Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.2005 - C-65/02 P, C-73/02 P   

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https://dejure.org/2005,4591
EuGH, 14.07.2005 - C-65/02 P, C-73/02 P (https://dejure.org/2005,4591)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - C-65/02 P, C-73/02 P (https://dejure.org/2005,4591)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - C-65/02 P, C-73/02 P (https://dejure.org/2005,4591)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - Legierungszuschlag - Herabsetzung der Geldbuße - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte

  • Europäischer Gerichtshof

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission

    Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - Legierungszuschlag - Herabsetzung der Geldbuße - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte

  • EU-Kommission PDF

    ThyssenKrupp Stainless (anciennement Krupp Thyssen Stainless) / Kommission

    Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - Legierungszuschlag - Herabsetzung der Geldbuße - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte

  • EU-Kommission

    ThyssenKrupp Stainless (anciennement Krupp Thyssen Stainless) / Kommission

    Stahlindustrie , Wettbewerb , Kartelle und Zusammenschlüsse - EGKS , Abgestimmte Verhaltensweisen , Preise - EGKS

  • Wolters Kluwer

    Gesellschaft italienischen Rechts mit deutscher Beteiligung; Herstellung von Flachprodukten aus rostfreiem Stahl; Anwendungsgebiet für die Erhebung des Legierungszuschlags; Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zuschlags

  • Judicialis

    EGKS-Vertrag Art. 65 § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission

    Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - Legierungszuschlag - Herabsetzung der Geldbuße - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    ThyssenKrupp Stainless (anciennement Krupp Thyssen Stainless) / Kommission

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.7.2005)

    Millionen-Bußgeld gegen ThyssenKrupp Stainless GmbH // Preisabsprachen bei rostfreiem Stahl

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-45/98 und T-47/98 (Krupp Thyssen Stainless GmbH und Acciai Speciali Terni SpA/Kommission) - Kartell über die Preise für rostfreien Stahl - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
    1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die ThyssenKrupp Stainless GmbH (im Folgenden: TKS) und die ThyssenKrupp Acciai speciali Terni SpA (im Folgenden: AST) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-45/98 und T-47/98 (Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, Slg. 2001, II-3757, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihren Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/247/EGKS der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (ABl. L 100, S. 55, im Folgenden: streitige Entscheidung) nur teilweise stattgegeben hatte.

    - die Rechtssachen T-45/98 und T-47/98 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden;.

    - in der Rechtssache T-45/98 die TKS und die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt und.

    - in der Rechtssache T-47/98 die AST zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie von zwei Dritteln der Kosten der Kommission und die Kommission zur Tragung eines Drittels ihrer eigenen Kosten verurteilt.

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
    64 Die AST fügt hinzu, die Festsetzung zweier getrennter Geldbußen, die eine gegen die TKS und die andere gegen sie selbst, könne nicht mit dem Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111) gerechtfertigt werden; zum einen habe der TKS beim Erwerb sämtlicher Anteile der AST deren Beteiligung am Kartell nämlich nicht verborgen geblieben sein können, da die TKS dem Kartell selbst beigetreten sei, und zum anderen sei die AST bei Beginn der Aktivitäten des Kartells nur eine unbedeutende Zeit unabhängig gewesen.

    Wie der Gerichtshof nämlich entschieden hat, reicht die Tatsache, dass einer Muttergesellschaft die Beteiligung der von ihr erworbenen Tochtergesellschaften an einem Kartell nicht verborgen geblieben sein kann, weil sie selbst an dem Kartell beteiligt war, nicht aus, um ihr die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen aufzuerlegen, die die Tochtergesellschaften vor ihrem Erwerb begangen hatten (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 39).

  • EuG, 11.03.1999 - T-137/94

    ARBED / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
    Die Kommission verweist auch auf das Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-137/94 (ARBED/Kommission, Slg. 1999, II-303).
  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
    49 Nach dem Urteil vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnrn. 34 f.) ist die Kommission berechtigt, ein Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen, doch darf sie dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat.
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
    Zur Untermauerung dieses Vorbringens beruft sich die Kommission auf die Randnummern 142 bis 146 des Urteils vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, (Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 2000, I-1365).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
    51 Wie sich aus dem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P (Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157), insbesondere aus dessen Randnummern 56, 59 und 60, ergibt, kann die Kommission für die Bemessung der Geldbuße den Beitrag, den das betreffende Unternehmen geleistet hat, um den Nachweis der Zuwiderhandlung zu erleichtern, und insbesondere dessen Eingeständnis einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung berücksichtigen.
  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
    41 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht von einer Person geltend gemacht werden kann, die sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat (Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 30).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
    Wie der Gerichtshof nämlich entschieden hat, reicht die Tatsache, dass einer Muttergesellschaft die Beteiligung der von ihr erworbenen Tochtergesellschaften an einem Kartell nicht verborgen geblieben sein kann, weil sie selbst an dem Kartell beteiligt war, nicht aus, um ihr die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen aufzuerlegen, die die Tochtergesellschaften vor ihrem Erwerb begangen hatten (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 39).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
    In eben diesem Sinne ist hinzuzufügen, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte angesichts ihrer Bedeutung eindeutig angeben muss, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden können, und an diese Person gerichtet werden muss (u. a. Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-176/99 P, ARBED/Kommission, Slg. 2003, I-10687, Randnr. 21).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Mit Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission (C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin und der Kommission gegen dieses Urteil zurück.

    Der Gerichtshof habe im Urteil ThyssenKrupp/Kommission, das rechtskräftig geworden sei, festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin aufgrund der Erklärung vom 23. Juli 1997 für das Verhalten von Thyssen verantwortlich sei.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, ihre Haftung für das Verhalten von Thyssen Stahl sei im Urteil ThyssenKrupp/Kommission nicht rechtskräftig festgestellt worden, das Gericht habe die Reichweite des Grundsatzes res iudicata verkannt, es habe ihre Verteidigungsrechte verletzt und es habe zu Unrecht entschieden, dass die Erklärung vom 23. Juli 1997 einen Übergang der Haftung von Thyssen Stahl auf sie selbst bewirkt habe.

    Das Gericht hat in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin, das zum Urteil ThyssenKrupp/Kommission geführt habe, nicht auf die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Haftungsübergangs von Thyssen auf die Rechtsmittelführerin bezogen habe.

    118 und 122 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin, das zum Urteil ThyssenKrupp/Kommission geführt habe, nicht auf die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Übergangs der Haftung für das Thyssen Stahl vorgeworfene rechtswidrige Verhalten auf die Rechtsmittelführerin bezogen habe und dass sich Randnr. 88 des Urteils ThyssenKrupp/Kommission auf das Anschlussrechtsmittel der Kommission beziehe, mit dem ein solcher Haftungsübergang ebenfalls nicht in Frage gestellt worden sei.

    96 und 102 bis 106 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden, dass weder das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin noch das Anschlussrechtsmittel der Kommission, die zum Urteil ThyssenKrupp/Kommission geführt haben, die Frage der Rechtmäßigkeit des durch die Erklärung vom 23. Juli 1997 erfolgten Haftungsübergangs betrafen.

  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

    ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse

    Mit Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission (C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel von TKS und Kommission gegen das oben in Randnr. 24 angeführte Urteil Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission zurück.

    Mit dem Ergebnis, dass das Gericht weder die Erklärung vom 23. Juli 1997 noch andere Beweismittel verfälscht hat (Urteil ThyssenKrupp/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 87), beendete der Gerichtshof seine Prüfung des ersten Grundes, auf den die Kommission ihr Anschlussrechtsmittel stützte, jedoch nicht.

    Mit dem oben in Randnr. 24 angeführten und durch das oben in Randnr. 27 angeführte Urteil ThyssenKrupp/Kommission bestätigten Urteil Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission wurde die Kommission nur gemäß Art. 233 EG - wonach das Organ, dem ein für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat - verpflichtet, die tatsächlich festgestellte Rechtswidrigkeit in dem Akt zu beseitigen, der an die Stelle des für nichtig erklärten Aktes treten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 48).

    Im Rahmen der vorliegenden Klage ist das Gericht aufgefordert, sich zur Rechtmäßigkeit des Aktes zu äußern, der an die Stelle der Entscheidung 98/247 getreten ist und mit dem die Kommission, gestützt auf die Ausführungen zur Erklärung vom 23. Juli 1997 im oben in Randnr. 24 angeführten und durch das oben in Randnr. 27 angeführte Urteil ThyssenKrupp/Kommission bestätigten Urteil Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, wegen des Verhaltens von Thyssen eine Geldbuße in Höhe von 3 168 000 Euro gegen die Klägerin festgesetzt hat.

    Der Gerichtshof bestätigte dieses Urteil in seinem oben in Randnr. 27 angeführten Urteil ThyssenKrupp/Kommission.

  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

    Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist, wie es das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils getan hat, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kommission berechtigt ist, ein Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen, dem Unternehmen jedoch nicht die Verpflichtung auferlegen darf, Antworten zu erteilen, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, EU:C:2005:454, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie das Gericht ebenfalls in Rn. 120 des angefochtenen Urteils ausführt, ist die Kommission, auch wenn sie ein Unternehmen nicht zwingen kann, seine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung einzugestehen, deswegen aber nicht daran gehindert, bei der Bemessung der Geldbuße den Beitrag zu berücksichtigen, den das Unternehmen freiwillig zum Nachweis der Zuwiderhandlung geleistet hat (vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, EU:C:2005:454, Rn. 50).

    Der Gerichtshof hatte ebenfalls bereits die Gelegenheit, klarzustellen, dass die Kommission für die Bemessung der Geldbuße den Beitrag, den das betreffende Unternehmen geleistet hat, um den Nachweis der Zuwiderhandlung zu erleichtern, und insbesondere dessen Eingeständnis einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung berücksichtigen kann (vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, EU:C:2005:454, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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   Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-65/02 P   

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