Weitere Entscheidung unten: EuGH, 23.01.2012

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   EuGH, 12.09.2013 - C-660/11, C-8/12   

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https://dejure.org/2013,23945
EuGH, 12.09.2013 - C-660/11, C-8/12 (https://dejure.org/2013,23945)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2013 - C-660/11, C-8/12 (https://dejure.org/2013,23945)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2013 - C-660/11, C-8/12 (https://dejure.org/2013,23945)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Annahme von Wetten -Genehmigungsvoraussetzungen - Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung und einer Konzession - Nationale Regelung - Verbindliche Mindestabstände zwischen den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Biasci u.a.

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Annahme von Wetten -Genehmigungsvoraussetzungen - Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung und einer Konzession - Nationale Regelung - Verbindliche Mindestabstände zwischen den ...

  • EU-Kommission

    Biasci u.a.

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Annahme von Wetten -Genehmigungsvoraussetzungen - Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung und einer Konzession - Nationale Regelung - Verbindliche Mindestabstände zwischen den ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für Ausschreibungsverfahren und polizeiliche Genehmigung bei der Glückspielkonzessionierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 49; AEUV Art. 267
    Ausschreibungsverfahren und polizeiliche Genehmigung bei der Glückspielkonzessionierung; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale amministrativo regionale per la Toscana

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana - Freizügigkeit - Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeit des Sammelns von Wetten - Nationale Vorschrift, wonach die Ausübung dieser Tätigkeit von der Erteilung einer Genehmigung und einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 959
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-660/11
    Die Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG wurde u. a. im Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891), festgestellt.

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten im Glücksspielsektor ohne eine vom Staat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung unter Strafandrohung verbietet, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (Urteil Placanica u. a., Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass schon das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, geeignet ist, sich aus dieser Regelung ergebende Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, sofern diese Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und die hierzu eingesetzten Mittel kohärent und systematisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Placanica u. a., Randnrn.

    Ein Konzessionssystem kann gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 57).

    Ferner muss es prüfen, ob diese Beschränkungen die Voraussetzungen erfüllen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 58).

    Zu dem Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung, wonach die in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer und deren Räumlichkeiten einer vorherigen Kontrolle und einer fortwährenden Überwachung unterzogen werden, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es eindeutig dem Ziel dient, eine Einbeziehung dieser Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, und im Hinblick auf dieses Ziel als eine ohne Weiteres verhältnismäßige Maßnahme erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil Placanica u. a., Randnr. 65).

    Das Fehlen einer polizeilichen Genehmigung kann daher Personen, die sich eine solche nicht haben beschaffen können, weil ihre Erteilung den Besitz einer Konzession voraussetzt, von deren Erhalt sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht ausgeschlossen wurden, nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 67).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-660/11
    Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass sich die Ausgangsverfahren in einen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen einfügen, der weitgehend mit dem übereinstimmt, der zum Urteil vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10), geführt hat, und stellt daher dem Gerichtshof im Wesentlichen die gleichen Fragen wie die, die die Corte suprema di cassazione bereits in den Rechtssachen, die zum genannten Urteil geführt haben, aufgeworfen hatte und die die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung zum Schutz von Konzessionen, die vor der Änderung der Rechtsvorschriften erteilt wurden, mit dem Unionsrecht betrafen.

    52 bis 55, sowie Costa und Cifone, Randnrn.

    Diese Frage stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit den Fragen überein, über die der Gerichtshof bereits im Urteil Costa und Cifone entschieden hat.

    Der Gerichtshof hat zwar bereits darauf hingewiesen, dass sich die Situation des Betreibers eines mit Goldbet verbundenen DÜZ in einen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen einfügt, der im Wesentlichen mit dem übereinstimmt, der zum Urteil Costa und Cifone geführt hat (Beschluss vom 16. Februar 2012, Pulignani u. a., C-413/10, Randnr. 3), doch hat er sich in diesem Zusammenhang auf eine Feststellung des Gerichts gestützt, das in der Rechtssache, in der dieser Beschluss erging, die Vorlagefragen gestellt hatte.

    In den vorliegenden Rechtssachen ist es daher Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt und die Konsequenzen zu beurteilen, die sich für diesen aus dem Urteil Costa und Cifone ergeben.

  • EuGH - C-8/12 (anhängig)

    Rainone u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-660/11
    In den verbundenen Rechtssachen C-660/11 und C-8/12.

    (C-8/12).

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zum einen der Herren Biasci, Pasquini, Milianti und Maggini sowie von Frau Secenti und Herrn Livi gegen das Ministero dell'Interno (Innenministerium) und die Questura di Livorno (Polizeipräsidium von Livorno) (Rechtssache C-660/11) und zum anderen der Herren Rainone und Viviani sowie von Frau Befani gegen das Ministero dell'Interno, die Questura di Prato (Polizeipräsidium von Prato) und die Questura di Firenze (Polizeipräsidium von Florenz) (Rechtssache C-8/12).

    sind in den Rechtsstreitigkeiten, die zu der Rechtssache C-8/12 geführt haben, dem Rechtsstreit ebenfalls als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Beklagten beigetreten.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-660/11
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es angesichts des weiten Wertungsspielraums der Mitgliedstaaten hinsichtlich der von ihnen angestrebten Ziele und des von ihnen gewünschten Verbraucherschutzniveaus sowie in Ermangelung jeglicher Harmonisierung auf dem Gebiet der Glücksspiele beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse geben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Slg. 2010, I-8069, Randnr. 112, und vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Slg. 2011, I-8185, Randnrn.

    Demzufolge bleibt jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (vgl. Urteil Stoß u. a., Randnr. 113).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-660/11
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es angesichts des weiten Wertungsspielraums der Mitgliedstaaten hinsichtlich der von ihnen angestrebten Ziele und des von ihnen gewünschten Verbraucherschutzniveaus sowie in Ermangelung jeglicher Harmonisierung auf dem Gebiet der Glücksspiele beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse geben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Slg. 2010, I-8069, Randnr. 112, und vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Slg. 2011, I-8185, Randnrn.

    Zudem kann ein Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet aus guten Gründen überwachen wollen, was ihm nicht möglich wäre, wenn er sich auf die Kontrollen verlassen müsste, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats anhand von Regulierungssystemen durchgeführt werden, die er selbst nicht beherrscht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dickinger und Ömer, Randnr. 98).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-413/10

    Pulignani u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-660/11
    Der Gerichtshof hat zwar bereits darauf hingewiesen, dass sich die Situation des Betreibers eines mit Goldbet verbundenen DÜZ in einen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen einfügt, der im Wesentlichen mit dem übereinstimmt, der zum Urteil Costa und Cifone geführt hat (Beschluss vom 16. Februar 2012, Pulignani u. a., C-413/10, Randnr. 3), doch hat er sich in diesem Zusammenhang auf eine Feststellung des Gerichts gestützt, das in der Rechtssache, in der dieser Beschluss erging, die Vorlagefragen gestellt hatte.
  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.09.2013 - C-660/11
    Derartige Beschränkungen können jedoch aufgrund der Ausnahmeregelungen, die in den Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehen sind und gemäß Art. 55 EG auch im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs gelten, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (Urteil vom 24. Januar 2013, Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Zwar kann bereits der Genehmigungsvorbehalt für Tätigkeiten im Glücksspielbereich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV) darstellen (EuGH vom 12.9.2013 NVwZ-RR 2013, 959 Rn. 21).
  • OLG Koblenz, 03.07.2019 - 9 U 1359/18

    lottohelden.de - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Internet-Zweitlotterien in

    Danach ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Stoß u.a. - Rn. 113 und vom 12. September 2013 - C-660/11 und C-8/12, [ECLI:EU:C:2013:550] - Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36/14 -, Rn. 26, juris).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

    Danach ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Stoß u.a. - Rn. 113 und vom 12. September 2013 - C-660/11 und C-8/12, [ECLI:EU:C:2013:550] - Rn. 41).
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EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2012 - C-660/11 (https://dejure.org/2012,53104)
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