Rechtsprechung
   EuGH, 24.10.2019 - C-636/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34951
EuGH, 24.10.2019 - C-636/18 (https://dejure.org/2019,34951)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2019 - C-636/18 (https://dejure.org/2019,34951)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - C-636/18 (https://dejure.org/2019,34951)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,34951) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Frankreich (Dépassement des valeurs limites pour le dioxyde d'azote)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI - Systematische und anhaltende Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) in einigen französischen Gebieten und Ballungsräumen - Art. 23 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Frankreich hat den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid seit dem 1. Januar 2010 systematisch und anhaltend überschritten

  • zeit.de (Pressemeldung, 24.10.2019)

    Stickstoffdioxid-Werte in Frankreich seit 2010 zu hoch

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-636/18
    Sie führt aus, der Gerichtshof habe in Rn. 69 des Urteils vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), in Bezug auf die ebenfalls von der Richtlinie 2008/50 erfasste Luftverschmutzung durch die PM10 entschieden, dass die Nichteinhaltung der Grenzwerte für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI genüge.

    Sobald objektiv feststeht, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aufgrund des AEU-Vertrags oder eines sekundären Rechtsakts nicht eingehalten hat, ist es jedoch unerheblich, ob der Mitgliedstaat, dem dieser Verstoß zuzurechnen ist, ihn mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob er auf aufgetretenen technischen oder strukturellen Schwierigkeiten beruht (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sei auf Nr. 113 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), ergangen sei, zu verweisen; daraus gehe hervor, dass diese Angaben von zentraler Bedeutung seien.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 von allgemeiner Bedeutung, da er ohne zeitliche Beschränkung auf Überschreitungen jeglicher in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Schadstoffe anwendbar ist, zu denen es nach Ablauf der - in der Richtlinie oder von der Kommission nach deren Art. 22 festgelegten - Frist für ihre Einhaltung kommt (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 104).

    In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf das Vorbringen der Französischen Republik zur Rolle der die Überschreitung der Grenzwerte für PM10 in der Umgebungsluft betreffenden Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (C-336/16, EU:C:2018:94), bei der Prüfung, ob Luftqualitätspläne geeignet sind, den Zeitraum der Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten, festzustellen, dass der Wortlaut der Art. 13 und 23 der Richtlinie 2008/50 unterschiedslos für alle Luftschadstoffe gilt, auf die diese Richtlinie Anwendung findet.

    Ferner ist festzustellen, dass die genannte Bestimmung eine unmittelbare Verbindung zwischen der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI vorgesehenen NO2-Grenzwerte und der Erstellung von Luftqualitätsplänen schafft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 83, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 76).

    Diese Pläne können nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel einer Verringerung der Verschmutzungsgefahr und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 93).

    Daher reicht der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für NO2 in der Luft überschreitet, nicht aus, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (vgl. entsprechend Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 107, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 94).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Spielraum verfügen, doch müssen diese es jedenfalls ermöglichen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 95).

    Unter diesen Umständen ist anhand jedes Einzelfalls zu prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Pläne im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 stehen (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 108).

    Eine solche Situation zeigt für sich genommen, ohne dass es einer eingehenderen Prüfung des Inhalts der von der Französischen Republik erstellten Luftqualitätspläne bedarf, dass dieser Mitgliedstaat im vorliegenden Fall keine geeigneten und wirksamen Maßnahmen durchgeführt hat, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 "so kurz wie möglich" gehalten werden kann (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 117).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-336/16

    Polen tut zu wenig gegen Smog

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-636/18
    Die auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/50 gestützte Rüge ist anhand der ständigen Rechtsprechung zu würdigen, wonach das in Art. 258 AEUV vorgesehene Verfahren auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich genügt im vorliegenden Fall die bloße Überschreitung der Grenzwerte für NO2 in der Luft, um eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI bejahen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik eine etwaige den gesammelten Daten zu entnehmende partiell rückläufige Tendenz, ohne dass jedoch die von ihr einzuhaltenden Grenzwerte erreicht werden, nicht geeignet, die Feststellung zu entkräften, dass ihr insoweit eine Vertragsverletzung anzulasten ist (Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 65).

    In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf das Vorbringen der Französischen Republik zur Rolle der die Überschreitung der Grenzwerte für PM10 in der Umgebungsluft betreffenden Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (C-336/16, EU:C:2018:94), bei der Prüfung, ob Luftqualitätspläne geeignet sind, den Zeitraum der Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten, festzustellen, dass der Wortlaut der Art. 13 und 23 der Richtlinie 2008/50 unterschiedslos für alle Luftschadstoffe gilt, auf die diese Richtlinie Anwendung findet.

    Ferner ist festzustellen, dass die genannte Bestimmung eine unmittelbare Verbindung zwischen der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI vorgesehenen NO2-Grenzwerte und der Erstellung von Luftqualitätsplänen schafft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 83, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 76).

    Diese Pläne können nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel einer Verringerung der Verschmutzungsgefahr und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 93).

    Daher reicht der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für NO2 in der Luft überschreitet, nicht aus, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (vgl. entsprechend Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 107, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 94).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Spielraum verfügen, doch müssen diese es jedenfalls ermöglichen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 95).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass strukturelle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Herausforderungen der zu tätigenden umfangreichen Investitionen keinen Ausnahmecharakter haben und die Festlegung weniger langer Fristen nicht unmöglich machen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 101).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-636/18
    Was nämlich erstens den Umstand betrifft, dass die Kommission nur die Jahres- und Stundenwerte der NO2-Konzentration in der Luft der Messstation mit den höchsten Werten im betreffenden Gebiet herangezogen hat, genügt der Hinweis, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 anhand der Systematik und der Zielsetzung der Regelung, zu der sie gehören, dahin auszulegen sind, dass es für die Feststellung einer Überschreitung eines in Anhang XI der Richtlinie festgelegten Grenzwerts im Mittelungszeitraum eines Kalenderjahrs genügt, wenn an nur einer Probenahmestelle ein über diesem Wert liegender Verschmutzungsgrad gemessen wird (Urteil vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 60, 66 und 68).

    Was zweitens das Argument betrifft, dass die gerügten Überschreitungen an Messstationen registriert worden seien, die sich in unmittelbarer Nähe von Hauptverkehrsachsen befänden und von denen einige überdies näher an den NO2-Emissionsquellen lägen als in der Richtlinie 2008/50 gefordert, ist darauf hinzuweisen, dass der Standort der Probenahmestellen nach dem in der Richtlinie vorgesehenen System zur Beurteilung und Verbesserung der Luftqualität eine entscheidende Rolle spielt und dass der Zweck der Richtlinie gefährdet wäre, wenn Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum nicht im Einklang mit den in der Richtlinie aufgestellten Kriterien eingerichtet worden wären (Urteil vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 47 und 49); die Französische Republik bestreitet nicht, dass die Aufstellung von Messstationen in der Nähe von Hauptverkehrsachsen mit den in Anhang III der Richtlinie 2008/50 festgelegten Kriterien für die großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen im Einklang steht.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-28/09

    Das Fahrverbot für Lastkraftwagen, die bestimmte Güter befördern, auf der

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-636/18
    Zu dem Argument der Französischen Republik, dass die Notwendigkeit der Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere des freien Warenverkehrs den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten beim Erlass von Maßnahmen zur Verringerung der NO2-Emissionen des Straßenverkehrs, etwa eines sektoralen Fahrverbots, einschränke, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 117, 138 und 140 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Kommission/Österreich (C-28/09, EU:C:2011:854), entschieden hat, dass ein solches sektorales Verbot geeignet sein kann, die Verwirklichung des Ziels des Umweltschutzes zu gewährleisten, und damit ein Hindernis für den Grundsatz des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen vermag, sofern es keine Maßnahmen gibt, die den freien Verkehr in Anbetracht des verfolgten Zwecks weniger beschränken.
  • EGMR, 09.04.2024 - 53600/20

    Verein Klimaseniorinnen Schweiz u.a. ./. Schweiz - Staatliche Maßnahmen gegen

    Enfin, cette même affaire a également donné lieu à un arrêt en manquement prononcé par la CJUE, compte tenu du non-respect par la France des valeurs limites de concentrations en dioxyde d'azote et en particules fines définies par la Directive 2008/50/CE (arrêt rendu le 24 octobre 2019 dans l'affaire Commission c. France, C-636/18, EU:C:2019:900, paragraphes 44 et 45).
  • BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für

    Zu berücksichtigen ist zudem die Länge des Zeitraums, die eine Grenzwertüberschreitung bereits anhält (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2019 - C-636/18 [ECLI:EU:C:2019:900], Kommission/Frankreich - Rn. 90).

    Die Luftreinhaltepläne können aber nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel einer Verringerung der Verschmutzungsgefahr und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (stRspr; EuGH, vgl. Urteil vom 24. Oktober 2019 - C-636/18, Kommission/Frankreich - Rn. 79).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH können Luftreinhaltepläne nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2019 - C-636/18 - Rn. 86).

    In diesem Sinne hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 24. Oktober 2019 - C- 636/18, Kommission/Frankreich - (Rn. 86) darauf hingewiesen, dass strukturelle Schwierigkeiten keinen Rechtfertigungsgrund für eine Grenzwertüberschreitung darstellen, es sich aber um einen Umstand handeln könne, der im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung von Bedeutung sein könne.

    Allerdings geht aus der Rechtsprechung des EuGH hervor, dass nicht einzelfallbezogene, generelle Erwägungen insbesondere im Fall einer länger andauernden Überschreitung nicht als Beleg dafür in Betracht kommen, dass die getroffenen Maßnahmen ausreichend waren, auch die Grenzwerte weiterhin überschritten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2019 - C- 636/18 -, Kommission/Frankreich Rn. 84).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    3 Siehe neben den den Wohnort des Klägers betreffenden Urteilen vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319), z. B. Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), und vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437).

    11 Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900).

    32 Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (PM10) (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319).

    33 Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 83), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 78), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 133).

    35 Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 105 und 106), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 79), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 134).

    71 Urteile vom 10. Mai 2011, Kommission/Schweden (PM10) (C-479/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:287), vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (PM10) (C-34/11, EU:C:2012:712), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien (PM10) (C-68/11, EU:C:2012:815), vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (PM10) (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319).

    93 Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 89).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-635/18

    Von 2010 bis 2016 hat Deutschland die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2)

    Die genannte Rechtsprechung kann daher als Prüfungsrahmen für die Beurteilung der Frage dienen, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesen Artikeln hinsichtlich eines anderen Schadstoffs als den PM10-Partikeln nachgekommen ist, sofern dieser Schadstoff unter die Richtlinie fällt (Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 77).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 anhand der Systematik und Zielsetzung der Regelung, zu der diese Bestimmungen gehören, dahin auszulegen sind, dass es für die Feststellung einer Überschreitung eines in Anhang XI der Richtlinie festgelegten Grenzwerts im Mittelungszeitraum eines Kalenderjahrs genügt, wenn an nur einer Probenahmestelle ein über diesem Wert liegender Verschmutzungsgrad gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 60, 66 und 68, sowie vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 44).

  • EuGH, 10.11.2020 - C-644/18

    Italien hat gegen das Unionsrecht zur Luftqualität verstoßen

    Sobald dies - wie hier - feststeht und in Anbetracht dessen, dass die Italienische Republik nicht nachgewiesen hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, deren Folgen sich trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermeiden lassen, ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat, dem diese Vertragsverletzung zuzurechnen ist, sie mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob sie auf aufgetretenen technischen oder strukturellen Schwierigkeiten beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien, C-68/11, EU:C:2012:815, Rn. 63 und 64, sowie vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 42).

    Zudem kann, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, abgesehen davon, dass Kraftfahrzeuge, die den durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1) aufgestellten Vorschriften unterliegen, nicht die alleinige und einzige Ursache von Stickstoffdioxidemissionen oder von PM10-Partikeln sind, die für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geltende Unionsregelung die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung befreien, die durch die Richtlinie 2008/50 auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Erfahrung der Mitgliedstaaten festgelegten Grenzwerte einzuhalten, um den Wert widerzuspiegeln, den die Union und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen der Luftschadstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt für angemessen halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 48).

    Des Weiteren ist zu dem Vorbringen, wonach die Kommission die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/50 erforderlichen Maßnahmen verspätet ergriffen habe, festzustellen, dass es auch nicht geeignet ist, die Italienische Republik von der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang XI zu entheben (Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat auf ein dem der Italienischen Republik im vorliegenden Fall absolut vergleichbares Vorbringen jedoch bereits entschieden, dass strukturelle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Herausforderungen der zu tätigenden umfangreichen Investitionen als solche keinen Ausnahmecharakter haben und die Festlegung weniger langer Fristen nicht unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 85, und entsprechend vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn.101).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass gemäß Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie die Luftqualitätspläne auf der Grundlage des Grundsatzes des Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu erstellen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, und vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 79).

  • VGH Hessen, 10.12.2019 - 9 A 2691/18

    Frankfurt am Main muss Fahrverbotszonen prüfen

    Da die Maßnahmen es aber jedenfalls ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird, ist nach den unionsrechtlichen Vorgaben in einer Untersuchung jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstellten Pläne im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG stehen (Urteil vom 22.02.2018 - C-336/15 -, Kommission/Polen, juris Rn. 95 f.; Urteil vom 05.04.2017 - C-488/15 -, Kommission/Bulgarien, juris, zuletzt auch Urteil vom 24.10.2019 - C-636/18 -, zit. nach juris-Pressemitteilung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-125/20

    Kommission/ Spanien (Valeurs limites - NO2)

    À cet égard, le Royaume d'Espagne relève que, s'il est vrai que, selon la jurisprudence de la Cour, pour constater le dépassement d'une valeur limite fixée à l'annexe XI de la directive 2008/50, il suffit qu'un niveau de pollution supérieur à une valeur limite soit mesuré à un point de prélèvement isolé [arrêts du 26 juin 2019, Craeynest e.a., C-723/17, EU:C:2019:533, points 60, 66 et 68, ainsi que du 24 octobre 2019, Commission/France (Dépassement des valeurs limites pour le dioxyde d'azote), C-636/18, EU:C:2019:900, point 44], cette juridiction est parvenue à cette conclusion après avoir affirmé que les points de prélèvement fournissent des données représentatives pour des endroits d'une zone ou d'une agglomération caractérisés par un certain niveau de pollution.

    Dans sa réplique, la Commission rejette l'interprétation donnée par le Royaume d'Espagne des points 39 et 40 de l'arrêt du 24 octobre 2019, Commission/France (Dépassement des valeurs limites pour le dioxyde d'azote) (C-636/18, EU:C:2019:900), selon laquelle la Cour établit un lien entre le caractère systématique du manquement et le nombre de zones concernées par rapport au nombre total de zones dans un État membre.

    Partant, ne saurait non plus prospérer, d'une part, l'interprétation donnée par le Royaume d'Espagne, dans ce contexte, de l'arrêt du 24 octobre 2019, Commission/France (Dépassement des valeurs limites pour le dioxyde d'azote) (C-636/18, EU:C:2019:900), selon laquelle la Cour établirait un lien entre le caractère systématique du manquement et le nombre de zones concernées par rapport au nombre total de zones existant dans un État membre, et, d'autre part, l'argument tiré par le Royaume d'Espagne du fait que le territoire concerné par des dépassements desdites valeurs limites serait très réduit.

    Le Royaume d'Espagne conteste également l'allégation de la Commission, exposée au point 94 du présent arrêt, selon laquelle, conformément à la jurisprudence issue des arrêts du 22 février 2018, Commission/Pologne (C-336/16, EU:C:2018:94), et du 24 octobre 2019, Commission/France (Dépassement des valeurs limites pour le dioxyde d'azote) (C-636/18, EU:C:2019:900), des difficultés structurelles liées au défi socio-économique et budgétaire représenté par les investissements de grande envergure ne sauraient justifier un manquement aux obligations résultant de la directive 2008/50. À cet égard, il soutient que cette jurisprudence n'est pas pertinente, dès lors que les situations qui étaient en cause dans les affaires ayant donné lieu à ces arrêts ne sont pas comparables à celle en cause en l'espèce.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 10 S 2741/18

    Klage eines anerkannten Umweltverbandes auf Fortschreibung eines

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine systematische und lang andauernde Nichteinhaltung von Grenzwerten eine Verletzung von Art. 23 der Luftqualitätsrichtlinie dar (Urteile vom 05.04.2017 - C-488/15 - juris Rn. 69, vom 22.02.2018 - C 336/16 - juris Rn. 62, 113 ff. und vom 24.10.2019 - C 636/18 - beck-aktuell, Pressemitteilung becklink 2014517: Vertragsverletzung durch Frankreich wegen 7 Jahre währender systematischer und anhaltender Überschreitung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des

    54 Vgl. u. a. in Bezug auf NO2-Emissionsgrenzwerte Urteile vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), und vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437).
  • EuGH, 28.01.2020 - C-122/18

    Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr

    Daher hindert der Umstand, dass sich die Situation beim Zahlungsverzug öffentlicher Stellen in den von der Richtlinie 2011/7 erfassten Geschäftsvorgängen verbessert, wenn man ihn als erwiesen unterstellt, den Gerichtshof nicht an der Feststellung, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich [Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid], C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 49).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-220/22

    Kommission/ Portugal (Valeurs limites - NO2)

  • EuGH, 03.02.2021 - C-637/18

    Ungarn hat gegen EU-Rechtsvorschriften zur Luftqualität verstoßen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht