Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 04.02.2016 - C-659/13, C-34/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,897
EuGH, 04.02.2016 - C-659/13, C-34/14 (https://dejure.org/2016,897)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2016 - C-659/13, C-34/14 (https://dejure.org/2016,897)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - C-659/13, C-34/14 (https://dejure.org/2016,897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    C & J Clark International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 - WTO-Antidumpingübereinkommen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    C & J Clark International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 - WTO-Antidumpingübereinkommen - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam; Vorabentscheidungsersuchen des britischen First-tier Tribunal und des Finanzgerichts München

  • datenbank.nwb.de

    Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Lederschuhe mit Ursprung in China und Vietnam teilweise ungültig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Lederschuhe mit Ursprung in China und Vietnam in die Union ist teilweise ungültig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Lederschuhe mit Ursprung in China und Vietnam teilweise ungültig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Lederschuhe mit Ursprung in China und Vietnam in die Union

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Puma

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 1294/2009, EGV 1472/2006, EGV 384/96 Art 11 Abs 2, ZK Art 236 Abs 2 UAbs 2, EWGV 2913/92 Art 236 Abs 2 UAbs 2, EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst b, EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst c,... EGV 384/96 Art 17, EGV 384/96 Art 9 Abs 6, EGV 394/96 Art 9 Abs 5
    Antidumping, China, Vietnam, Leder

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 236, EWGV 2912/93 Art 236, EGV 1472/2006, EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst b, EGV 384/96 Art 9 Abs 5, EGV 384/96 Art 17, EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst c, EGV 384/96 Art 3 Abs 2... , EGV 384/96 Art 3 Abs 7, EGV 384/96 Art 4 Abs 1, EGV 384/96 Art 5 Abs 4, EG Art 253
    Antidumping, China, Vietnam, Stichprobe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 - WTO-Antidumpingübereinkommen - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 440
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 02.02.2012 - C-249/10

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
    Mit zwei Urteilen vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), und vom 15. November 2012, Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710), hob der Gerichtshof diese beiden Urteile des Gerichts auf Rechtsmittel auf und erklärte die endgültige Verordnung für nichtig, soweit sie die Klägerinnen der Verfahren, in denen diese Urteile ergangen waren, betraf.

    In diesen Urteilen hat der Gerichtshof zunächst entschieden, dass die endgültige Verordnung mit einem Verstoß gegen die Verpflichtung der Kommission behaftet ist, die Anträge der Hersteller, die eine Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen (im Folgenden auch: Marktwirtschaftsbehandlung) erlangen wollen, gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 384/96 zu prüfen und sich zu jedem Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einleitung ihrer Untersuchung zu äußern, und zwar auch dann, wenn sie entschieden hat, zur Berechnung der Dumpingspanne gemäß Art. 17 dieser Verordnung eine Stichprobe zu bilden, und die Hersteller, die diese Anträge gestellt haben, nicht in die ausgewählte Stichprobe einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 36 bis 40, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 29 bis 34).

    Hätte die Kommission aber festgestellt, dass auch für die Klägerinnen, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, aber diesen Status beantragt hatten, marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, hätten diese ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen, wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 42, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 36).

    Sie begründete diesen Antrag damit, dass die endgültige Verordnung ungültig sei, und regte bei der Steuer- und Zollverwaltung an, die Entscheidung über diese Frage bis zur Verkündung der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) auszusetzen.

    Sie begründete diesen Bescheid erstens damit, dass der Gerichtshof die endgültige Verordnung mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) lediglich für nichtig erklärt habe, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen in den Verfahren, in denen diese Urteile ergangen seien, betreffe, und zweitens damit, dass keine der von Clark in die Union eingeführten Waren von diesen Rechtsmittelführerinnen stamme.

    Dieses hat Zweifel an der Gültigkeit der endgültigen Verordnung, insbesondere in Anbetracht der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710).

    In welchem Umfang dürfen sich die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Erwägung, dass Zölle nicht im Sinne von Art. 236 des Zollkodex gesetzlich geschuldet waren, in Bezug auf Unternehmen, die wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, aber Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung stellten, die nicht geprüft wurden, auf die vom Gerichtshof im Rahmen der genannten Rechtssachen vorgenommene Auslegung der endgültigen Verordnung stützen?.

    Es begründete diesen Bescheid erstens damit, dass der Gerichtshof die endgültige Verordnung mit dem Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) lediglich für nichtig erklärt habe, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen in dem Verfahren, in dem dieses Urteil ergangen sei, betreffe, und zweitens damit, dass keine der von Puma in die Union eingeführten Waren von diesen Rechtsmittelführerinnen stamme.

    Dieses hat Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Verordnungen, insbesondere in Anbetracht der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710).

    Sind die endgültige Verordnung und die Verlängerungsverordnung insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) für nichtig erklärt wurden?.

    Die fehlende Berücksichtigung dieser Anträge kann sich nämlich negativ auf den Antidumpingzoll auswirken, der am Ende des Verfahrens auf die Waren der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhoben werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear u. a. [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 42, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 36).

    Außerdem sind der Rat und die Kommission verpflichtet, über den Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung eines Herstellers, der in einem Land ohne Marktwirtschaft niedergelassen ist, das zum Zeitpunkt der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung Mitglied der WTO ist, zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn sie die in Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 vorgesehene Stichprobenbildung anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 32 und 36 bis 38, sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 24, 29, 30 und 32).

    Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zur Folge hat, dass die Verordnung, durch die der Rat nach Abschluss der Untersuchung Antidumpingzölle eingeführt hat, rechtswidrig ist, soweit auf von den betreffenden Herstellern stammende Waren endgültige Antidumpingzölle eingeführt und vorläufige Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 43, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 37).

    Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 384/96, dass eine Entscheidung darüber, ob ein Hersteller, der eine Marktwirtschaftsbehandlung beantragt hat, den hierfür vorausgesetzten Kriterien entspricht, innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung getroffen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 39, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 31).

    Indessen kann weder der Umstand, dass der Gerichtshof eine der beiden streitigen Verordnungen in den Urteilen Brosmann Footwear u. a. (HK)/Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) für teilweise nichtig erklärt hat, soweit sie andere Personen als Puma betraf, noch der Umstand, dass der eine oder der andere dieser Rechtsakte auf die dem Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen vorgelegten Fragen hin vollständig oder teilweise für ungültig erklärt werden könnte, als ungewöhnlicher Umstand, auf den der Betreffende keinen Einfluss hat, im für den Nachweis eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt erforderlichen Sinne angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 30).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-247/10

    Zhejiang Aokang Shoes / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
    Mit zwei Urteilen vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), und vom 15. November 2012, Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710), hob der Gerichtshof diese beiden Urteile des Gerichts auf Rechtsmittel auf und erklärte die endgültige Verordnung für nichtig, soweit sie die Klägerinnen der Verfahren, in denen diese Urteile ergangen waren, betraf.

    In diesen Urteilen hat der Gerichtshof zunächst entschieden, dass die endgültige Verordnung mit einem Verstoß gegen die Verpflichtung der Kommission behaftet ist, die Anträge der Hersteller, die eine Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen (im Folgenden auch: Marktwirtschaftsbehandlung) erlangen wollen, gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 384/96 zu prüfen und sich zu jedem Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einleitung ihrer Untersuchung zu äußern, und zwar auch dann, wenn sie entschieden hat, zur Berechnung der Dumpingspanne gemäß Art. 17 dieser Verordnung eine Stichprobe zu bilden, und die Hersteller, die diese Anträge gestellt haben, nicht in die ausgewählte Stichprobe einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 36 bis 40, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 29 bis 34).

    Hätte die Kommission aber festgestellt, dass auch für die Klägerinnen, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, aber diesen Status beantragt hatten, marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, hätten diese ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen, wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 42, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 36).

    Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auswirkungen der Auslegung der Verordnung Nr. 384/96, auf die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils Bezug genommen wird, zeitlich nicht zu beschränken sind (Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 39 bis 41).

    Sie begründete diesen Antrag damit, dass die endgültige Verordnung ungültig sei, und regte bei der Steuer- und Zollverwaltung an, die Entscheidung über diese Frage bis zur Verkündung der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) auszusetzen.

    Sie begründete diesen Bescheid erstens damit, dass der Gerichtshof die endgültige Verordnung mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) lediglich für nichtig erklärt habe, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen in den Verfahren, in denen diese Urteile ergangen seien, betreffe, und zweitens damit, dass keine der von Clark in die Union eingeführten Waren von diesen Rechtsmittelführerinnen stamme.

    Dieses hat Zweifel an der Gültigkeit der endgültigen Verordnung, insbesondere in Anbetracht der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710).

    In welchem Umfang dürfen sich die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Erwägung, dass Zölle nicht im Sinne von Art. 236 des Zollkodex gesetzlich geschuldet waren, in Bezug auf Unternehmen, die wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, aber Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung stellten, die nicht geprüft wurden, auf die vom Gerichtshof im Rahmen der genannten Rechtssachen vorgenommene Auslegung der endgültigen Verordnung stützen?.

    Dieses hat Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Verordnungen, insbesondere in Anbetracht der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710).

    Sind die endgültige Verordnung und die Verlängerungsverordnung insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) für nichtig erklärt wurden?.

    Die fehlende Berücksichtigung dieser Anträge kann sich nämlich negativ auf den Antidumpingzoll auswirken, der am Ende des Verfahrens auf die Waren der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhoben werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear u. a. [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 42, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 36).

    Außerdem sind der Rat und die Kommission verpflichtet, über den Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung eines Herstellers, der in einem Land ohne Marktwirtschaft niedergelassen ist, das zum Zeitpunkt der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung Mitglied der WTO ist, zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn sie die in Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 vorgesehene Stichprobenbildung anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 32 und 36 bis 38, sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 24, 29, 30 und 32).

    Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zur Folge hat, dass die Verordnung, durch die der Rat nach Abschluss der Untersuchung Antidumpingzölle eingeführt hat, rechtswidrig ist, soweit auf von den betreffenden Herstellern stammende Waren endgültige Antidumpingzölle eingeführt und vorläufige Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 43, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 37).

    Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 384/96, dass eine Entscheidung darüber, ob ein Hersteller, der eine Marktwirtschaftsbehandlung beantragt hat, den hierfür vorausgesetzten Kriterien entspricht, innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung getroffen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 39, und Zhejiang Aokang Shoes/Rat, C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 31).

    Indessen kann weder der Umstand, dass der Gerichtshof eine der beiden streitigen Verordnungen in den Urteilen Brosmann Footwear u. a. (HK)/Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) für teilweise nichtig erklärt hat, soweit sie andere Personen als Puma betraf, noch der Umstand, dass der eine oder der andere dieser Rechtsakte auf die dem Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen vorgelegten Fragen hin vollständig oder teilweise für ungültig erklärt werden könnte, als ungewöhnlicher Umstand, auf den der Betreffende keinen Einfluss hat, im für den Nachweis eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt erforderlichen Sinne angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 30).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-143/14

    TMK Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Einfuhren bestimmter Rohre

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
    Doch nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Person ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23, Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29, sowie TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen wie die streitigen normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18).

    Schließlich hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet, die als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter sie besonders kennzeichnender Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).

    Zweitens kann dies auch für diejenigen Importeure der betroffenen Ware gelten, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 18, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 20).

    Drittens kann dies ferner für Importeure gelten, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde und der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteile Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 21).

    Stellen der Rat und die Kommission jedoch fest, dass die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung ungeachtet solcher Faktoren bedeutend ist, kann der Kausalzusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gegeben sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 23 bis 25, sowie TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 35 bis 37).

    Außerdem obliegt es denjenigen, die sich auf die Rechtswidrigkeit einer Antidumpingverordnung berufen, Argumente und Beweise vorzulegen, mit denen dargetan werden kann, dass andere Faktoren als diejenigen, die sich auf die Einfuhren beziehen, eine solche Bedeutung haben konnten, dass sie das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren in Frage stellen konnten (Urteile Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 28, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 42).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
    Im Übrigen gilt für diese Bestimmungen, solange sie nicht zurückgenommen oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind, die Vermutung der Rechtmäßigkeit, die besagt, dass sie gegenüber jeder anderen Person ihre volle Rechtswirkung entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 236 des Zollkodex, dass Antidumpingzölle, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gezahlt wurden, nicht gesetzlich geschuldet waren, zwar grundsätzlich von den Zollbehörden nach Abs. 1 dieser Vorschrift erstattet werden müssen, eine solche Erstattung aber nur erfolgen kann, wenn ihre Voraussetzungen, darunter die des Abs. 2 dieser Vorschrift, erfüllt sind (Urteile Ikea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 67, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 25, sowie CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 20).

    Daraus folgt insbesondere, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der diese Zölle entrichtet hat, ihre Erstattung grundsätzlich nur verlangen kann, wenn und solange die hierfür in Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 des Zollkodex vorgesehene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 21).

    Des Weiteren ergibt sich aus Art. 236 des Zollkodex, wenn man ihn in seinem Sachzusammenhang auslegt, dass die Erstattung von Antidumpingzöllen, die die Wirtschaftsteilnehmer entrichtet haben, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den besonders vorgesehenen Fällen gewährt werden kann, so dass sie eine Ausnahme von dem gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem des Zollkodex darstellt und die Vorschriften, die sie vorsehen, daher eng auszulegen sind (Urteile Niederlande/Kommission, C-156/00, EU:C:2003:149, Rn. 91, und CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24).

    Daher sind die Begriffe "unvorhersehbares Ereignis" und "höhere Gewalt" im Sinne von Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zollkodex, die es erlauben, die Frist von drei Jahren, innerhalb deren ein Wirtschaftsteilnehmer eine Erstattung von Antidumpingzöllen verlangen kann und die ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem diese Zölle dem Wirtschaftsteilnehmer mitgeteilt werden, zu verlängern, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 25).

    Im Kontext dieser Regelung zeichnen sich diese beiden Begriffe insbesondere durch ein objektives Merkmal aus, nämlich dass sie das Vorliegen ungewöhnlicher Umstände implizieren, auf die derjenige, der sich auf sie beruft, keinen Einfluss hat (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indessen kann weder der Umstand, dass der Gerichtshof eine der beiden streitigen Verordnungen in den Urteilen Brosmann Footwear u. a. (HK)/Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) für teilweise nichtig erklärt hat, soweit sie andere Personen als Puma betraf, noch der Umstand, dass der eine oder der andere dieser Rechtsakte auf die dem Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen vorgelegten Fragen hin vollständig oder teilweise für ungültig erklärt werden könnte, als ungewöhnlicher Umstand, auf den der Betreffende keinen Einfluss hat, im für den Nachweis eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt erforderlichen Sinne angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 30).

  • EuG, 04.03.2010 - T-401/06

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
    Mit zwei Urteilen vom 4. März 2010, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T-401/06, EU:T:2010:67) sowie Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat (T-407/06 und T-408/06, EU:T:2010:68), wies das Gericht der Europäischen Union drei Klagen auf Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung ab, die einige in China niedergelassene Unternehmen, die die betreffenden Waren herstellten und ausführten, erhoben hatten.

    Sie begründete diesen Antrag damit, dass die endgültige Verordnung ungültig sei, und regte bei der Steuer- und Zollverwaltung an, die Entscheidung über diese Frage bis zur Verkündung der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) auszusetzen.

    Sie begründete diesen Bescheid erstens damit, dass der Gerichtshof die endgültige Verordnung mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) lediglich für nichtig erklärt habe, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen in den Verfahren, in denen diese Urteile ergangen seien, betreffe, und zweitens damit, dass keine der von Clark in die Union eingeführten Waren von diesen Rechtsmittelführerinnen stamme.

    Dieses hat Zweifel an der Gültigkeit der endgültigen Verordnung, insbesondere in Anbetracht der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710).

    Es begründete diesen Bescheid erstens damit, dass der Gerichtshof die endgültige Verordnung mit dem Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) lediglich für nichtig erklärt habe, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen in dem Verfahren, in dem dieses Urteil ergangen sei, betreffe, und zweitens damit, dass keine der von Puma in die Union eingeführten Waren von diesen Rechtsmittelführerinnen stamme.

    Dieses hat Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Verordnungen, insbesondere in Anbetracht der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710).

    Sind die endgültige Verordnung und die Verlängerungsverordnung insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) für nichtig erklärt wurden?.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
    Der Gerichtshof hat indessen wiederholt entschieden, dass WTO-Übereinkommen wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. in diesem Sinne Urteile Portugal/Rat, C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47, und Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38).

    Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Übereinkommen kommt (Urteile Portugal/Rat, C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 43 bis 46, und Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 39).

    Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Übereinkommen übernommen hat, und zweitens für den, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar sieht der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 384/96 vor, dass die Regeln des WTO-Antidumpingübereinkommens "soweit wie möglich" in das Unionsrecht übertragen werden sollen, doch ist dieser Ausdruck dahin aufzufassen, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass der Verordnung Nr. 384/96 die Regeln des WTO-Antidumpingübereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in diese Verordnung umzusetzen (Urteil Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52).

    Insbesondere hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 384/96 Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers ist, eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, indem er bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 47 bis 50 und 53).

    Wie sich aus den verschiedenen Verordnungen, aus denen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 hervorgegangen ist, ergibt, sollen marktwirtschaftlichen Bedingungen unterliegende Hersteller, die in den betreffenden Ländern entstanden sind, dadurch einen Status beanspruchen können, der ihrer individuellen Situation und nicht der Situation in dem gesamten Land, in dem sie niedergelassen sind, entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 67 bis 69, und Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 49).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
    Die andere Personen betreffenden Bestimmungen, die nicht angefochten wurden, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat (Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 53, sowie Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 25).

    Ferner darf die Nichtigerklärung, die der Unionsrichter im Rahmen einer solchen Klage gegebenenfalls ausspricht, nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen (Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 52, sowie Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 24).

    Schließlich erfasst die absolute Verbindlichkeit von Nichtigkeitsurteilen der Unionsgerichte zwar sowohl den Tenor als auch die tragenden Gründe der Entscheidung, hat aber nicht die Nichtigkeit einer Handlung zur Folge, die vor dem Unionsrichter nicht angefochten ist, auch wenn sie aus demselben Grund rechtswidrig sein sollte (Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 54, sowie Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 26).

    Erklärt der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die von einer Person eingereicht wurde, die von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie einer Verordnung, durch die Antidumpingzölle erhoben werden, unmittelbar und individuell betroffen ist, diesen Rechtsakt für nichtig, soweit er diese Person betrifft, berührt diese Nichtigerklärung nicht die übrigen Bestimmungen dieses Rechtsakts, insbesondere die Bestimmungen, mit denen Antidumpingzölle auf andere als von der betreffenden Person hergestellte, ausgeführte oder eingeführte Waren eingeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 10, 24 und 27).

    Vielmehr sind diese Bestimmungen, wenn sie nicht innerhalb der Frist des Art. 263 AEUV von den Personen angefochten wurden, die befugt gewesen wären, ihre Nichtigerklärung zu beantragen, diesen gegenüber bestandskräftig (Urteil Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-337/09

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des Rates in der Antidumpingsache der auf

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
    Die genannte Vorschrift soll die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (Urteile GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 20, und Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group (C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 66).

    Wie sich aus den verschiedenen Verordnungen, aus denen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 hervorgegangen ist, ergibt, sollen marktwirtschaftlichen Bedingungen unterliegende Hersteller, die in den betreffenden Ländern entstanden sind, dadurch einen Status beanspruchen können, der ihrer individuellen Situation und nicht der Situation in dem gesamten Land, in dem sie niedergelassen sind, entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 67 bis 69, und Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 49).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass der Rat und die Kommission, wenn bei ihnen Anträge nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 384/96 gestellt werden, zu beurteilen haben, ob die von den betreffenden Herstellern vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die vorgeschriebenen Kriterien erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 70 und 107).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass der weite Ermessensspielraum, über den der Rat und die Kommission im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen, diese nicht von der Verpflichtung entbindet, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegten Beweise angemessen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 30 und 32, sowie Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 107).

  • EuGH, 08.09.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
    Zum anderen muss die Unterstützung durch Unionshersteller erfolgen, auf die mindestens 25 v. H. der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union entfallen (Urteil Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C-511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 49).

    Die Verordnung Nr. 384/96 enthält jedoch keine Bestimmung darüber, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die Unterstützung des Antrags auf Einleitung einer Untersuchung seitens der Hersteller zurückgeht, so dass der Rat und die Kommission diese Untersuchung auch fortsetzen können müssen, wenn die Unterstützung der Untersuchung zurückgeht und obwohl ein solcher Rückgang impliziert, dass die Unterstützung einer Produktionsmenge entspricht, die unter einer der beiden in Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Schwellen liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C-511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 51 bis 54).

    Dieser Begriff ist in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung definiert als "die Gesamtheit der [Union]shersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten [Union]sproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht" (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C-511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 69 und 70).

  • EuGH, 22.03.2012 - C-338/10

    GLS - Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-659/13
    Ferner ist in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 die Grundregel festgelegt, wonach die Ermittlung des Normalwerts einer Ware, die eine der wesentlichen Etappen zur Feststellung eines möglichen Dumpings darstellt, grundsätzlich auf die Preise zu stützen ist, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in den Ausfuhrländern gezahlt wurden oder zu zahlen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 19).

    Die genannte Vorschrift soll die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (Urteile GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 20, und Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group (C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 66).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass der weite Ermessensspielraum, über den der Rat und die Kommission im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen, diese nicht von der Verpflichtung entbindet, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegten Beweise angemessen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 30 und 32, sowie Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 107).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-319/10

    X

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

  • EuGH, 18.09.2014 - C-374/12

    Valimar

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuGH, 01.03.2005 - C-377/02

    EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

  • EuGH, 19.12.2013 - C-10/12

    Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing / Rat

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 16.09.2010 - C-149/10

    Chatzi - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

  • EuGH, 11.07.1990 - 160/87
  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.03.2003 - C-156/00

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 12.12.2013 - C-486/12

    X

  • EuGH, 27.02.2014 - C-601/12

    Ningbo Yonghong Fasteners / Rat

  • EuG, 04.03.2010 - T-407/06

    Zhejiang Aokang Shoes / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus

  • BFH, 13.12.2022 - VII R 13/20

    Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der

    Der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 der Klägerin mitgeteilte Antidumpingzoll sei durch das EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma vom 04.02.2016 - C-659/13 und C-34/14 (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) für ungültig erklärt worden.

    Die etwaige Differenz zwischen den festgesetzten Antidumpingzollsätzen und den Zollsätzen, die hätten festgesetzt werden müssen, hätten die nationalen Behörden zum Zeitpunkt des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) noch nicht bestimmen können.

    Die Zollbehörden hätten nicht die sofortige und vollständige Erstattung des Antidumpingzolls veranlassen müssen, weil es zulässig gewesen sei, das Verfahren zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichten Anträgen auf MWB und IB und zur Durchführung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) wiederaufzunehmen mit der Folge, dass das Erstattungsverfahren bis zur Klärung auszusetzen gewesen sei.

    b) Mit Urteil C & J Clark International und Puma vom 04.02.2016 - C-659/13 und C-34/14 (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erklärte der EuGH die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 für ungültig, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 GrundVO verstieß, weil der Rat und die Kommission nicht über die Anträge auf MWB und IB der nicht in die gemäß Art. 17 GrundVO gebildete Stichprobe einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden hatten.

    Weiterhin nahm der EuGH in seinem Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) zur rechtlichen Reichweite einer Nichtigkeitsklage --vorliegend (s. Rz 43 und 46) die Rechtssachen Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:52, ZfZ 2012, 93)-- Stellung und urteilte, dass eine teilweise Nichtigkeit einer Antidumpingzollverordnung nicht auf andere betroffene Unternehmen übertragbar ist.

    Denn erklärt der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die von einer Person eingereicht wurde, die von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie einer Verordnung, durch die Antidumpingzölle erhoben werden, unmittelbar und individuell betroffen ist, diesen Rechtsakt für nichtig, soweit er diese Person betrifft, berührt diese Nichtigerklärung nicht die übrigen Bestimmungen dieses Rechtsakts, insbesondere die Bestimmungen, mit denen Antidumpingzölle auf andere als von der betreffenden Person hergestellte, ausgeführte oder eingeführte Waren eingeführt wurden (EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma, EU:C:2016:74, Rz 183, m.w.N., ZfZ 2016, 212).

    Davon ausgehend kommt dem EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erga-omnes-Wirkung zu, weil es auf Vorlage des First-tier Tribunal (Tax Chamber) und des FG München (Beschluss vom 24.10.2013 - 14 K 3714/12, ZfZ 2014, Beilage 2014, Nr. 4, 49) ergangen ist.

    c) Infolge der Entscheidung C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) nahm die Kommission entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 266 AEUV das Antidumpingverfahren in dem Stadium wieder auf, in dem die Regelwidrigkeit eingetreten war, und erließ die DVO 2016/223.

    Die durch die Urteile Zhejiang Aokang Shoes/Rat (EU:C:2012:710) und Brosmann Footwear (EU:C:2012:53, ZfZ 2012, 93) erklärte Nichtigkeit und durch das Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) erklärte Ungültigkeit der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 nahm die Kommission zum Anlass, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, weil die Rechtswidrigkeit in diesem Fall nach der Einleitung des Verfahrens aufgetreten war und somit alle anderen Feststellungen in diesen Verordnungen weiterhin gültig geblieben sind (vgl. Erwägungsgründe 8, 12, 15 und 16 DVO 2016/223).

    Somit hatte die Kommission die Befugnis, im Rahmen ihrer Pflicht zur Durchführung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) die von den betreffenden ausführenden Herstellern gestellten Anträge zu prüfen, um zu klären, ob die für sie nach der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung geltenden Antidumpingzölle zu niedrigeren als den in diesen beiden Verordnungen vorgesehenen Sätzen hätten festgesetzt werden müssen (Rz 68).

    In seiner Begründung hat der EuGH insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Verordnung der Umsetzung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) diente und Antidumpingzölle nicht erstmalig, sondern nur wiedereingeführt wurden (Rz 66 ff.).

    Die Kommission hat die DVOen 2016/1647 und 2016/2257 erlassen, um ihrer Pflicht zur Umsetzung des EuGH-Urteils C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) gemäß Art. 266 AEUV nachzukommen (jeweils dort die Erwägungsgründe 12 ff.).

    Im Übrigen hat der EuGH mit seinem Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) lediglich die unterbliebene Prüfung der MWB- und IB-Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer beanstandet und nicht die Einführung der Antidumpingzölle als solche.

    Die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 wurden daher nur insoweit für ungültig erklärt, als sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 GrundVO verstießen (EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma, EU:C:2016:74, Rz 112, 135 und 174, ZfZ 2016, 212), während alle übrigen Regelungen (z.B. bezüglich des allgemeinen Antidumpingzollsatzes und der betroffenen Waren) wirksam geblieben sind.

    In dem EuGH-Urteil C & J Clark International und Puma (EU:C:2016:74, ZfZ 2016, 212) wurde eine solche Verpflichtung nicht formuliert.

  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

    Mit Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), erklärte der Gerichtshof die endgültige Verordnung und die Verlängerungsverordnung für ungültig, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 verstießen.

    Wie aus der Überschrift der streitigen Verordnung und ihrem 13. Erwägungsgrund hervorgeht, sollen mit ihr Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), ergriffen werden.

    Das Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) weist zunächst darauf hin, dass sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens in Anbetracht der Situation, in der sie sich befinde, auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), festgestellte teilweise Ungültigkeit der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung berufen könne und dass ihrer Klage demnach stattzugeben wäre, indem das Hauptzollamt gemäß Art. 236 des Zollkodex zu verpflichten wäre, ihr den entrichteten Antidumpingzoll zu erstatten.

    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Person, die ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung eines Rechtsakts beim Unionsrichter hätte beantragen können, dies aber nicht innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist getan hat, nicht berechtigt ist, sich im Rahmen einer Klage bei einem nationalen Gericht, die gegen eine auf der Grundlage dieses Rechtsakts erlassene nationale Maßnahme gerichtet ist, auf dessen Ungültigkeit zu berufen (Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23, und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts es aus, den Text einer Unionsvorschrift im Zweifelsfall isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, ihn anhand des wirklichen Willens des Gesetzgebers und des von ihm verfolgten Zwecks im Licht u. a. aller ihrer Sprachfassungen auszulegen (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 122, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 47).

    Die in Art. 1 der streitigen Verordnung vorgesehenen Anordnungen zielen darauf ab, die Erhebung der mit der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung eingeführten Antidumpingzölle abzusichern, indem die nationalen Zollbehörden verpflichtet werden, mit der Entscheidung über die Erstattungsanträge der Wirtschaftsteilnehmer, die diese Zölle entrichtet haben, abzuwarten, bis die Kommission in Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), ermittelt hat, welche Sätze für die Zölle hätten festgelegt werden müssen.

    Zum zweiten in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angesprochenen Aspekt ist darauf hinzuweisen, dass mit der streitigen Verordnung die Maßnahmen getroffen werden sollen, die zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), erforderlich sind, mit dem der Gerichtshof die endgültige Verordnung und die Verlängerungsverordnung mit den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Worten für ungültig erklärt hat.

    Unter diesen Umständen muss im vorliegenden Fall die genaue Tragweite der Feststellung der Ungültigkeit im Tenor des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), anhand der ihn tragenden Gründe dieses Urteils bestimmt werden.

    Schließlich geht aus den Rn. 174 und 177 des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), hervor, dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommene Prüfung keine sonstigen Gesichtspunkte ergab, die die Gültigkeit der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung zu beeinträchtigen vermochten.

    In Anbetracht dieser Gründe ist davon auszugehen, dass die Kommission im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflicht zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), davon ausgehen durfte, dass es ihr oblag, die von den betreffenden ausführenden Herstellern gestellten Anträge zu prüfen, um zu klären, ob die für sie nach der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung geltenden Antidumpingzölle zu niedrigeren als den in diesen beiden Verordnungen vorgesehenen Sätzen hätten festgesetzt werden müssen.

    Zu Unrecht erhoben worden und deshalb den Betroffenen zu erstatten wäre nämlich allenfalls ein Teil der in Anwendung der genannten Verordnungen erhobenen Antidumpingzölle, und zwar die etwaige Differenz zwischen den darin festgesetzten Antidumpingzollsätzen und den Zollsätzen, die hätten festgesetzt werden müssen, wenn die vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), festgestellten Regelwidrigkeiten nicht begangen worden wären.

    Viertens schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in der streitigen Verordnung vorgesehenen Anordnungen möglicherweise unverhältnismäßig sind, und führt hierzu aus, auch weniger weitgehende Maßnahmen hätten zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), ausreichen können.

    Im vorliegenden Fall ist aber erstens festzustellen, dass nach den vorstehenden Erwägungen die Prüfung der in Art. 1 der streitigen Verordnung vorgesehenen Anordnungen nicht ergeben hat, dass sie mit dem Tenor und den Gründen des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), unvereinbar wären.

    Die Pflicht der nationalen Zollbehörden, die bei ihnen gemäß Art. 236 des Zollkodex gestellten Erstattungsanträge der Kommission zu übermitteln, vermag nämlich zu gewährleisten, dass dieses Organ über alle relevanten Angaben verfügt, um den vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), festgestellten Regelwidrigkeiten abzuhelfen, ohne dass damit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verbunden wäre oder die Bearbeitung der fraglichen Anträge in ungerechtfertigter Weise verzögert würde.

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

    Was das Urheberrecht angeht, so ergibt sich aus Art. 9 ("Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften") der Richtlinie 2001/29, der insbesondere unter Berücksichtigung all seiner Sprachfassungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung) und im Licht des 60. Erwägungsgrundes der Richtlinie auszulegen ist, dass die Richtlinie Vorschriften des nationalen oder des Unionsrechts in anderen Bereichen, insbesondere Rechte an Mustern und Modellen, unberührt lässt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-256/16

    Deichmann - Vorabentscheidungsverfahren Dumping Antrag auf Erstattung von

    Später erließ der Gerichtshof das Urteil C & J Clark International und Puma(13), mit dem die Verordnung Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung Nr. 1294/2009(14) für ungültig erklärt wurden.

    Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 gültig?.

    Im vorliegenden Fall sehe die Durchführungsverordnung 2016/223 entgegen dem Urteil C & J Clark International und Puma(15) vor, nur eine begrenzte Auswahl von MWB- und IB-Anträgen zu prüfen, und wiederhole damit den in diesem Urteil festgestellten Rechtsverstoß.

    Die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen, als sie die von dem Urteil C & J Clark International und Puma(16) gezogenen Grenzen nicht beachtet und die Anwendung des Art. 236 des Zollkodex ausgesetzt und dadurch die Erstattung der Antidumpingzölle verzögert habe.

    Diese Anweisungen seien angemessen, da das Urteil C & J Clark International und Puma(17) keine Auswirkungen auf das Bestehen der Zollschuld, sondern nur auf den bei ihrer Festsetzung anzuwendenden Satz habe.

    In der vorliegenden Rechtssache ist insbesondere von Bedeutung, dass die Kommission nach dem Urteil C & J Clark International und Puma(24) ein Verfahren vorgesehen hat, um die Einreichung von MWB- und IB-Anträgen von nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern zu prüfen und diese im Fall ihrer Einreichung in einer Durchführungsverordnung zu bewerten, mit der gegebenenfalls der angemessene Zollsatz wieder eingeführt wird.

    Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 beeinträchtigen könnte.

    2 Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2016, L 41, S. 3).

    3 Im Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), hat der Gerichtshof die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 für nichtig erklärt.

    13 Urteil vom 4. Februar 2016 (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74).

    15 Urteil vom 4. Februar 2016 (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74).

    17 Urteil vom 4. Februar 2016 (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74).

    23 Urteile vom 15. November 2012, Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:710), vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74).

    24 Urteil vom 4. Februar 2016 (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74).

    62 Beim Gericht der Europäischen Union ist die von Deichmann in der Rechtssache T-154/17 erhobene Klage gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 anhängig.

  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 74/16

    Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schuhen mit

    Ausgehend von der Teilungültigerklärung der VO (EG) Nr. 1472/2006 durch das Urteil des EuGH vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) stellt sich die "Nichtherkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind" als negatives Tatbestandsmerkmal bzw. die "Herkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind" als Befreiungsvoraussetzung in Bezug auf die Anwendbarkeit der ansonsten gültigen VO (EG) Nr. 1472/2006 dar.

    Schließlich beruhe auch die Festlegung der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping hätte erzielen können, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und begründe einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 VO (EG) Nr. 384/96. Mit Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 habe der EuGH entschieden, dass die streitgegenständliche Antidumpingverordnung ungültig sei, da die Europäische Kommission im Rahmen des Verordnungserlasses nicht eine marktwirtschaftliche Behandlung betroffener Lieferanten untersucht habe.

    Auch soweit die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17.02.2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 41/3), im Folgenden: DVO (EU) 2016/233, dies zu reparieren versuche, könne hinsichtlich der Nacherhebung von Antidumpingzoll gerade nicht auf die vormalige Verordnung als Rechtsgrundlage abgestellt werden, sondern ausschließlich darauf, dass - die Wirksamkeit der Durchführungsverordnung einmal unterstellt - der Antidumpingzoll allenfalls für Hersteller, die keinen MWB- oder IB-Antrag gestellt hätten, wieder eingeführt werden könnte.

    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) habe der festgesetzte Antidumpingzoll Bestand.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14, in: juris) entschieden, dass die VO (EG) Nr. 1472/2006 ungültig ist, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b) und Art. 9 Abs. 5 VO (EG) Nr. 384/96 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 08.03.2004 (ABl. L 77/12) geänderten Fassung verstößt, und die Prüfung der in den Vorlageverfahren C-659/13 und C-34/14 gestellten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung mit Blick auf Art. 296 AEUV sowie Art. 2 Abs. 7 Buchst. c), Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 6 oder Art. 17 der VO (EG) Nr. 384/96 zu beeinträchtigen vermag.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) bereits entschieden, dass die Prüfung der in den Vorlageverfahren C-659/13 und C-34/14 gestellten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung mit Blick auf Art. 296 AEUV sowie Art. 2 Abs. 7 Buchst. c), Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 6 oder Art. 17 der VO (EG) Nr. 384/96 zu beeinträchtigen vermag.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) ausgeführt, dass weder das WTO-Antidumpingübereinkommen noch u. a. der WTO-Bericht "Europäische Union - Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Schuhe aus China" vom 28.10.2011, WT/DS405/R, im Rahmen der Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 geltend gemacht werden können und dass sie folglich bei der Prüfung der Gültigkeit der VO (EG) Nr. 1472/2006 nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Rnrn. 80 ff., Rn. 100 des Urteils).

    Aufgrund der teilweisen Ungültigerklärung der VO (EG) Nr. 1472/2006 durch das Urteil des EuGH vom 04.02.2016 (C-659/13 und C-34/14) stellt sich die "Nichtherkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind", als negatives Tatbestandsmerkmal bzw. die "Herkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind", als Befreiungsvoraussetzung in Bezug auf die Anwendbarkeit der ansonsten gültigen VO (EG) Nr. 1472/2006 dar.

  • FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14

    Anspruch eines Schuhherstellers auf Erstattung des Antidumpingzolls für aus China

    das EuGH-Urteil vom 04. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14.

    die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/223 - (ABl. EU Nr. L 41/3), 3. die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc.

    und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/1647 - (ABl. EU Nr. L 245/16), 4. die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/2257 - (ABl. EU Nr. L 340/1) sowie.

    Die von ihr seinerzeit gezahlten Antidumpingzölle seien zu keiner Zeit gesetzlich geschuldet gewesen und die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 seien vom EuGH mit Urteil vom 04. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, für ungültig erklärt worden.

    Mit Urteil vom 04. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14 bestimmte der EuGH, dass die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 ungültig seien, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 VO 384/96 verstießen: Der Rat und die Kommission hatten, weil sie nicht über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden hatten, die nicht in die gemäß Art. 17 VO 384/96 gebildete Stichprobe einbezogenen worden waren, gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b VO 384/96 verstoßen mit der Folge, dass die endgültige Verordnung insoweit ungültig war (Rz. 112 des Urteils).

    Diese Maßnahme wurde von der Ungültigkeitserklärung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 auf Grund des EuGH-Urteils vom 04.02.2016, C-659/13 und C-34/14 nicht erfasst (s. Rz. 182 dieses Urteils), noch sind buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Antidumpingzölle durch den Einfuhrabgabenbescheid vom 10. Mai 2010 dadurch nichtig und unwirksam (s. Art. 10 ZK in Verbindung mit § 124 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO -) geworden (s. Rz. 184 dieses Urteils).

    Zu Unrecht erhoben und damit zu erstatten wäre den Beteiligten wie der Klägerin nach den Ausführungen dieses EuGH-Urteils nur die Differenz zwischen den festgesetzten Antidumpingzollsätzen und den Zollsätzen, die hätten festgesetzt werden müssen, wenn die vom EuGH im Urteil vom 04. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14 festgestellten Regelwidrigkeiten nicht begangen worden wären (Rz. 69 des Urteils).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association

    In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, der Gerichtshof habe im Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85 bis 92), entschieden, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung nicht die WTO-Regeln umsetzen solle, so dass die gesamte Argumentation der Verbände ins Leere gehe.

    Eine ähnliche Argumentation ergibt sich im Übrigen aus dem Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), das einige Monate vor dem angefochtenen Urteil verkündet, jedoch nicht von diesem angeführt wurde.

    Allerdings kann ich mich nicht dem Argument der Kommission anschließen, dass das Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), für sich genommen eine Grundlage für die Aufhebung des angefochtenen Urteils darstellen könne, da der Gerichtshof erklärt habe, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung keine bestimmte, im Rahmen des WTO-Antidumpingübereinkommens übernommene Verpflichtung umsetze.

    Das Urteil C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74) betrifft somit nicht die weiterhin geltenden anderen Bestimmungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, insbesondere nicht den wesentlichen Teil seines ersten Unterabsatzes, wonach in der Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, im Zusammenhang mit Drittländern mit Marktwirtschaft, für das betroffene Lieferland festgesetzt wird.

    Auch wenn das Gericht meines Erachtens zu Unrecht festgestellt hat, dass Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung die Umsetzung einer bestimmten, in Art. 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens übernommenen Verpflichtung darstelle, bedeutet die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), somit jedenfalls nicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es davon ausgegangen ist, dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung die bestimmte, in Art. 9.2 dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung habe umsetzen wollen.

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 91 und 92 sowie 97 und 98).

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

    Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass das Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), auf das sich der Rat ebenfalls berufe, vor dem Ablauf der Ausnahmeregelung in Teil I Nr. 15 Buchst. d des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas erlassen worden sei.

    In zwei Ausnahmefällen hat der Gerichtshof gleichwohl anerkannt, dass es Sache des Unionsrichters ist, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen zu überprüfen (vgl. Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der zweiten oben in Rn. 100 genannten Ausnahme, die durch das Urteil vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19), eingeführt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass kein einziger Artikel der Verordnung Nr. 1225/2009 auf eine näher bezeichnete Bestimmung der Antidumping-Übereinkommen verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 89, das zur Verordnung Nr. 1225/2009 ergangen ist; die Verordnung 2016/1036 weist keinen Unterschied auf, der eine andere Lösung rechtfertigen würde).

    Zu der ersten oben in Rn. 100 genannten Ausnahme, die durch das Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 31), eingeführt worden ist, ist klarzustellen, dass dem Gerichtshof zufolge der 3. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1225/2009 zwar vorsieht, dass die Regeln des WTO-Antidumping-Übereinkommens soweit wie möglich in das Unionsrecht übertragen werden sollen, dieser Ausdruck jedoch dahin aufzufassen ist, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass der Verordnung Nr. 1225/2009 die Regeln des WTO-Antidumping-Übereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in diese Verordnung umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 90).

    Was drittens insbesondere Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof ihn als Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers angesehen hat, in diesem Bereich eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, indem er bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso irrelevant ist der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass sich das Gericht nicht auf das Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), stützen könne, weil es vor Ablauf der in Teil I Nr. 15 des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas vorgesehenen Frist erlassen worden sei.

  • EuGH, 19.09.2019 - C-251/18

    Trace Sport

    Da Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung allerdings nur in Bezug auf City Cycles Industries für nichtig erklärt worden sei und diese Nichtigerklärung gemäß Rn. 185 des Urteils vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), nicht bedeute, dass diese Verordnung auch hinsichtlich anderer Hersteller/Ausführer nichtig sei, hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, den Gerichtshof zur Gültigkeit dieser Verordnung in Bezug auf Kelani Cycles und Creative Cycles zu befragen.

    In ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen haben die niederländische Regierung, der Rat und die Kommission die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens im Hinblick auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90" Rn. 13, 14 und 16), vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30 und 37), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 56), mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass Trace Sport zweifellos beim Unionsrichter eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen die streitige Verordnung hätte erheben können.

    Doch nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Person ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass Verordnungen, die einen Antidumpingzoll einführen, normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet, die als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter sie besonders kennzeichnender Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, erstens diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware individuell betroffen sein, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, zweitens diejenigen Importeure der betroffenen Ware, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind, sowie drittens diejenigen Importeure, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem dann, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von diesen Importeuren praktizierten Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde, und dann, wenn der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74" Rn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2021 - C-708/19

    Von Aschenbach & Voss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Endgültiger

    Doch nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Person innerhalb der zweimonatigen Frist von Abs. 6 dieses Artikels ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben Verordnungen, die einen Antidumpingzoll einführen, normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 33).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, unmittelbar und individuell betroffen sein kann (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 59, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 35).

    Was als Zweites die Frage betrifft, ob VA&V von der streitigen Verordnung individuell betroffen war, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet hat, die als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter sie besonders kennzeichnender Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 59, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 35).

    Von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, können erstens diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware individuell betroffen sein, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, zweitens diejenigen Importeure der betroffenen Ware, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind, und drittens diejenigen Importeure, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem dann, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von diesen Importeuren praktizierten Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde, und dann, wenn der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 60 bis 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 36).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-592/17

    Baby Dan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

  • FG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 K 1099/14

    Vorabentscheidungsersuchen zum Antidumpingzoll auf Schuhe

  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

  • EuGH, 18.10.2018 - C-207/17

    Rotho Blaas

  • FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16

    Energiesteuer: Verlust von Energieerzeugnissen durch unabwendbares Ereignis oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2019 - C-251/18

    Trace Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Antidumpingzölle -

  • EuGH, 04.02.2021 - C-324/19

    eurocylinder systems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik

  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • FG Bremen, 21.09.2017 - 4 K 78/16

    Erstattung von Antidumpingzöllen nach Nichtigerklärung der entsprechenden

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 20.16

    Amtshaftungsanspruch; Anspruchsuntergang; Banking; Eigentumsbeeinträchtigung;

  • EuG, 09.06.2021 - T-781/16

    Puma u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

  • EuGH, 20.12.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1289 -

  • EuG, 15.10.2020 - T-307/18

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-376/15

    Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener / Rat

  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage

  • EuGH, 18.10.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

  • FG München, 25.04.2016 - 14 K 336/16

    Erstattung von Antidumpinzoll nach Ungültigerklärung einer Verordnung durch den

  • EuG, 18.10.2018 - T-364/16

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • AG Frankfurt/Main, 09.03.2016 - 29 C 1685/15

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Nichterscheinen eines

  • EuG, 03.05.2018 - T-431/12

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung

  • EuGH, 28.02.2018 - C-301/16

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui) - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-365/15

    Wortmann - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Erstattung von Einfuhrabgaben -

  • EuG, 09.06.2021 - T-132/18

    Roland/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-123/21

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta kann der Gerichtshof von einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

  • EuG, 13.09.2018 - T-798/14

    DenizBank / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-158/14

    A u.a. - Art. 267 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit einer Klage auf

  • EuG, 14.12.2022 - T-111/20

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia u.a./ Kommission - Subventionen - Einfuhren von

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-640/15

    Vilkas

  • BFH - VII R 15/16 (anhängig)

    Antidumpingzoll, Erstattung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22

    Girelli Alcool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern -

  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

  • BFH - VII R 19/22 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Einfuhr, Antidumpingzoll, Festsetzungsfrist, Verjährung, Drittverhalten,

  • BFH - VII R 2/23 (anhängig)

    Antidumpingzoll, Erstattung

  • VG Karlsruhe, 27.02.2023 - 19 K 2542/22

    Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU; Personen, für die (nur) ein

  • EuGH, 15.04.2021 - C-62/20

    Vogel Import Export

  • EuG, 30.11.2022 - T-790/16

    C & J Clark International / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-642/18

    Kommission/ Spanien (Plans de gestion des déchets) - Vertragsverletzungsverfahren

  • EuG, 01.03.2018 - T-402/15

    Polen / Kommission - EFRE - Weigerung, eine finanzielle Beteiligung an einem

  • EuGH, 11.04.2016 - C-323/14

    Helm

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13, C-34/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24836
Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13, C-34/14 (https://dejure.org/2015,24836)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.09.2015 - C-659/13, C-34/14 (https://dejure.org/2015,24836)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. September 2015 - C-659/13, C-34/14 (https://dejure.org/2015,24836)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    C & J Clark International

    Vorabentscheidungsersuchen - Dumping - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 - Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam

  • rechtsportal.de

    Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam; Schlussanträge des Generalanwalts zu den Vorabentscheidungsersuchen des britischen First-tier Tribunal und des Finanzgerichts München

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 02.02.2012 - C-249/10

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
    Diese Beschwerde wurde damit begründet, dass die mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen seinerzeit beim Gerichtshof anhängig gewesen seien und dass, wenn diese Klagen erfolgreich sein sollten, C & J Clark die Erstattung der von ihr entrichteten Antidumpingzölle geschuldet würde.

    In welchem Umfang dürfen sich die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Erwägung, dass Zölle nicht im Sinne von Art. 236 des Zollkodex gesetzlich geschuldet waren, in Bezug auf Unternehmen, die wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, aber Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung stellten, die nicht geprüft wurden, auf die vom Gerichtshof im Rahmen der genannten Rechtssachen vorgenommene Auslegung der streitigen Verordnung stützen?.

    Sind die streitige Verordnung und die Verlängerungsverordnung insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) für nichtig erklärt wurden?.

    In diesem Zusammenhang möchte ich daran erinnern, dass der Gerichtshof in den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet ist, den Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf MWS auch dann zu prüfen, wenn dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht in die Stichprobenauswahl einbezogen worden ist(38).

    Für die Klägerinnen der Ausgangsverfahren ergibt sich aus dem Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), dass die Nichteinhaltung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten für die Entscheidung darüber, ob ein Hersteller/Ausführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des MWS erfüllt, automatisch die Ungültigkeit der streitigen Verordnung herbeiführt.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 35 seines Urteils Ningbo Yonghong Fasteners/Rat(50) ausgeführt, dass er im Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) keine Angaben zu den Folgen der Nichtbeachtung einer solchen Frist gemacht hat.

    Die siebte Frage in der Rechtssache C-659/13 und die Frage 2a in der Rechtssache C-34/14 bieten dem Gerichtshof Anlass, sich zum einen mit den Wirkungen der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) in Bezug auf andere Hersteller/Ausführer und Einführer und zum anderen auf die Wirkungen der Ungültigkeit der streitigen Verordnung zu befassen.

    Mit seiner siebten Frage möchte das First-tier Tribunal (Tax Chamber) vom Gerichtshof wissen, ob die Nichtigerklärung der streitigen Verordnungen in den mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen zur Folge hat, dass die gemäß dieser Verordnung entrichteten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet waren.

    Daher berührt die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch den Gerichtshof in den mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen, soweit sie den Rechtsmittelführerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt, nicht die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Verordnung, insbesondere des Antidumpingzolls, der auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil in Leder, die von den anderen Herstellern/Ausführern, insbesondere denjenigen, die C & J Clark und Puma beliefern, anwendbar ist, da diese Teile nicht zu dem Streitgegenstand gehören, über den der Unionsrichter zu entscheiden hatte(99).

    Die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1472/2006 durch den Gerichtshof in den mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen, soweit mit ihr gegen die Rechtsmittelführerinnen dieser Rechtssachen ein Antidumpingzoll verhängt wird, berührt nicht die Gültigkeit der anderen Teile dieser Verordnung, insbesondere des für die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, die von anderen Herstellern/Ausführern hergestellt werden, geltenden Antidumpingzolls, da diese Teile nicht Teil des Streitgegenstands waren, über den der Unionsrichter zu entscheiden hatte.

    11 - Vgl. Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53).

    13 - Vgl. Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 38).

    45 - C-249/10 P, EU:C:2012:53.

    49 - C-240/10 P, EU:C:2012:53.

  • EuGH, 15.11.2012 - C-247/10

    Zhejiang Aokang Shoes / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
    Diese Beschwerde wurde damit begründet, dass die mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen seinerzeit beim Gerichtshof anhängig gewesen seien und dass, wenn diese Klagen erfolgreich sein sollten, C & J Clark die Erstattung der von ihr entrichteten Antidumpingzölle geschuldet würde.

    In welchem Umfang dürfen sich die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Erwägung, dass Zölle nicht im Sinne von Art. 236 des Zollkodex gesetzlich geschuldet waren, in Bezug auf Unternehmen, die wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, aber Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung stellten, die nicht geprüft wurden, auf die vom Gerichtshof im Rahmen der genannten Rechtssachen vorgenommene Auslegung der streitigen Verordnung stützen?.

    Sind die streitige Verordnung und die Verlängerungsverordnung insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) für nichtig erklärt wurden?.

    In diesem Zusammenhang möchte ich daran erinnern, dass der Gerichtshof in den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet ist, den Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf MWS auch dann zu prüfen, wenn dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht in die Stichprobenauswahl einbezogen worden ist(38).

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) tatsächlich ausgeführt, "dass das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Klägerin, wonach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung die Kommission verpflichtet habe, die Anträge der nicht in die Stichprobenauswahl einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer auf MWS/IB zu prüfen, zu Unrecht zurückgewiesen hat", und daher dieses Urteil aus diesem Grund aufgehoben, anschließend aber nur entschieden, dass die Kommission verpflichtet war, einen Antrag auf MWS zu bescheiden.

    Die siebte Frage in der Rechtssache C-659/13 und die Frage 2a in der Rechtssache C-34/14 bieten dem Gerichtshof Anlass, sich zum einen mit den Wirkungen der Urteile Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) in Bezug auf andere Hersteller/Ausführer und Einführer und zum anderen auf die Wirkungen der Ungültigkeit der streitigen Verordnung zu befassen.

    Mit seiner siebten Frage möchte das First-tier Tribunal (Tax Chamber) vom Gerichtshof wissen, ob die Nichtigerklärung der streitigen Verordnungen in den mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen zur Folge hat, dass die gemäß dieser Verordnung entrichteten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet waren.

    Daher berührt die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch den Gerichtshof in den mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) und Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen, soweit sie den Rechtsmittelführerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt, nicht die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Verordnung, insbesondere des Antidumpingzolls, der auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil in Leder, die von den anderen Herstellern/Ausführern, insbesondere denjenigen, die C & J Clark und Puma beliefern, anwendbar ist, da diese Teile nicht zu dem Streitgegenstand gehören, über den der Unionsrichter zu entscheiden hatte(99).

    Die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1472/2006 durch den Gerichtshof in den mit den Urteilen Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53) sowie Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710) abgeschlossenen Rechtssachen, soweit mit ihr gegen die Rechtsmittelführerinnen dieser Rechtssachen ein Antidumpingzoll verhängt wird, berührt nicht die Gültigkeit der anderen Teile dieser Verordnung, insbesondere des für die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, die von anderen Herstellern/Ausführern hergestellt werden, geltenden Antidumpingzolls, da diese Teile nicht Teil des Streitgegenstands waren, über den der Unionsrichter zu entscheiden hatte.

    12 - Vgl. Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710).

    Vgl. auch Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 28 bis 30).

    71 - Urteil Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C-247/10 P, EU:C:2012:710, Rn. 34).

  • EuG, 04.03.2010 - T-401/06

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
    Die Brosmann Footwear (HK) Ltd, die Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, die Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und die Risen Footwear (HK) Co., Ltd (im Folgenden zusammen: Brosmann u. a.) legten gegen das Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T-401/06, EU:T:2010:67), mit dem das Gericht der Europäischen Union ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung abwies, Rechtsmittel ein.

    43 - Vgl. Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T-401/06, EU:T:2010:67, Rn. 78), in dem das Gericht richtigerweise diese Feststellung getroffen hat, ohne daraus die richtigen Konsequenzen zu ziehen.

    Vgl. auch Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T-401/06, EU:T:2010:67, Rn. 109 und 110).

    74 - T-401/06, EU:T:2010:67.

    78 - Vgl. auch Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T-401/06, EU:T:2010:67, Rn. 167).

    In diesem Zusammenhang hatte das Gericht in der mit dem Urteil Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (T-401/06, EU:T:2010:67) abgeschlossenen Rechtssache Gelegenheit, diese Punkte im Einzelnen zu untersuchen, und es hat die Rüge zurückgewiesen, wonach der Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht hinreichend dargetan sei (Rn. 190 bis 200).

  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
    Die FESI machte geltend, dass sie und ihre Mitglieder in Ansehung der Rechtsprechung Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C-156/87, EU:C:1990:116) individuell betroffen seien.

    Infolgedessen ist die Berichtigung des Einfuhrpreises für die Berechnung der Dumpingspanne zum Zweck der Berücksichtigung der Kosten für Design, Forschung und Entwicklung der Einführer nur ein Umstand unter anderen, der es erlaubt zu dem Ergebnis betreffend die Schädigung zu gelangen, und kann keineswegs die Lieferanten dieser Angaben und Daten in gleicher Weise hervorheben wie die Wirtschaftsteilnehmer in den Rechtssachen, die [mit den Urteilen Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C-156/87, EU:C:1990:116)] abgeschlossen worden sind".

    Ein OEM ist vom Gerichtshof als Lieferant definiert worden, der unter seinem eigenen Firmennamen von anderen Unternehmen hergestellte Erzeugnisse vertreibt (vgl. Urteil Nashua Corporation u. a./Rat und Kommission, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 3).

    21 - C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115.

    23 - Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 16 bis 20) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 19 bis 23).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-374/12

    Valimar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
    17 - Urteil Valimar (C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 - Urteil Valimar (C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 - C-374/12, EU:C:2014:2231.

    34 - Urteil Valimar (C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 37).

  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
    Die FESI machte geltend, dass sie und ihre Mitglieder in Ansehung der Rechtsprechung Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C-156/87, EU:C:1990:116) individuell betroffen seien.

    Infolgedessen ist die Berichtigung des Einfuhrpreises für die Berechnung der Dumpingspanne zum Zweck der Berücksichtigung der Kosten für Design, Forschung und Entwicklung der Einführer nur ein Umstand unter anderen, der es erlaubt zu dem Ergebnis betreffend die Schädigung zu gelangen, und kann keineswegs die Lieferanten dieser Angaben und Daten in gleicher Weise hervorheben wie die Wirtschaftsteilnehmer in den Rechtssachen, die [mit den Urteilen Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C-156/87, EU:C:1990:116)] abgeschlossen worden sind".

    22 - C-156/87, EU:C:1990:116.

    23 - Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 16 bis 20) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 19 bis 23).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-143/14

    TMK Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Einfuhren bestimmter Rohre

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
    Vgl. auch Urteil TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn.18).

    32 - C-143/14, EU:C:2015:236.

    79 - Urteil TMK Europe (C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 34).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
    Vgl. auch Urteil CIVAD (C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 20).

    101 - C-533/10, EU:C:2012:347.

    105 - C-533/10, EU:C:2012:347.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
    84 - Urteil Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    87 - C-21/14 P, EU:C:2015:494.

    93 - Vgl. Urteil Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-601/12

    Ningbo Yonghong Fasteners / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13
    Der Rat und die Kommission wiederum sind insbesondere der Ansicht, aus dem Urteil Ningbo Yonghong Fasteners/Rat (C-601/12 P, EU:C:2014:115) ergebe sich, dass die Nichteinhaltung dieser Frist nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen könne, wenn die Klägerinnen der Ausgangsverfahren dartun könnten, dass der Rat bei Nichtüberschreitung der Frist eine für sie günstigere Verordnung hätte erlassen können.

    Was das Urteil Ningbo Yonghong Fasteners/Rat (C-601/12 P, EU:C:2014:115) angeht, denke ich im Gegensatz zur Ansicht des Rates und der Kommission, dass nicht eindeutig feststeht, dass die Nichtbeachtung dieser Frist nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen kann, wenn die Klägerinnen dartun, dass der Rat in Ermangelung einer solchen Fristüberschreitung eine andere, für sie günstigere Verordnung hätte erlassen können.

    50 - C-601/12 P, EU:C:2014:115.

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuG, 18.09.2012 - T-156/11

    Since Hardware (Guangzhou) / Rat - Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuG, 18.03.2009 - T-299/05

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat - Dumping -

  • EuG, 07.03.2014 - T-134/10

    FESI / Rat

  • EuG, 04.03.2010 - T-407/06

    Zhejiang Aokang Shoes / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus

  • EuG, 11.09.2014 - T-443/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

  • EuGH, 30.09.2014 - C-138/14

    Faktor, B i W. Gesina / Kommission

  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuGH, 22.09.2011 - C-426/10

    Bell & Ross / HABM - Rechtsmittel - Einreichung der unterzeichneten Urschrift der

  • FG Düsseldorf, 13.11.2015 - 4 K 1307/14

    Erstattung eines Antidumpingzolls aufgrund der behaupteten Nichtigkeit einer

    Dieser Rechtsprechung des Gerichts hat sich Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen vom 17.09.2015 in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 angeschlossen (Rz. 87 f.).

    Selbst wenn in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 eine Entscheidung des EuGH noch aussteht, sieht der Senat keinen Anlass, insoweit die Entscheidung des EuGH abzuwarten, da die Klägerin weder vorgetragen hat, dass die Ablehnung der Marktwirtschaftsbehandlung und der Individualbehandlung gegenüber der ...-Gruppe zu Unrecht erfolgt ist, noch, dass die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist durch die Kommission für sie eine andere, günstigere Regelung zur Folge gehabt hätte.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, damit die Klägerin nach Ergehen eines EuGH-Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 nicht schon jetzt mit dem Vortrag, die Überschreitung der Entscheidungsfrist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c vorletzter Satz VO 1225/2009 führe zur Nichtigkeit der VO 812/2010 und der DVO 248/2011, ausgeschlossen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22

    Girelli Alcool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern -

    36 In seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2015:620) ist Generalanwalt Bot sogar so weit gegangen, zu behaupten, dass "der Begriff des unvorhersehbaren Ereignisses mit demjenigen der höheren Gewalt [in Wirklichkeit übereinstimmt]" (Nr. 135).
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