Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.2015 - C-67/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24512
EuGH, 15.09.2015 - C-67/14 (https://dejure.org/2015,24512)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2015 - C-67/14 (https://dejure.org/2015,24512)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2015 - C-67/14 (https://dejure.org/2015,24512)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alimanovic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2 - Sozialhilfe - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 und 70 - Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - Arbeitsuchende Staatsangehörige ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Alimanovic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2 - Sozialhilfe - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 und 70 - Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - Arbeitsuchende Staatsangehörige ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Freizügigkeit; Unionsbürgerschaft; Gleichbehandlung; Richtlinie 2004/38/EG; Art. 24 Abs. 2; Sozialhilfe; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 4 und 70; Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen; Arbeitsuchende Staatsangehörige eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB II § 7 Abs. 1, SGB II § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, AEUV Art. 18, VO Nr. 883/2004 Art. 4, VO Nr. 883/2004 Art. 70, RL 2004/38 Art. 7 Abs. 1, RL 2004/38 Art. 7 Abs. 3, RL 2004/38 Art. 14
    Alimanovic, Gleichbehandlungsgebot, Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, Familienangehörige, freizügigkeitsberechtigt, Aufenthaltsrecht, Arbeitssuchende, Sozialhilfe, individuelle Prüfung

  • hensche.de

    Arbeitslosengeld, EU-Bürger

  • doev.de PDF

    Alimanovic - Sozialleistungen für arbeitsuchende Unionsbürger

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DISC - Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Können Ausländer von Sozialleistungen ausgeschlossen werden?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Sozialleistungen für jobsuchende Unionsbürger

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein "Hartz IV" trotz Arbeitssuche: Deutschland darf mittellose EU-Bürger von Sozialhilfe ausschließen

  • archive.is (Pressebericht, 15.09.2015)

    Sozialleistungen für EU-Bürger: Warum Deutschland Hartz IV verweigern darf

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Deutschland darf arbeitslosen EU-Ausländern Sozialleistungen verweigern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beitragsunabhängige Sozialleistungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Grundsicherung für Unionsbürger

  • welt.de (Pressemeldung, 15.09.2015)

    Deutschland darf EU-Zuwanderern Hartz IV verweigern

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen

  • templin-thiess.de (Kurzinformation)

    Kein Hartz IV für arbeitsuchende EU-Bürger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch arbeitsuchender EU-Bürger auf Hartz IV

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Dauerhaftes Hartz-IV für EU-Ausländer ab einem Jahr Erwerbstätigkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutschland darf arbeitsuchende Unionsbürger von bestimmten Sozialleistungen ausschließen - Grundsatz der Gleichbehandlung bei verweigerten "Hartz IV-Leistungen" nicht verletzt

Besprechungen u.ä. (7)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Umbau der europäischen Sozialbürgerschaft

  • faz.net (Pressekommentar, 16.09.2015)

    Noch keine Entwarnung

  • harald-thome.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Strategie des Trüffelschweins - Hartz-IV für arbeitsuchende und nicht erwerbstätige Unionsbürger/-innen

  • bundestag.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    SGB-II-Leistungsausschluss unionsrechtskonform

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht alle arbeitssuchenden EU-Ausländer können Hartz IV beanspruchen

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Der strittige Sozialleistungsausschluss neuzugewanderter EU-BürgerInnen - zum Stand der Dinge

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH-Urteil Alimanovic C-67/14 vom 15.9.2015

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Alimanovic

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2 - Sozialhilfe - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 und 70 - Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen - Arbeitsuchende Staatsangehörige ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 555
  • NJ 2016, 168
  • DÖV 2016, 78
 
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Wird zitiert von ... (322)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus EuGH, 15.09.2015 - C-67/14
    Mit Schreiben vom 26. November 2014 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) übermittelt und um Mitteilung ersucht, ob es angesichts der Nr. 1 des Tenors dieses Urteils die erste Vorlagefrage aufrechterhalten wolle.

    Dieser Begriff bezieht sich nämlich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (Urteil Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen wie den im Ausgangsverfahren streitigen eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt (Urteil Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 69).

    Ließe man nämlich zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern (Urteil Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 74).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus EuGH, 15.09.2015 - C-67/14
    Unter Hinweis auf das Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344) vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, aus § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU ergebe sich bei einer Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38, dass Frau Alimanovic und ihre Tochter Sonita keine Arbeitnehmerinnen oder Selbständige mehr seien und daher als arbeitsuchend im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU angesehen werden müssten.

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass die betreffenden Leistungen nicht als finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern sollen, eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 45), sondern als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 anzusehen sind, wie der Generalanwalt in den Nrn. 66 bis 71 seiner Schlussanträge festgestellt hat.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof im Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 32) entschieden, dass Unionsbürger, die die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 behalten haben, während des genannten Zeitraums von mindestens sechs Monaten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wie die streitigen Leistungen haben.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 15.09.2015 - C-67/14
    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Mitgliedstaat die persönlichen Umstände des Betreffenden berücksichtigen muss, wenn er eine Ausweisung veranlassen oder feststellen will, dass diese Person im Rahmen ihres Aufenthalts dem Sozialhilfesystem eine unangemessene Belastung verursacht (Urteil Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 64, 69 und 78); eine solche individuelle Prüfung ist aber bei einer Fallgestaltung wie der des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich.
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Der EuGH hat sowohl in der Rechtssache Dano (vom 11.11.2014 - C-333/13) als auch in der Rechtssache Alimanovic (vom 15.9.2015 - C-67/14) in den hier gegebenen Fallkonstellationen die Zulässigkeit der Verknüpfung des Ausschlusses von Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten von existenzsichernden Leistungen mit dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts im Sinne der RL 2004/38/EG ausdrücklich anerkannt.

    In der Rechtssache Alimanovic hat der EuGH insoweit betont, dass Unionsbürger anderer EU-Staaten, die nach Deutschland eingereist sind, um Arbeit zu suchen, vom deutschen Gesetzgeber vom Bezug von Alg II oder Sozialgeld ausgeschlossen werden können, selbst wenn diese Leistungen als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne des Art. 70 VO 883/2004/EG eingeordnet werden (EuGH Rs Alimanovic vom 15.9.2015 - C-67/14 RdNr 63) .

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch die Möglichkeiten gerechtfertigt werden, den Zugang zu nationalen Systemen der Sozialhilfe für Unionsbürger zu beschränken (vgl. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG) (entgegen EuGH, Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14 - Rn. 63).

    Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch die Möglichkeiten, den Zugang zu nationalen System der Sozialhilfe auch für Unionsbürger zu beschränken (vgl. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG) gerechtfertigt werden (SG Mainz, Beschluss vom 12.11.2015 - S 12 AS 946/15 ER - Rn. 41 ff.; a.A. ohne nähere Begründung: EuGH, Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14 - Rn. 63, dem die meisten Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit ohne weitere sachliche Auseinandersetzung folgen).

    Nachdem der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zunächst vor allem im Hinblick auf dessen mögliche Europarechtswidrigkeit Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen und rechtswissenschaftlicher Diskussionen war, steht seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.09.2015 (C-67/14) die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung stärker im Fokus.

    1.1.5 Dieser Auffassung hat sich die (seinerzeit mit der 3. Kammer personalidentische) 12. Kammer des SG Mainz mit Beschluss vom 12.11.2015 (S 12 AS 946/15 ER - Rn. 61 ff.; vgl. auch Krämer , SozSich plus 2016, S. 12) unter Auseinandersetzung mit dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) und der hierzu wiederum ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen.

    1.1.7 Der 6. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen betont im Beschluss vom 30.11.2015 (L 6 AS 1480/15 B ER, L 6 AS 1481/15 B - Rn. 16 ff.), dass auch nach der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) die mitgliedsstaatlichen Grundrechte trotz der Einschlägigkeit des Unionsrechts ihre eigenständige Funktion behielten (Hinweis auf Kingreen , NVwZ 2015, S. 1506).

    1.3 Insbesondere seit Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) und verstärkt seit Bekanntwerden der Urteile des BSG vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 43/15 R und B 4 AS 44/15 R) wird von zahlreichen Spruchkörpern der Sozialgerichtsbarkeit vertreten, der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sei verfassungsgemäß und es sei entgegen der Auffassung der beiden für das SGB II zuständigen Senate des BSG weder nach geltendem Recht möglich noch verfassungsrechtlich geboten, hiervon betroffenen Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder sonstige existenzsichernde Leistungen zu gewähren.

    1.3.6 Der 2. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen unternimmt in seinem Beschluss vom 29.09.2015 (L 2 AS 1582/15 B ER - Rn. 5; ähnlich derselbe Senat mit Beschluss vom 09.11.2015 - L 2 AS 1714/15 B ER - Rn. 4 und der 6. Senat des LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2015 - L 6 AS 454/15 B ER - nicht veröffentlicht) keine verfassungsrechtliche Prüfung, sondern stellt lediglich fest, dass mit dem Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) nunmehr abschließend geklärt sei, dass der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II enthaltene Leistungsausschluss für Ausländer nicht europarechtswidrig und damit als geltendes Bundesrecht anwendbar sei.

    Das Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) wird hierbei regelmäßig unkritisch quasi als "geltende Rechtslage' hingenommen, während dem 4. und dem 14. Senat des BSG nahezu durchgängig unter Verweis auf einen behaupteten Verstoß gegen das Gesetzesbindungsgebot und/oder des Gewaltenteilungsprinzips auch rhetorisch massiv entgegengetreten wird - bei ebenso durchgängiger Erweiterung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auf Personen ohne materielles Aufenthaltsrechts über den Gesetzeswortlaut hinaus (in diesem Punkt in Übereinstimmung mit dem BSG).

    Im Nachgang zum Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) führt Kingreen aus, dass das BVerfG in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt habe, dass Ungleichbehandlungen wegen der Staatsangehörigkeit beim Sozialleistungsbezug an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen und die Rechtfertigungsanforderungen insoweit besonders hoch seien, weil die Staatsangehörigkeit von Umständen abhänge, die der Einzelne nicht beeinflussen könne.

    1.4.9 Farahat weist in einer Besprechung des Urteils des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Arbeitsuchende wegen Art. 14 Abs. 4 b) RL 2004/38/EG weiterhin auch dann nicht ausweisen dürften, wenn sie im Aufenthaltsstaat noch nicht gearbeitet hätten oder länger als sechs Monate arbeitslos seien, ein Aufenthaltsrecht ihnen also zustehe.

    1.4.14 Kötter zieht aus dem Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) die Schlussfolgerung, dass der Blick wieder frei werde für Fragen, die sich aus der deutschen Rechtsordnung mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ergäben, insbesondere auf die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem GG.

    1.4.16 Lenze hält dem BSG (bezugnehmend u.a. auf die Urteile vom 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R) anlässlich einer Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) hingegen vor, sich im Rahmen einer unzulässigen Rechtsfortbildung über den klaren Willen des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hinweggesetzt und durch den Rückgriff auf das SGB XII außerdem in die föderale Finanzierungsverantwortung für die Grundsicherung nach § 46 SGB II eingegriffen zu haben ( Lenze , NJW 2016, S. 555).

    Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch die Möglichkeiten, den Zugang zu nationalen System der Sozialhilfe auch für Unionsbürger zu beschränken (vgl. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG) gerechtfertigt werden (a.A. EuGH, Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14 - Rn. 63).

    Das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gehört zu den "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" nach Art. 70 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 (so auch EuGH, Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14 - Rn. 43).

    h) Die entgegenstehende Rechtsprechung des EuGH aus dem Urteil vom 15.09.2015 (C-67/14) kann demgegenüber nicht überzeugen (kritisch auch Kingreen , NVwZ 2015, S. 1505; Schreiber , info also 2015, S. 3 ff.; Farahat , Verfassungsblog 2015/9/16, www.verfassungsblog.de; Devetzi / Schreiber , ZESAR 2016, S. 20; im Hinblick auf die fehlende Begründung: Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 1, 2. Auflage 2011, Art. 70 VO (EG) 883/2004, Rn. 5.4, Stand 11.04.2016).

    Der EuGH geht hierbei davon aus, "dass Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen (sind), dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter "besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen' im Sinne des Art. 70 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten' (EuGH, Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14 - Rn. 63).

    i) Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auch nicht bereits deshalb als mit Art. 4 VO (EG) 883/2004 vereinbar anzusehen, weil der EuGH dies im Urteil vom 15.09.2015 (C-67/14) ausgesprochen hat.

    Daher gibt es für mitgliedstaatliche Fachgerichte weder einen rechtswissenschaftlichen noch einen rechtlichen Grund, nach dem Urteil des EuGH vom 15.09.2015 (C-67/14) ohne eigene Auseinandersetzung und ohne rechtswissenschaftliche Begründung von der Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auszugehen (so aber nahezu die gesamte sozialgerichtliche Praxis, z. B.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2015 - L 2 AS 1582/15 B ER - Rn. 5; LSG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2015 - L 4 AS 403/15 B ER - Rn. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2015 - L 29 AS 2344/15 B ER - Rn. 81; BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 14 AS 33/14 R - Rn. 32).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern das Minimum an Existenzmitteln gewährleisten sollen, das erforderlich ist, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht, als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 44 bis 46, und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat in den Rn. 57 und 58 seines Urteils vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), zudem entschieden, dass sich der Aufnahmemitgliedstaat auf die Ausnahmebestimmung von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um einem Unionsbürger, dem ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie zusteht, die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweigern.

    So hat nämlich zum einen der Gerichtshof in Bezug auf Arbeitsuchende bereits entschieden, dass die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Ausnahme nur auf Unionsbürger Anwendung findet, denen ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 58).

    Wie das vorlegende Gericht zudem angegeben hat, stellen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihren Empfängern die notwendigen Existenzmittel sichern sollen, besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 dar, die in Anhang X dieser Verordnung genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 43).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt, der die vorliegende Rechtssache kennzeichnet, von denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a. (C-299/14, EU:C:2016:114), ergangen sind, in denen der Gerichtshof aufgrund der Anwendbarkeit dieser Ausnahme eine entsprechende Ausnahme von dem in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz anerkannt hat.

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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Alimanovic

    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Unionsbürger, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten und nicht mehr die Erwerbstätigeneigenschaft besitzen - Regelung eines Mitgliedstaats, die diese ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche in einen Mitgliedstaat begeben, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, vom Bezug bestimmter Sozialleistungen ausgeschlossen werden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitssuchende einreisende Unionsbürger können von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausgeschlossen werden

  • zeit.de (Pressemeldung, 26.03.2015)

    Zuwanderer: EU-Ausländer können unter Umständen Hartz IV bekommen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch arbeitslose Einwanderer können im Einzelfall einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsuche in einen Mitgliedstaat der EU

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    EuGH (Generalanwalt): Ausschluss von Unionsbürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit suchen, vom Bezug bestimmter Sozialleistungen zulässig

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Keine Sozialleistungen für arbeitssuchende EU-Bürger

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14
    Diese Frage war nämlich mit gleichem Inhalt in der Rechtssache gestellt worden, die zum Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) führte, wo sie der Gerichtshof bejaht und insoweit entschieden hat, dass "die Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass ihr Art. 4 für die "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 dieser Verordnung gilt"(7).

    Da die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Regelung mit der identisch ist, um die es im Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) ging, werde ich zunächst auf die dort vom Gerichtshof vorgenommene Analyse eingehen.

    Die Folgerungen, die ich aus dem Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) hinsichtlich der Einstufung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen der Grundsicherung ableite, sind möglicherweise gewagt, da es nach ständiger Rechtsprechung Sache des nationalen Richters ist, den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen festzulegen und die Normen des Unionsrechts im jeweiligen Ausgangsverfahren anzuwenden(20).

    Was die in dieser Vorschrift genannten ersten drei Monate betrifft, hat der Gerichtshof im Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) bestätigt, dass "[n]ach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ... der Aufnahmemitgliedstaat ... nicht verpflichtet [ist], einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder seinen Familienangehörigen während des genannten Zeitraums einen Anspruch auf eine Sozialleistung einzuräumen"(29).

    Nicht aus den Augen verloren werden darf nämlich der umfassende Rechtsrahmen, in dem die Richtlinie 2004/38 steht, wie er vom Gerichtshof anlässlich der Rechtssache Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) beschrieben worden ist.

    Im Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) weist der Gerichtshof "[z]unächst ... darauf [hin], dass Art. 20 Abs. 1 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht (Urteil N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 25)"(32).

    Die erste Fallgestaltung entspricht im Großen und Ganzen der, die dem Gerichtshof in der Rechtssache Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) zur Beurteilung vorgelegt worden ist.

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) auch klargestellt, dass "[e]in Mitgliedstaat ... gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38 die Möglichkeit haben [muss], nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen"(41).

    In Anbetracht der Ausführungen im Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) zum Gleichgewicht innerhalb der Richtlinie(46) und der im Unionsrecht und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgenommenen Unterscheidung zwischen dem Erwerbstätigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, und demjenigen, der bereits in den entsprechenden Arbeitsmarkt eingetreten ist, verstößt eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Personen, die sich zum Zweck der Arbeitsuche in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begeben, von einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 (die im Übrigen eine Leistung der Sozialhilfe im Sinne der Richtlinie 2004/38 darstellt) ausschließt, meines Erachtens weder gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 noch gegen das mit der Richtlinie 2004/38 geschaffene System.

    5 - C-333/13, EU:C:2014:2358.

    12 - Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63), wobei der Gerichtshof die in Rn. 61 des Urteils Brey (C-140/12, EU:C:2013:565) gegebene Definition zitiert.

    13 - Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 67).

    Vgl. in diesem Sinne auch die Nrn. 65 bis 72 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Dano (C-333/13, EU:C:2014:341).

    26 - C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63.

    28 - Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 64).

    Da sich jedoch "[j]eder Unionsbürger ... in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Art. 18 AEUV berufen [kann]" (vgl. Rn. 59 des Urteils Dano [C-333/13, EU:C:2014:2358], Hervorhebung nur hier), kann meines Erachtens die vom Gerichtshof getroffene Feststellung der Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht allein auf den Fall des "Arbeitnehmers" im Sinne von Art. 45 AEUV beschränkt werden.

    31 - Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 77).

    35 - Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 60).

    39 - Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 70).

  • EuGH, 07.04.2008 - C-23/08

    Koupatantze - Verbindung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14
    Im Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344) hat der Gerichtshof im Übrigen im Zusammenhang mit einer Leistung nach dem SGB II darauf hingewiesen, dass es "Sache der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der innerstaatlichen Gerichte [ist], ... die grundlegenden Merkmale dieser Leistung zu prüfen, insbesondere ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung"(21).

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344) auch entschieden, dass es "legitim [ist], dass ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe erst gewährt, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde"(56).

    10 - Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 45).

    17 - C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344.

    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 49 desselben Urteils und die Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 63) und Ioannidis (C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 22) sowie Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 37).

    30 - Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 46).

    Vgl. in Bezug auf ein Überbrückungsgeld für erstmals arbeitsuchende Schulabgänger bzw. eine Beihilfe für Arbeitsuchende Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 67), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 38) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 49 desselben Urteils sowie Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 63), Ioannidis (C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 22) sowie Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 37).

    57 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

    58 - Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 40).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14
    Im Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344) hat der Gerichtshof im Übrigen im Zusammenhang mit einer Leistung nach dem SGB II darauf hingewiesen, dass es "Sache der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der innerstaatlichen Gerichte [ist], ... die grundlegenden Merkmale dieser Leistung zu prüfen, insbesondere ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung"(21).

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344) auch entschieden, dass es "legitim [ist], dass ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe erst gewährt, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde"(56).

    10 - Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 45).

    17 - C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344.

    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 49 desselben Urteils und die Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 63) und Ioannidis (C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 22) sowie Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 37).

    30 - Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 46).

    Vgl. in Bezug auf ein Überbrückungsgeld für erstmals arbeitsuchende Schulabgänger bzw. eine Beihilfe für Arbeitsuchende Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 67), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 38) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 49 desselben Urteils sowie Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 63), Ioannidis (C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 22) sowie Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 37).

    57 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

    58 - Urteil Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 40).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14
    - Zum einen ist der Begriff "Sozialhilfeleistungen" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 gemäß dem vom Gerichtshof im Urteil Brey (C-140/12, EU:C:2013:565) herangezogenen methodologischen Kriterium anhand des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels zu bestimmen und nicht anhand von formalen Kriterien (24) .

    Die in § 7 SGB II als Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungen der Grundsicherung verlangte und in § 8 SGB II definierte Erwerbsfähigkeit ist nur ein formales Kriterium im Sinne des in Nr. 65 dieser Schlussanträge erwähnten Urteils Brey (C-140/12, EU:C:2013:565).

    Ferner besteht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, "vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen" (vgl. Urteil Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung)"(35).

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 77 des Urteils Brey (C-140/12, EU:C:2013:565) entschieden, dass ein "automatischer Ausschluss der wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von der Gewährung einer bestimmten Sozialhilfeleistung durch den Aufnahmemitgliedstaat selbst für die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 genannte Zeit nach einem dreimonatigen Aufenthalt es den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht erlaubt, im Einklang mit den Anforderungen, die sich insbesondere aus den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 4 dieser Richtlinie sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, in Fällen, in denen die Existenzmittel des Betroffenen geringer sind als der Richtsatz für die Gewährung dieser Leistung, eine umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, welche Belastung die Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der die Lage des Betroffenen kennzeichnenden individuellen Umstände konkret für das gesamte Sozialhilfesystem darstellen würde".

    9 - Urteil Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 58).

    12 - Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63), wobei der Gerichtshof die in Rn. 61 des Urteils Brey (C-140/12, EU:C:2013:565) gegebene Definition zitiert.

    38 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 57).

    49 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 78 und 79).

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14
    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 49 desselben Urteils und die Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 63) und Ioannidis (C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 22) sowie Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 37).

    45 - Urteil Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 31 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 - Urteil Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 30 und 31).

    Vgl. in Bezug auf ein Überbrückungsgeld für erstmals arbeitsuchende Schulabgänger bzw. eine Beihilfe für Arbeitsuchende Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 67), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 38) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 49 desselben Urteils sowie Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 63), Ioannidis (C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 22) sowie Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 37).

    57 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-367/11

    Prete - Freizügigkeit - Art. 39 EG - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14
    19 - Urteil Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 25).

    Vgl. in Bezug auf ein Überbrückungsgeld für erstmals arbeitsuchende Schulabgänger bzw. eine Beihilfe für Arbeitsuchende Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 67), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 38) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668).

    51 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

    55 - Urteil Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 25).

    57 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 70), Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 39) sowie Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 46).

  • EuGH, 23.02.2010 - C-480/08

    Teixeira - Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14
    60 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 59), Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36) sowie Alarape und Tijani (C-529/11, EU:C:2013:290, Rn. 26).

    61 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63), Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 35) und Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36 und 46).

    62 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 56 und 59) und Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 70).

    63 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 61).

  • EuGH, 23.02.2010 - C-310/08

    Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14
    60 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 59), Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36) sowie Alarape und Tijani (C-529/11, EU:C:2013:290, Rn. 26).

    61 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63), Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 35) und Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36 und 46).

    62 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 56 und 59) und Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 70).

    63 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 61).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14
    Im Urteil Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358) weist der Gerichtshof "[z]unächst ... darauf [hin], dass Art. 20 Abs. 1 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht (Urteil N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 25)"(32).

    Er fährt dann mit seiner ständigen Rechtsprechung fort, wonach "der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt [ist], der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28, und N., [C-46/12,] EU:C:2013:97, Rn. 27)"(33).

    Zu diesen Situationen gehören diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a AEUV und Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteil N., [C-46/12,] EU:C:2013:97, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung)"(34).

    37 - Urteil N. (C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 33).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-258/04

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14
    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 49 desselben Urteils und die Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 63) und Ioannidis (C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 22) sowie Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 37).

    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 49 desselben Urteils sowie Urteile Collins (C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 63), Ioannidis (C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 22) sowie Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 37).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-220/06

    Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia -

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2010 - C-409/06

    Winner Wetten - Glücksspiele - Sportwetten - Nicht gerechtfertigte Beschränkung

  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 -

  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2014 - C-333/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet kann Deutschland

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17

    Grundsicherung für Arbeitssuchende: Europarechtskonformität der gesetzlichen

    Entsprechend hat der EuGH sowohl in seinem Urteil vom 4.6.2009 (Rs C-22/08/Rs C-23/08 (Vatsouras/Koupatantze) juris, Rn 32) als auch in seinem Urteil vom 15.9.2015 (Rs C-67/14 (Alimanovic) juris, Rn 61) betont, dass "ein Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit, in dem der Anspruch auf Sozialhilfe aufrechterhalten" bleibe, eine "Rechtssicherheit und Transparenz" gewährleistende Regelung sei, die "zugleich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" stehe.

    Ausdrücklich wird im Urteil vom 15.9.2015 (Rs C-67/14 (Alimanovic) juris, Rn 61) betont, dass "§ 7 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 3 FreizügG/EU als auch Art. 7 Abs. 3 Buchst c der Richtlinie 2004/38" auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit abstelle (BSG, Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R, juris Rn 14).

    (a) Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach den Entscheidungen des EuGH in der Rechtssache Dano (Urteil vom 11.11.2014 - C 333/13) und in der Rechtssache Alimanovic (Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14) europarechtskonform (BSG, Urteil vom 17.2.2016 - B 4 AS 24/14 R, juris Rn 15).

    Zudem hat der EuGH zugrunde gelegt, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht (gleichzeitig) als finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erleichtern sollen, eingestuft werden können, sondern ausschließlich als "Sozialhilfe" iS von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG anzusehen sind (Rs C-67/14 (Alimanovic); bestätigt durch EuGH Urteil vom 25.2.2016 - C-299/14, juris Rn 37).

    Hinsichtlich des Zugangs zu Leistungen der Sozialhilfe iSd Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG, zu denen auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gehört (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 44-46), kann ein Unionsbürger eine Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates nach Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38/EG nur dann verlangen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates die Voraussetzungen der RL 2004/38/EG erfüllt (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 69; EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 49; EuGH, Urteil vom 25.2.2016 - C-299/14 [Garcia-Nieto], juris Rn 38).

    Ob ein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG besteht, ist auch bei Arbeitsuchenden Unionsbürgern und für ihre Familienangehörigen nach deren Bestimmungen zu beurteilen (vgl EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 52).

    Zwar kann ein arbeitsuchender Unionsbürger und dessen Kind auch nach Ablauf des in Art. 7 Abs. 3 c RL 2004/38/EG genannten Zeitraums von sechs Monaten, in denen bei einer vorausgegangenen Erwerbstätigkeit die Erwerbstätigeneigenschaft aufrecht erhalten bleibt, für die Dauer des in Art. 7 Abs. 3 c RL 2004/38/EG abgedeckten Zeitraums ein Aufenthaltsrecht ableiten, dass ihnen einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen verschafft, der Aufnahmemitgliedstaat kann sich in diesem Fall aber auf die Aufnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie berufen, um dem betreffenden Unionsbürger die beantragte Sozialhilfe nicht zu gewähren (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 57).

    Aus der in Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG vorgenommenen Verweisung auf deren Art. 14 Abs. 4 b ergibt sich nämlich ausdrücklich, dass der Aufnahmemitgliedstaat einen Unionsbürger, dem ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund der letztgenannten Vorschrift zusteht, jegliche Sozialhilfeleistungen verweigern darf (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 58).

    Einer individuellen Prüfung der persönlichen Verhältnisse und einer unangemessenen Belastung der Sozialsysteme durch den Aufenthalt bedarf es - anders als bei einer Ausweisung (EuGH, Urteil vom 25.2.2016 - C-299/14 [Garcia-Nieto], juris Rn 46; näher zu dieser Situation eines materiell rechtswidrigen Aufenthalts, bei der gleichwohl eine Ausweisung nicht erfolgen darf: Thym, NZS 2016, 441, 442) - insoweit nicht; die RL 2004/38/EG, die ein abgestuftes System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft schafft, welches das Aufenthaltsrecht und den Zugang zu Sozialleistungen sichern soll, berücksichtigt nämlich selbst verschiedene Faktoren, die die jeweiligen persönlichen Umstände der die Sozialleistung beantragenden Person kennzeichnen, insbesondere die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 59 f).

    Der Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit ist ein Kriterium, welches es den Betroffenen ermöglicht, ihr Rechte und Pflichten eindeutig zu erfassen und folglich geeignet ist, bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Grundsicherung ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten und zugleich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 61).

    Ließe man nämlich zu, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG zusteht, unter gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten, liefe dies dem in dem im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziele zuwider, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 [Dano], juris Rn 74; EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 [Alimanovice], juris Rn 50; EuGH, Urteil vom 25.2.2016 - C-299/14 [Garcia-Nieto], juris Rn 39).

    Der vom Generalanwalt Wathelet (Schlussanträge vom 26.3.2015 in der Rs C-67/14 [Alimanovice] Rn 119-121) geforderten Berücksichtigung der familiären Verhältnisse (die in Deutschland erfolgte Geburt der Kinder von Frau Alimanovice sowie deren Schulbesuch) ist der EuGH unter Hinweis auf das abgestufte System des Art. 7 RL 2004/38/EG ausdrücklich nicht gefolgt (Kingreen, NVwZ 2015, 1503, 1505).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich in einen

    Die zweite Rechtssache, in der ich am 26. März 2015 Schlussanträge vorgelegt habe (Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:210) und die noch beim Gerichtshof anhängig ist, betrifft einen Unionsbürger, der, nachdem er im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, weniger als ein Jahr gearbeitet hatte, im Aufnahmemitgliedstaat Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragte.

    Diese Rechtsprechungsübersicht und diese Regeln, die zum einen verlangen, dass die Ausnahme eng ausgelegt wird, und zum anderen, dass die sich daraus ergebenden Beschränkungen berechtigt sind, haben mich in der noch beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:210) dazu veranlasst, eine Unterscheidung zwischen drei Fallgestaltungen vorzuschlagen:.

    Ferner habe ich bei der Analyse der zweiten Fallgestaltung in meinen Schlussanträgen in der noch beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:210) auch angemerkt, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass, "für Angehörige der Mitgliedstaaten, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen, der Grundsatz der Gleichbehandlung nur für den Zugang zur Beschäftigung gilt, [während] diejenigen, die bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 [des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(28), der durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union(29) ersetzt worden ist] die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen [genießen] wie die inländischen Arbeitnehmer"(30).

    9 - C-67/14, EU:C:2015:210, noch beim Gerichtshof anhängig.

    10 - Vgl. Nrn. 65 bis 72 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Dano (C-333/13, EU:C:2014:341) sowie Nrn. 54 bis 58 meiner Schlussanträge in der noch beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:210).

  • SG Berlin, 14.01.2016 - S 26 AS 12515/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Soweit der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union nunmehr in seinen Schlussanträgen vom 26.03.2015 in der Rechtssache C-67/14 (Alimanovic; veröffentlicht im Internet unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=163254&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=615162) eine Unterscheidung dreier Fallgestaltungen anregte und die Rechtsmeinung vertrat, dass das Unionsrecht einer Regelung eines Mitgliedsstaates entgegen steht, die einen Unionsbürger nach Ablauf eines Zeitraums der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit von sechs Monaten im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit von weniger als einem Jahr automatisch von einer besonderen beitragunabhängigen Geldleistung im Sinne der VO 883/2004 ausschließt, ohne dass es dem betreffenden Unionsbürger erlaubt würde, das Bestehen einer solchen tatsächlichen Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedsstaat nachzuweisen, kann die Klägerin hieraus nichts herleiten.

    Zwar hat der EuGH bereits entschieden, dass der Mitgliedsstaat grundsätzlich, will er eine Ausweisung veranlassen oder feststellen, dass die betroffene Person im Rahmen ihres Aufenthalts dem Sozialsystem eine unangemessene Belastung verursacht, die persönlichen Umstände des Betreffenden berücksichtigen muss (EuGH, Urteil vom 15.09.2015, Rs. C-67/14 - Alimanovic, Rn. 59 mit weiteren Nachweisen).

    Indes hat er nunmehr klargestellt, dass eine solche individuelle Prüfung in bestimmten Fallgestaltungen nicht erforderlich ist, weil die Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG mit ihrem abgestuften System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft bereits verschiedene Faktoren berücksichtigt, die die jeweiligen persönlichen Umstände einer Sozialleistungen beantragenden Person kennzeichnen (EuGH, Urteil vom 15.09.2015, Rs. C-67/14 - Alimanovic, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19

    Jobcenter Krefeld - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürger,

    27 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Wathelet in der Rechtssache Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:210, Nrn. 117 bis 122).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2017 - L 31 AS 2007/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw Sozialhilfe - Leistungsausschluss für

    Gegen die Europarechtswidrigkeit spricht insbesondere, dass der europäische Gerichtshof im Urteil Alimanovic (EuGH, Urteil vom 15. September 2015, C-67/14, juris) insoweit gerade nicht den Schlussanträgen des Generalanwalts/der Generalanwältin gefolgt ist.

    "Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens (Hinzufügung durch den Senat: Schulbesuch der Kinder) steht den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union zu, ohne dass dieses Recht davon abhängig ist, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen." (Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 26. März 2015, C-67/14, zitiert nach juris, dort Rn. 126).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2021 - L 12 AS 1284/21

    Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf laufende Leistungen zur Sicherung des

    Während des Besuches einer allgemeinbildenden Schule ist zur Begründung und Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts aus Art. 10 VO 492/11/EU erforderlich, dass ein Kind in das Schulsystem des Mitgliedstaates eingegliedert ist (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 43/15 R, juris Rn. 30; EuGH Urteil vom 06.09.2012, C-147/11 und C-148/11, juris Rn. 29; LSG NRW Beschluss vom 27.01.2016, L 19 AS 29/16 B ER, juris Rn. 31) und die Schulausbildung zumindest "regelmäßig" wahrnimmt (BSG a.a.O. Rn. 34; EuGH Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 26.03.2015, C-67/14, juris Rn. 121 - Rs Alimanovic; LSG NRW Beschluss vom 13.09.2018, L 2 AS 1327/18 B ER, juris Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.01.2016, L 29 AS 20/16 B ER, juris Rn. 20; OVG Lüneburg Beschluss vom 22.02.2021, 13 ME 572/20, juris Rn. 11).

    In Bezug auf dessen Europarechtskonformität sind die Entscheidungen des EuGH zu § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (EuGH Urteil vom 11.11.2014, C-333/13, juris - Rs. Dano; EuGH Urteil vom 15.09.2015, C-67/14, juris - Rs. Alimanovic) übertragbar.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2016 - L 15 AS 229/16
    Dem ist auch nicht entgegenzuhalten, dass das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 im Rahmen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II einem auf der FreizügG/EU beruhenden Aufenthaltsrecht mindestens gleichzustellen sei und daher vorliegend dementsprechend zu einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II führe (so aber BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R - ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juni 2015 - L 4 AS 375/15 B ER -, juris, Rn. 32; verneinend für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 der VO 492/2011 -: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016 - L 3 AS 376/16 B ER -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 - L 31 AS 100/14 - , juris, Rn. 47; dahingehend auch Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH vom 26. März 2015 in der Rechtssache U. - C-67/14 -).

    Eine Gleichsetzung der auf der VO 492/2011 (C-67/14, Juris, Rn. 48 ff.) basierenden Aufenthaltsrechte sowie der hieraus eventuell resultierenden Berechtigungen zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II mit den bei Versagung des Zugangs zu Sozialleistungen zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gem. Art. 24 der Richtlinie 2004/38 führenden Aufenthaltsrechten nach Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c (Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, umgesetzt in § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU) oder Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38 (Einreise zur Arbeitsuche, umgesetzt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU) hat der EuGH in der genannten Entscheidung nicht einmal erwogen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2016 - L 15 AS 215/16
    Dem ist auch nicht entgegenzuhalten, dass das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 im Rahmen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II einem auf der FreizügG/EU beruhenden Aufenthaltsrecht mindestens gleichzustellen sei und daher vorliegend dementsprechend zu einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II führe (so aber BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R - ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juni 2015 - L 4 AS 375/15 B ER -, juris, Rn. 32; verneinend für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 der VO 492/2011 -: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016 - L 3 AS 376/16 B ER -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 - L 31 AS 100/14 - , juris, Rn. 47; dahingehend auch Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH vom 26. März 2015 in der Rechtssache S. - C-67/14 -).

    Eine Gleichsetzung der auf der VO 492/2011 (C-67/14, Juris, Rn. 48 ff.) basierenden Aufenthaltsrechte sowie der hieraus eventuell resultierenden Berechtigungen zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II mit den bei Versagung des Zugangs zu Sozialleistungen zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gem. Art. 24 der Richtlinie 2004/38 führenden Aufenthaltsrechten nach Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c (Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, umgesetzt in § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU) oder Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38 (Einreise zur Arbeitsuche, umgesetzt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU) hat der EuGH in der genannten Entscheidung nicht einmal erwogen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2017 - L 15 AS 278/16
    Dem ist auch nicht entgegenzuhalten, dass das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 im Rahmen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II einem auf der FreizügG/EU beruhenden Aufenthaltsrecht mindestens gleichzustellen sei und daher vorliegend dementsprechend zu einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II führe (so aber BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R - ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juni 2015 - L 4 AS 375/15 B ER -, juris, Rn. 32; verneinend für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 der VO 492/2011 -: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016 - L 3 AS 376/16 B ER -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 - L 31 AS 100/14 - , juris, Rn. 47; dahingehend auch Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH vom 26. März 2015 in der Rechtssache R. - C-67/14 -).

    Eine Gleichsetzung der auf der VO 492/2011 (C-67/14, Juris, Rn. 48 ff.) basierenden Aufenthaltsrechte sowie der hieraus eventuell resultierenden Berechtigungen zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II mit den bei Versagung des Zugangs zu Sozialleistungen zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gem. Art. 24 der Richtlinie 2004/38 führenden Aufenthaltsrechten nach Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c (Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, umgesetzt in § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU) oder Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38 (Einreise zur Arbeitsuche, umgesetzt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU) hat der EuGH in der genannten Entscheidung nicht einmal erwogen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-308/14

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt vor, die Klage der Kommission gegen das

    84 - C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 64 ff. Ich teile auch die von Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:210, Nr. 107 ff.) und García-Nieto u. a.(C-299/14, EU:C:2015:366, Nr. 85 ff.) vertretene Ansicht, dass die nationalen Behörden hierfür auch andere aussagekräftige Gesichtspunkte berücksichtigen müssen, die es erlauben, eine tatsächliche Bindung des Unionsbürgers zum Aufnahmemitgliedstaat nachzuweisen (letztlich, ob er in diesen Staat sozial und wirtschaftlich integriert ist, was das Vereinigte Königreich seiner Aussage nach im Endeffekt sicherstellen will), wie etwa eine frühere Berufstätigkeit, eine Aufstellung der in diesem Staat bezahlten Beiträge, die Einschulung der unterhaltsberechtigten Minderjährigen (vgl. die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Ibrahim, C-310/08, EU:C:2010:80) oder die Existenz von engen Bindungen persönlicher Natur zum betreffenden Mitgliedstaat (vgl. diesbezüglich die Urteile Prete, C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 50, und Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 100).
  • LSG Hessen, 14.07.2015 - L 9 AS 279/15

    Anspruch eines hilfebedürftigen ausländischen Sozialhilfeempfängers auf Gewährung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.06.2015 - L 4 AS 375/15

    Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für einen Unionsbürger durch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2015 - L 2 AS 399/15

    Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB

  • SG Hamburg, 21.05.2015 - S 57 AS 1501/15
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