Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2021 - C-665/20 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,10724
EuGH, 29.04.2021 - C-665/20 PPU (https://dejure.org/2021,10724)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - C-665/20 PPU (https://dejure.org/2021,10724)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - C-665/20 PPU (https://dejure.org/2021,10724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. 5 - Gesuchte Person, die wegen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Eilvorabentscheidungsverfahren â€" Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen â€" Rahmenbeschluss 2002/584/JI â€" Europäischer Haftbefehl â€" Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann â€" Art. 4 Nr. 5 â€" Gesuchte Person, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. 5 - Gesuchte Person, die wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls für Handlungen gilt, die bereits Gegenstand einer früheren Verurteilung in einem Drittland ...

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Europäischer Haftbefehl und "ne bis in idem"

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, einen "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, in dessen Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss nennt ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens stellt nämlich, wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39).

    Insoweit ist festzustellen, dass die Voraussetzung, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, soweit ihr Fehlen dazu führt, dass die gesuchte Person übergeben werden muss, damit sie verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, zur Verwirklichung des mit dem Mechanismus des Europäischen Haftbefehls verfolgten Ziels beiträgt, das darin besteht, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verhindern, dass Straftaten nicht geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47, und entsprechend Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).

  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
    Insoweit ist festzustellen, dass die Voraussetzung, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, soweit ihr Fehlen dazu führt, dass die gesuchte Person übergeben werden muss, damit sie verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, zur Verwirklichung des mit dem Mechanismus des Europäischen Haftbefehls verfolgten Ziels beiträgt, das darin besteht, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verhindern, dass Straftaten nicht geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47, und entsprechend Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus Art. 67 Abs. 3 AEUV ergibt - das der Union gesteckte Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, zur Folge hat, dass die Union darauf hinwirken muss, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität, durch Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten (Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 62).

    Der sowohl in Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses als auch in dessen Art. 3 Nr. 2 und in Art. 54 SDÜ niedergelegte Grundsatz ne bis in idem zielt jedoch nicht nur darauf ab, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Straflosigkeit der durch ein rechtskräftiges Strafurteil verurteilten Personen zu verhindern, sondern auch darauf, die Rechtssicherheit durch die Beachtung rechtskräftig gewordener Entscheidungen öffentlicher Stellen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss keine unmittelbare Wirkung hat, so dass ein Gericht eines Mitgliedstaats nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, die Anwendung einer gegen ihn verstoßenden Bestimmung seines nationalen Rechts auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der zwingende Charakter eines Rahmenbeschlusses zwar zur Folge, dass die nationalen Behörden verpflichtet sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auszulegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen, doch kann der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 72, 73 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung gebietet es jedoch, dass das gesamte innerstaatliche Recht berücksichtigt wird und die dort anerkannten Auslegungsmethoden angewandt werden, um die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem Ziel, das mit ihm verfolgt wird, im Einklang steht (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren betroffenen Person derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verpflichtet, insbesondere in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, jeden Mitgliedstaat, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
    Speziell zum Begriff "dieselbe Handlung" in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, da diese Bestimmung in Bezug auf ihn nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38).

    Ferner hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 54 SDÜ den entsprechenden Begriff "dieselbe Tat" enthält und dass beide Begriffe angesichts der gemeinsamen Zielsetzung dieses Artikels und von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses, die darin besteht, zu vermeiden, dass eine Person wegen derselben Tat bzw. Handlung erneut strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wird, identisch auszulegen sind, und zwar dahin, dass sie nur auf die tatsächliche Handlung abstellen, unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung oder dem geschützten rechtlichen Interesse, und einen Komplex konkreter, untrennbar miteinander verbundener Umstände umfassen (Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
    Ein solches gegenseitiges Vertrauen besteht auch zwischen den Vertragsstaaten des SDÜ, deren Art. 54 dem entgegensteht, dass eine Person, die bereits von einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, von einem anderen Vertragsstaat "verfolgt" wird (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit dem Ziel von Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses, der es, wie sich aus seinem Wortlaut im Einklang mit Art. 67 Abs. 1 AEUV ergibt, der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen soll, die Rechtssicherheit für die gesuchte Person zu gewährleisten, indem berücksichtigt wird, dass sie wegen derselben Tat in einem Drittstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann (vgl. entsprechend, zu Art. 54 SDÜ, Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 44).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
    Ferner können sie sich dafür entscheiden, die Fälle zu begrenzen, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, und damit die Übergabe gesuchter Personen im Einklang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 58, 59 und 61).

    Dadurch ermöglicht er es den Mitgliedstaaten nämlich, die Fälle zu begrenzen, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus diesem Grund ablehnen kann, und erleichtert somit im Einklang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Übergabe gesuchter Personen (Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
    Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem setzt zwar zwangsläufig voraus, dass Vertrauen in die Strafrechtspflege des Landes besteht, in dem das Urteil ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-297/07

    DAS VERBOT DER DOPPELTEN VERURTEILUNG WEGEN DERSELBEN TAT GILT AUCH IM FALL EINER

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
    Die Rechtssicherheit rechtskräftig verurteilter Personen kann aber nur dann effektiv gewährleistet werden, wenn sie die Gewissheit haben, dass sie sich, nachdem sie verurteilt wurden und die gegen sie verhängte Strafe nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, innerhalb der Union frei bewegen können, ohne befürchten zu müssen, wegen derselben Handlung erneut verfolgt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Bourquain, C-297/07, EU:C:2008:708, Rn. 49 und 50); dies gilt auch dann, wenn ihnen ihre Strafe von einer Behörde, die keine Justizbehörde ist, im Rahmen einer allgemeinen, nicht auf objektiven Erwägungen strafrechtspolitischer Art beruhenden Begnadigungsmaßnahme erlassen wurde.
  • EuGH, 10.11.2016 - C-453/16

    Özçelik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
    Unter diesen Umständen ist es aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit geboten, den einander entsprechenden Begriffen in diesen beiden Bestimmungen und in Art. 54 SDÜ die gleiche Bedeutung beizumessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Özçelik, C-453/16 PPU, EU:C:2016:860, Rn. 33).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

  • EuGH, 24.09.2020 - C-195/20

    Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster

  • EuGH, 13.12.2018 - C-514/17

    Sut

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten

    26 Vgl. Urteil vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem) (C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-333/20

    Berlin Chemie A. Menarini

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    In diesem Zusammenhang zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 im Licht der Bestimmungen der Charta nicht so ausgelegt werden darf, dass die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck geht aus dem Rahmenbeschluss und insbesondere seinem Art. 1 Abs. 2 hervor, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz darstellt, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Rahmenbeschluss 2002/584 mithin darauf gerichtet, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584 kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses ergibt, einen "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

    Aus Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 kann mithin nicht geschlossen werden, dass die vollstreckende Justizbehörde in einem Fall wie dem in der vorstehenden Randnummer beschriebenen verpflichtet ist, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, ohne die Möglichkeit zu haben, die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 43 und 44).

    Würde der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit genommen, besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, die sie zu der Annahme veranlassen könnten, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Übergabe nicht erfüllt sind, würde dies dazu führen, dass die in Art. 4a des Rahmenbeschlusses vorgesehene bloße Befugnis durch eine echte Verpflichtung ersetzt würde, so dass die Ausnahme in Form einer Ablehnung der Übergabe zur Grundregel gemacht würde (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 47).

  • EuGH, 06.06.2023 - C-700/21

    Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen,

    Der Rahmenbeschluss nennt die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a) (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner können sie sich dafür entscheiden, die Fälle zu begrenzen, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern kann, und damit die Übergabe gesuchter Personen im Einklang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erleichtern (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2023 - C-164/22

    Das Verbot der Doppelbestrafung scheint der Vollstreckung eines Europäischen

    Zum Begriff "dieselbe Handlung" hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, da diese Bestimmung in Bezug auf diesen Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass er nur auf die tatsächliche Handlung abstellt, unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung oder dem geschützten rechtlichen Interesse, und einen Komplex konkreter, untrennbar miteinander verbundener Umstände umfasst (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

    32 Vgl. Urteil vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ) (C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. Urteil vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem ) (C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20

    Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie

    8 Vgl. Urteil vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem) (C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 95).

    19 Urteile vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77), vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 44), und vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem) (C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 99).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung -

  • EuG, 28.10.2020 - T-857/19

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

  • EuGH, 23.09.2021 - C-145/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

  • EuGH, 24.02.2022 - C-283/20

    EULEX-KOSOVO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 23.09.2021 - C-134/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21

    O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers) -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20 PPU   

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https://dejure.org/2021,8296
Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20 PPU (https://dejure.org/2021,8296)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - C-665/20 PPU (https://dejure.org/2021,8296)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - C-665/20 PPU (https://dejure.org/2021,8296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabe gesuchter Personen an die ausstellenden Justizbehörden - Art. 4 Nr. 5 - Gründe, aus denen die ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabe gesuchter Personen an die ausstellenden Justizbehörden - Art. 4 Nr. 5 - Gründe, aus denen die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
    Wie Generalanwalt Bot bereits in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), ergangen ist, zusammenfassend dargelegt hat, stellt sich die Frage, was unter dem "fakultativen" Charakter des Europäischen Haftbefehls zu verstehen ist.

    Erstens weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nr. 30 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116) entschieden hat, dass nach dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die vollstreckende Justizbehörde, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, diese Bestimmung in innerstaatliches Recht umzusetzen, gleichwohl über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage verfügen muss, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern ist(17).

    14 Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 26).

    15 So heißt es u. a. im Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 50): "... wenn sie Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in ihr innerstaatliches Recht umsetzen ..." (Hervorhebung nur hier), sowie im Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21): "... wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat , [Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584] in innerstaatliches Recht umzusetzen ..." (Hervorhebung nur hier).

    16 Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

    17 Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21).

    18 Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 30).

    23 Vgl. in diesem Sinne, zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 31).

    25 Vgl. in diesem Sinne, zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
    6 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 42).

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 35).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39 und 40), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 37 und 38).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41), vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37).

    11 Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 42), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 40).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47).

    49 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47).

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 59).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 63).

    16 Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

    45 Vgl. entsprechend Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 59 und 63).

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 63).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
    28 Vgl. entsprechend, zum Begriff "dieselbe Handlung" in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteil vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38).

    30 Urteil vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 40).

    31 Urteil vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39).

    32 Urteil vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 40).

    Im Übrigen nimmt der Gerichtshof in Rn. 35 dieses Urteils u. a. auf die Rn. 39 und 40 des die Auslegung von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 betreffenden Urteils vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683), Bezug.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 35).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 35).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39 und 40), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 37 und 38).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41), vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37).

    11 Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 42), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 40).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
    16 Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

    Vgl. auch, für eine Bestätigung und eine Anwendung des Grundsatzes, wonach die Straflosigkeit der gesuchten Person mit dem Ziel, das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgt wird, unvereinbar wäre, Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 82 und 103).

    Vgl. auch, in Bezug auf die Auswirkung des Vorliegens eines Falls der fakultativen Ablehnung der Vollstreckung - konkret von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 - auf die Notwendigkeit, den Justizbehörden ein Ermessen einzuräumen, Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99).

    60 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 96).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2017 - C-579/15

    Poplawski

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
    Erstens weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nr. 30 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116) entschieden hat, dass nach dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die vollstreckende Justizbehörde, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, diese Bestimmung in innerstaatliches Recht umzusetzen, gleichwohl über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage verfügen muss, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern ist(17).

    14 Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 26).

    18 Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 30).

    23 Vgl. in diesem Sinne, zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 31).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-514/17

    Sut

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
    Vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33).

    16 Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
    8 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 35).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41), vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37).

    61 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 38).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
    16 Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2008 - C-297/07

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS VERBOT, WEGEN DERSELBEN TAT ZWEIMAL

  • EuGH, 10.11.2016 - C-453/16

    Özçelik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

  • EGMR, 10.02.2009 - 14939/03

    Sergeï Zolotoukhine ./. Russland

  • EGMR, 19.12.2017 - 78477/11

    RAMDA c. FRANCE

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

  • EuGH, 11.12.2008 - C-297/07

    DAS VERBOT DER DOPPELTEN VERURTEILUNG WEGEN DERSELBEN TAT GILT AUCH IM FALL EINER

  • EuGH, 18.07.2007 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-790/19

    LG und MH (Autoblanchiment) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-73/17

    Generalanwalt Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, nur die Handlung, mit der der

  • EuGH, 25.02.2021 - C-857/19

    Slovak Telekom, die von der Kommission wegen des Missbrauchs einer beherrschenden

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