Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 19.10.2023 - C-660/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,28329
EuGH, 19.10.2023 - C-660/20 (https://dejure.org/2023,28329)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2023 - C-660/20 (https://dejure.org/2023,28329)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2023 - C-660/20 (https://dejure.org/2023,28329)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lufthansa CityLine

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Teilzeitbeschäftigung - Richtlinie 97/81/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Piloten - ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Teilzeitbeschäftigung - Richtlinie 97/81/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Piloten - ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Lufthansa-Tarifvertrag beanstandet: Eine diskriminierende Gleichbehandlung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teilzeitbeschäftigte dürfen bei der Vergütung nicht schlechter behandelt werden

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Benachteiligung von Teilzeitkräften

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung von Teilzeitmitarbeitern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung durch Überstundenzuschläge?

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mehr Geld für Teilzeitpiloten der Lufthansa?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2380
  • EuZW 2024, 31
  • NZA 2023, 1379
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 07.07.2022 - C-377/21

    Zone de secours Hainaut - Centre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
    Hierzu ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, wonach diese "für Teilzeitbeschäftigte [gilt], die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen", dass ihr Anwendungsbereich weit gefasst ist (Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 37).

    In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall die Mehrvergütung unter den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt, hat der Gerichtshof entschieden, dass zu diesen Bedingungen auch die Vergütungsbedingungen gehören (Urteile vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 36, und vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Festlegung sowohl der Entgeltbestandteile als auch ihrer Höhe müssen die zuständigen nationalen Stellen auf Teilzeitbeschäftigte den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wie er in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verankert ist, anwenden und dabei, wo dies angemessen ist, dem Pro-rata-temporis -Grundsatz Rechnung tragen (Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 53).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-265/20

    Universiteit Antwerpen u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
    Als Zweites ist für die Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung daran zu erinnern, dass diese zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten beseitigen soll (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung aufgestellte Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einklang mit dem Ziel, Ungleichbehandlungen von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten zu beseitigen, verbietet es dieser Paragraf, Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten "schlechter" zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten innerstaatlichen Norm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, EU:C:2019:858, Rn. 47).

  • EuGH, 15.12.2022 - C-40/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Chercheurs universitaires)

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
    Was die Vergleichbarkeit der Situation der bei CLH vollzeitbeschäftigten und der bei ihr, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, teilzeitbeschäftigten Flugzeugführer betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2022, Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a. [Hochschulforscher], C-40/20 und C-173/20, EU:C:2022:985, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nehmen die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung erwiesenermaßen die gleichen Aufgaben wahr wie die beim selben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder bekleiden sie die gleiche Arbeitsstelle wie diese, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2022, Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a. [Hochschulforscher], C-40/20 und C-173/20, EU:C:2022:985, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
    Andererseits habe der Gerichtshof in einem zweiten Ansatz - im Urteil vom 27. Mai 2004, Elsner-Lakeberg (C-285/02, EU:C:2004:320) - als Methode für die Prüfung, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts für männliche und für weibliche Beschäftigte gewahrt sei, verlangt, dass jeder Entgeltbestandteil einzeln am Maßstab dieses Grundsatzes geprüft und nicht nur eine Gesamtbewertung vorgenommen werde.

    Auch wenn sich nämlich die Vergütung pro Flugstunde für beide Flugzeugführerkategorien bis zu den Auslösegrenzen gleich darstellt, entsprechen diese identischen Auslösegrenzen bei teilzeitbeschäftigten Flugzeugführern gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit doch einem längeren Flugstundendienst als bei vollzeitbeschäftigten Flugzeugführern und belasten sie damit in höherem Maß als diese (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Mai 2004, Elsner-Lakeberg, C-285/02, EU:C:2004:320, Rn. 17).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
    Soweit schließlich die getroffene nationale Regelung wie auch die Ablehnung der Anwendung des Pro-rata-temporis -Grundsatzes auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auf wirtschaftliche Erwägungen zurückgehen sollten, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die sparsame Personalbewirtschaftung zu Haushaltserwägungen gehört, die eine Diskriminierung nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
    Das Entgelt von Teilzeitbeschäftigten muss - vorbehaltlich der Anwendung des in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung genannten Pro-rata-temporis -Grundsatzes - dem von Vollzeitbeschäftigten entsprechen (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 64).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
    Außerdem muss dieses Ziel im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 32).
  • EuGH, 15.10.2019 - C-439/18

    AEAT (Calcul de l'ancienneté pour les travailleurs à temps partiel de type

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
    Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, EU:C:2019:858, Rn. 47).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-843/19

    INSS

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
    Außerdem muss dieses Ziel im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 32).
  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín

  • EuGH, 10.03.2022 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

  • EuGH, 07.04.2022 - C-236/20

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter)

  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Diese Anpassung "nach oben" wäre unumgänglich, weil die begünstigende Regelung für unregelmäßige Nachtarbeit das einzig gültige Bezugssystem bliebe (vgl. die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Verstößen gegen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote: EuGH 14. März 2018 - C-482/16 - [Stollwitzer] Rn. 30; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46 f. mwN; ebenso BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 39 mwN, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-660/20 - [Lufthansa CityLine]; Schmidt RdA 2020, 269, 270 mwN; J. Ulber AuR 2020, 157, 165; vgl. auch Soost AuR 2020, 489; zu einer Anpassung "nach oben" bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG näher BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 87 ff. mwN; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 - Rn. 87 ff. mwN) .

    Wenn die nationalen Sozialpartner Maßnahmen treffen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, müssen sie das Unionsrecht beachten (vgl. für die von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG EuGH 19. September 2018 - C-312/17  - [Bedi] Rn. 69 f.; BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 44, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-660/20 - [Lufthansa CityLine]; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 71/19  - Rn. 31 mwN) .

    Der Zweck ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder durch Auslegung der Tarifnorm - anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen - zu ermitteln (BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 68, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-660/20 - [Lufthansa CityLine]; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 34 mwN, BAGE 165, 1) .

  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem ist das in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung aufgestellte Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten innerstaatlichen Norm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Umstände können sich insbesondere aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Arbeitsverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss dieses Ziel im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 333/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Diese Anpassung "nach oben" wäre unumgänglich, weil die begünstigende Regelung für unregelmäßige Nachtarbeit das einzig gültige Bezugssystem bliebe (vgl. die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Verstößen gegen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote: EuGH 14. März 2018 - C-482/16 - [Stollwitzer] Rn. 30; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46 f. mwN; ebenso BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 39 mwN, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-660/20 - [Lufthansa CityLine]; Schmidt RdA 2020, 269, 270 mwN; J. Ulber AuR 2020, 157, 165; vgl. auch Soost AuR 2020, 489; zu einer Anpassung "nach oben" bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG näher BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 87 ff. mwN; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 - Rn. 87 ff. mwN) .

    Wenn die nationalen Sozialpartner Maßnahmen treffen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, müssen sie das Unionsrecht beachten (vgl. für die von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG EuGH 19. September 2018 - C-312/17  - [Bedi] Rn. 69 f.; BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 44, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-660/20 - [Lufthansa CityLine]; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 71/19  - Rn. 31 mwN) .

    Der Zweck ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder durch Auslegung der Tarifnorm - anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen - zu ermitteln (BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 68, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-660/20 - [Lufthansa CityLine]; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 34 mwN, BAGE 165, 1) .

  • BVerwG, 09.11.2023 - 2 C 12.22

    Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten soll auch verhindern, dass ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis benutzt wird, um den Betroffenen Rechte vorzuenthalten, die Vollzeitbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 - C-660/20, Lufthansa City Line - Rn. 40).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an

    Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 - C-660/20 -, juris Rn. 58 m. w. N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22

    KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation - Vorlage zur

    32 Vgl. hierzu Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine (C-660/20, EU:C:2023:789).
  • ArbG Köln, 28.02.2024 - 18 Ca 4857/23
    Vielmehr muss die unterschiedliche Behandlung Teilzeitangestellter mit Blick auf sämtliche mit der Leistung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sein (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 - C-660/20 -, Rn. 58 ff., juris).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lufthansa CityLine

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten - Flugzeugführer - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Erhöhte Vergütung für die in einem Monat über eine festgelegte Grenze hinaus geleisteten Flugdienststunden ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten - Flugzeugführer - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Erhöhte Vergütung für die in einem Monat über eine festgelegte Grenze hinaus geleisteten Flugdienststunden ...

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 07.07.2022 - C-377/21

    Zone de secours Hainaut - Centre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
    9 Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre (C-377/21, EU:C:2022:530, im Folgenden: Urteil Zone de secours Hainaut-Centre, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Urteil Zone de secours Hainaut-Centre (Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Vgl. Urteil Zone de secours Hainaut-Centre (Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Urteil Zone de secours Hainaut-Centre (Rn. 60 und 67).

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
    39 Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, EU:C:1990:209, Rn. 6, 34 und 35).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Barber (C-262/88, EU:C:1990:34, Nrn. 7 und 8) sowie Schlussanträge in der Rechtssache JämO (Nr. 33).

  • EuGH, 03.03.2021 - C-841/19

    Fogasa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
    Vgl. auch Urteile Kleinsteuber (Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Zone de secours Hainaut-Centre (Rn. 57) und Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa (C-841/19, EU:C:2021:159, im Folgenden: Urteil Fogasa, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    23 Urteil Fogasa (Rn. 41 bis 49).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
    Vgl. auch Urteil vom 13. Juli 2017, Kleinsteuber (C-354/16, EU:C:2017:539, im Folgenden: Urteil Kleinsteuber, Rn. 39).

    Vgl. auch Urteile Kleinsteuber (Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Zone de secours Hainaut-Centre (Rn. 57) und Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa (C-841/19, EU:C:2021:159, im Folgenden: Urteil Fogasa, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-385/17

    Hein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
    Zur Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Vorschriften, die durch Tarifparteien aufgestellt werden, mit dem Unionsrecht vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Hein (C-385/17, EU:C:2018:666, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Hein, Nr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Um hier einige der von Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Hein (C-385/17, EU:C:2018:666, Nrn. 45 und 69) verwendeten Begriffe zu gebrauchen.

  • EuGH, 11.11.2015 - C-219/14

    Greenfield - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
    Vgl. Urteil vom 11. November 2015, Greenfield (C-219/14, EU:C:2015:745, im Folgenden: Urteil Greenfield, Rn. 39).

    20 Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33), und Urteil Greenfield (Rn. 32).

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
    4 Urteil vom 27. Mai 2004 (C-285/02, EU:C:2004:320) (im Folgenden: Urteil Elsner-Lakeberg).

    27 Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Elsner-Lakeberg (C-285/02, EU:C:2003:561, Nr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
    27 Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Elsner-Lakeberg (C-285/02, EU:C:2003:561, Nr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1990 - 262/88

    Douglas Harvey Barber gegen Guardian Royal Exchange Assurance Group. - Gleiches

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Barber (C-262/88, EU:C:1990:34, Nrn. 7 und 8) sowie Schlussanträge in der Rechtssache JämO (Nr. 33).
  • EuGH, 05.11.2014 - C-476/12

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
    22 Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-236/98

    JämO

  • EuGH, 07.04.2022 - C-236/20

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter)

  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

  • EuGH, 12.10.2004 - C-313/02

    Wippel - Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik -

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

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