Rechtsprechung
EuGH, 30.06.2016 - C-648/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Polen
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Richtlinie 2000/60/EG - Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands von Oberflächengewässern - Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Polen
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Richtlinie 2000/60/EG - Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands von Oberflächengewässern - Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission / Polen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 5 sowie gegen die Anhänge V (Nrn. 1.3, 1.3.4, 1.3.5, 1.4 und 2.4.1) und VII (Teil A Nrn. 7.2 bis 7.10) der Richtlinie ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Wird zitiert von ... (4)
- EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) - …
Die Bundesrepublik Deutschland macht erstens unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (…Urteile vom 25. Mai 1985, Kommission/Deutschland, 29/84, EU:C:1985:229, Rn. 9, und vom 30. Juni 2016, Kommission/Polen, C-648/13, EU:C:2016:49, Rn. 73) geltend, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, Richtlinien unter Übernahme ihres Wortlauts umzusetzen, solange nur ihr Rechtsgehalt beachtet werde. - EuGH, 22.02.2018 - C-336/16
Polen tut zu wenig gegen Smog
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, sondern kann ihr auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der betreffenden Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (Urteil vom 30. Juni 2016, Kommission/Polen, C-648/13, EU:C:2016:490, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.04.2017 - C-58/16
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhöhung der …
Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 2016, Kommission/Polen, C-648/13, EU:C:2016:490, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 2016, Kommission/Polen, C-648/13, EU:C:2016:490, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.01.2018 - C-314/16
Kommission / Tschechische Republik
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift erfordert, sondern ihr auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen kann, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der betreffenden Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (Urteil vom 30. Juni 2016, Kommission/Polen, C-648/13, EU:C:2016:490, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).