Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.2015 - C-649/13   

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https://dejure.org/2015,12940
EuGH, 11.06.2015 - C-649/13 (https://dejure.org/2015,12940)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2015 - C-649/13 (https://dejure.org/2015,12940)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - C-649/13 (https://dejure.org/2015,12940)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comité d'entreprise de Nortel Networks u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 2 Buchst. g, Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Hauptinsolvenzverfahren - Sekundärinsolvenzverfahren - Kompetenzkonflikt - Ausschließliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Comité d'entreprise de Nortel Networks u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 2 Buchst. g Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Hauptinsolvenzverfahren - Sekundärinsolvenzverfahren - Kompetenzkonflikt - Ausschließliche ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    (Alternative) Zuständigkeit der Gerichte des Staates der Eröffnung des Sekundärverfahrens für die Bestimmung dessen Wirkungsbereichs ("Nortel")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Comité d'entreprise de Nortel Networks u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de commerce de Versailles - Auslegung von Art. 2 Buchst. g, Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) - Sekundärinsolvenzverfahren - Bestimmung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1299
  • ZIP 2015, 747
  • EuZW 2015, 593
  • NZI 2015, 663
  • WM 2015, 1764
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Diese auf eine Ausschließlichkeit angelegte Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, WM 2009, 1294 Rn. 16, 20) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) angesichts des hiermit verfolgten Zwecks dahin zu verstehen, dass sie den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, WM 2015, 1764 Rn. 27 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 19. April 2012 - C-213/10, RIW 2012, 394 Rn. 26 f. - F-Tex; vom 10. September 2009 - C-292/08, RIW 2009, 798 Rn. 26 f. - German Graphics; jeweils mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2018 - C-535/17

    NK - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    8 C-649/13, EU:C:2015:384.

    9 Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 21), vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 26), und vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau (C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 17).

    18 Diese Klagen werden im Urteil vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384), als "Annexverfahren" bezeichnet.

    Zur Brüssel-I-Verordnung vgl. Urteile vom 19. April 2012, F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 29), vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 23), und vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 27).

    20 Urteile vom 19. April 2012, F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 29), vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 23), vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 27), oder vom 20. Dezember 2017, Valach u. a. (C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 28), und aus jüngerer Zeit Urteil vom 20. Dezember 2017, Valach u. a. (C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    In Verfahren, die der Gerichtshof dem Anwendungsbereich der EuInsVO zugeordnet hat, waren für die Entscheidung über die Klage durchweg nationale Vorschriften des Insolvenzverfahrensrechts oder des materiellen Insolvenzrechts maßgeblich (Schadensersatzklage gegen Geschäftsleiter nach französischem Recht: EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - C-133/78, Slg. 1979, I-733- Gourdain; Insolvenzanfechtungsklage nach §§ 129 ff. InsO: Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, ECLI:EU:C:2009:83 = ZIP 2009, 427 Rn. 16 ff.- Deko Party Belgium; § 64 GmbHG aF: Urteil vom 4. Dezember 2014- C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 19 ff. - H; Zuordnung zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenz: Urteil vom 11. Juni 2015 - C-649/13, ECLI:EU:C:2015:384 = ZIP 2015, 1299 Rn. 29 ff. - Nortel; Schadensersatzklage gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses: Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-649/16, ECLI:EU:C:2017:986 = ZIP 2018, 185 Rn. 22 ff. - Valach; Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle: Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 Rn. 37 ff. - Riel; Klage auf Unwirksamkeit einer Hypothek nach insolvenzrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs: Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-493/18, ECLI:EU:C:2019:1046 = ZIP 2020, 80 Rn. 30 ff. - Tiger u.a.).
  • BGH, 12.11.2015 - IX ZR 301/14

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen einer dem Schuldner

    Ihr Anwendungsbereich ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf ihren sechsten Erwägungsgrund nicht weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96 Rn. 22; vom 11. Juni 2015 - C-649/13, ZIP 2015, 1299 Rn. 27).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-47/18

    Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 -

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27, vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a., C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 28, vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 29).
  • EuGH, 06.02.2019 - C-535/17

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Er wies in diesem Zwischenurteil vom 16. Februar 2016 allerdings darauf hin, dass sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145), und vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384), ergebe, dass das Vorbringen von Fortis, die Entscheidung über die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte im Zwischenurteil vom 4. Juni 2013 sei falsch, a priori begründet sei, und ließ daher insoweit eine Kassationsbeschwerde zu.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-212/15

    ENEFI - Insolvenzverfahren - Wirkungen des Rechts des Staates der

    Vgl. auch Urteil vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 36 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 - Urteil vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 49), Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Van Buggenhout und Van de Mierop (C-251/12, EU:C:2013:295, Nr. 15).

  • FG München, 20.06.2017 - 2 K 1716/15

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Kläger erlassenen Duldungsbescheids

    Jedoch betrifft die EuInsVO (insbesondere Art. 4 Abs. 2 lit. k und m EuInsVO) nicht das Recht der Einzelgläubigeranfechtung, da die EuInsVO nur insolvenzrechtliche Fallgestaltungen erfasst und sie eng auszulegen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 4. September 2014 C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 23; und vom 11. Juni 2015 C-649/13, ZIP 2015, 1299, Rn. 27).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,609
Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13 (https://dejure.org/2015,609)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.01.2015 - C-649/13 (https://dejure.org/2015,609)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - C-649/13 (https://dejure.org/2015,609)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.'

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Sekundärinsolvenzverfahren - Zuständigkeit für die Bestimmung des Wirkungsbereichs eines Sekundärinsolvenzverfahrens - Ausschließliche oder alternative Zuständigkeit - ...

Kurzfassungen/Presse

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zuständigkeit der Gerichte des Staates der Eröffnung des Sekundärverfahrens für die Bestimmung des Wirkungsbereichs dieses Verfahrens ("Nortel")

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 747 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13
    In das System der Verordnung ist eine ergänzende Zuständigkeitsregel durch das Urteil Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83) eingeführt worden, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen sei, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist(14).

    Wie auch mehrere Beteiligte, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, darunter die Europäische Kommission, bin ich der Auffassung, dass Art. 3 Abs. 2 der Verordnung entsprechend auszulegen ist und daher die vom Gerichtshof im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) bestätigte Zuständigkeitsregel, die auf der vis attractiva concursus beruht, auch zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats wirkt, in dem ein Sekundärverfahren eröffnet wurde.

    Im Übrigen findet eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung, die der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 entspricht, die der Gerichtshof in dem Urteil Seagon (EU:C:2009:83) vorgenommen hat, entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in den Rn. 25 und 26 jenes Urteils ihre Bestätigung in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung.

    Richtig ist zweifellos, wie die gemeinsamen Verwalter in ihren schriftlichen Erklärungen ausführen, dass das Urteil Seagon (EU:C:2009:83) "einen Grundsatz der Zuständigkeitskonzentration auf die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Hauptverfahren eröffnet wurde", aufstellt(16).

    Die Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) in rein unionsinternem Zusammenhang aufgestellt wurde, ist im Urteil Schmid (C-328/12, EU:C:2014:6) auf Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt worden, die einen Bezug zu einem Drittstaat aufweisen.

    Im Gegensatz zu der Auffassung, die die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Erklärungen vertritt, bin ich der Ansicht, dass dieselbe Auslegung, die sich darauf beschränkt, den räumlichen Geltungsbereich des Grundsatzes der vis attractiva concursus , wie er im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) anerkannt wurde, zu erweitern, auch im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vertreten werden kann.

    Diese Ziele, wie auch die der Vereinfachung und Effizienz der Verfahren und der Verringerung von Anreizen zum "forum shopping", auf die der Gerichtshof bereits im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) hingewiesen hat, sprechen dafür, den Gerichten des Staates der Eröffnung eines Sekundärverfahrens die Zuständigkeit zuzuerkennen, über eine Anfechtungsklage oder eine andere auf die Insolvenz gestützte Klage zu entscheiden, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang mit ihm steht (z. B., weil sie darauf gerichtet ist, einen Gegenstand, der sich vor seiner Veräußerung im Gebiet dieses Mitgliedstaats befunden hatte, in das Vermögen des Schuldners zurückzuführen), und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat.

    Daraus folgt, wie Rechtsanwalt Rogeau meiner Ansicht nach zutreffend geltend macht, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren, mit der die Feststellung begehrt wird, dass bestimmte Vermögensgegenstände des Schuldners sowie der Erlös aus ihrer Verwertung von den Wirkungen des Sekundärverfahrens erfasst werden, im Sinne des Urteils Seagon (EU:C:2009:83), wie ich es oben in Nr. 32 ausgelegt habe, unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang mit ihm steht und deshalb in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, das dieses Verfahren eröffnet hat.

    Im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) lag dem Ausgangsrechtsstreit eine Anfechtungsklage zugrunde.

    Den im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) aufgestellten Grundsatz hat der Gerichtshof kürzlich in Bezug auf eine Haftungsklage gegen den Geschäftsführer der Schuldnergesellschaft bestätigt, die auf Ersatz von Zahlungen gerichtet war, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden waren (vgl. Urteil H, C-295/13, EU:C:2014:2410).

    17 - Rn. 21, 28 und Tenor des Urteils Seagon (EU:C:2009:83), Hervorhebung nur hier.

  • EuGH, 16.01.2014 - C-328/12

    Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13
    Die Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) in rein unionsinternem Zusammenhang aufgestellt wurde, ist im Urteil Schmid (C-328/12, EU:C:2014:6) auf Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt worden, die einen Bezug zu einem Drittstaat aufweisen.

    Noch allgemeiner ist im Urteil Schmid (EU:C:2014:6), das ganz auf der Linie des Urteils Owusu (C-281/02, EU:C:2005:120) liegt, das im Kontext des Brüsseler Übereinkommens(23) erging, der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung weit ausgelegt und über die "europäischen" grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren hinaus nicht nur auf Verfahren ausgedehnt worden, die grenzüberschreitende Bezüge sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unionsgebiets haben, sondern auch auf rein "internationale" Verfahren, deren Auslandsbezug vollständig außerhalb der Union liegt.

    Die Anwendung solcher Regeln, die im Übrigen die räumlichen Wirkungen eines Sekundärverfahrens über die von der Verordnung gesetzten Grenzen hinaus erweitern würde, bleibt nämlich im Licht des Urteils Schmid (EU:C:2014:6) ausgeschlossen.

    24 - Ein solcher Bezug kann sich aus dem Wohnsitz des Beklagten eines Annexverfahrens zum Insolvenzverfahren ergeben, wie in der Rechtssache, in der das Urteil Schmid (EU:C:2014:6) ergangen ist, oder aus anderen Umständen wie etwa dem Wohnsitz der Gläubiger oder auch der Belegenheit des Schuldnervermögens.

  • EuGH, 19.04.2012 - C-213/10

    F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13
    8 - Vgl. Urteile F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 21, 29 und 48) und Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 21).

    9 - Vgl. Urteile F-Tex (EU:C:2012:215, Rn. 23 und 29) und Nickel & Goeldner Spedition (EU:C:2014:2145, Rn. 23).

    Vgl. auch Urteil F-Tex (EU:C:2012:215, Rn. 27 und 28), in dem der Gerichtshof allerdings angesichts der Besonderheiten der Klage im Ausgangsfall zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese in den Anwendungsbereich der Verordnung fiel.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-157/13

    Nickel & Goeldner Spedition - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13
    Im Urteil Nickel & Goeldner Spedition (EU:C:2014:2145, Rn. 27) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext ist, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage.

    8 - Vgl. Urteile F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 21, 29 und 48) und Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 21).

    9 - Vgl. Urteile F-Tex (EU:C:2012:215, Rn. 23 und 29) und Nickel & Goeldner Spedition (EU:C:2014:2145, Rn. 23).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-444/07

    Der Gerichtshof stellt die Tragweite der Rechtsvorschriften über die Anerkennung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13
    33 - Vgl. in diesem Sinne Urteil MG Probud Gdynia (C-444/07, EU:C:2010:24, Rn. 24).

    38 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 33), MG Probud Gdynia (EU:C:2010:24, Rn. 25) und Rastelli Davide e C. (EU:C:2011:838, Rn. 16).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-191/10

    Rastelli Davide e C. - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13
    Sie berufen sich insbesondere auf das Urteil Rastelli Davide e C. (C-191/10, EU:C:2011:838)(36).

    38 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 33), MG Probud Gdynia (EU:C:2010:24, Rn. 25) und Rastelli Davide e C. (EU:C:2011:838, Rn. 16).

  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13
    Den im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) aufgestellten Grundsatz hat der Gerichtshof kürzlich in Bezug auf eine Haftungsklage gegen den Geschäftsführer der Schuldnergesellschaft bestätigt, die auf Ersatz von Zahlungen gerichtet war, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden waren (vgl. Urteil H, C-295/13, EU:C:2014:2410).

    Vgl. auch Urteil H (EU:C:2014:2410).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-116/11

    Bank Handlowy und Adamiak - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13
    Zum anderen ist das nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zuständige Gericht, wie der Gerichtshof im Urteil Bank Handlowy und Adamiak (C-116/11, EU:C:2012:739) entschieden hat, bei allen von ihm zu treffenden Entscheidungen - und somit selbst dann, wenn es über den Bereich der Wirkungen des Sekundärverfahrens entscheidet - zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, was auch zum Inhalt hat, sowohl den Zielen des Hauptverfahrens als auch dem System der Verordnung, das auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens, dem Gebot der Koordination von Haupt- und Sekundärverfahren, dem Ziel der Schaffung effizienter und wirksamer grenzüberschreitender Insolvenzverfahren sowie dem Vorrang des Hauptverfahrens beruht, Rechnung zu tragen(35).

    35- Rn. 62. Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu diesem Urteil (C-116/11, EU:C:2012:308, Nr. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-339/07

    Seagon - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zusammenarbeit der Justizbehörden in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13
    In das System der Verordnung ist eine ergänzende Zuständigkeitsregel durch das Urteil Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83) eingeführt worden, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen sei, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist(14).

    18 - Aus dem Umstand, dass der Gerichtshof - wie die gemeinsamen Verwalter in ihren schriftlichen Erklärungen betonen - nicht dem Vorschlag von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in den Nrn. 64 bis 69 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Seagon (C-339/07, EU:C:2008:575) gefolgt ist, die "relativ ausschließliche" Natur der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptverfahrens für Insolvenzanfechtungsklagen anzuerkennen, und es somit dem Insolvenzverwalter überlässt, den Gerichtsstand zu wählen, der ihm für die Verteidigung der Masse am besten geeignet erscheint, lassen sich im Gegensatz zur Auffassung der gemeinsamen Verwalter keine Schlüsse im Hinblick auf die Anerkennung der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Sekundärverfahrens für Entscheidungen über derartige Klagen ziehen, soweit diese aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.

  • EuGH, 17.01.2006 - C-1/04

    Staubitz-Schreiber - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13
    37 - Im Urteil Staubitz-Schreiber (C-1/04, EU:C:2006:39) hat der Gerichtshof angesichts des Schweigens der Verordnung zwar entschieden, dass in einem Fall, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Einreichung des Antrags auf Eröffnung dieses Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, die Zuständigkeit zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuerst befassten Gericht verbleibt , aber die Umstände jener Rechtssache waren ganz andere, und der Gerichtshof hatte über die Rechtmäßigkeit eines eventuellen Wechsels der Zuständigkeit zu befinden, nicht aber einen positiven Kompetenzkonflikt zu lösen.
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

  • EuGH, 20.10.2011 - C-396/09

    Interedil - Vorabentscheidungsersuchen - Befugnis eines unteren Gerichts, dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-116/11

    Bank Handlowy und Adamiak - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren -

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Diese auf eine Ausschließlichkeit angelegte Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, WM 2009, 1294 Rn. 16, 20) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) angesichts des hiermit verfolgten Zwecks dahin zu verstehen, dass sie den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, WM 2015, 1764 Rn. 27 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 19. April 2012 - C-213/10, RIW 2012, 394 Rn. 26 f. - F-Tex; vom 10. September 2009 - C-292/08, RIW 2009, 798 Rn. 26 f. - German Graphics; jeweils mwN).

    aa) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einbeziehung der Annexverfahren in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, auf diese Weise die praktische Wirksamkeit der genannten Verordnungsbestimmung zu gewährleisten (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, aaO Rn. 39 f. - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 12. Februar 2009 - C-339/07, NJW 2009, 2189 Rn. 21 - Seagon).

    Die insbesondere über das Merkmal des engen Zusammenhangs beabsichtigte Verfahrenseffizienz, nämlich über eine dadurch bedingte Sachnähe des Gerichts am Sitz des Insolvenzgerichts zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Streitfalls diese Fragen einfacher und schneller als andere Gerichte entscheiden zu können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Januar 2015 - C-649/13, juris Rn. 35, 50 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; Stellungnahme der Kommission im Urteil des EuGH vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 16 - H v H. K.), ist jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts etwa über Sachverhalte entscheiden müsste, deren rechtliche Beurteilung sich in wesentlichen Teilen nach einer ihm fremden Rechtsordnung richten würde mit der Folge, dass es sich die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse im Gegensatz zum sonst zuständigen Prozessgericht erst aufwändig verschaffen müsste (vgl. BAG, aaO).

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