C:2015:2, point 111).
  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Ben Ali / Rat

    En outre, il résulte de la jurisprudence que, pour apprécier la nature, le mode et l'intensité de la preuve qui peut être exigée du Conseil, il convient de tenir compte de la nature et de la portée spécifique des mesures restrictives ainsi que de leur objectif (voir, en ce sens, arrêt Conseil/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, point 116 supra, EU:C:2013:776, points 74 à 85, et conclusions de l'avocat général Bot dans l'affaire Anbouba/Conseil, C-605/13 P, Rec, EU:C:2015:2, point 111).
  • EuG, 24.11.2021 - T-258/19

    Foz/ Rat

    En l'espèce, s'agissant de l'argument du requérant relatif au fait qu'il s'agirait principalement d'articles de presse manquant « cruellement de sources ", il importe de relever que la situation de guerre en Syrie rend en pratique difficile, voire impossible, le recueil de témoignages de la part de personnes acceptant d'être identifiées et les difficultés d'investigation qui s'ensuivent et le danger auquel s'exposent ceux qui livrent des renseignements font obstacle à ce que des sources précises de comportements personnels de soutien au régime soient apportées (voir, en ce sens, arrêt du 21 avril 2015, Anbouba/Conseil, C-605/13 P, EU:C:2015:248, point 46, et conclusions de l'avocat général Bot dans les affaires Anbouba/Conseil, C-605/13 P et C-630/13 P, EU:C:2015:2, point 204).
  • EuG, 30.06.2016 - T-224/14

    CW / Rat

    En outre, il résulte de la jurisprudence que, pour apprécier la nature, le mode et l'intensité de la preuve qui peut être exigée du Conseil, il convient de tenir compte de la nature et de la portée spécifique des mesures restrictives, ainsi que de leur objectif (voir, en ce sens, arrêt du 28 novembre 2013, Conseil/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, points 74 à 85, et conclusions de l'avocat général Bot dans l'affaire Anbouba/Conseil, C-605/13 P, EU:C:2015:2, point 111).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat

    In den Rechtssachen C-605/13 P und C-630/13 P beantragt Herr Anbouba,.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13 P   

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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Anbouba / Rat

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Aufnahmekriterien - Weites Ermessen des Rates - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 13.09.2013 - T-592/11

    Anbouba / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13
    Mit der zweiten Klage (Rechtssache T-592/11) beantragte er, sei es in der ursprünglichen Klage, sei es in den Schriftsätzen, in denen die Anträge angepasst wurden, die Nichtigerklärung folgender Rechtsakte:.

    In der zweiten Klage (Rechtssache T-592/11) machte Herr Anbouba sechs Nichtigkeitsgründe geltend, nahm aber die letzten beiden zurück.

    - die in den Rechtssachen T-563/11 und T-592/11 angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen für nichtig zu erklären und.

    Die Rn. 32 und 33 des Urteils T-563/11 (die im Wesentlichen mit den Rn. 42 und 43 des Urteils T-592/11 übereinstimmen) lauten wie folgt:.

    Um zu prüfen, ob der Rat durch die Anwendung einer Vermutung einen Rechtsirrtum begangen hatte, hat das Gericht in Rn. 35 des Urteils T-563/11 und in Rn. 45 des Urteils T-592/11 auf die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts Bezug genommen, nach der die Organe Vermutungsregeln anwenden könnten, wodurch zum Ausdruck komme, dass es der beweisbelasteten Behörde möglich sei, aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen aus typischen Geschehensabläufen bestimmte Schlussfolgerungen zu ziehen(6).

    Es hat in Rn. 36 des Urteils T-563/11 und in Rn. 46 des Urteils T-592/11 darauf hingewiesen, dass eine Vermutung, selbst wenn sie schwer zu widerlegen sei, in Grenzen akzeptabel bleibe, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehe, soweit die Möglichkeit bestehe, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und soweit die Verteidigungsrechte gewahrt seien(7).

    In Rn. 37 des Urteils T-563/11 und in Rn. 47 des Urteils T-592/11 hat das Gericht auch auf Rn. 69 des Urteils Tay Za/Rat(9) Bezug genommen, aus dem sich ergebe, dass die Anwendung von Vermutungen bei Beschlüssen im Bereich des Einfrierens von Geldern nicht ausgeschlossen sei, sofern diese Vermutungen in den betreffenden Rechtsakten vorgesehen seien und dem Ziel dieser Regelung entsprächen.

    Unter Anwendung dieser Äußerungen in der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entschied das Gericht in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 erstens, dass unter Berücksichtigung der autoritären Natur des syrischen Regimes und der intensiven staatlichen Kontrolle der syrischen Wirtschaft der Rat es als allgemeinen Erfahrungssatz habe ansehen können, dass die Tätigkeit eines der wichtigsten, in zahlreichen Bereichen aktiven Geschäftsmanns in Syrien nur habe erfolgreich sein können, weil dieser durch dieses Regime Vorteile erlangt und er das Regime dafür im Gegenzug in gewisser Weise unterstützt habe.

    In Rn. 40 des Urteils T-563/11 und in Rn. 50 des Urteils T-592/11 hat es auf die Ziele des Beschlusses 2011/522, den Sicherungscharakter der ergriffenen Maßnahmen und die zwingenden Erwägungen der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten hingewiesen, die der Mitteilung bestimmter Beweismittel an die Betroffenen entgegenstehen könnten.

    In Rn. 41 des Urteils T-563/11 und in Rn. 51 des Urteils T-592/11 hat das Gericht festgestellt, dass die Vermutung widerlegt werden konnte, da der Rat den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen die Gründe für ihre Aufnahme mitteilen müsse und diese Personen sich auf Fakten und Informationen berufen könnten, die sich nur in ihrem Besitz befinden könnten, um nachzuweisen, dass sie das sich an der Macht befindliche Regime nicht unterstützten.

    In Rn. 43 des Urteils T-563/11 und in Rn. 53 des Urteils T-592/11 hat das Gericht drittens entschieden, dass die Vermutung in den betreffenden Rechtsakten vorgesehen gewesen sei und dass sie deren Zielen habe entsprechen können.

    Infolgedessen ist es in Rn. 44 des Urteils T-563/11 und in Rn. 54 des Urteils T-592/11 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat keinen Rechtsirrtum dadurch begangen habe, dass er sich allein aufgrund der Eigenschaft von Herrn Anbouba als bedeutender Geschäftsmann in Syrien für berechtigt gehalten habe, zu vermuten, dass dieser das syrische Regime wirtschaftlich unterstütze.

    In Rn. 32 Satz 2 des Urteils T-563/11 und in Rn. 42 Satz 2 des Urteils T-592/11 lege das Gericht den Beschluss 2011/522 aus.

    Er macht geltend, dass die Begriffe "allgemeiner Erfahrungssatz" und "typische Geschehensabläufe" in Rn. 35 des Urteils T-563/11 und in Rn. 45 des Urteils T-592/11 vage seien und dass Wettbewerbssachen, was Wirtschaftssanktionen betreffe, in einem ganz anderen Kontext stünden als das Einfrieren von Geldern.

    Er betont, dass er sich auf die Tatsache gestützt habe, dass Herr Anbouba zu einem begrenzten Personenkreis gehöre, der aus den wichtigsten Führungskräften der Unternehmen in Syrien bestehe, sowie auf die Tatsache, dass die Unternehmen von Herrn Anbouba unter diesem Regime erfolgreich gewesen seien, was das Gericht in Rn. 46 des Urteils T-563/11 und in Rn. 64 des Urteils T-592/11 festgestellt habe.

    Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Vermutung verweist der Rat auf Rn. 50 des Urteils T-592/11.

    Hinsichtlich der angeblichen fehlenden Rechtsgrundlage für die Vermutung macht die Kommission erstens geltend, dass, selbst wenn Rn. 32 Satz 2 des Urteils T-563/11 und Rn. 42 Satz 2 des Urteils T-592/11 eine Auslegung des Beschlusses 2011/522 durch das Gericht darstellte, wie Herr Anbouba vortrage, nicht ersichtlich sei, weshalb diese Auslegung nicht richtig sein solle.

    Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die betroffenen Belange berücksichtigt habe (Rn. 40 des Urteils T-563/11 und Rn. 50 des Urteils T-592/11).

    Die Rechtsmittel stellten die Würdigung in den Rn. 66 bis 76 des Urteils T-592/11 nicht in Frage.

    In dieser Hinsicht ist der Rat, wie sich aus Rn. 32 des Urteils T-563/11 und aus Rn. 42 des Urteils T-592/11 ergibt, davon ausgegangen, dass die Führungskräfte der wichtigsten syrischen Unternehmen als mit dem syrischen Regime verbundene Personen eingestuft werden könnten, da die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen ohne Begünstigung durch das Regime und die Gewährung einer gewissen Unterstützung an dieses Regime als Gegenleistung keinen Erfolg haben könnte.

    Diese Tatsachenelemente sind in Rn. 33 des Urteils T-563/11 und in Rn. 43 des Urteils T-592/11 aufgeführt.

    Das Gericht hat sich in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 auch auf den autoritären Charakter des syrischen Regimes und auf die intensive staatliche Überwachung der syrischen Wirtschaft gestützt, um zu entscheiden, dass der Rat es zutreffend als allgemeinen Erfahrungssatz habe ansehen können, dass die Aktivitäten eines in vielen Sektoren tätigen Geschäftsmannes, der einer der wichtigsten Geschäftsmänner in Syrien sei, ohne Begünstigung durch dieses Regime und eine gewisse, diesem Regime als Gegenleistung gewährte Unterstützung nicht habe erfolgreich sein können.

    Das Gericht hat in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 zutreffend die Verflechtungen zwischen den Kreisen der Geschäftsleute und dem Regime von Bashar Al-Assad betont.

    Ich verweise insoweit auf die Rn. 41 und 42 des Urteils T-563/11 sowie auf die Rn. 51 und 52 des Urteils T-592/11, auf die Rn. 45 bis 60 des Urteils T-563/11 und auf die Rn. 63 bis 76 des Urteils T-592/11, in denen das Gericht die Möglichkeit von Herrn Anbouba, Gegenbeweise zu erbringen, betont und dann konkret die Beweise geprüft hat, die dieser zum Nachweis dafür, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er der Ansicht gewesen sei, dass er als bedeutender Geschäftsmann in Syrien das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht unterstütze, vorgelegt habe.

    3 - T-563/11 (EU:T:2013:429, im Folgenden: Urteil T-563/11) und T-592/11 (EU:T:2013:427, im Folgenden: Urteil T-592/11) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

  • EuG, 13.09.2013 - T-563/11

    Anbouba / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13
    Mit der ersten Klage (Rechtssache T-563/11) beantragte er, sei es in der ursprünglichen Klage, sei es in den Schriftsätzen, in denen die Anträge angepasst wurden, die Nichtigerklärung folgender Rechtsakte:.

    In der ersten Klage (Rechtssache T-563/11) machte Herr Anbouba sechs Gründe für die Nichtigerklärung geltend, von denen er allerdings drei zurücknahm.

    - die in den Rechtssachen T-563/11 und T-592/11 angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen für nichtig zu erklären und.

    Die Rn. 32 und 33 des Urteils T-563/11 (die im Wesentlichen mit den Rn. 42 und 43 des Urteils T-592/11 übereinstimmen) lauten wie folgt:.

    Um zu prüfen, ob der Rat durch die Anwendung einer Vermutung einen Rechtsirrtum begangen hatte, hat das Gericht in Rn. 35 des Urteils T-563/11 und in Rn. 45 des Urteils T-592/11 auf die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts Bezug genommen, nach der die Organe Vermutungsregeln anwenden könnten, wodurch zum Ausdruck komme, dass es der beweisbelasteten Behörde möglich sei, aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen aus typischen Geschehensabläufen bestimmte Schlussfolgerungen zu ziehen(6).

    Es hat in Rn. 36 des Urteils T-563/11 und in Rn. 46 des Urteils T-592/11 darauf hingewiesen, dass eine Vermutung, selbst wenn sie schwer zu widerlegen sei, in Grenzen akzeptabel bleibe, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehe, soweit die Möglichkeit bestehe, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und soweit die Verteidigungsrechte gewahrt seien(7).

    In Rn. 37 des Urteils T-563/11 und in Rn. 47 des Urteils T-592/11 hat das Gericht auch auf Rn. 69 des Urteils Tay Za/Rat(9) Bezug genommen, aus dem sich ergebe, dass die Anwendung von Vermutungen bei Beschlüssen im Bereich des Einfrierens von Geldern nicht ausgeschlossen sei, sofern diese Vermutungen in den betreffenden Rechtsakten vorgesehen seien und dem Ziel dieser Regelung entsprächen.

    Unter Anwendung dieser Äußerungen in der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entschied das Gericht in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 erstens, dass unter Berücksichtigung der autoritären Natur des syrischen Regimes und der intensiven staatlichen Kontrolle der syrischen Wirtschaft der Rat es als allgemeinen Erfahrungssatz habe ansehen können, dass die Tätigkeit eines der wichtigsten, in zahlreichen Bereichen aktiven Geschäftsmanns in Syrien nur habe erfolgreich sein können, weil dieser durch dieses Regime Vorteile erlangt und er das Regime dafür im Gegenzug in gewisser Weise unterstützt habe.

    In Rn. 40 des Urteils T-563/11 und in Rn. 50 des Urteils T-592/11 hat es auf die Ziele des Beschlusses 2011/522, den Sicherungscharakter der ergriffenen Maßnahmen und die zwingenden Erwägungen der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten hingewiesen, die der Mitteilung bestimmter Beweismittel an die Betroffenen entgegenstehen könnten.

    In Rn. 41 des Urteils T-563/11 und in Rn. 51 des Urteils T-592/11 hat das Gericht festgestellt, dass die Vermutung widerlegt werden konnte, da der Rat den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen die Gründe für ihre Aufnahme mitteilen müsse und diese Personen sich auf Fakten und Informationen berufen könnten, die sich nur in ihrem Besitz befinden könnten, um nachzuweisen, dass sie das sich an der Macht befindliche Regime nicht unterstützten.

    In Rn. 43 des Urteils T-563/11 und in Rn. 53 des Urteils T-592/11 hat das Gericht drittens entschieden, dass die Vermutung in den betreffenden Rechtsakten vorgesehen gewesen sei und dass sie deren Zielen habe entsprechen können.

    Infolgedessen ist es in Rn. 44 des Urteils T-563/11 und in Rn. 54 des Urteils T-592/11 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat keinen Rechtsirrtum dadurch begangen habe, dass er sich allein aufgrund der Eigenschaft von Herrn Anbouba als bedeutender Geschäftsmann in Syrien für berechtigt gehalten habe, zu vermuten, dass dieser das syrische Regime wirtschaftlich unterstütze.

    In Rn. 32 Satz 2 des Urteils T-563/11 und in Rn. 42 Satz 2 des Urteils T-592/11 lege das Gericht den Beschluss 2011/522 aus.

    Er macht geltend, dass die Begriffe "allgemeiner Erfahrungssatz" und "typische Geschehensabläufe" in Rn. 35 des Urteils T-563/11 und in Rn. 45 des Urteils T-592/11 vage seien und dass Wettbewerbssachen, was Wirtschaftssanktionen betreffe, in einem ganz anderen Kontext stünden als das Einfrieren von Geldern.

    Er betont, dass er sich auf die Tatsache gestützt habe, dass Herr Anbouba zu einem begrenzten Personenkreis gehöre, der aus den wichtigsten Führungskräften der Unternehmen in Syrien bestehe, sowie auf die Tatsache, dass die Unternehmen von Herrn Anbouba unter diesem Regime erfolgreich gewesen seien, was das Gericht in Rn. 46 des Urteils T-563/11 und in Rn. 64 des Urteils T-592/11 festgestellt habe.

    Hinsichtlich der angeblichen fehlenden Rechtsgrundlage für die Vermutung macht die Kommission erstens geltend, dass, selbst wenn Rn. 32 Satz 2 des Urteils T-563/11 und Rn. 42 Satz 2 des Urteils T-592/11 eine Auslegung des Beschlusses 2011/522 durch das Gericht darstellte, wie Herr Anbouba vortrage, nicht ersichtlich sei, weshalb diese Auslegung nicht richtig sein solle.

    Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die betroffenen Belange berücksichtigt habe (Rn. 40 des Urteils T-563/11 und Rn. 50 des Urteils T-592/11).

    In dieser Hinsicht ist der Rat, wie sich aus Rn. 32 des Urteils T-563/11 und aus Rn. 42 des Urteils T-592/11 ergibt, davon ausgegangen, dass die Führungskräfte der wichtigsten syrischen Unternehmen als mit dem syrischen Regime verbundene Personen eingestuft werden könnten, da die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen ohne Begünstigung durch das Regime und die Gewährung einer gewissen Unterstützung an dieses Regime als Gegenleistung keinen Erfolg haben könnte.

    Diese Tatsachenelemente sind in Rn. 33 des Urteils T-563/11 und in Rn. 43 des Urteils T-592/11 aufgeführt.

    Das Gericht hat sich in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 auch auf den autoritären Charakter des syrischen Regimes und auf die intensive staatliche Überwachung der syrischen Wirtschaft gestützt, um zu entscheiden, dass der Rat es zutreffend als allgemeinen Erfahrungssatz habe ansehen können, dass die Aktivitäten eines in vielen Sektoren tätigen Geschäftsmannes, der einer der wichtigsten Geschäftsmänner in Syrien sei, ohne Begünstigung durch dieses Regime und eine gewisse, diesem Regime als Gegenleistung gewährte Unterstützung nicht habe erfolgreich sein können.

    Das Gericht hat in Rn. 38 des Urteils T-563/11 und in Rn. 48 des Urteils T-592/11 zutreffend die Verflechtungen zwischen den Kreisen der Geschäftsleute und dem Regime von Bashar Al-Assad betont.

    Ich verweise insoweit auf die Rn. 41 und 42 des Urteils T-563/11 sowie auf die Rn. 51 und 52 des Urteils T-592/11, auf die Rn. 45 bis 60 des Urteils T-563/11 und auf die Rn. 63 bis 76 des Urteils T-592/11, in denen das Gericht die Möglichkeit von Herrn Anbouba, Gegenbeweise zu erbringen, betont und dann konkret die Beweise geprüft hat, die dieser zum Nachweis dafür, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er der Ansicht gewesen sei, dass er als bedeutender Geschäftsmann in Syrien das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht unterstütze, vorgelegt habe.

    3 - T-563/11 (EU:T:2013:429, im Folgenden: Urteil T-563/11) und T-592/11 (EU:T:2013:427, im Folgenden: Urteil T-592/11) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

  • EuGH, 13.03.2012 - C-376/10

    und Sicherheitspolitik - Sanktionen, die der Rat gegen ein Drittland erlassen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13
    Schließlich sei es im Urteil Tay ZA/Rat (EU:C:2012:138) um eine ganz andere, die Familienangehörigen eines Geschäftsmanns betreffende Vermutung gegangen, und dem Hinweis des Gerichtshofs in Rn. 69 dieses Urteils sei zu entnehmen, dass dieser die Zulässigkeit einer solchen Vermutung möglicherweise in Betracht gezogen hätte, wenn sie zumindest in dem Gemeinsamen Standpunkt oder in der fraglichen Verordnung vorgesehen gewesen wäre, was nicht der Fall gewesen sei.

    Beim aktuellen Entwicklungsstand der Streitsachen, die restriktive Maßnahmen betreffen, finden wir die wesentlichen Hinweise in Bezug auf Beweislastregeln in den Urteilen Tay Za/Rat (EU:C:2012:138), Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776).

    Das Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) betrifft restriktive Maßnahmen, die gegen die Republik der Union von Myanmar verhängt worden waren.

    Infolgedessen hat der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) ausgeführt, dass "sich nicht ausschließen [lässt], dass gegen die Führungskräfte bestimmter Unternehmen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG restriktive Maßnahmen erlassen werden können, soweit nachgewiesen ist, dass sie mit den Machthabern der Republik der Union von Myanmar verbunden sind oder dass die Tätigkeiten dieser Unternehmen von diesen Machthabern abhängig sind "(27).

    Die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) geht von den damals geltenden Rechtsgrundlagen aus, nämlich den Art. 60 EG und 301 EG.

    Wie dem auch sei, wichtig ist, sich zu vergegenwärtigen, dass die wesentlichen Aussagen des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) weiter gelten, auch wenn in Art. 215 Abs. 1 und 2 AEUV neue Rechtsgrundlagen geschaffen worden sind.

    Wie ich später noch im Detail erläutern werde, ist es offensichtlich, dass im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel die Verbindung zwischen Herrn Anbouba und dem syrischen Regime bedeutend enger ist und sich somit nicht für die gleichen Rügen eignet wie diejenigen, die vom Gerichtshof im Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) hervorgehoben wurden.

    Auf die Lage der bedeutenden Geschäftsleute in einem autoritären Regime übertragen, stimmt dieses Erfordernis mit demjenigen überein, das der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) aufgestellt hat, nämlich dass "sich nicht ausschließen [lässt], dass gegen die Führungskräfte bestimmter Unternehmen ... restriktive Maßnahmen erlassen werden können, soweit nachgewiesen ist, dass sie mit den Machthabern [des betroffenen Drittlands] verbunden sind oder dass die Tätigkeiten dieser Unternehmen von diesen Machthabern abhängig sind"(39).

    Insoweit bin ich der Ansicht, dass das Gericht, selbst wenn sich die Verwendung des Begriffs der Vermutung, der Mittelpunkt seiner Argumentation war, nicht aus der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, mit Ausnahme des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138), in dem sie letztendlich als nicht ausreichend angesehen wurde, um die in Rede stehende Maßnahme zu rechtfertigen, eine im Wesentlichen korrekte Bewertung der beim Rat liegenden Beweislast im Hinblick auf den syrischen Kontext und die ihm vorliegenden Beweise und Informationen vorgenommen hat.

    9 - C-376/10 P, EU:C:2012:138.

    26 - Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 - Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138, Rn. 55).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13
    Sie ist der Ansicht, dass das Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518), auf das sich Herr Anbouba berufe, nicht einschlägig sei.

    Beim aktuellen Entwicklungsstand der Streitsachen, die restriktive Maßnahmen betreffen, finden wir die wesentlichen Hinweise in Bezug auf Beweislastregeln in den Urteilen Tay Za/Rat (EU:C:2012:138), Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776).

    Das Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) betrifft die restriktiven Maßnahmen, die gegen Personen und Organisationen erlassen wurden, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und mit den Taliban verbunden sind.

    Das Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776) ist zu erwähnen, denn darin kommen im Bereich der gegen einen Drittstaat gerichteten restriktiven Maßnahmen die Ausführungen im Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) zur Anwendung, das eine gegen Terrorismus gerichtete Maßnahme betraf.

    Dieses Urteil ist wichtig, denn es zeigt, dass die Anforderungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) an die Stärke des Beweises nicht systematisch zur Nichtigerklärung von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern führt.

    Die hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage, die der Gerichtshof seit dem Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) verlangt, hängt eng mit dem Aufnahmekriterium in den allgemeinen Bestimmungen über die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zusammen, bei deren Festlegung, wie ich bereits ausgeführt habe, der Rat über ein weites Ermessen verfügt.

    Auch wenn es mit der aus dem Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) hervorgegangenen Rechtsprechung nicht im Einklang steht, der Person, die in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen wurde, aufzuerlegen, den Negativbeweis zu erbringen, dass die Aufnahmegründe nicht stichhaltig sind, darf diese Rechtsprechung auch nicht zu hohe Anforderungen an den Beweis stellen und dem Rat auferlegen, einen unmöglichen Beweis zu erbringen.

    Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Rat, wie das Gericht in den angefochtenen Urteilen im Wesentlichen entschieden hat, die ihm nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union obliegende Beweislast in der vom Gerichtshof in seinem Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) vorgenommenen Auslegung erfüllt hat, indem er die Gründe für die Benennung von Herrn Anbouba durch einen Komplex allgemein bekannter und unstreitiger Tatsachen untermauert hat, die hinreichend belegen, dass zwischen Letzterem und dem syrischen Regime eine Verbindung besteht.

    19 - C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518.

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13
    Beim aktuellen Entwicklungsstand der Streitsachen, die restriktive Maßnahmen betreffen, finden wir die wesentlichen Hinweise in Bezug auf Beweislastregeln in den Urteilen Tay Za/Rat (EU:C:2012:138), Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776).

    Das Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776) ist zu erwähnen, denn darin kommen im Bereich der gegen einen Drittstaat gerichteten restriktiven Maßnahmen die Ausführungen im Urteil Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) zur Anwendung, das eine gegen Terrorismus gerichtete Maßnahme betraf.

    Er hat nämlich, während die Klägerin die Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Bestimmungen, die der Entscheidung, sie in die Liste aufzunehmen, zugrunde lagen, bestritten hatte, in Rn. 120 seines Urteils Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776) erläutert, dass "daran zu erinnern [ist], dass der Gerichtshof zur gerichtlichen Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen in Bereichen verfügt, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss.

    Wie ich bereits ausgeführt habe, hat der Gerichtshof in Rn. 120 des Urteils Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776) in diesem Sinne entschieden.

    20 - C-348/12 P, EU:C:2013:776.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-376/10

    Tay Za / Rat - Rechtsmittel - Gegenüber Birma/Myanmar erlassene restriktive

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13
    In Beantwortung des Streithilfeschriftsatzes der Kommission trägt Herr Anbouba vor, dass die Kommission vier Kategorien von Personen oder Organisationen unterscheide, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden könnten, während Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Tay Za/Rat (EU:C:2011:786) nur drei Kategorien unterschieden habe.

    10 - C-376/10 P (EU:C:2011:786).

    35 - In Nr. 39 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Tay Za/Rat (EU:C:2011:786) hat Generalanwalt Mengozzi die Verbindung zwischen dem Vater des Rechtsmittelführers, der Führungskraft von Unternehmen war, und dem Regime des in Rede stehenden Drittstaats wie folgt beschrieben:.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13
    23 - Urteil Hüls/Kommission (C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 65).

    72 - Urteil Hüls/Kommission (EU:C:1999:358, Rn. 65).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13
    Der Gerichtshof hat eingeräumt, dass er in Rn. 166 des Urteils Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (EU:C:2008:461) die Art. 60 EG und 301 EG weit ausgelegt habe, indem er den in diesen Artikeln verwendeten Begriff "dritte Länder" auch auf die Machthaber eines solchen Landes sowie die mit solchen Machthabern verbundenen oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Personen und Organisationen bezogen habe, er hat jedoch klargestellt, dass er diese Auslegung von Voraussetzungen abhängig gemacht habe, mit denen habe sichergestellt werden sollen, dass die Art. 60 EG und 301 EG im Einklang mit ihrer Zielsetzung angewandt würden.

    25 - C-402/05 P und C-415/05 P (EU:C:2008:461).

  • EGMR, 07.10.1988 - 10519/83

    SALABIAKU c. FRANCE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13
    8 - Das Gericht nahm auf die Urteile Salabiaku/Frankreich (7. Oktober 1988, Serie A Nr. 141-A, § 28) und Klouvi/Frankreich (Nr. 30754/03, § 41) Bezug.
  • EuG, 04.06.2014 - T-66/12

    Sedghi und Azizi / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13
    17 - Vgl. Urteil Sedghi und Azizi/Rat (T-66/12, EU:T:2014:347, Rn. 69).
  • EuG, 03.07.2014 - T-203/12

    Das Gericht erklärt die restriktiven Maßnahmen für nichtig, die gegen Mohamad

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuGH, 25.01.2008 - C-464/07

    Provincia di Ascoli Piceno und Comune di Monte Urano / Rat u.a.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

  • EuGH, 23.12.2009 - C-45/08

    Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus

  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen

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