Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 28.10.2020 - C-637/19   

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https://dejure.org/2020,32559
EuGH, 28.10.2020 - C-637/19 (https://dejure.org/2020,32559)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2020 - C-637/19 (https://dejure.org/2020,32559)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - C-637/19 (https://dejure.org/2020,32559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    BY (Preuve photographique)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: BY/CX

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3645
  • GRUR 2020, 1295
  • EuZW 2020, 1088
  • K&R 2020, 820
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-637/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37, sowie vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit umfasst der Begriff "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten und setzt im Übrigen recht viele Personen voraus (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 84, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, und vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 45).

    Hinsichtlich der "Unbestimmtheit" der Öffentlichkeit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es um die Zugänglichmachung eines Werks in geeigneter Weise für Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören, geht (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 85, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 42).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-637/19
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die öffentliche Wiedergabe eines Werks, die nicht die Verbreitung materieller Vervielfältigungsstücke desselben ist, nicht unter den Begriff "Verbreitung an die Öffentlichkeit" in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, sondern unter den der "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 45, 51 und 52).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37, sowie vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-637/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 ergibt, die in Rn. 29 des vorliegenden Urteils festgehaltene Auslegung es ermöglicht, insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt, darauf hinzuweisen, dass sich weder aus Art. 17 Abs. 2 der Charta noch aus seiner Rechtsprechung ergibt, dass das in dieser Bestimmung verankerte Recht des geistigen Eigentums schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre, da es gegen die anderen Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), zu denen das in Art. 47 der Charta verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gehört.

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-637/19
    Wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, kann erstens jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken gewährt, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 26).

    Zweitens setzt der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auch voraus, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-637/19
    Insoweit umfasst der Begriff "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten und setzt im Übrigen recht viele Personen voraus (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 84, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, und vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 45).

    Hinsichtlich der "Unbestimmtheit" der Öffentlichkeit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es um die Zugänglichmachung eines Werks in geeigneter Weise für Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören, geht (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 85, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 42).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-265/16

    Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-637/19
    Insoweit umfasst der Begriff "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten und setzt im Übrigen recht viele Personen voraus (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 84, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, und vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 45).
  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs.

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-637/19
    Daher ist davon auszugehen, dass die auf elektronischem Weg erfolgende Übermittlung eines geschützten Werks als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren zwischen Privatpersonen an ein Gericht nicht als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 23 und 24).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Zum anderen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Begriff "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten umfasst und im Übrigen recht viele Personen voraussetzt (Urteil vom 28. Oktober 2020, BY [Fotografisches Beweismittel], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe (Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens kann jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken gewährt, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des

    Auch die Wiedergabe an eine klar definierte und geschlossene Gruppe von Personen, die bei einem Gericht Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen, erfolgt nicht an eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten, sondern gegenüber einzelnen Angehörigen eines bestimmten Fachpersonals (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020 - C-637/19, GRUR 2020, 1295 [juris Rn. 28 f.] = WRP 2021, 27 - By [Fotografisches Beweismittel]).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-723/22

    Citadines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    Zum anderen setzt der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung auch voraus, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 40, und vom 28. Oktober 2020, BY [Fotografisches Beweismittel], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

    Zum anderen setzt der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auch voraus, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (Urteil vom 28. Oktober 2020, BY [Fotografisches Beweismittel], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
    Grundsätzlich keinen Zugang für andere Personen eröffnet auch die elektronische Übermittlung eines geschützten Werks als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren an einzelne Personen des Fachpersonals, die - wie der EuGH unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts hervorgehoben hat - eine klar definierte und geschlossene Gruppe bilden (EuGH, Urt. v. 28.10.2020 - C - 637/19, GRUR 2020, 1295 Rn. 28 - BX/CX).
  • OLG Dresden, 10.01.2023 - 14 U 1307/22

    Vergütungspflichtigkeit der Einspeisung von per Satellit empfangenen Fernseh- und

    Grundsätzlich keinen Zugang für andere Personen eröffnet auch die elektronische Übermittlung eines geschützten Werks als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren an einzelne Personen des Fachpersonals, die - wie der EuGH unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts hervorgehoben hat - eine klar definierte und geschlossene Gruppe bilden (EuGH, Urt. v. 28.10.2020 - C - 637/19, GRUR 2020, 1295 Rn. 28 - BX/CX).
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   Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19   

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https://dejure.org/2020,25062
Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19 (https://dejure.org/2020,25062)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.09.2020 - C-637/19 (https://dejure.org/2020,25062)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. September 2020 - C-637/19 (https://dejure.org/2020,25062)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    BY (Preuve photographique)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Recht der öffentlichen Wiedergabe - Art. 4 Abs. 1 - Verbreitungsrecht - Bedeutung des Begriffs "Öffentlichkeit" - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19
    Aus den Rn. 39 bis 45 sowie 51 und 52 des Urteils vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111), geht u. a. hervor, dass eine "Verbreitung an die Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 voraussetzt, dass das Werk in Form körperlicher Vervielfältigungsstücke, materieller Objekte oder körperlicher Gegenstände in Verkehr gebracht wird(10).

    7 Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 35 und 36).

    In Rn. 68 des Urteils vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111), wies der Gerichtshof darauf hin, dass zum einen der Begriff "öffentlich" eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine Zahl betroffener Personen ausschließt, und zum anderen, dass die kumulative Wirkung zu berücksichtigen ist, die sich aus der Zugänglichmachung eines geschützten Werks durch Herunterladen bei den möglichen Adressaten ergibt.

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19
    8 Vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 14), wo der Gerichtshof daran erinnerte, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.

    Vgl. Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 19, 20 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Der Gerichtshof hat in Rn. 18 des Urteils vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634), daran erinnert, dass sich aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 der Richtlinie 2001/29 ergibt, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19
    5 Vgl. Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training (C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training (C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 43).

    16 Vgl. Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training (C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.05.2015 - C-516/13

    Dimensione Direct Sales und Labianca - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19
    Aus dem Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca (C-516/13, EU:C:2015:315), ergebe sich jedoch, dass es für eine "Verbreitung an die Öffentlichkeit" ausreiche, dass das urheberrechtlich geschützte Werk an ein Mitglied der Öffentlichkeit geliefert worden sei.

    Unabhängig davon, ob Art. 3 Abs. 1 oder Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sein könnten, muss die Richtlinie 2001/29 jedenfalls, wie das Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca (C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 34), zeigt, so ausgelegt werden, dass ein wirksamer und rigoroser Schutz für den Urheberrechtsinhaber gewährleistet ist.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19
    Vgl. auch Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW (C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 72).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-572/17

    Syed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19
    11 Darüber hinaus stellte der Gerichtshof in den Rn. 22 und 26 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Syed (C-572/17, EU:C:2018:1033), fest, dass die Verbreitung an die Öffentlichkeit durch eine Reihe von Handlungen gekennzeichnet ist, die zumindest vom Abschluss eines Kaufvertrags bis zu dessen Erfüllung durch die Lieferung an ein Mitglied der Öffentlichkeit reicht.
  • EuGH, 01.03.2017 - C-275/15

    ITV Broadcasting u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 1. März 2017, 1TV Broadcasting u. a. (C-275/15, EU:C:2017:144, Rn. 26), festgestellt, dass aus Art. 9 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit dem 60. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, dass die Bestimmungen in anderen als den durch sie harmonisierten Bereichen von ihr unberührt bleiben sollen.
  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19
    18 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 6. November 2012, 0tis u. a. (C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71), festgestellt, dass der Grundsatz der Waffengleichheit, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist, gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19
    19 Vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a. (C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19
    Trotz der potenziell hohen Zahl beteiligter Gerichtsbediensteter würde sich die Wiedergabe somit nicht an eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten richten, wie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37), gefordert.
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