Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 01.02.2001 - C-66/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,874
EuGH, 01.02.2001 - C-66/99 (https://dejure.org/2001,874)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.2001 - C-66/99 (https://dejure.org/2001,874)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - C-66/99 (https://dejure.org/2001,874)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaft und Durchführungsverordnung - Entstehung der Einfuhrzollschuld - Maßgeblicher Zeitpunkt - Begriff der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Vorlage von Ursprungszeugnissen - Auswirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    D. Wandel

  • EU-Kommission PDF

    D. Wandel

    Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 68 und 201 Absatz 1 Buchstabe a
    1. Zollunion - Entstehung einer Zollschuld bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr - Voraussetzungen - Erfuellung der Förmlichkeiten in Bezug auf die Überprüfung der angenommenen Zollanmeldungen durch die Zollbehörden - ...

  • EU-Kommission

    D. Wandel

  • Wolters Kluwer

    Zollkodex der Gemeinschaft und Durchführungsverordnung; Entstehung der Einfuhrzollschuld; Zum Begriff des maßgeblichen Zeitpunktes; Begriff der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung; Vorlage von Ursprungszeugnissen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Entstehung der Einfuhrzollschuld bei Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2913/92/EWG Art. 75; ; Verordnung Nr. 2913/92/EWG Art. 201; ; Verordnung Nr. 2913/92/EWG Art. 203; ; Verordnung Nr. 2913/92/EWG Art. 204

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Bremen - Auslegung der Artikel 66, 75, 203 Absatz 1 und 204 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) - Entstehung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2001, 636
 
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Wird zitiert von ... (69)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-222/01

    British American Tobacco

    35 Zu der Auffassung des Finanzgerichts, die vorübergehende Entfernung des Versandscheins und des Beförderungspapiers stelle eine "Entziehung der fraglichen Ware aus der zollamtlichen Überwachung" dar, weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass der letztgenannte Begriff vom Gerichtshof in Randnummer 47 des Urteils vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-66/99 (D. Wandel, Slg. 2001, I-873) in der Weise definiert worden sei, dass er "jede Handlung oder Unterlassung umfass[e], die dazu führ[e], dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der ... [insoweit] vorgesehenen Prüfungen gehindert ... [werde]".

    47 Im Zusammenhang mit Rechtssachen, die Waren betrafen, die in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren bzw. in das Zolllagerverfahren überführt worden waren, hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Urteil D. Wandel, Randnr. 47, sowie Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99, Liberexim, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 55, und vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 31).

    Nach der vom Gerichtshof in den Urteilen D. Wandel, Liberexim und Hamann International vertretenen Auslegung stellt diese Entfernung nämlich eine Handlung dar, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, sei es auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.

    54 Was die Feststellung des vorlegenden Gerichts angeht, die Entfernung des Versandscheins habe im vorliegenden Fall keine konkreten Auswirkungen auf den zur Nämlichkeitssicherung angelegten zollamtlichen Verschluss gehabt, da die Zollverwaltung zu keinem Zeitpunkt die Vorlage des Versandscheins verlangt und ebenso wenig festgestellt habe, dass er ihr nicht ohne nennenswerte Verzögerung hätte vorgelegt werden können, genügt der Hinweis darauf, dass es für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nach ständiger Rechtsprechung nur darauf ankommt, dass objektive Voraussetzungen, wie z. B. das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte, erfüllt sind (vgl. Urteile D. Wandel, Randnr. 48, und Liberexim, Randnr. 60).

  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

    Noch deutlicher wird das Erfordernis der jederzeitigen Kontrollmöglichkeit für ein solches Versandverfahren in der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung: Mit Urteil des EuGH vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99 - Liberexim BV (ZfZ 2002, 338), das insoweit auch auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-66/99 (D. Wandel, Slg. 2001, I-873) Bezug nimmt, ist der Begriff der Entziehung so zu verstehen, "daß er jede Handlung oder Unterlassung umfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird" (Tz. 55), wobei es nicht erforderlich ist, daß insoweit ein subjektives Element vorliegt (Tz. 61).

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH, daß zollrechtlich eine Entziehung vorliegt, wenn "die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird" (vgl. Urteil des EuGH in der Rechtssache C-66/99 - D. Wandel, Slg. 2001, I-873, Tz. 55), jedenfalls immer dann ein Entziehen aus einem Steueraussetzungsverfahren gegeben, wenn durch einen objektiven Verstoß gegen die Regeln der Steueraussetzung eine auch nur vorübergehende Unterbrechung der Steueraufsicht gegeben ist (so auch Reiche in Teichner/Alexander/Reiche, MinöStG § 18 Rdn. 35).

  • BFH, 29.10.2002 - VII R 53/01

    Anmeldung einer Sammelgut-Sendung bei einem Zollamt - Bestehen einer Zollschuld

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteile vom 1. Februar 2001 Rs. C-66/99, EuGHE 2001, I-873 Rdnr. 50, und vom 11. Juli 2002 Rs. C-371/99 Rdnr. 54, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2002, 593; s. dazu auch Senatsbeschluss vom 17. Juli 2001 VII R 99/00, BFHE 195, 481) ist nämlich der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung dahin zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 VO Nr. 2913/92 vorgesehenen Prüfungen gehindert ist.

    Entscheidend ist allein, dass die Ware der Zollstelle nicht --wie von ihr verlangt-- vorgeführt worden ist (vgl. EuGH in EuGHE 2001, I-873, Rdnr. 48).

    Der EuGH hat zwar gemeint, dass ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung schon dann vorliege, wenn die Zollstelle nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wäre (EuGH in EuGHE 2001, I-873, Rdnr. 47, und in IStR 2002, 593 Rdnr. 57).

  • BGH, 27.11.2002 - 5 StR 127/02

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Verkürzungsvorsatz; Urteilsgründe;

    Der Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung erfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Anschluss an EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - C - 66/99, Slg. 2001 I - 911 und EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - C-371/99, ZfZ 2002, 338).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK so zu verstehen, "daß er jede Handlung oder Unterlassung umfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird" (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-66/99 - D. Wandel, Slg. 2001, I-911, 933 (Tz. 47); vgl. auch Urteil des EuGH in der Rechtssache C-371/99 - Liberexim BV, ZfZ 2002, 338, 341 und BGH, Urt. vom 24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-75/13

    SEK Zollagentur - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Entziehung einer

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47, Liberexim, C-371/99, EU:C:2002:433, Rn. 55, und Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 31).

    Nach der vom Gerichtshof in den Urteilen D. Wandel (EU:C:2001:69), Liberexim (EU:C:2002:433) und Hamann International (EU:C:2004:90) vertretenen Auslegung stellt diese Entfernung nämlich eine Handlung dar, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom Zollrecht der Union vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, EU:C:2004:250, Rn. 53).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nur objektive Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (vgl. Urteile D. Wandel, EU:C:2001:69, Rn. 48, und Liberexim, EU:C:2002:433, Rn. 60).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung" im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47, und vom 12. Juni 2014, SEK Zollagentur, C-75/13, EU:C:2014:1759, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher stellt jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte unvorsätzliche oder - wie etwa bei einem Diebstahl - vorsätzliche Entfernung einer Ware, die unter zollamtlicher Überwachung steht, vom zugelassenen Lagerort eine Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 48 und 50, vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 36, und vom 11. Juli 2013, Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 30 und 33).

  • BFH, 29.10.2002 - VII R 52/01

    Vorlage an EuGH; Entstehung der Zollschuld durch Entziehen der Ware aus der

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 1. Februar 2001 Rs. C-66/99, EuGHE 2001, I-873 Rdnr. 50, und vom 11. Juli 2002 Rs. C-371/99 Rdnr. 54, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2002, 593; s. dazu auch Senatsbeschluss vom 17. Juli 2001 VII R 99/00, BFHE 195, 481) ist nämlich der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung dahin zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 VO Nr. 2913/92 vorgesehenen Prüfungen gehindert ist.

    Entscheidend ist allein, dass die Ware ohne Zustimmung des HZA von dem zugelassenen Verwahrungsort entfernt worden ist (vgl. EuGH in EuGHE 2001, I-873, Rdnr. 48, 50).

    Der EuGH hat zwar gemeint, dass ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung schon dann vorliege, wenn die Zollstelle nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wäre (EuGH in EuGHE 2001, I-873, Rdnr. 47, und in IStR 2002, 593, Rdnr. 57).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-430/08

    Terex Equipment - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der nach den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, Slg. 2001, I-873, Randnr. 47, vom 11. Juli 2002, Liberexim, C-371/99, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 55, vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, Slg. 2004, I-1791, Randnr. 31, und vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 47).

    Da die Gemeinschaftsregelung diesen Begriff nicht definiert, enthält Art. 865 der Durchführungsverordnung Beispiele für Sachverhalte, die eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex darstellen (vgl. Urteil D. Wandel, Randnr. 46).

  • BFH, 24.04.2001 - VII R 1/00

    Versandverfahren - Zollfahndung - Zuwiderhandlung - Agent provokateur -

    Für das jetzt geltende Gemeinschaftsrecht --Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1)-- versteht der EuGH unter diesem Begriff jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vorgesehenen Prüfungen gehindert ist (EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001 Rs. C-66/99, Randnr. 47).

    Da es sich bei der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung um einen Realakt handelt, für den subjektive Vorstellungen desjenigen, der die Ware entzieht, grundsätzlich keine Bedeutung haben, erscheint es auch unerheblich, was die Osteuropäer, die den Versandschein zeitweilig an sich nahmen, mit der Entfernung des Versandscheins von der Sendung bezweckten (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001 Rs. C-66/99, Randnr. 48).

  • BFH, 07.12.2004 - VII R 21/04

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; juristische Person als

    b) Der Begriff der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung i.S. des Art. 203 Abs. 1 ZK umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteile vom 1. Februar 2001 Rs. C-66/99 --Wandel--, EuGHE 2001, I-873 Rdnr. 47; vom 12. Februar 2004 Rs. C-337/01 --Hamann International GmbH Spedition + Logistik--, BFH/NV-Beilage 2004, 153 Rdnr. 31; vom 29. April 2004 Rs. C-222/01 --British American Tobacco Manufacturing BV--, BFH/NV-Beilage 2004, 286 Rdnr. 47).

    Insbesondere stellt jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte Entfernung einer Ware, die unter zollamtlicher Überwachung steht, vom zugelassenen Lagerort eine Entziehung i.S. von Art. 203 Abs. 1 ZK dar (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-873 Rdnr. 50).

    Ob der Geschäftsführer der Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass er vorschriftwidrig handelte bzw. das Flugzeug der zollamtlichen Überwachung entzog, ist unerheblich (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2001, I-873 Rdnr. 48 f. --zu Art. 203 Abs. 3 Anstrich 1 ZK--).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-230/06

    Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der

  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

  • BFH, 17.07.2001 - VII R 99/00

    Zolllager ; Wiederausgeführte Drittlandswaren ; Entstehung einer Zollschuld ;

  • FG Hamburg, 19.02.2003 - IV 197/00

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

  • EuGH, 15.05.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1

  • EuGH, 27.06.2013 - C-542/11

    Codirex Expeditie - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

  • BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00

    Feststellung der Beschaffenheit einer Ware; Ermittlung des Stärkegehalts einer

  • FG Hamburg, 28.02.2006 - IV 8/05

    Abgaben bei aufgedecktem Zigarettenschmuggel mit mehreren Beteiligten

  • BFH, 16.12.2003 - VII B 370/02

    Nicht mit Gründen versehenes FG-Urteil

  • FG Hamburg, 18.09.2008 - 4 K 385/07

    Erhebung von Einfuhrabgaben

  • FG Hamburg, 20.09.2006 - 4 K 28/05

    Einfuhrabgaben auf der zollamtlichen Überwachung entzogene Zigaretten

  • FG Hamburg, 11.05.2023 - 4 K 81/20

    Zollrecht: Zur Gestellung von Waren als Voraussetzung für die Überführung in ein

  • FG Hamburg, 24.05.2013 - 4 K 164/12

    Zollrecht: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im externen

  • FG Hamburg, 15.02.2006 - IV 76/04

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung bei Unterlassung der Gestellung von

  • FG München, 24.05.2007 - 14 K 1084/04

    Entzug aus der zollamtlichen Überwachung und pflichtwidrige Beendigung eines

  • BFH, 29.10.2007 - VII B 352/06

    Entstehung der Zollschuld durch Entziehen; Entstehung von Einfuhrabgaben

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • FG Düsseldorf, 02.05.2007 - 4 K 4270/05

    Automatisierte Zollgestellung; ATLAS; Elektronische Anmeldung zur

  • FG München, 17.03.2004 - 3 K 5281/01

    Zuständigkeit für die Festsetzung von Einfuhrabgaben, wenn in Carnet

  • FG Hamburg, 29.04.2020 - 4 V 27/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung und Erlöschen von Zoll und

  • EuGH, 16.06.2011 - C-351/10

    Laki - Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsverordnung zum Zollkodex -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-409/14

    Schenker - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-405/03

    Class International

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2001 - C-371/99

    Liberexim

  • BFH, 20.02.2001 - VII B 279/00

    Präferenzregelungen bei Überführung von Waren in den freien Verkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-222/01

    British American Tobacco

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 318/02

    Überführung von Waren in den freien Verkehr, Präferenzregelungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-224/16

    AEBTRI

  • FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender

  • FG Düsseldorf, 01.06.2007 - 4 K 4270/05

    Einfuhrabgaben wegen unzulässigem Entfernen von Waren vom Verwahrungsort durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2004 - C-195/03

    Papismedov u.a.

  • FG Düsseldorf, 06.08.2003 - 4 K 7378/01

    Pflichtenkreis des Zolllagerinhabers und des Hauptverpflichteten -

  • FG Bremen, 10.10.2001 - 299328K 3

    Zollschuldentstehung bei Entfernung einer sich in vorübergehender Verwahrung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Anwendungsbereich

  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 283/09

    Einfuhrumsatzsteuer folgt dem Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgabe für entzogene

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2012 - C-262/10

    Döhler Neuenkirchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Aktiver Veredelungsverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07

    Elshani - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 233 - Erlöschen der Zollschuld -

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - 1 K 1065/16

    Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Bremen, 08.12.2016 - 4 K 31/14

    Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheids wegen der Entziehung von Fahrzeugen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-337/01

    Hamann International

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-542/11

    Codirex Expeditie - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2005 - C-140/04

    United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals - Freier Warenverkehr -

  • FG Hamburg, 17.06.2014 - 4 K 268/11

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender

  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 284/09

    Zollrecht, Einfuhrumsatzsteuerrecht: Einfuhrumsatzsteuer folgt dem Zollrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-319/14

    B&S Global Transit Center

  • FG Bremen, 10.10.2001 - 201435K 3

    Entstehung der Zollschuld bei Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG München, 24.05.2007 - 14 K 5007/04

    Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten wegen nicht ordnungsgemäßer Erledigung

  • FG Hamburg, 12.02.2007 - 4 K 127/05

    Entziehungshandlung durch unterlassene Weiterleitung der Exemplare 4 und 5 der

  • FG Hamburg, 13.08.2002 - IV 312/99

    Eingangsabgaben bei Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Düsseldorf, 21.11.2001 - 4 K 5863/97

    Einfuhrabgaben; Zollfreie Verwendung; Schiffstransport; externes

  • FG Hamburg, 22.05.2008 - 4 K 103/07

    Annahme einer Zollanmeldung - Wirksamkeit einer Internetzollanmeldung

  • FG München, 20.07.2006 - 14 K 518/04

    Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im Versandverfahren

  • FG Hamburg, 15.12.2005 - IV 195/04

    Erhebung von Einfuhrabgaben auf eine im Zolllagerverfahren festgestellte

  • FG Hamburg, 29.09.2003 - IV 48/01

    Zollschuldentstehung, Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung:

  • FG Bremen, 10.10.2001 - 299326K 3

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides; Anforderungen an

  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 190/06

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung von zur Wiederausfuhr bestimmten

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-66/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,22752
Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-66/99 (https://dejure.org/2000,22752)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.09.2000 - C-66/99 (https://dejure.org/2000,22752)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. September 2000 - C-66/99 (https://dejure.org/2000,22752)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    D. Wandel

  • EU-Kommission PDF

    D. Wandel GmbH gegen Hauptzollamt Bremen.

    Zollkodex der Gemeinschaft und Durchführungsverordnung - Entstehung der Einfuhrzollschuld - Maßgeblicher Zeitpunkt - Begriff der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Vorlage von Ursprungszeugnissen - Auswirkung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-66/99
    Siehe dazu Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Firma Söhl & Söhlke, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 24.09.1998 - C-413/96

    Sportgoods

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-66/99
    6: - Siehe dazu das Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-413/96, Sportgoods, Slg 1998, I-5285, Randnrn.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-66/99
    9: - Siehe z. B. Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 15.10: - Vgl. im Folgenden auch die Randnummern 72 und 73 meiner Schlussanträge.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-138/10

    DP grup - Zollunion - Verordnung Nr. 2913/92 - "Annahme" der Zollanmeldung durch

    11 - In diesem Sinne sind auch die Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas vom 28. September 2000 in der Rechtssache D. Wandel (C-66/99, Urteil vom 1. Februar 2001, Slg. 2000, I-873, Nr. 46) aufschlussreich, in denen er auf den bedingten Charakter der Annahme im Fall einer Überprüfung der Ware hinweist: "Der Wortlaut und die Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit der oben genannten Vorschriften sicherzustellen, machen offensichtlich, dass im Zeitpunkt der Annahme ohne Überprüfung der Angaben in der Anmeldung nicht nur die Zollschuld entsteht, sondern auch deren Höhe endgültig bestimmt wird.
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