Rechtsprechung
   EuGH, 26.07.2017 - C-490/16, C-646/16   

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EuGH, 26.07.2017 - C-490/16, C-646/16 (https://dejure.org/2017,26049)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-490/16, C-646/16 (https://dejure.org/2017,26049)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-490/16, C-646/16 (https://dejure.org/2017,26049)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    A.S.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Ankunft einer außergewöhnlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten haben

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    A.S.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Ankunft einer außergewöhnlich ...

  • faz.net (Pressebericht, 26.07.2017)

    Dublin-Regeln gelten auch im Ausnahmezustand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dublin III - und die Flüchtlingskrise

  • lto.de (Pressebericht, 26.07.2017)

    Asyl in Flüchtlingskrise: Wer einreisen lässt, ist zuständig

  • spiegel.de (Pressebericht, 26.07.2017)

    EU-Asylrecht: Solidarität mit Flüchtlingen? Euer Problem!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dublin-III-Verordnung: Keine Ausnahmen im EU-Asylrecht - Einreise ohne Visum ist nicht legal

  • archive.is (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.07.2017)

    EU-Asylrecht: Prüfstand für Merkels Flüchtlingspolitik

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Zäune bauen in Luxemburg

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gestaltung und Verantwortung - Asyl-Entscheidungen des EuGH als Rückspiel an die Politik?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Klarheit im Gemischtwarenladen "Flüchtlingskrise"

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Asylfragen vor dem EuGH - ein Balanceakt zwischen Solidarität und Rechtsstaatlichkeit

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das EU-Recht in der Krise - ein schwieriges Verhältnis

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-490/16
    Darin heißt es, dass der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen sollte, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 38 und 39).

    Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), entschieden, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Zuständigkeitskriteriums für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann.

    Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die in den Art. 12 und 13 der Dublin-III-Verordnung enthaltenen Kriterien eine vergleichbare Rolle beim Ablauf des durch diese Verordnung eingeführten Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und damit bei der Anwendung der Verordnung spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41 bis 44).

    Auch die Entwicklungen, denen das System der Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats unterworfen war, und die Ziele dieses Systems, die vom Gerichtshof in den Rn. 45 bis 59 des Urteils vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), hervorgehoben wurden, sind für die Kontrolle der Anwendung von Art. 13 der Verordnung relevant.

    Überdies ist festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), ergangen ist, der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit für die Prüfung des fraglichen Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich anerkannt hatte.

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-490/16
    Zweitens geht zu der in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung genannten Frist zum einen aus dem Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Absätzen dieses Artikels und zum anderen aus dem Fehlen jeder näheren Angabe in dieser Bestimmung zum Beginn der dort vorgesehenen Frist hervor, dass sie nur die Folgen des Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist für die Vornahme der Überstellung präzisiert (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 50).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-490/16
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn die Überstellung für sie mit der tatsächlichen Gefahr verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 65).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-647/16

    Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen

    Daher ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit seiner Entstehungsgeschichte, dass eine Überstellungsentscheidung dem Betroffenen erst zugestellt werden darf, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat seiner Aufnahme oder Wiederaufnahme stillschweigend oder ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 33).

    Insoweit gilt eine zustimmende Antwort als grundsätzliches Einverständnis zur Überstellung des Betroffenen, und diesem Einverständnis folgt im Allgemeinen der Vollzug der Überstellung im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 29 der Dublin-III-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 50).

    Dieses Rechtsmittel, dessen Tragweite nicht eng ausgelegt werden darf, muss zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung sowohl hinsichtlich der Anwendung der in ihrem Kapitel III genannten Kriterien als auch hinsichtlich der Beachtung der u. a. in ihrem Kapitel VI vorgesehenen Verfahrensgarantien und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat erfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 26 bis 28, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, 47 und 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 36 und 37).

    Daraus ergibt sich, dass der Erlass einer solchen Entscheidung vor der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats - selbst wenn ihre Zustellung erst nach dieser Antwort stattfinden sollte - weder zum Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz noch zum Ziel der Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Schutzes der Rechte der betroffenen Person beitragen könnte, da die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung zwangsläufig nach ihrer Zustellung erfolgt (vgl. insoweit Urteil vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 54).

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A.S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 27 und 31, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 44 bis 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    3 Eine detailliertere Schilderung dieser Ereignisse findet sich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache A.S. und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443, Nrn. 1 bis 18).

    4 Eine erhebliche Zahl Flüchtlinge gelangte außerdem über die "Westbalkanroute" in die Union, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache A.S. und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443, Nrn. 7 bis 18) dargelegt habe.

    113 Vgl. Nr. 4 meiner Schlussanträge in der Rechtssache AS und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443).

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Rechtsprechung
   EuGH, 26.07.2017 - C-646/16   

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https://dejure.org/2017,26060
EuGH, 26.07.2017 - C-646/16 (https://dejure.org/2017,26060)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-646/16 (https://dejure.org/2017,26060)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-646/16 (https://dejure.org/2017,26060)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jafari

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Ankunft einer außergewöhnlich ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Jafari - Zuständigkeit für Asylantragsprüfung bei illegaler Einreise

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Ankunft einer außergewöhnlich ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Jafari

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Ankunft einer außergewöhnlich ...

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gestaltung und Verantwortung - Asyl-Entscheidungen des EuGH als Rückspiel an die Politik?

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1357
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-646/16
    Da dieser Begriff somit in der Dublin-III-Verordnung nicht definiert wird, ist seine Bedeutung und Tragweite nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand des gewöhnlichen Sinnes der verwendeten Worte zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie benutzt werden und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2014, Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2017 - C-638/16

    Erteilung von Visa für Drittstaatenangehörige: Humanität bleibt Sache der

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-646/16
    Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Begriff "Visum" im Sinne der Dublin-III-Verordnung nicht nur die Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und den Flughafentransit erfasst, deren Verfahren und Erteilungsvoraussetzungen durch den Visakodex harmonisiert werden, sondern auch die Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die nicht unter den Visakodex fallen und, da der Unionsgesetzgeber bislang keine allgemeinen Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 79 Abs. 2 Buchst. a AEUV getroffen hat, anhand der nationalen Rechtsvorschriften erteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2017, X und X, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 41 und 44).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-646/16
    Wie sich insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung entnehmen lässt, ist für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, der durch die in Kapitel III der Verordnung normierten Kriterien bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 42).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-646/16

    Jafari - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-646/16
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Jafari (C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138), ist diesem Antrag stattgegeben worden.
  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-646/16
    Speziell zu den vom vorlegenden Gericht erwähnten Rechtsakten ist erstens festzustellen, dass in der Rückführungsrichtlinie lediglich, und zwar in Art. 3 Nr. 2, der Begriff "illegaler Aufenthalt" definiert wird, der nicht mit dem Begriff "illegale Einreise" zu verwechseln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 60).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-646/16
    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn die Überstellung für sie mit der tatsächlichen Gefahr verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 65).
  • EuGH, 19.04.2018 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 50, und vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-425/17

    Günter Hartmann Tabakvertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2016, Thomas Philipps, C-419/15, EU:C:2016:468, Rn. 18, und vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-444/17

    Eine Binnengrenze eines Mitgliedstaats, an der Kontrollen wieder eingeführt

    13 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex soll daher das Verhältnis zwischen der Grenzüberwachung und der Durchführung der in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rückführungsverfahren klarstellen (Urteil vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 69).
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Rechtsprechung
   EuGH, 15.02.2017 - C-646/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,4475
EuGH, 15.02.2017 - C-646/16 (https://dejure.org/2017,4475)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2017 - C-646/16 (https://dejure.org/2017,4475)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - C-646/16 (https://dejure.org/2017,4475)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.06.2016 - C-283/16

    S.

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-646/16
    Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-370/12

    Pringle

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-646/16
    In dieser außergewöhnlichen Krisensituation ist die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2012, Pringle, C-370/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:620, Rn. 7 und 8).
  • EuGH, 22.02.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-646/16
    Die Antwort des Gerichtshofs kann daher allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2008, Kozlowski, C-66/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:116, Rn. 11).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-646/16
    Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 05.10.2012 - C-394/12

    Abdullahi - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-646/16
    Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 14.07.2017 - C-297/17

    Ibrahim - Beschleunigtes Verfahren

    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass diese Erwägung dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Zahl der von den Vorlagefragen eines vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr birgt, das Funktionieren des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 11, und Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 11).

    Der Gerichtshof hat dies als gegeben angesehen, wenn zum einen die fragliche Rechtssache in einem noch nie dagewesenen Kontext steht, in dem im betreffenden Mitgliedstaat und in der Union unter Umständen, die denen dieser Rechtssache entsprechen, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Asylanträgen gestellt wurde, und wenn die Rechtssache zum anderen Auslegungsschwierigkeiten aufwirft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem genannten Kontext stehen und zentrale Aspekte des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems betreffen, zu denen sich der Gerichtshof erstmals äußern soll, so dass seine Antwort allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben kann (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 12 und 13, sowie Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 12 und 13).

    In einer solchen Situation war die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nämlich erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 15 und 16, sowie Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 14 und 15).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-245/21

    Die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den

    Zudem lässt sich den vom vorlegenden Gericht angeführten Gesichtspunkten, auch wenn das Verfahren in einer außergewöhnlichen Krisensituation eingeleitet wurde, um eine dem reibungslosen Funktionieren des Europäischen Asylsystems abträgliche Unsicherheit schnellstmöglich zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 15, und vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 16), nicht entnehmen, dass das Funktionieren dieses Systems bis zur Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof spürbar beeinträchtigt würde.
  • EuGH, 26.07.2017 - C-646/16

    Jafari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Jafari (C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138), ist diesem Antrag stattgegeben worden.
  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass diese Erwägung dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Zahl der von den Vorlagefragen eines vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr birgt, das Funktionieren des durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, berichtigt im ABl. 2017, L 49, S. 50), eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 11, vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 11, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat dies als gegeben angesehen, wenn zum einen die fragliche Rechtssache in einem noch nie dagewesenen Kontext steht, in dem im betreffenden Mitgliedstaat und in der Union unter Umständen, die denen dieser Rechtssache entsprechen, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Asylanträgen gestellt wurde, und wenn die Rechtssache zum anderen Auslegungsschwierigkeiten aufwirft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem genannten Kontext stehen und zentrale Aspekte des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems betreffen, zu denen sich der Gerichtshof erstmals äußern soll, so dass seine Antwort allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 12 und 13, sowie vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 12 und 13).

    In einer solchen Situation war die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nämlich erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 15 und 16, sowie vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 14 und 15).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16   

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https://dejure.org/2017,18207
Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16 (https://dejure.org/2017,18207)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.06.2017 - C-646/16 (https://dejure.org/2017,18207)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - C-646/16 (https://dejure.org/2017,18207)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jafari

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen zuständigen Mitgliedstaats - Kriterien zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen ...

  • rechtsportal.de

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen zuständigen Mitgliedstaats - Kriterien zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16
    125 - Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 und 79), und vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 52).

    127 - Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 83).

    164 - Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 94).

    u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 86, jetzt kodifiziert in Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung).

    175 - Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 94); siehe auch unten, Nrn. 231 bis 242.

    206 - Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865).

    207 - Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 84 und 85).

    208 - Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 86).

    212 - Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 88 bis 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16
    125 - Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 und 79), und vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 52).

    126 - Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 53).

    129 - Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 56).

    130 - Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 59).

    139 - Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 48).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16
    93 - Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409) und Karim (C-155/15, EU:C:2016:410).

    113 - Urteil vom 6. Juni 2013, MA u. a. (C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 35).

    216 - Urteil vom 7. Juni 2016 (C-63/15, EU:C:2016:409).

    217 - Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2017 - C-638/16

    Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16
    67 - Das Verhältnis zwischen diesen Visa und der Dublin-III-Verordnung wurde vom Gerichtshof in Rn. 48 seines kürzlich ergangenen Urteils vom 7. März 2017, X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:173), kurz angesprochen.

    142 - Urteil vom 7. März 2017, X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    188 - Schlussanträge in der Rechtssache X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:93, Nr. 130, in Bezug auf Art. 25 des Visakodex).

  • EuGH, 07.03.2017 - C-638/16

    Erteilung von Visa für Drittstaatenangehörige: Humanität bleibt Sache der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16
    67 - Das Verhältnis zwischen diesen Visa und der Dublin-III-Verordnung wurde vom Gerichtshof in Rn. 48 seines kürzlich ergangenen Urteils vom 7. März 2017, X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:173), kurz angesprochen.

    142 - Urteil vom 7. März 2017, X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16
    121 - Vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2016 , Kreis Warendorf und Osso (C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29 und 30).

    153 - Urteil vom 1. März 2016, Kreis Warendorf und Osso (C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127).

  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16
    113 - Urteil vom 6. Juni 2013, MA u. a. (C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 35).

    128 - Urteil vom 6. Juni 2013, MA u. a. (C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 56 bis 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-225/16

    Ouhrami

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16
    Auf das SIS-Ausschreibungssystem gehe ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-225/16, Ouhrami (EU:C:2017:398), näher ein.
  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16
    93 - Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409) und Karim (C-155/15, EU:C:2016:410).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16
    137 - Urteil vom 7. Juni 2016 (C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48 und 49).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

  • EuGH, 11.12.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art.

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

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