Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 06.09.2017 - C-643/15, C-647/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,32401
EuGH, 06.09.2017 - C-643/15, C-647/15 (https://dejure.org/2017,32401)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2017 - C-643/15, C-647/15 (https://dejure.org/2017,32401)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2017 - C-643/15, C-647/15 (https://dejure.org/2017,32401)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Slowakei / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1601 - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der Italienischen Republik - Notlage bestimmter Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von ...

  • doev.de PDF

    Slowakei/Rat - Europäische Flüchtlingsquoten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige obligatorische Regelung zur Umsiedlung von Asylbewerbern ab

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Slowakei / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1601 - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der Italienischen Republik - Notlage bestimmter Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von ...

  • faz.net (Pressebericht, 07.09.2017)

    Ein Geschenk für Orbán

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umverteilung von Asylbewerbern innerhalb der Europäischen Union

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verteilung von Flüchtlingen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsiedlung von Asylbewerbern

  • spiegel.de (Pressemeldung, 06.09.2017)

    Ungarn und die Slowakei müssen Flüchtlinge aufnehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flüchtlingskrise: Regelung zur Umsiedlung von Asylbewerbern in EU-Mitgliedsstaaten nicht zu beanstanden - Klage der Slowakei und Ungarns vor dem EuGH gegen Umverteilung von Flüchtlingen erfolglos

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung, 15.09.2017)

    Das EU-Recht in der Krise - ein schwieriges Verhältnis

  • jean-monnet-saar.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Verbindliche Quoten rechtmäßig

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 06.09.2017)

    Zwei Europas wagen

  • jean-monnet-saar.eu (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Die Nichtigkeitsklagen der Slowakei und Ungarns gegen die Notfallumsiedlung aus Italien und Griechenland

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 391
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass den Unionsorganen ein weites Ermessen einzuräumen ist, wenn sie Maßnahmen in Bereichen ergreifen, in denen von ihnen u. a. politische Entscheidungen und komplexe Beurteilungen verlangt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen kann die Rechtmäßigkeit einer in einem dieser Bereiche erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die Unionsorgane verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
    Diese Befugnis ist Ausdruck des grundlegenden demokratischen Prinzips, dass die Völker durch eine repräsentative Versammlung an der Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. November 1997, Eurotunnel u. a., C-408/95, EU:C:1997:532, Rn. 45, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 24 und 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs impliziert die Pflicht, das Parlament in den im Vertrag vorgesehenen Fällen während des Entscheidungsprozesses anzuhören, dass es immer dann erneut anzuhören ist, wenn der letztlich verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört wurde, es sei denn, die Änderungen entsprechen im Wesentlichen einem vom Parlament selbst geäußerten Wunsch (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1997, Eurotunnel u. a., C-408/95, EU:C:1997:532, Rn. 46, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 26).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-363/14

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
    Da die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts für das bei seinem Erlass zu befolgende Verfahren maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat, C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 17), sind zunächst die Klagegründe zu prüfen, mit denen geltend gemacht wird, Art. 78 Abs. 3 AEUV sei nicht die geeignete Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können nämlich - da die Grundsätze über die Willensbildung der Unionsorgane in den Verträgen festgelegt sind und nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst stehen - allein die Verträge ein Organ in besonderen Fällen dazu ermächtigen, ein von ihnen geschaffenes Entscheidungsverfahren zu ändern (Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat, C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 43).

  • EuGH, 14.04.2015 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
    In diesem Kontext ist es auch Sache der Kommission, die nach Art. 17 Abs. 1 EUV die allgemeinen Interessen der Union fördert und zu diesem Zweck geeignete Initiativen ergreift, den Gegenstand, das Ziel und den Inhalt dieses Vorschlags zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64 und 70).

    Zum anderen kann die Kommission nach Art. 293 Abs. 2 AEUV, solange kein Beschluss des Rates ergangen ist, ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 71 bis 73).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-408/95

    Eurotunnel u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
    Diese Befugnis ist Ausdruck des grundlegenden demokratischen Prinzips, dass die Völker durch eine repräsentative Versammlung an der Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. November 1997, Eurotunnel u. a., C-408/95, EU:C:1997:532, Rn. 45, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 24 und 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs impliziert die Pflicht, das Parlament in den im Vertrag vorgesehenen Fällen während des Entscheidungsprozesses anzuhören, dass es immer dann erneut anzuhören ist, wenn der letztlich verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört wurde, es sei denn, die Änderungen entsprechen im Wesentlichen einem vom Parlament selbst geäußerten Wunsch (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1997, Eurotunnel u. a., C-408/95, EU:C:1997:532, Rn. 46, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 26).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
    Der vorliegende Fall unterscheide sich insoweit von der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat (C-280/93, EU:C:1994:367), ergangen sei.

    Zu Art. 293 Abs. 2 AEUV hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die von der Kommission angenommenen geänderten Vorschläge nicht notwendigerweise Schriftform aufweisen müssen, sofern sie Teil des Verfahrens zum Erlass von Rechtsakten der Union sind, das sich durch eine gewisse Flexibilität auszeichnet, die erforderlich ist, um zwischen den Organen eine Meinungsübereinstimmung zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 36).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
    Wenn der Unionsgesetzgeber künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung zu beurteilen hat, die sich nicht mit Bestimmtheit voraussagen lassen, kann seine Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 84, und vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 50).
  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
    Einleitend ist festzustellen, dass es im Interesse einer geordneten Rechtspflege unter den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt ist, den zehnten, von Ungarn hilfsweise geltend gemachten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund der besonderen Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf diesen Mitgliedstaat gerügt wird, in der Sache zu prüfen, ohne über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden, da dieser Klagegrund jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2015 - C-508/13

    Estland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/34/EU -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
    Der Versuch, ein solches Gleichgewicht herzustellen, indem nicht die besondere Situation nur eines Mitgliedstaats, sondern die Situation aller Mitgliedstaaten berücksichtigt wird, kann daher nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2015, Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 39).
  • EuGH, 05.05.2015 - C-147/13

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
    Auch wenn die Union, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, der Erhaltung der Mehrsprachigkeit verbunden ist, deren Bedeutung in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV hervorgehoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Rat, C-147/13, EU:C:2015:299, Rn. 42), ist der vom Rat vorgenommenen Auslegung seiner Geschäftsordnung zu folgen.
  • EuGH, 07.10.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • EuGH, 01.06.1994 - C-388/92

    Parlament / Rat

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    Das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat könne einem Mitgliedstaat nicht sein unveräußerliches Recht nehmen (und tue das auch nicht), sich auf Art. 72 AEUV zu berufen, um sich über andere vorgebliche Verpflichtungen hinwegzusetzen, die im Rahmen von Maßnahmen des Sekundärrechts nach Teil III Titel V des AEU-Vertrags erlassen worden seien.

    Der Umstand, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätige, sei unerheblich.

    Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, die Notwendigkeit, für die praktische Wirksamkeit der Umsiedlungsbeschlüsse zu sorgen, und den Grundsatz der Solidarität unter den Mitgliedstaaten.

    Zum Zweck der nachfolgenden Prüfung möchte ich die Argumente der drei beklagten Mitgliedstaaten wie folgt gliedern: i) Der Umstand, dass im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt worden sei, sei unerheblich (Polen und Ungarn); ii) die Mitgliedstaaten seien aufgrund der ihnen nach Art. 72 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EUV verbliebenen Befugnisse berechtigt gewesen, die Umsiedlungsbeschlüsse (auch wenn diese gültig gewesen seien) unangewendet zu lassen (Polen und Ungarn); und iii) mit den Umsiedlungsbeschlüssen sei ein System geschaffen worden, das nicht funktioniert habe (Tschechische Republik).

    i) Der Umstand, dass im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt worden sei, sei unerheblich.

    Diese Argumente wurden zeitlich vor dem Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, in dem der Gerichtshof die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt hat, vorgebracht.

    Auf der Grundlage des schriftlichen Vorbringens hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung auf die Frage einzugehen, ob ein Mitgliedstaat im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV die Nichtanwendung eines Rechtsakts der Union rechtfertigen könne, wenn die Gültigkeit dieses Rechtsakts mit einer Klage (im vorliegenden Fall die von der Slowakischen Republik und Ungarn erhobenen Klagen, auf die hin das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat erging) angefochten worden sei und dies nicht zu einer automatischen Aussetzung des Rechtsakts gemäß Art. 278 AEUV geführt und der Gerichtshof eine solche Aussetzung auch nicht beschlossen habe.

    Das Argument Polens und Ungarns in den vorliegenden Verfahren ist, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat für ihr Verteidigungsvorbringen hier unerheblich sei.

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat das Argument Polens geprüft, dass "der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da er es den Mitgliedstaaten nicht erlaube, ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gemäß Art. 72 AEUV wirksam wahrzunehmen"(109).

    Bis zu einem gewissen Grad lässt das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat daher das Vorbringen der drei beklagten Mitgliedstaaten in den vorliegenden Verfahren vorausahnen.

    Im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat hat der Gerichtshof konkret ausgeführt, dass praktische Schwierigkeiten "im Geist der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens der Behörden der durch die Umsiedlung begünstigten Mitgliedstaaten und der Behörden der Umsiedlungsmitgliedstaaten, der im Rahmen der Umsetzung des in Art. 5 des [Beschlusses 2015/1601] vorgesehenen Umsiedlungsverfahrens vorherrschen muss, zu lösen [sind]"(136).

    10 Urteil vom 6. September 2017, Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631) (im Folgenden: Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat).

    32 Vgl. Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, Rn. 11. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wurde vom Rat auf Antrag Ungarns dahingehend geändert, dass sämtliche Bezugnahmen auf Ungarn als einen begünstigten Mitgliedstaat entfernt wurden.

    47 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:618).

    49 Der Genauigkeit halber möchte ich anmerken, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat nur den Beschluss 2015/1601 betraf.

    102 Als "Umsiedlungsmitgliedstaat" wird im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat der Mitgliedstaat bezeichnet, in den die Umsiedlung aus einem Mitgliedstaat an den Außengrenzen stattfinden sollte.

    116 Denn die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 ist schließlich im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat von der Großen Kammer bestätigt worden.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Außerdem nahm sie in dieser Mitteilung auf das Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631), Bezug und wies darauf hin, dass der Gerichtshof mit diesem Urteil die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt habe.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Geltungsdauer der Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 am 17. bzw. am 26. September 2017 endgültig abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 94).

    Würde man der Argumentation der drei betroffenen Mitgliedstaaten folgen, könnte jeder Mitgliedstaat, der durch sein Verhalten die Erreichung des Ziels, das einem auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassenen Beschluss inhärent ist, der als "vorläufige Maßnahme" im Sinne dieser Bestimmung nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, wie dies bei den Beschlüssen 2015/1523 und 2015/1601 der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 90 und 94), damit einem Vertragsverletzungsverfahren allein deshalb entgehen, weil sich die Verletzung auf einen Unionsrechtsakt bezieht, dessen Geltungsdauer nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist endgültig abgelaufen ist, so dass die Mitgliedstaaten aus ihrem eigenen Fehler einen Vorteil ziehen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 48).

    Die mit den in den Beschlüssen 2015/1523 und 2015/1601 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen verbundenen Belastungen müssen nämlich aufgrund dessen, dass diese Beschlüsse gemäß Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassen wurden, um die Hellenische Republik und die Italienische Republik dabei zu unterstützen, eine durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet geprägte Notlage besser zu bewältigen, im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, der nach Art. 80 AEUV für die Politik der Union im Asylbereich gilt, grundsätzlich auf alle anderen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 291).

    Im Übrigen erscheint diese Entscheidung, das Vertragsverletzungsverfahren in einem relativ fortgeschrittenen Stadium der zweijährigen Geltungsdauer der Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 einzuleiten, gerechtfertigt in Anbetracht der vom Gerichtshof bereits getroffenen Feststellung, dass die im Beschluss 2015/1601 vorgesehene Umsiedlung einer bedeutenden Zahl von internationalen Schutz beantragenden Personen ein noch nie dagewesener und komplexer Vorgang ist, der insbesondere bei der Koordinierung zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten eine gewisse Vorbereitungs- und Umsetzungszeit erfordert, bevor er konkrete Wirkungen entfaltet (Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 97).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631), diese Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss 2015/1601 abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses bestätigt.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf den Beschluss 2015/1601 in den Rn. 307 bis 309 des Urteils vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631), bereits das Vorbringen der Republik Polen als Streithelferin zurückgewiesen hat, wonach dieser Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da er es den Mitgliedstaaten nicht ermögliche, die wirksame Wahrnehmung der ihnen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit nach Art. 72 AEUV obliegenden Zuständigkeiten zu gewährleisten.

    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass es im 32. Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1601, der im Übrigen gleich lautet wie der 26. Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1523, u. a. hieß, dass der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung während des gesamten Umsiedlungsverfahrens bis zum Abschluss der Überstellung der internationalen Schutz beantragenden Person Rechnung getragen werden sollte und dass in diesem Rahmen die Grundrechte der internationalen Schutz beantragenden Person, einschließlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften, uneingeschränkt zu achten waren (Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 307).

    Der Gerichtshof hat auch auf Art. 5 ("Umsiedlungsverfahren") des Beschlusses 2015/1601 Bezug genommen, der in seinem Abs. 7, der im Übrigen den gleichen Wortlaut hat wie Art. 5 Abs. 7 des Beschlusses 2015/1523, vorsieht, dass die Mitgliedstaaten nur dann das Recht, die Umsiedlung einer internationalen Schutz beantragenden Person abzulehnen, behalten, wenn berechtigte Gründe dafür vorliegen, dass die internationalen Schutz beantragende Person als Gefahr für ihre nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung betrachtet wird oder wenn schwerwiegende Gründe für die Anwendung der Ausnahmen gemäß den Art. 12 und 17 der Richtlinie 2011/95 vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 308).

    Zudem ist, auch wenn der in Art. 5 Abs. 4 und 7 der Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 vorgesehene Mechanismus, wie die Republik Polen und die Tschechische Republik geltend machen, u. a. aufgrund mangelnder Zusammenarbeit seitens der italienischen Behörden ineffektiv gewesen sein sollte, festzustellen, dass derartige praktische Schwierigkeiten diesem Mechanismus nicht inhärent zu sein scheinen und gegebenenfalls im Geist der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens der Behörden der durch die Umsiedlung begünstigten Mitgliedstaaten und der Behörden der Umsiedlungsmitgliedstaaten, der im Rahmen der Umsetzung des in Art. 5 dieser Beschlüsse vorgesehenen Umsiedlungsverfahrens vorherrschen musste, zu lösen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 309).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Insoweit ist zum einen hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 206 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts gemessen an den Informationen, über die der Unionsgesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 221).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

    Das dem Parlament und dem Rat durch Art. 14 Abs. 1 EUV und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene Gesetzgebungsrecht, dessen Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bildet, bedeutet demgegenüber, dass es ausschließlich Sache dieser Organe ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen (vgl. in Bezug auf das der Kommission eingeräumte gesetzgeberische Initiativrecht Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 146).

    Im Übrigen können die geltend gemachten Auswirkungen "politischer" Natur der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf das Gesetzgebungsrecht des Parlaments und des Rates keinen Grund für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 145).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 146).

    32 Urteile vom 14. April 2015, Rat/Kommission, (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70), und vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 146).

    70 Vgl. z. B. Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631" Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 206 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-848/19

    Deutschland/ Polen - Rechtsmittel - Art. 194 Abs. 1 AEUV - Grundsatz der

    Was die behauptete abstrakte Natur des Grundsatzes der Solidarität betrifft, auf die sich die Bundesrepublik Deutschland beruft, um geltend zu machen, dass dieser Grundsatz im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Kommission nicht verwendet werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ausdrücklich auf den in Art. 80 AEUV genannten Grundsatz der Solidarität Bezug genommen hat, um im Wesentlichen zu der Feststellung zu gelangen, dass Mitgliedstaaten gegen einige ihrer Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich Kontrolle an den Grenzen, Asyl und Einwanderung verstoßen haben (Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 291, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 80 und 181).
  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

    Angesichts dieses weiten Ermessens kann die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen nur dann berührt sein, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sind (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, EU:C:2000:70, Rn. 53, und vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 207).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-928/19

    EPSU/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Sozialpolitik - Art.

    14 C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631.

    74 Vgl. Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 62).

    84 Vgl. u. a. Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

  • EuGH, 14.07.2022 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der

  • EuG, 31.01.2024 - T-745/20

    Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental/ Parlament u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-377/16

    Spanien / Parlament - Aufforderung zur Interessenbekundung - Vertragsbedienstete

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-687/15

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

  • EuG, 29.09.2021 - T-344/19

    Front Polisario/ Rat

  • EuGH, 02.09.2021 - C-928/19

    Rechtsmittel EPSU: Die Kommission ist nicht verpflichtet, einem Antrag der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-848/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann der Grundsatz der

  • EuG, 12.12.2019 - T-529/16

    Feral / Ausschuss der Regionen

  • EuG, 12.12.2019 - T-528/16

    OS / Kommission

  • EuG, 12.12.2019 - T-527/16

    Tàpias / Rat

  • EuGH, 25.10.2017 - C-687/15

    Kommission/ Rat (CMR-15) - Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • EuG, 08.06.2021 - T-252/20

    Silver u.a./ Rat

  • EuG, 24.10.2019 - T-310/18

    EPSU und Goudriaan/ Kommission

  • EuGH, 02.10.2018 - C-73/17

    Das Europäische Parlament kann einen Teil seiner Haushaltsbefugnisse in Brüssel

  • EuGH, 13.03.2019 - C-128/17

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2016/2284 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22

    Generalanwältin Capeta: Einzelpersonen können vor den Unionsgerichten eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

  • EuGH, 26.03.2019 - C-377/16

    Spanien / Parlament - Nichtigkeitsklage - Sprachenregelung - Verfahren zur

  • VG Freiburg, 10.01.2018 - A 4 K 6049/17

    Keine systemischen Mängel für nicht vulnerable Personen, für die Italien nach den

  • EuGH, 10.03.2022 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuG, 08.06.2021 - T-198/20

    Shindler u.a./ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • EuG, 07.12.2022 - T-275/19

    PNB Banka/ EZB

  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

  • EuG, 07.12.2022 - T-301/19

    PNB Banka/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

  • EuG, 07.12.2022 - T-330/19

    PNB Banka/ EZB

  • EuG, 04.10.2023 - T-598/21

    Euranimi/ Kommission - Schutzmaßnahmen - Markt für Stahlerzeugnisse - Einfuhr

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-24/20

    Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-160/20

    Stichting Rookpreventie Jeugd u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung,

  • EuG, 13.12.2018 - T-543/16

    Carpenito / Rat - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Jährliche Anpassung der

  • EuG, 13.12.2018 - T-530/16

    Schubert u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Jährliche

  • EuG, 13.12.2018 - T-632/16

    Haeberlen / ENISA - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Jährliche Angleichung

  • EuG, 04.05.2022 - T-30/19

    CRIA und CCCMC/ Kommission

  • EuG, 18.11.2021 - T-157/21

    RG/ Rat

  • EuG, 30.09.2021 - T-124/21

    Mariani u.a./ Parlament

  • VG Köln, 12.09.2019 - 20 K 13894/17
  • VG Augsburg, 03.05.2018 - Au 4 K 17.35680

    Asylantrag wegen Schutzgewährung durch Litauen als unzulässig abgelehnt

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15, C-647/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26120
Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15, C-647/15 (https://dejure.org/2017,26120)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-643/15, C-647/15 (https://dejure.org/2017,26120)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-643/15, C-647/15 (https://dejure.org/2017,26120)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ungarn / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1601 - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Italienischen Republik und der Hellenischen Republik - Durch einen plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet bestimmter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Slowakei / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1601 - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Italienischen Republik und der Hellenischen Republik - Durch einen plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet bestimmter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1601 - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Italienischen Republik und der Hellenischen Republik - Durch einen plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet bestimmter ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen den vorläufigen obligatorischen Mechanismus zur Umsiedlung von Asylbewerbern abzuweisen

  • lto.de (Pressebericht, 26.07.2017)

    Plädoyer für Flüchtlingsverteilung

Besprechungen u.ä.

  • jean-monnet-saar.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Schlussanträge des Generalanwaltes im Rahmen der Nichtigkeitsklage der Slowakei und Ungarns gegen die Notfallumsiedlung von Flüchtlingen aus Griechenland und Italien sind gestellt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    61 Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62 Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    82 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 103).

    83 Vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    86 Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    62 Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65 Vgl. u. a. Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.04.2015 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    49 Vgl. u. a. Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70).

    55 Vgl. Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 71 und 72).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-363/14

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat (C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 17).

    51 Vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat (C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    71 C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865.

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 93).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-36/04

    Spanien / Rat - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Artikel 3, 4 und 6 - Steuerung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    79 Vgl. u. a. Urteil vom 30. März 2006, Spanien/Rat (C-36/04, EU:C:2006:209, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 12).

    80 Vgl. u. a. Urteil vom 30. März 2006, Spanien/Rat (C-36/04, EU:C:2006:209, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.1997 - C-392/95

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    52 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Juni 1997, Parlament/Rat (C-392/95, EU:C:1997:289, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Juni 1997, Parlament/Rat (C-392/95, EU:C:1997:289, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    54 C-280/93, EU:C:1994:367.

    56 Vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat (C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-104/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet gilt für die Westsahara weder das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    22 C-104/16 P, EU:C:2016:677.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    34 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat (C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 80).
  • EuGH, 07.02.1979 - 128/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 25.10.2005 - C-465/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEZEICHNUNG "FETA" ALS GESCHÜTZTE

  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

    DIE ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG 2000 BLEIBT WIRKSAM MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNG, MIT DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    Das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat könne einem Mitgliedstaat nicht sein unveräußerliches Recht nehmen (und tue das auch nicht), sich auf Art. 72 AEUV zu berufen, um sich über andere vorgebliche Verpflichtungen hinwegzusetzen, die im Rahmen von Maßnahmen des Sekundärrechts nach Teil III Titel V des AEU-Vertrags erlassen worden seien.

    Der Umstand, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätige, sei unerheblich.

    Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, die Notwendigkeit, für die praktische Wirksamkeit der Umsiedlungsbeschlüsse zu sorgen, und den Grundsatz der Solidarität unter den Mitgliedstaaten.

    Zum Zweck der nachfolgenden Prüfung möchte ich die Argumente der drei beklagten Mitgliedstaaten wie folgt gliedern: i) Der Umstand, dass im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt worden sei, sei unerheblich (Polen und Ungarn); ii) die Mitgliedstaaten seien aufgrund der ihnen nach Art. 72 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EUV verbliebenen Befugnisse berechtigt gewesen, die Umsiedlungsbeschlüsse (auch wenn diese gültig gewesen seien) unangewendet zu lassen (Polen und Ungarn); und iii) mit den Umsiedlungsbeschlüssen sei ein System geschaffen worden, das nicht funktioniert habe (Tschechische Republik).

    i) Der Umstand, dass im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt worden sei, sei unerheblich.

    Diese Argumente wurden zeitlich vor dem Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, in dem der Gerichtshof die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt hat, vorgebracht.

    Auf der Grundlage des schriftlichen Vorbringens hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung auf die Frage einzugehen, ob ein Mitgliedstaat im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV die Nichtanwendung eines Rechtsakts der Union rechtfertigen könne, wenn die Gültigkeit dieses Rechtsakts mit einer Klage (im vorliegenden Fall die von der Slowakischen Republik und Ungarn erhobenen Klagen, auf die hin das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat erging) angefochten worden sei und dies nicht zu einer automatischen Aussetzung des Rechtsakts gemäß Art. 278 AEUV geführt und der Gerichtshof eine solche Aussetzung auch nicht beschlossen habe.

    Das Argument Polens und Ungarns in den vorliegenden Verfahren ist, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat für ihr Verteidigungsvorbringen hier unerheblich sei.

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat das Argument Polens geprüft, dass "der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da er es den Mitgliedstaaten nicht erlaube, ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gemäß Art. 72 AEUV wirksam wahrzunehmen"(109).

    Bis zu einem gewissen Grad lässt das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat daher das Vorbringen der drei beklagten Mitgliedstaaten in den vorliegenden Verfahren vorausahnen.

    Im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat hat der Gerichtshof konkret ausgeführt, dass praktische Schwierigkeiten "im Geist der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens der Behörden der durch die Umsiedlung begünstigten Mitgliedstaaten und der Behörden der Umsiedlungsmitgliedstaaten, der im Rahmen der Umsetzung des in Art. 5 des [Beschlusses 2015/1601] vorgesehenen Umsiedlungsverfahrens vorherrschen muss, zu lösen [sind]"(136).

    10 Urteil vom 6. September 2017, Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631) (im Folgenden: Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat).

    32 Vgl. Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, Rn. 11. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wurde vom Rat auf Antrag Ungarns dahingehend geändert, dass sämtliche Bezugnahmen auf Ungarn als einen begünstigten Mitgliedstaat entfernt wurden.

    47 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:618).

    49 Der Genauigkeit halber möchte ich anmerken, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat nur den Beschluss 2015/1601 betraf.

    Vgl. auch Nrn. 64 bis 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in diesen Rechtssachen (EU:C:2017:618).

    102 Als "Umsiedlungsmitgliedstaat" wird im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat der Mitgliedstaat bezeichnet, in den die Umsiedlung aus einem Mitgliedstaat an den Außengrenzen stattfinden sollte.

    116 Denn die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 ist schließlich im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat von der Großen Kammer bestätigt worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    Das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat könne einem Mitgliedstaat nicht sein unveräußerliches Recht nehmen (und tue das auch nicht), sich auf Art. 72 AEUV zu berufen, um sich über andere vorgebliche Verpflichtungen hinwegzusetzen, die im Rahmen von Maßnahmen des Sekundärrechts nach Teil III Titel V des AEU-Vertrags erlassen worden seien.

    Der Umstand, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätige, sei unerheblich.

    Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, die Notwendigkeit, für die praktische Wirksamkeit der Umsiedlungsbeschlüsse zu sorgen, und den Grundsatz der Solidarität unter den Mitgliedstaaten.

    Zum Zweck der nachfolgenden Prüfung möchte ich die Argumente der drei beklagten Mitgliedstaaten wie folgt gliedern: i) Der Umstand, dass im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt worden sei, sei unerheblich (Polen und Ungarn); ii) die Mitgliedstaaten seien aufgrund der ihnen nach Art. 72 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EUV verbliebenen Befugnisse berechtigt gewesen, die Umsiedlungsbeschlüsse (auch wenn diese gültig gewesen seien) unangewendet zu lassen (Polen und Ungarn); und iii) mit den Umsiedlungsbeschlüssen sei ein System geschaffen worden, das nicht funktioniert habe (Tschechische Republik).

    i) Der Umstand, dass im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt worden sei, sei unerheblich.

    Diese Argumente wurden zeitlich vor dem Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, in dem der Gerichtshof die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt hat, vorgebracht.

    Auf der Grundlage des schriftlichen Vorbringens hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung auf die Frage einzugehen, ob ein Mitgliedstaat im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV die Nichtanwendung eines Rechtsakts der Union rechtfertigen könne, wenn die Gültigkeit dieses Rechtsakts mit einer Klage (im vorliegenden Fall die von der Slowakischen Republik und Ungarn erhobenen Klagen, auf die hin das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat erging) angefochten worden sei und dies nicht zu einer automatischen Aussetzung des Rechtsakts gemäß Art. 278 AEUV geführt und der Gerichtshof eine solche Aussetzung auch nicht beschlossen habe.

    Das Argument Polens und Ungarns in den vorliegenden Verfahren ist, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat für ihr Verteidigungsvorbringen hier unerheblich sei.

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat das Argument Polens geprüft, dass "der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da er es den Mitgliedstaaten nicht erlaube, ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gemäß Art. 72 AEUV wirksam wahrzunehmen"(109).

    Bis zu einem gewissen Grad lässt das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat daher das Vorbringen der drei beklagten Mitgliedstaaten in den vorliegenden Verfahren vorausahnen.

    Im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat hat der Gerichtshof konkret ausgeführt, dass praktische Schwierigkeiten "im Geist der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens der Behörden der durch die Umsiedlung begünstigten Mitgliedstaaten und der Behörden der Umsiedlungsmitgliedstaaten, der im Rahmen der Umsetzung des in Art. 5 des [Beschlusses 2015/1601] vorgesehenen Umsiedlungsverfahrens vorherrschen muss, zu lösen [sind]"(136).

    10 Urteil vom 6. September 2017, Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631) (im Folgenden: Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat).

    32 Vgl. Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, Rn. 11. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wurde vom Rat auf Antrag Ungarns dahingehend geändert, dass sämtliche Bezugnahmen auf Ungarn als einen begünstigten Mitgliedstaat entfernt wurden.

    47 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:618).

    49 Der Genauigkeit halber möchte ich anmerken, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat nur den Beschluss 2015/1601 betraf.

    Vgl. auch Nrn. 64 bis 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in diesen Rechtssachen (EU:C:2017:618).

    102 Als "Umsiedlungsmitgliedstaat" wird im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat der Mitgliedstaat bezeichnet, in den die Umsiedlung aus einem Mitgliedstaat an den Außengrenzen stattfinden sollte.

    116 Denn die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 ist schließlich im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat von der Großen Kammer bestätigt worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    47 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:618).

    Vgl. auch Nrn. 64 bis 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in diesen Rechtssachen (EU:C:2017:618).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-160/20

    Stichting Rookpreventie Jeugd u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung,

    22 So Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Slowakei/Rat und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:618, Nr. 63).
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