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   EuGH, 01.10.2020 - C-654/19   

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EuGH, 01.10.2020 - C-654/19 (https://dejure.org/2020,30009)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2020 - C-654/19 (https://dejure.org/2020,30009)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - C-654/19 (https://dejure.org/2020,30009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    FP Passenger Service

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen - Ausgleichsanspruch bei Verspätung - Dauer der Verspätung - Zeitpunkt der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Luftverkehr; Verordnung (EG) Nr. 261/2004; Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen; Ausgleichsanspruch bei Verspätung; Dauer der Verspätung; Zeitpunkt der Öffnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-452/13

    Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges steht für den Zeitpunkt, zu dem

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-654/19
    Dieses ist der Auffassung, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), heranzuziehen sei.

    Sind die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass bei der Berechnung der Verspätung - unter Berücksichtigung des Urteils vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), wonach auf den Zeitpunkt der Türöffnung abzustellen ist - die Differenz zwischen der tatsächlichen Zeit der Türöffnung und der planmäßigen Ankunftszeit zu bilden ist oder die zwischen der tatsächlichen Zeit der Türöffnung und der Zeit der voraussichtlichen Türöffnung bei planmäßiger Ankunftszeit?.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des Urteils vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), dahin auszulegen ist, dass die Zeitspanne, die zwischen der planmäßigen Ankunftszeit und der Öffnung der Türen des Flugzeugs verstrichen ist, zur Bestimmung des Ausmaßes der den Fluggästen bei der Ankunft entstandenen Verspätung zu berechnen ist.

    Da die Verordnung Nr. 261/2004 diese tatsächliche Ankunftszeit nicht definiert, hat der Gerichtshof in Rn. 17 des Urteils vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), entschieden, dass der Begriff "tatsächliche Ankunftszeit" so auszulegen ist, dass er in der Union einheitlich angewandt wird.

    Zu diesem Zeitpunkt endet nämlich die Situation der Fluggäste, sich nach Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sind und in dem sie sich nicht nach eigenem Gutdünken um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Germanwings, C-452/13, EU:C:2014:2141, Rn. 20, 22, 24 und 25).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), darauf beschränkt hat, die Konturen des Begriffs "tatsächliche Ankunftszeit" zu umreißen, ohne dabei die Bedeutung der "planmäßigen Ankunftszeit" im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii, auf den sich die in Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses angeführte Rechtsprechung bezieht, in Frage zu stellen.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 261/2004 im Licht des Urteils vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), dahin auszulegen ist, dass zur Bestimmung des Ausmaßes der den Fluggästen bei der Ankunft entstandenen Verspätung die Zeitspanne zu berechnen ist, die zwischen der planmäßigen Ankunftszeit und der tatsächlichen Ankunftszeit - d. h. dem Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist - verstrichen ist.

    Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist im Licht des Urteils vom 4. September 2014, Germanwings (C - 452/13, EU:C:2014:2141), dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des Ausmaßes der den Fluggästen bei der Ankunft entstandenen Verspätung die Zeitspanne zu berechnen ist, die zwischen der planmäßigen Ankunftszeit und der tatsächlichen Ankunftszeit - d. h. dem Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist - verstrichen ist.

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-654/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 261/2004 nicht ausdrücklich hervorgeht, dass die Fluggäste von bei der Ankunft verspäteten Flügen gemäß Art. 7 dieser Verordnung einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen haben, da der Begriff "Verspätung des Flugs" im Verordnungstext nur zur planmäßigen Abflugzeit in Bezug gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 31, 40 und 41).

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist, hat der Gerichtshof aber entschieden, dass Fluggäste, deren Flüge mit großer Verspätung ankommen, d. h. mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 haben, da sie einen irreversiblen Zeitverlust und somit entsprechende Unannehmlichkeiten erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48, 60 und 61, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 33, 34 und 40).

    Weiter hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Ausmaß der Verspätung, da diese Unannehmlichkeiten, die in einem Zeitverlust bestehen, bei der Ankunft des Fluges eintreten, für die Zwecke der in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlung anhand der "planmäßigen Ankunftszeit" beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 40, sowie vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 33), wobei es sich dabei um die im Flugplan festgelegte und auf dem Flugschein des betreffenden Fluggasts angegebene Zeit handelt.

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-654/19
    Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist, hat der Gerichtshof aber entschieden, dass Fluggäste, deren Flüge mit großer Verspätung ankommen, d. h. mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 haben, da sie einen irreversiblen Zeitverlust und somit entsprechende Unannehmlichkeiten erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48, 60 und 61, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 33, 34 und 40).

    Weiter hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Ausmaß der Verspätung, da diese Unannehmlichkeiten, die in einem Zeitverlust bestehen, bei der Ankunft des Fluges eintreten, für die Zwecke der in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlung anhand der "planmäßigen Ankunftszeit" beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 40, sowie vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 33), wobei es sich dabei um die im Flugplan festgelegte und auf dem Flugschein des betreffenden Fluggasts angegebene Zeit handelt.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-654/19
    Weiter hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Ausmaß der Verspätung, da diese Unannehmlichkeiten, die in einem Zeitverlust bestehen, bei der Ankunft des Fluges eintreten, für die Zwecke der in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlung anhand der "planmäßigen Ankunftszeit" beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 40, sowie vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 33), wobei es sich dabei um die im Flugplan festgelegte und auf dem Flugschein des betreffenden Fluggasts angegebene Zeit handelt.
  • EuGH, 22.04.2021 - C-826/19

    Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet

    Als Zweites hat der Gerichtshof klargestellt, dass die im Zeitverlust bestehenden Unannehmlichkeiten bei der Ankunft am Endziel eintreten und deshalb das Ausmaß der Verspätung für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel beurteilt werden muss (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei diese Zeit der im Flugplan festgelegten und auf dem Flugschein des betreffenden Fluggastes angegebenen Zeit entspricht (Beschluss vom 1. Oktober 2020, FP Passenger Service, C-654/19, EU:C:2020:770, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    30 Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141, Rn. 27), und Beschluss vom 1. Oktober 2020, FP Passenger Service (C-654/19, EU:C:2020:770, Rn. 28 und 29).
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