Rechtsprechung
EuGH, 04.10.2018 - C-652/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Ahmedbekova
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Ahmedbekova
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ahmedbekova
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16
- EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
Papierfundstellen
- NVwZ 2019, 541
Wird zitiert von ... (39)
- EuGH, 09.11.2021 - C-91/20
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich …
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Anwendung der mit der Richtlinie 2011/95 geschaffenen Regelung einem Antrag auf internationalen Schutz aus eigenem Recht nicht allein deshalb stattgegeben werden kann, weil ein Familienangehöriger des Antragstellers die begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn erwiesen ist, dass der Antragsteller trotz seiner Bindung zu diesem Familienangehörigen und der besonderen Verwundbarkeit - die, wie im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt, in der Regel daraus folgt - nicht selbst von Verfolgung und einem ernsthaften Schaden bedroht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 50).Aus Art. 23 der Richtlinie geht nämlich hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie z. B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 68).
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich aus diesem Wortlaut in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ergibt, dass die in Art. 3 dieser Richtlinie erwähnten günstigeren Normen z. B. die Lockerung der Voraussetzungen vorsehen können, unter denen ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus erhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 70).
Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die auf der Grundlage des nationalen Rechts erfolgende automatische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Familienangehörige einer Person, der diese Eigenschaft gemäß der mit der Richtlinie 2011/95 geschaffenen Regelung zuerkannt wurde, weist jedoch nicht von vornherein keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf (Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 72).
- BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 2.19
EuGH soll Fragen zum Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher …
Unterfallen Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings keinem der in Art. 12 RL 2011/95/EU geregelten Ausschlussgründe und weist ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf, so gestattet es Art. 3 RL 2011/95/EU einem Mitgliedstaat, diesen Schutz auf andere Angehörige dieser Familie zu erstrecken (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova und Ahmedbekov - Rn. 74).Angesichts dieser Doppelfunktion weist die auf der Grundlage des nationalen Rechts erfolgende automatische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Familienangehörige einer Person, der diese Eigenschaft auf der Grundlage der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wird, jedenfalls in aller Regel einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 72).
Darauf, ob die Familieneinheit im Zufluchtsland des Flüchtlings auch durch eine dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis sichergestellt werden könnte, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Ahmedbekova nicht abgestellt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 73).
- BVerwG, 17.11.2020 - 1 C 8.19
Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem …
Unterfallen Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings keinem der in Art. 12 RL 2011/95/EU geregelten Ausschlussgründe und weist ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf, so gestattet es Art. 3 RL 2011/95/EU einem Mitgliedstaat, diesen Schutz auf andere Angehörige dieser Familie zu erstrecken (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova und Ahmedbekov - Rn. 74).
- BVerwG, 25.11.2021 - 1 C 4.21
Familienflüchtlingsschutz für subsidiär schutzberechtigte Angehörige der …
Danach gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten allein auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU aufgeführten Familienangehörigen des Schutzberechtigten - nicht hingegen auch sonstige, von Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU nicht erfasste Familienangehörige -, wenn sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht selbst erfüllen, bestimmte Vorteile genießen, die der in Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU vorgegebenen Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova und Ahmedbekov - Rn. 67 f. …und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 36).Verboten sind insbesondere solche Normen, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (…EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [ECLI:EU:C:2014:2452], M"Bodj - Rn. 42 und 44, vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 71 …und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 40).
Eine solche automatische Erstreckung des internationalen Schutzes im Wege der Ableitung trägt dem Gebot, den Familienverband zu wahren, unabhängig davon Rechnung, ob der Angehörige der Kernfamilie selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes erfüllt (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 72 f. …und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 41 ff.).
Dies ist zum einen der Fall, wenn die Erstreckung eine Person begünstigt, welche unter einen der in Art. 12 RL 2011/95/EU genannten Ausschlussgründe fällt (…EuGH, Urteile vom 9. November 2010 - C-57/09, B und C-101/09 [ECLI:EU:C:2010:661], D - Rn. 115, vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 71 …und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 46).
c) Zu den im Vorstehenden behandelten Rechtsfragen bedarf es nicht der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV, denn die richtige Anwendung des Unionsrechts ist im Sinne der acte-clair-Doktrin (vgl. zuletzt EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - Rn. 39) im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. insbesondere EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - und vom 9. November 2021 - C-91/20 -) derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Beantwortung der von der Revisionsbegründung aufgeworfenen Fragen keinerlei Raum bleibt.
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20
Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)
- EuGH, 12.01.2023 - C-280/21
Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions …
Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Beteiligung der Person, die internationalen Schutz beantragt, an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen ihr Herkunftsland, um Verstöße des dort an der Macht befindlichen Regimes gegen die Grundfreiheiten feststellen zu lassen, als Verfolgungsgrund wegen der "politischen Überzeugung" einzustufen ist, wenn es gute Gründe für die Befürchtung gibt, dass diese Beteiligung von dem Regime als ein Akt politischen Widerstands aufgefasst wird, gegen den es Repressalien ergreifen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 90). - EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Insoweit ergibt sich aus Art. 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit der Definition des Begriffs "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie und des Begriffs "subsidiärer Schutzstatus" in Art. 2 Buchst. g der Richtlinie, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen bzw. allen Staatenlosen zu gewähren ist, die bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 47).Hingegen sieht die Richtlinie 2011/95 die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an andere Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als die in der vorstehenden Randnummer genannten nicht vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 48).
- VG Karlsruhe, 26.09.2019 - A 19 K 3124/17
Flüchtlingsschutz wegen Verschleierungszwang in Afghanistan
Wenn "weiteren Angaben" im Sinne des Art. 40 RL 2013/32/EU erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgen, dem Bundesamt dort Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem neuen Vorbringen gegeben worden ist und es keine Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, bedarf es keiner Fristsetzung gegenüber dem Bundesamt im Sinne der Ahmedbekova-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova - NVwZ 2019, 541 Rn. 100), um diese weiteren Angaben im gerichtlichen Verfahren würdigen zu dürfen.53 (1) Im Ausgangspunkt ist allerdings festzustellen, dass aus der Verpflichtung des Gerichts, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; siehe dazu auch Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU), nicht hervorgeht, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, ohne sich einer weiteren Prüfung durch die Asylbehörde auszusetzen, den Grund für ihren Antrag und damit die Konturen des jeweiligen Falles ändern könnte, indem sie im Rechtsbehelfsverfahren einen Grund für internationalen Schutz anführt, der vor der Asylbehörde nicht erwähnt wurde, obwohl er Ereignisse oder Bedrohungen betrifft, die vor Erlass der Entscheidung dieser Behörde oder sogar vor Antragstellung stattgefunden haben sollen (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 94).
Es ist außerdem zu beachten, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesamt, als mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattete Verwaltungsbehörde, eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32/EU eingeführten gemeinsamen Verfahren ist und dass das dem Antragsteller durch Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU dieser Richtlinie zuerkannte Recht auf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vor einem Gericht nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es zu einer Lockerung der Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit mit der Asylbehörde führt (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 96).
(vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 98 f.).
Sofern diese Prüfung ergibt, dass das Gericht die Möglichkeit hat, diesen Grund in seine Beurteilung des Rechtsbehelfs einzubeziehen, hat es die Asylbehörde innerhalb einer Frist, die dem mit der Richtlinie 2013/32/EU verfolgten Ziel der Beschleunigung genügt (vgl. insoweit EuGH…, Urteil vom 25.07 2018 - C-585/16 - Alheto -, juris Rn. 109), um eine Prüfung dieses Grundes zu ersuchen, deren Ergebnis und Begründung dem Antragsteller und dem Gericht mitzuteilen sind, bevor das Gericht den Antragsteller anhört und den Fall würdigt (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 100).
- BVerwG, 21.12.2021 - 1 B 35.21
Keine Ableitung internationalen Familienschutzes von einem …
Diese Regelung gibt den Mitgliedstaaten allein auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU aufgeführten Familienangehörigen des Schutzberechtigten bestimmte Vorteile genießen, die der in Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU vorgegebenen Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova und Ahmedbekov - Rn. 67 f. …und vom 9. November 2021 - C-91/20 [ECLI:EU:C:2021:898], LW - Rn. 36; BVerwG…, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 - Rn. 14). - EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
Torubarov
Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist nach den Art. 13 und 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit den Definitionen der Begriffe "Flüchtling" und "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 Buchst. d und f dieser Richtlinie der in ihr vorgesehene internationale Schutz grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewähren, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 47, …und vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36).Der Gerichtshof hat zwar bereits anerkannt, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige, mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattete nationale Verwaltungsstelle oder gerichtsähnliche Behörde eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32 eingeführten gemeinsamen Verfahren ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584" Rn. 116, und vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801" Rn. 96).
- VG Berlin, 06.07.2020 - 4 K 769.16
- OVG Bremen, 20.07.2021 - 2 LB 96/21
Flüchtlingsschutz für die Eltern eines bei Asylantragstellung der Eltern …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)
- OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 10 LA 104/20
Verhältnis von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 26 AsylG.
- OVG Sachsen, 15.12.2022 - 6 A 62/20
Asyl Russische Föderation, Tschetschenien; Sippenverfolgung eines Kleinkindes
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19
Bundesrepublik Deutschland (Notion de "menaces graves et individuelles")
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Demande ultérieure de protection …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-194/19
Belgischer Staat (Éléments postérieurs à la décision de transfert) - Vorlage zur …
- VG Köln, 15.01.2019 - 14 K 9313/16
- VG Hamburg, 14.02.2019 - 8 A 1814/18
Minderjährigkeit des Stammberechtigten; Ableitung eines Anspruchs vom …
- VG Trier, 13.02.2019 - 1 K 6155/17
Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG
- VG Minden, 24.08.2020 - 1 K 8765/17
Familienasyl Familienverband minderjähriges lediges Kind Unverzüglichkeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-556/17
Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
- BVerwG, 22.12.2021 - 1 B 70.21
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber den Wehrdienst in Syrien …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-720/20
Bundesrepublik Deutschland (Enfant de réfugiés, né hors de l'État d'accueil) - …
- VG Köln, 03.08.2020 - 20 L 1243/20
- VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19
Familienflüchtlingsschutz bei Bestehen einer Mehrehe
- VG Köln, 11.02.2019 - 21 K 10043/16
Familienasyl, Minderjährigkeit
- VG Aachen, 01.06.2021 - 2 K 922/18
Nigeria; Familienasyl
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2021 - C-262/21
A
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-280/21
Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-406/18
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame …
- VG Freiburg, 27.01.2021 - A 5 K 3795/18
- VG Lüneburg, 26.10.2018 - 2 A 212/18
Asylrecht - Hauptsacheverfahren
- EuGH, 15.11.2018 - C-586/17
D. und I.
- VG München, 02.06.2022 - M 28 K 20.30958
Asylrecht, Herkunftsland: Türkei, "Familienasyl" (bejaht für Ehefrau eines …
- VG Trier, 29.04.2022 - 1 K 5117/19
Für die Gewährung subsidiären Schutzes ist es unschädlich, wenn der …
- VG Cottbus, 14.01.2022 - 5 K 1985/16
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Ahmedbekova
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Rechtsvorschriften über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Richtlinien 2005/85 und 2011/95 - Anträge auf internationalen Schutz durch die ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16
- EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
Wird zitiert von ... (3)
- VG Oldenburg, 21.09.2018 - 15 A 8994/17
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit bei Familienasyl …
Der Grundsatz der Wahrung des Familienverbands wurde in die Flüchtlingsdefinition des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention nicht einbezogen (vgl. dazu im Einzelnen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Juni 2018 in der Rechtssache C-652/16, Vorabentscheidungsersuchen, sechste Vorlagefrage, Rn. 51).Unter die dort geregelten Vergünstigungen fallen Aufenthaltstitel, Reisedokumente, Zugang zu Beschäftigung und Bildung, zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, Sozialhilfeleistungen und medizinischer Versorgung, Schutzmaßnahmen für unbegleitete Minderjährige, Zugang zu Wohnraum, Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats sowie Zugang zu Integrationsmaßnahmen, nicht dagegen der Schutz vor Zurückweisung gemäß Art. 21 der Richtlinie (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Juni 2018 in der Rechtssache C-652/16, Rn. 52 f.; so auch Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Ra 2017/19/0609 bis 0611 vom 3. Mai 2018).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20
Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein …
28 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Ahmedbekova (C-652/16, EU:C:2018:514, Nr. 51) und des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Wahrung des Familienverbands) (C-91/20, EU:C:2021:384, Nr. 66).