Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 29.03.2017 - C-652/15   

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https://dejure.org/2017,8042
EuGH, 29.03.2017 - C-652/15 (https://dejure.org/2017,8042)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2017 - C-652/15 (https://dejure.org/2017,8042)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2017 - C-652/15 (https://dejure.org/2017,8042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tekdemir

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines ...

  • IWW

    Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80, Beschluss 64/732/EWG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 4 Abs. 1, AufenthG § 4 Abs. 5, AEUV Art. 267, ARB 1/80 Art. 13, ARB 1/80 Art. 14, AufenthG § 4, AufenthG § 33, AufenthG § 81, AEUV Art. 79
    Aufenthaltserlaubnis, Stillhalteklausel, Türkischer Arbeitnehmer, in Deutschland geborene Kinder, Visumsverfahren, Visumspflicht, Vorabentscheidungsverfahren, Drittstaatsangehörige, Verhältnismäßigkeit, Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, Freizügigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Tekdemir

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tekdemir

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2398
  • NVwZ 2017, 1517
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 29.03.2017 - C-652/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 7. November 2013, Demir, C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu verhindern, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses für die Zwecke des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Demir, C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 41).

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus EuGH, 29.03.2017 - C-652/15
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt - eine nationale Regelung, die die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung von sich rechtmäßig im betreffenden Mitgliedstaat aufhaltenden türkischen Arbeitnehmern im Vergleich zu denjenigen verschärft, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 13 dieses Beschlusses der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch diese türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 50).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, verboten ist, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 dieses Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    Vgl. u. a. Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    108 Vgl. Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), und vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239).

    126 Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 39).

    128 Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 35 bis 39).

    131 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 41).

    132 Vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf das Erfordernis eines Aufenthaltstitels, Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 42 und 43).

    Er hielt sich dort mit seinem Vater, einem türkischen Arbeitnehmer, ordnungsgemäß auf (vgl. Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-123/17

    Yön - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Die in Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 und in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltenen Stillhalteklauseln verbieten daher allgemein die Einführung jeder neuen innerstaatlichen Maßnahme, die bezweckt oder bewirkt, dass die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Beschlüsse in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung türkischer Arbeitnehmer, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, im Vergleich zu denjenigen verschärft, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine neue Beschränkung für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die vom Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239), vorgenommene und in Rn. 64 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 auch bei Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 zugrunde zu legen.

    Zum anderen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Ziel, die Migrationsströme wirksam zu steuern, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein, der eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 zu rechtfertigen vermag (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 39).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch auch, dass die Einzelheiten der Umsetzung einer solchen Verpflichtung nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 43).

  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18

    ARB 1/80 Art 13; ARB 2/76 Art 7; AufenthG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 2, §

    1.2.1 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 [ECLI:EU:C:2018:632], Yön - entschieden, dass die Einführung des Visumzwanges mit Wirkung vom 5. Oktober 1980 sowohl in den zeitlichen (Rn. 40 ff.) als auch in den sachlichen (Rn. 57 ff.) Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 2/76 fällt und eine "neue Beschränkung" für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch einen türkischen Staatsangehörigen bewirkt (Rn. 71), weil sie die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung verschärft (Rn. 68, 71; s.a. EuGH, Urteil vom 29. März 2017 - C-652/15 [ECLI:EU:C:2017:239], Tekdemir - Rn. 31).

    1.2.2 Der EuGH hat in seinem Urteil aber auch seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung (s. nur EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - Rn. 40; vom 10. Juli 2014 - C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:2066], Dogan - Rn. 37; vom 12. April 2016 - C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247], Genc -Rn. 51 ff. und vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 39 ff.) bekräftigt, dass eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 7 ARB 2/76 zulässig sein kann, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das dafür Erforderliche hinausgeht.

    Denn sie hat dazu geführt, dass hierdurch die erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland strengeren Voraussetzungen unterworfen wird, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklauseln galten (EuGH, Urteile vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 44, 50; vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 31; vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 68; vgl. auch zu Art. 41 Abs. 1 ZP: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 36; s.a. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - BVerwGE 150, 276 Rn. 14).

  • VG Karlsruhe, 06.03.2018 - 1 K 2902/16

    Unerlaubte Einreise; Schengenraum; Einholung eines nationalen Visums für den

    Selbst wenn man nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht folgte und davon ausginge, dass eine Einschränkung der Stand-Stillklausel im Fall des Vorliegens eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses, der in der Einhaltung der Visumvorschriften als zentralem und verhältnismäßigem Steuerungsinstrument der Zuwanderung liegen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 - 1 C 4/14 -, juris und EuGH, Urteil vom 29.03.2017 - C 652/15 -, juris), wäre wegen der unklaren Rechtslage - eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht noch aus - nur von einem vereinzelten und geringfügigen Verstoß der Klägerin zu Ziffer 1 auszugehen.
  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Schaffung einer "neuen Beschränkung" nämlich dann nicht verboten, wenn diese zu den in Art. 14 ARB 1/80 aufgeführten Beschränkungen gehört oder "durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet [ist], die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und [...] nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus[geht]" (EuGH, Urteil vom 29. März 2017 - C-652/15 [ECLI:EU:C:2017:239] - Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2019 - C-89/18

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - Nationale

    Kann in einem Fall, in dem - grundsätzlich gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßende - "neue Beschränkungen" für den Ehegattennachzug eingeführt werden, die mit den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), und vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239), anerkannten Ziel der "erfolgreichen Integration" gerechtfertigt werden, eine Vorschrift wie § 9 Abs. 7 des dänischen Ausländergesetzes - der u. a. bedeutet, dass die vorrangige Bedingung für die Familienzusammenführung zwischen einem in Dänemark aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und dessen Ehegatten darin besteht, dass die Verbindung des Ehepaars zu Dänemark enger als die zur Türkei ist - als Vorschrift angesehen werden, die "durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, das angestrebte legitime Ziel zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht"?.

    8 Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), bzw. vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239).

    18 Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 38).

    19 Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 11 B 16.16

    Ausländerrecht: Kindernachzug nach Vollendung des 16. Lebensjahres; Beherrschen

    Dementsprechend hat der Gerichtshof bezüglich beider Stillhalteklauseln entschieden, dass diese nicht nur auf solche Regelungen anwendbar sind, die unmittelbar Bedingungen für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen behandeln, sondern auch auf solche, die Rechte von deren Familienangehörigen auf dem Gebiet der Familienzusammenführung betreffen (zu Art. 13 ARB 1/80: EuGH, Urteil vom 29. März 2017 - C-652/15 [Tekdemir] - , juris Rn. 25 sowie Urteil Genc, a.a.O., Rn. 42; zu Art. 41 Abs. 1 ZP: Urteil vom 10. Juli 2014 - C-38/13 [Dogan] -, juris Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-279/21

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - EWG-Assoziierungsabkommen -

    10 Urteile vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38 und 39), vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51, 52, 66 und 67), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 53), vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 72), und vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31 bis 34 und 45 bis 47).

    16 Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 17. September 2009, Sahin (C-242/06, EU:C:2009:554, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 7. November 2013, Demir (C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 33), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 23), und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 19).

    22 Vgl. Urteile vom 7. November 2013, Demir (C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 40), vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 33), vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn.72), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31), und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn.23).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verbietet die in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass eine nationale Regelung, die die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung von sich rechtmäßig im betreffenden Mitgliedstaat aufhaltenden türkischen Arbeitnehmern im Vergleich zu denjenigen verschärft, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 13 dieses Beschlusses der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch diese türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 31).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-89/18

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens das von der dänischen Regierung geltend gemachte Ziel einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Ziel ein zwingender Grund des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung einer neuen Beschränkung im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 sein kann (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • VGH Bayern, 11.11.2021 - 10 ZB 21.1151

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens zum Familiennachzug eines

  • EuGH, 09.02.2023 - C-402/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u.a. (Retrait du droit de séjour d'un

  • VG München, 21.10.2021 - M 12 K 20.3792

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,45669
Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15 (https://dejure.org/2016,45669)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.12.2016 - C-652/15 (https://dejure.org/2016,45669)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - C-652/15 (https://dejure.org/2016,45669)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tekdemir

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Stillhalteklausel - Art. 13 des ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Stillhalteklausel - Art. 13 des ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-561/14

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Freizügigkeit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15
    9 - Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 - Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 - Vgl. Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51).

    18 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Genc (C-561/14, EU:C:2016:28, Nrn. 33 und 34).

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15
    9 - Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 - Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 - Vgl. Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15
    17 - Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38).

    20 - Vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15
    15 - Urteil vom 7. November 2013, Demir (C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 41).
  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15
    8 - Das vorlegende Gericht stützt sich hierbei auf die Urteile vom 11. Mai 2000, Savas (C-37/98, EU:C:2000:224), vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572), und vom 17. September 2009, Sahin (C-242/06, EU:C:2009:554).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15
    8 - Das vorlegende Gericht stützt sich hierbei auf die Urteile vom 11. Mai 2000, Savas (C-37/98, EU:C:2000:224), vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572), und vom 17. September 2009, Sahin (C-242/06, EU:C:2009:554).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15
    8 - Das vorlegende Gericht stützt sich hierbei auf die Urteile vom 11. Mai 2000, Savas (C-37/98, EU:C:2000:224), vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572), und vom 17. September 2009, Sahin (C-242/06, EU:C:2009:554).
  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16

    EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug

    Auch dürfte im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass der Gerichtshof bei der Anerkennung zwingender Gründe des Allgemeininteresses keine allzu strengen Maßstäbe anlegt und den Mitgliedstaaten hierbei einen gewissen Handlungsspielraum lässt (Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 15. Dezember 2016 - C-652/15 [ECLI:EU:C:2016:960], Tekdemir - Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2019 - C-89/18

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - Nationale

    Kann in einem Fall, in dem - grundsätzlich gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßende - "neue Beschränkungen" für den Ehegattennachzug eingeführt werden, die mit den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), und vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239), anerkannten Ziel der "erfolgreichen Integration" gerechtfertigt werden, eine Vorschrift wie § 9 Abs. 7 des dänischen Ausländergesetzes - der u. a. bedeutet, dass die vorrangige Bedingung für die Familienzusammenführung zwischen einem in Dänemark aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und dessen Ehegatten darin besteht, dass die Verbindung des Ehepaars zu Dänemark enger als die zur Türkei ist - als Vorschrift angesehen werden, die "durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, das angestrebte legitime Ziel zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht"?.

    8 Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), bzw. vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239).

    18 Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 38).

    19 Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 39).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Tekdemir (C-652/15, EU:C:2016:960, Nr. 17) und Urteil vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 77).

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