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   EuGH, 19.04.2018 - C-65/17   

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https://dejure.org/2018,9236
EuGH, 19.04.2018 - C-65/17 (https://dejure.org/2018,9236)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.2018 - C-65/17 (https://dejure.org/2018,9236)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 2018 - C-65/17 (https://dejure.org/2018,9236)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oftalma Hospital

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen - Vergabe außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge - Erfordernis der Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorabentscheidungsersuchen; Nachrangige Dienstleistungen; eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse; objektive Umstände; wirtschaftlicher Wert; Ungleichbehandlung; Rechtfertigung; Gründe der öffentlichen Gesundheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 92/50/EWG Art. 27 Abs. 3
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen - Vergabe außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge - Erfordernis der Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftrag mit grenzüberschreitendem Bezug: Bieter sind gleich zu behandeln!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Oftalma Hospital

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen - Vergabe außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge - Erfordernis der Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung ...

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtsgrundsätze gelten auch bei der Vergabe nachrangiger Dienstleistunge

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 431
  • NZBau 2018, 623
  • VergabeR 2018, 516
  • ZfBR 2018, 603
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.03.2011 - C-95/10

    Strong Segurança - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-65/17
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs IB lediglich verpflichtet sind, unter Bezugnahme auf innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, technische Spezifikationen festzulegen, die in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag enthalten sein müssen, und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Ergebnisse dieser Vergabeverfahren zu schicken (Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 34).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einreihung von Dienstleistungen in die Anhänge IA und IB der Richtlinie 92/50 dem System dieser Richtlinie entspricht, das eine Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf zwei Ebenen vorsieht (Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 wegen ihres spezifischen Charakters a priori keine hinreichende grenzüberschreitende Bedeutung zukommt, die es rechtfertigen kann, dass sie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden, das es den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen und ein Angebot einzureichen (Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch hat der Gerichtshof festgestellt, dass für solche Aufträge, wenn an ihnen gleichwohl ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die sich aus ihnen ergebende Pflicht zur Transparenz, gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 dahin ausgelegt, dass er bei Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens anzuwenden wäre, könnte dies zudem zur Anwendung anderer nur für die Dienstleistungen des Anhangs IA geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie auf Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 führen, was die Gefahr mit sich brächte, dass die Unterscheidung zwischen den Dienstleistungen des Anhangs IA und denen des Anhangs IB jegliche praktische Wirksamkeit verlöre (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Anhänge II Teil A und II Teil B der Richtlinie 2004/18, die den Anhängen IA und IB der Richtlinie 92/50 entsprechen, Urteil vom 17. März 2011, Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 42).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-65/17
    Falls ein solches eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse dennoch erwiesen sein sollte und die fehlende Transparenz daher möglicherweise zu einer Ungleichbehandlung zum Nachteil der in einem anderen Mitgliedstaat als dem des öffentlichen Auftraggebers niedergelassenen Unternehmen geführt haben sollte, kann eine solche Ungleichbehandlung durch objektive Umstände gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für eine solche Rechtfertigung beruft sich Oftalma in ihren schriftlichen Erklärungen auf Rn. 57 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440), worin der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Ziel, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zählen kann.

  • EuGH, 06.10.2016 - C-318/15

    Tecnoedi Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-65/17
    Das bedeutet, dass von einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse nicht aufgrund von Angaben ausgegangen werden kann, die seine Existenz nicht ausschließen, sondern es dann zu bejahen ist, wenn der grenzüberschreitende Charakter anhand objektiver und übereinstimmender Umstände erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 22).

    In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass in anderen Mitgliedstaaten als denen des öffentlichen Auftraggebers ansässige Wirtschaftsteilnehmer Beschwerden eingelegt haben, sofern es sich dabei nachweislich um echte und nicht um fingierte Beschwerden handelt (Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-426/07

    Krawczynski - Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer -

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-65/17
    Eine solche Einschränkung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteil vom 17. Juli 2008, Krawczy?"ski, C-426/07, EU:C:2008:434, Rn. 42 und 43).
  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-65/17
    Da nach Lage der dem Gerichtshof vorliegenden Akten keine besonderen Umstände gegeben sind, ist für die Beurteilung des Vorliegens eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses aus Gründen der Rechtssicherheit auf den Zeitpunkt der Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags abzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, EU:C:2005:670, Rn. 38).
  • EuGH, 13.11.2008 - C-324/07

    Coditel Brabant - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-65/17
    Die Transparenzpflicht gebietet, ohne dass sie zwangsläufig eine Ausschreibung verlangte, einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit zu gewährleisten, der zum einen eine Öffnung für den Wettbewerb und zum anderen die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (Urteil vom 13. November 2008, Coditel Brabant, C-324/07, EU:C:2008:621, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 19.04.2018 - C-65/17
    Zu beachten ist allerdings, dass der Gerichtshof speziell in Bezug auf Tätigkeiten im Gesundheitsbereich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens entschieden hat, dass das eindeutige grenzüberschreitende Interesse nicht bereits dadurch erwiesen war, dass die betreffenden Aufträge einen hohen wirtschaftlichen Wert hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C-160/08, EU:C:2010:230, Rn. 18, 54 und 123).
  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    Das bedeutet, dass von einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse nicht aufgrund von Angaben ausgegangen werden kann, die seine Existenz nicht ausschließen; dieses ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn der grenzüberschreitende Charakter anhand objektiver und übereinstimmender Umstände erwiesen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.4.2018, C-65/17, VergabeR 2018, 516, juris Rn. 39; Urt. v. 6.10.2016, C-318/15, NZBau 2016, 781, juris Rn. 22).

    Maßgebliche Kriterien können insbesondere das Volumen des betreffenden Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technische Merkmale des Auftrags, Besonderheiten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die weiteren Merkmale und Bedingungen ihrer Durchführung sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020, 3 B 34/19, NVwZ-RR 2022, 86, juris Rn. 30; EuGH, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O.; Urt. v. 6.10.2016, a.a.O., juris Rn. 40; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13, ZfBR 2015, 297, juris Rn. 49; Urt. .

    Speziell in Bezug auf Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, insbesondere auch bezogen auf Krankentransporte, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht allein dadurch feststeht, dass die betreffenden Aufträge einen hohen wirtschaftlichen Wert haben (EuGH, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O., juris Rn. 41; Urt. v. 11.12.2014, a.a.O., juris Rn. 49; jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-682/17

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 41, und vom 19. April 2018, 0ftalma Hospital, C-65/17, EU:C:2018:263, Rn. 57).
  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

    (1) Mit dem Begriff der Binnenmarktrelevanz bezieht sich der Beweisantrag, wie sich aus der ihm beigefügten Begründung ergibt (Anlage zum Sitzungsprotokoll ), auf das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses an einem öffentlichen Auftrag im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. dazu z. B. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - C-113/13 - juris Rn. 46 und vom 19. April 2018 - C-65/17 - juris Rn. 36 ff., jeweils m. w. N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorabentscheidungsverfahren - Verbraucherschutz - Zahlungsdienste im

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 41, vom 19. April 2018, 0ftalma Hospital, C-65/17, EU:C:2018:263, Rn. 57, und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 60 bis 62).
  • EuGH, 04.04.2019 - C-699/17

    Allianz Vorsorgekasse - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Ein solches Interesse kann ein Auftrag u. a. in Anbetracht seines Volumens in Verbindung mit dem Leistungsort oder seiner Besonderheiten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 20, und vom 19. April 2018, 0ftalma Hospital, C-65/17, EU:C:2018:263, Rn. 40).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

    Insbesondere kann sich das vorlegende Gericht nicht darauf beschränken, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich eine solche Verbindung nicht ausschließen lässt oder die - abstrakt betrachtet - dafür sprechen könnten, sondern es muss vielmehr objektive und übereinstimmende Angaben vorlegen, die es dem Gerichtshof ermöglichen, das Bestehen dieser Verbindung zu überprüfen (vgl. insb. EuGH, Urteil vom 20.09.2018 - C-343/17 -, juris Rn. 29; ähnlich, allerdings in einem vergaberechtlichen Fall EuGH, Urteil vom 06.10.2016 - C-318/15 -, juris Rn. 22; Urteil vom 19.04.2018 - C-65/17 -, juris Rn. 39).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-343/17

    Fremoluc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und

    Insbesondere kann sich das vorlegende Gericht nicht darauf beschränken, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich eine solche Verbindung nicht ausschließen lässt oder die - abstrakt betrachtet - dafür sprechen könnten, sondern es muss vielmehr objektive und übereinstimmende Angaben vorlegen, die es dem Gerichtshof ermöglichen, das Bestehen dieser Verbindung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 20 und 22, sowie vom 19. April 2018, 0ftalma Hospital, C-65/17, EU:C:2018:263, Rn. 39 und 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

    70 Vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 41), vom 19. April 2018, 0ftalma Hospital (C-65/17, EU:C:2018:263, Rn. 57), vom 10. Juli 2019, WESTbahn Management (C-210/18, EU:C:2019:586, Rn. 45), und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 60 bis 62).
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