Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.2012 - C-648/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,50421
EuGH, 07.02.2012 - C-648/11 (https://dejure.org/2012,50421)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2012 - C-648/11 (https://dejure.org/2012,50421)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2012 - C-648/11 (https://dejure.org/2012,50421)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats - Unbegleiteter Minderjähriger - Nacheinander in zwei Mitgliedstaaten gestellte Asylanträge - Kein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anwesender Familienangehöriger - Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    MA u.a.

    Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats - Unbegleiteter Minderjähriger - Nacheinander in zwei Mitgliedstaaten gestellte Asylanträge - Kein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anwesender Familienangehöriger - Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ...

  • EU-Kommission

    MA u.a.

    Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats - Unbegleiteter Minderjähriger - Nacheinander in zwei Mitgliedstaaten gestellte Asylanträge - Kein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anwesender Familienangehöriger - Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ...

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen ohne im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anwesende Familienangehörige bei Antragstellung in mehreren Mitgliedsstaaten

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 343/2003 Art. 3 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 5 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 6 Abs. 2, GR-Charta Art. 24 Abs. 2
    Asylantrag, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, zuständiger Mitgliedstaat, Dublinverfahren, Dublin II-VO, Kindeswohl, Familienangehörige

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen ohne im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anwesende Familienangehörige bei Antragstellung in mehreren Mitgliedsstaaten; Vorabentscheidungsersuchen des britischen vom ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen durch den Aufenthaltsstaat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prüfung eines Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Minderjährige Flüchtlinge sollen nicht hin und her geschickt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Zuständigkeit der EU-Mitgliedsstaaten für Prüfung von Asylanträgen unbegleiteter Minderjähriger - Zuständigkeit liegt bei Mitgliedsstaat, der Aufenthaltsort des Asylbewerbers ist und in dem Antrag gestellt wurde

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    MA u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 735
  • DÖV 2013, 650
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

    Auszug aus EuGH, 07.02.2012 - C-648/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, Slg. 2009, I-495, Randnr. 34, und vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, Slg. 2009, I-12193, Randnr. 33).

    Folglich kann Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 nicht so ausgelegt werden, dass er dem genannten Grundrecht zuwiderliefe (vgl. entsprechend Urteile Deticek, Randnrn.

  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali

    Auszug aus EuGH, 07.02.2012 - C-648/11
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17, vom 20. Januar 2005, García Blanco, C-225/02, Slg. 2005, I-523, Randnr. 26, und vom 15. September 2011, Unió de Pagesos de Catalunya, C-197/10, Slg. 2011, I-8495, Randnr. 16).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-225/02

    García Blanco - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 07.02.2012 - C-648/11
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17, vom 20. Januar 2005, García Blanco, C-225/02, Slg. 2005, I-523, Randnr. 26, und vom 15. September 2011, Unió de Pagesos de Catalunya, C-197/10, Slg. 2011, I-8495, Randnr. 16).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus EuGH, 07.02.2012 - C-648/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, Slg. 2009, I-495, Randnr. 34, und vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, Slg. 2009, I-12193, Randnr. 33).
  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

    Auszug aus EuGH, 07.02.2012 - C-648/11
    54 und 55, sowie vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-8965, Randnr. 60).
  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus EuGH, 07.02.2012 - C-648/11
    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, Slg. 2010, I-9391, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-197/10

    Unió de Pagesos de Catalunya - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 07.02.2012 - C-648/11
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17, vom 20. Januar 2005, García Blanco, C-225/02, Slg. 2005, I-523, Randnr. 26, und vom 15. September 2011, Unió de Pagesos de Catalunya, C-197/10, Slg. 2011, I-8495, Randnr. 16).
  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Dabei kommen die originären Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 in der im Kapitel III genannten Rangfolge zur Anwendung (normative Hierarchie; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 [ECLI:EU:2013:367], MA u.a. - Rn. 44) und ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (sog. Versteinerungsklausel; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 - Rn. 45).

    Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11-, das Fälle betraf, in denen Minderjährige in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hatten, über die noch nicht entschieden war (konkurrierende Asylanträge), festgestellt, dass die Vorschrift unter diesen Umständen dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Rn. 66).

    Dass im Anwendungsbereich des Art. 6 der Dublin II-VO allein die Annahme eines (Wieder-)Aufnahmeersuchens nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt, ergibt sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, in der dieser sich eingehend mit der Auslegung des Art. 6 der Dublin II-VO auseinandersetzt, obwohl in allen drei ihm vorgelegten Fällen sich die Staaten, in denen die minderjährigen Kläger bereits zuvor einen Asylantrag gestellt hatten, ausdrücklich zur Wiederaufnahme bereit erklärt hatten.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 (C-648/11), in dem es um die Zuständigkeit für Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger ging, die bereits in einem anderen - zur Wiederaufnahme bereiten - Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hatten, die einschlägige Zuständigkeitsregelung in Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO im Lichte des Art. 24 Abs. 2 der GRC ausgelegt, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (Rn. 57).

  • VG Berlin, 18.12.2017 - 9 L 676.17

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Schweden zur Durchführung des

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu der Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO inhaltlich entsprechenden Vorgängerbestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) ist diese Regelung so zu verstehen, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige gerade aufhält, auch wenn er bereits in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urteile vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - und vom 23. Dezember 2009 - C-403/09 -, jeweils juris).

    So hat der EuGH [...] in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, juris, maßgeblich auf das Ziel des Schutzes der unbegleiteten Minderjährigen abgestellt, die zu einer Kategorie besonders gefährdeter Personen gehörten und deswegen von der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat auszunehmen seien.

    Vor dem Hintergrund, dass die Dublin III-VO grundsätzlich dem Zweck dient, den Asylantrag nur in einem einzigen Staat zu prüfen, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, juris, kann die Möglichkeit, Folgeanträge oder sonstige weitere Anträge in allen Mitgliedstaaten zu stellen und den Mitgliedstaat auf die inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des Wiederaufgreifens eines Verfahrens zu verweisen, nur für den Fall der tatsächlich noch bestehenden Minderjährigkeit von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO erfasst sein.

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt aus dem Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 (- C-648/11 -, juris) nichts anderes.

    Die Klägerin "MA" eines anderen Ausgangsverfahrens war bei der Stellung ihres weiteren Asylantrags 15 Jahre alt, während Angaben zum Geburtsdatum des Klägers "DA" nicht gemacht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 14 ff.).

    Unabhängig davon beantwortet das Urteil des EuGH allein die von der Minderjährigkeit der Kläger der Ausgangsverfahren ausgehende Vorlagefrage, ob mit der Formulierung "Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat" in Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO der Mitgliedstaat gemeint ist, in dem der unbegleitete Minderjährige zuletzt einen Asylantrag gestellt hat, oder aber der Mitgliedstaat, in dem er dies zuerst getan hat (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 42, 49, 66).

  • OVG Saarland, 09.12.2014 - 2 A 313/13

    Anwendung der Dublin II-VO (juris: EGV 343/2003) auf unbegleitete Minderjährige

    Der EuGH habe mit der am 6.6.2013 getroffenen Entscheidung (Rs. C-648/11) kein subjektives Recht des Asylbewerbers in Frage gestellt, da hierüber weder zu entscheiden gewesen sei noch dieser Aspekt anderweitig Relevanz gehabt habe; es sei nämlich um die Klärung etwaiger Schadensersatzforderungen nach bereits ausgeübtem Selbsteintrittsrecht gegangen.

    In der Entscheidung vom 6.6.2013 - Rs. C-648/11 - habe der EuGH zur Frage der Zulässigkeit einer Überstellung von Minderjährigen Stellung genommen.

    In diesem Artikel finden sich, wie der Generalanwalt in der Rechtssache C-648/11 in seinen Schlussanträgen(EuGH, Schlussanträge vom 21.2.2013 - C-648/11 -, RN 58, juris) zu Recht ausgeführt hat, die einzigen Kriterien, die auf die Bestimmung des Mitgliedstaats anwendbar sind, der für die Prüfung eines von einem unbegleiteten Minderjährigen eingereichten Antrags zuständig ist; er stellt damit eine Art "speziellen Kodex" für unbegleitete Minderjährige dar, in dem die Antworten auf alle Situationen, in denen sie sich befinden können, enthalten sein müssen.

    Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung in der Rs. C-648/11(EuGH, Urteil vom 6.6.2013 - C-648/11 -, juris), in der es um die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für von unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat gestellte Asylanträge ging, wobei allerdings über die zuerst gestellten Anträge noch nicht entschieden war, eingehend mit der Auslegung dieser Bestimmung befasst.

    Wie der Generalanwalt in der Rechtssache C-648/11 - fallbezogen hinsichtlich der Letztgenannten - in seinen Schlussanträgen eingehend und überzeugend begründet hat, dürfen "diesen Asylbewerbern aus zeitlichen Gründen und unter Berücksichtigung der besten Behandlung, die Minderjährigen gewährt werden muss, keine Ortswechsel zugemutet werden (...), die nicht unvermeidlich sind"; dabei begegne die durch diese Auslegung eventuell entstehende Gefahr einer Art von "forum shopping" der hinreichenden Rechtfertigung, dass dem Interesse des Minderjährigen, dem nach Art. 24 Abs. 2 der GrCharta "vorrangige Erwägung" zukommen müsse, nur auf diese Art und Weise gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden könne.(EuGH, Schlussanträge vom 21.2.2013 - C-648/11 -, RN 73 ff., juris).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-648/11   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    MA u.a.

    Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von unbegleiteten Minderjährigen, die Drittstaatsangehörige sind, gestellten Asylantrags zuständig ist - Mehrere Anträge - Kindeswohl

  • EU-Kommission

    MA u.a.

    Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von unbegleiteten Minderjährigen, die Drittstaatsangehörige sind, gestellten Asylantrags zuständig ist - Mehrere Anträge - Kindeswohl“

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - Generalanwalt Cruz Villalón ist der Auffassung, dass, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger Asylanträge in mehr als einem Mitgliedstaat gestellt hat, der für die Prüfung des Asylbegehrens zuständige Mitgliedstaat derjenige ist, in dem der letzte Antrag gestellt ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-648/11
    Hiermit habe ich mich in den Schlussanträgen betreffend das Strafverfahren gegen X (C-507/10, Slg. 2011, I-14241, Nrn. 46 bis 49) beschäftigt und mich dabei auf das Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga (C-491/10 PPU, Slg. 2010, I-14247, Randnrn.
  • EuGH, 06.11.2012 - C-245/11

    K - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-648/11
    Zu der in Art. 15 der Verordnung enthaltenen sogenannten "humanitären Klausel", die eine Variante der Klausel gemäß Art. 3 Abs. 2 darstellt, hat er sich im Urteil vom 6. November 2012, K (C-245/11, Randnrn.
  • EuGH, 10.06.2011 - C-155/11

    Mohammad Imran - Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-648/11
    4- Rechtssache C-155/11 PPU, Slg. 2011, I-5095.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-648/11
    6 - Der Gerichtshof hat sich im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. (verbundene Rechtssachen C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-648/11
    11 - Auch wenn sie sich nicht ausdrücklich auf die Grundrechte des Minderjährigen aus Art. 24 der Charta bezieht, wie dies die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) tut, lässt sich in Bezug auf die Verordnung Nr. 343/2003, wie hierzu im Urteil MCB vom 5. Oktober 2010 (C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-8965, Randnr. 60) festgestellt, sagen, dass ihre Bestimmungen "nicht so ausgelegt werden [können], dass sie dem genannten Grundrecht, dessen Wahrung unbestreitbar dem Kindeswohl entspricht, zuwiderliefen".
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