Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.2016 - C-458/14, C-67/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,19744
EuGH, 14.07.2016 - C-458/14, C-67/15 (https://dejure.org/2016,19744)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2016 - C-458/14, C-67/15 (https://dejure.org/2016,19744)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - C-458/14, C-67/15 (https://dejure.org/2016,19744)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Promoimpresa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge und Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 12 - Konzessionen von wirtschaftlichem Interesse in Bezug auf im öffentlichen Eigentum stehende Güter am Meer, an Seen und an Flüssen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Promoimpresa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge und Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 12 - Konzessionen von wirtschaftlichem Interesse in Bezug auf im öffentlichen Eigentum stehende Güter am Meer, an Seen und an Flüssen - ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine automatische Verlängerung von Konzessionen für Touristik- und Freizeittätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Nach dem Unionsrecht dürfen Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten in im öffentlichen Eigentum stehenden Gebieten am Meer und an Seen erteilt worden sind, nicht automatisch verlängert werden, wenn kein Verfahren ...

  • archive.is (Pressebericht, 13.08.2016)

    Regelung für Italiens Strandbäder: Liegestühle bald kein Familienerbe mehr?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Konzessionen für die Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten am Meer und an Seen

  • spiegel.de (Pressebericht, 22.07.2016)

    EU und die italienische Küste: Das große Sommer-Strand-Theater

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Konzessionsvergabe in der Touristik

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Behörden dürfen Touristikkonzessionen nicht ohne Auswahlverfahren verlängern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Melis u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge und Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 12 - Konzessionen von wirtschaftlichem Interesse in Bezug auf im öffentlichen Eigentum stehende Güter am Meer, an Seen und an Flüssen - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 657
  • NZBau 2016, 775
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-458/14
    Infolgedessen fallen diese Konzessionen nicht in die Kategorie der Dienstleistungskonzessionen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 26 bis 28).

    Eine solche Ungleichbehandlung ist nach Art. 49 AEUV grundsätzlich verboten (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 59 und 60, sowie vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 37).

    Die Frage, ob ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des betreffenden Auftrags anhand sämtlicher einschlägiger Kriterien zu beurteilen, z. B. der wirtschaftlichen Bedeutung, dem Ort der Durchführung oder den technischen Aspekten des Auftrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2015, UNIS und Beaudout Père et Fils, C-25/14 und C-26/14, EU:C:2015:821, Rn. 30).

    Soweit die italienische Regierung schließlich geltend macht, dass die mit den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommenen Verlängerungen den Konzessionären ermöglichen sollten, ihre Investitionen zu amortisieren, ist klarzustellen, dass eine derartige Ungleichbehandlung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann, so insbesondere durch die Notwendigkeit, den Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 64, und vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 38).

    So gebietet es nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit im Fall einer Konzession, die im Jahr 1984 erteilt wurde, als noch nicht feststand, dass Verträge, an denen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, einer Transparenzpflicht unterworfen werden können, die Kündigung einer solchen Konzession mit einem Übergangszeitraum zu verbinden, der es den Vertragsparteien gestattet, ihre Vertragsbeziehungen unter Bedingungen zu beenden, die sowohl im Hinblick auf die Erfordernisse der öffentlichen Dienstleistung als auch in wirtschaftlicher Hinsicht annehmbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 70 und 71, sowie vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 40).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-458/14
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Behörden, wenn sie eine Konzession erteilen wollen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die verschiedenen Kategorien des öffentlichen Auftragswesens fällt, die Grundregeln des AEU-Vertrags im Allgemeinen und das Diskriminierungsverbot im Besonderen beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Ungleichbehandlung ist nach Art. 49 AEUV grundsätzlich verboten (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 59 und 60, sowie vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 37).

    Soweit die italienische Regierung schließlich geltend macht, dass die mit den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommenen Verlängerungen den Konzessionären ermöglichen sollten, ihre Investitionen zu amortisieren, ist klarzustellen, dass eine derartige Ungleichbehandlung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann, so insbesondere durch die Notwendigkeit, den Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 64, und vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 38).

    So gebietet es nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit im Fall einer Konzession, die im Jahr 1984 erteilt wurde, als noch nicht feststand, dass Verträge, an denen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, einer Transparenzpflicht unterworfen werden können, die Kündigung einer solchen Konzession mit einem Übergangszeitraum zu verbinden, der es den Vertragsparteien gestattet, ihre Vertragsbeziehungen unter Bedingungen zu beenden, die sowohl im Hinblick auf die Erfordernisse der öffentlichen Dienstleistung als auch in wirtschaftlicher Hinsicht annehmbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 70 und 71, sowie vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 40).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-458/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 6. Oktober 2015, Târ?ia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat demnach, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (Urteil vom 6. Oktober 2015, Târ?ia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen darf der Gerichtshof die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. Oktober 2015, Târ?ia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-25/14

    UNIS

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-458/14
    Die Frage, ob ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des betreffenden Auftrags anhand sämtlicher einschlägiger Kriterien zu beurteilen, z. B. der wirtschaftlichen Bedeutung, dem Ort der Durchführung oder den technischen Aspekten des Auftrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2015, UNIS und Beaudout Père et Fils, C-25/14 und C-26/14, EU:C:2015:821, Rn. 30).

    Die Feststellungen, die erforderlich sind, um das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses prüfen zu können, sollten daher vom vorlegenden Gericht getroffen werden, bevor es den Gerichtshof anruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, UNIS und Beaudout Père et Fils, C-25/14 und C-26/14, EU:C:2015:821, Rn. 28).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-458/14
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts, sondern anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen ist (Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-458/14
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Dienstleistungskonzession dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Auftraggeber ein Recht zur Nutzung einer bestimmten Dienstleistung an einen Konzessionär überträgt, wobei Letzterer im Rahmen des geschlossenen Vertrags über eine bestimmte wirtschaftliche Freiheit verfügt, um die Bedingungen, unter denen er dieses Recht verwertet, festzulegen, und parallel dazu weitgehend den mit dieser Nutzung verbundenen Risiken ausgesetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Hans & Christophorus Oymanns, C-300/07, EU:C:2009:358, Rn. 71).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-458/14
    Ebenso wie bereits für Art. 14 der Richtlinie 2006/123 entschieden worden ist, der eine Liste von Anforderungen aufstellt, die im Rahmen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit "verboten" sind, ist davon auszugehen, dass mit den Art. 9 bis 13 dieser Richtlinie eine abschließende Harmonisierung in Bezug auf die in ihren Anwendungsbereich fallenden Dienstleistungen vorgenommen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 37 und 38).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-348/22

    Die Konzessionen für die Nutzung der italienischen Strände dürfen nicht

    Das vorlegende Gericht entnimmt dem Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), dass in Ermangelung jedweden Verfahrens der Auswahl zwischen den Bewerbern die nationalen Bestimmungen über die automatische Verlängerung der Konzessionen sowohl mit Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 als auch mit Art. 49 AEUV - unter dem Vorbehalt, dass in diesem letztgenannten Fall ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht - unvereinbar seien.

    In dieser Frage teilt das vorlegende Gericht nicht die Auffassung des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), der mit zwei vom Plenum erlassenen Urteilen Nrn. 17 und 18 vom 9. November 2021 entschieden habe, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), die unmittelbare Wirkung von Art. 12 der Richtlinie 2006/123 ausdrücklich anerkannt habe.

    Steht die unmittelbare Wirkung von Art. 12 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2006/123 der Anerkennung ihrer unmittelbaren Wirkung oder unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie gleich oder ist im Rahmen einer Harmonierungsrichtlinie wie der hier in Rede stehenden (im Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a., [C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558] heißt es: "[Es ist] davon auszugehen, dass mit den Art. 9 bis 13 dieser Richtlinie eine abschließende Harmonisierung ... vorgenommen wird" ) davon auszugehen, dass sie den nationalen Staat verpflichtet, keine generischen Harmonierungsregeln zu erlassen, sondern inhaltlich verbindliche?.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend oder vollständig harmonisiert wurde, nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts, sondern anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen (Urteile vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage, C-37/92, EU:C:1993:836, Rn. 9, vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 64, sowie vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a., C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 59).

    Vorliegend werden - wie u. a. aus Rn. 61 des Urteils vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), hervorgeht - mit den Art. 9 bis 13 der Richtlinie 2006/123 die in ihren Anwendungsbereich fallenden Dienstleistungen abschließend harmonisiert.

    In Rn. 43 des Urteils vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, dass bei der Feststellung, ob die wirtschaftlich nutzbaren Gebiete zahlenmäßig begrenzt sind, der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die in Rede stehenden Konzessionen nicht auf nationaler, sondern auf kommunaler Ebene vergeben werden.

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine automatische Verlängerung dieser Konzessionen schon vom Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a., C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 50).

    Schließlich ist hervorzuheben, dass durch ein Vorabentscheidungsurteil wie das Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), soweit erforderlich, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite die in dieser Bestimmung normierte Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten, d. h. gemäß Art. 44 dieser Richtlinie spätestens seit dem 28. Dezember 2009, zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage in Rn. 43 des Urteils vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), wonach das vorlegende Gericht zu prüfen hatte, ob die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 vorgesehene Voraussetzung der Knappheit der natürlichen Ressourcen erfüllt war, nicht bedeuten kann, dass nur die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Erfüllung dieser Voraussetzung zu prüfen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

    12 Vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ich möchte auch darauf hinweisen, dass sich der Gerichtshof, wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 41) angemerkt hat, in mindestens zwei Urteilen auf eine Auslegung der Art. 10, 11 und 15 der Dienstleistungsrichtlinie beschränkt hat, ohne sich zu den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu äußern (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, sowie vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843).

    36 Zu diesem Schluss führt auch der 57. Erwägungsgrund der Dienstleistungsrichtlinie, in dem es im Wesentlichen heißt, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie die Genehmigungsregelungen betreffen (d. h. Art. 9 bis 13), keine Anwendung auf öffentliche Dienstleistungskonzessionen finden, die u. a. unter die Richtlinie 2014/23 fallen können (vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a., C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 45).

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 Vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 39).

    49 Dies war auch der entscheidende Faktor im Urteil Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 41).

    50 Der Vollständigkeit halber möchte ich für den Fall, dass in der vorliegenden Rechtssache weder die Richtlinie 2014/23 noch die Art. 9 bis 13 der Dienstleistungsrichtlinie Anwendung finden sollten, hinzufügen, dass die Behörden dann meines Erachtens gehalten wären, die Grundregeln des AEU-Vertrags im Allgemeinen sowie das Diskriminierungsverbot im Besonderen zu beachten (vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a., C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    108 Urteil vom 14. Juli 2016 (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558).

    110 Vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 27 ff.).

    111 Vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 68).

    117 Urteil vom 14. Juli 2016 (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558).

    123 Vgl. Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 104), vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 24 und 38), vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44, 49, 52 und 53), vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 41, 44 und 73), vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 39, 44 und 48), vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 62, 63, 88, 106 und 111), und vom 16. November 2016, Hemming u. a. (C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 4 B 996/21

    Festsetzung von Veranstaltungen im Verfahren nach § 69 Abs. 1 GewO ; Antrag auf

    vgl. EuGH, Urteil vom 14.7.2016 - C-458/14 und C-67/15 -, juris, Rn. 38 ff., 44 f.

    vgl. EuGH, Urteil vom 14.7.2016 - C-458/14 und C-67/15 -, juris, Rn. 46, m. w. N.

    vgl. EuGH, Urteil vom 14.7.2016 - C-458/14 und C-67/15 -, juris, Rn. 46 ff.

  • VG Berlin, 23.05.2023 - 10 K 302.21
    Eine solche Reflexwirkung der Genehmigung bzw. "Konzession" sei laut einer anderen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Juli 2016 - C-458/14 und C-67/15) ausreichend.

    Für diese weite Auslegung des Genehmigungsbegriffs spricht zunächst die sogenannte "Promoimpresa"-Entscheidung des EuGH vom 14. Juli 2016 (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016, C-458/14, Celex-Nr. 62014CJ0458, juris).

    Der EuGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass Konzessionen, die von den Behörden in Uferzonen am Meer und an Seen zur Nutzung eines im öffentlichen Eigentum stehenden Geländes für Touristik- und Freizeitzwecke erteilt wurden, als "Genehmigungen" im Sinne der DLRL einzuordnen sind, da es sich unabhängig von ihrer Einstufung im nationalen Recht um förmliche Entscheidungen handelt, die die Dienstleistungserbringer bei den nationalen Behörden erwirken müssen, um ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausüben zu können (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016, a.a.O., Rn. 40 f., juris).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-526/17

    Kommission / Italien

    In Bezug auf eine eventuelle Rechtfertigung des Umstands, dass beim Abschluss der Einheitsvereinbarung von 2009 kein Aufruf zum Wettbewerb erfolgt sei, mit der "Notwendigkeit, das vertragliche Gleichgewicht sicherzustellen", macht die Kommission geltend, dass das von der Italienischen Republik angeführte Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558), im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil es die Möglichkeit betreffe, diejenigen Konzessionen, die bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1) von keiner Richtlinie erfasst gewesen wären, den sich aus dem AEU-Vertrag ergebenden Grundsätzen zu unterwerfen.

    Die Italienische Republik macht unter Verweis auf das Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 71 bis 73), geltend, dass die Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Notwendigkeit, das Gleichgewicht des Vertrags - insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht - zu garantieren, gerechtfertigt werden könnten.

  • EuGH, 10.11.2022 - C-486/21

    SHARENGO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches System des Mietens und

    Aus dem Vergleich dieser Definitionen ergibt sich, dass sich eine Dienstleistungskonzession von einem öffentlichen Auftrag dadurch unterscheidet, dass dem Konzessionsnehmer ein Recht zur Verwertung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, gewährt wird, wobei der Konzessionsnehmer im Rahmen des geschlossenen Vertrags über eine bestimmte wirtschaftliche Freiheit verfügt, um die Bedingungen, unter denen er die ihm übertragenen Dienstleistungen verwertet, festzulegen, und parallel dazu die mit der Verwertung dieser Dienstleistungen verbundenen Risiken übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a., C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, im Folgenden: Urteil Promoimpresa, Rn. 66 und 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

    40 Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 11. Juli 2002, Carpenter (C-60/00, EU:C:2002:434, Rn. 36), vom 10. Juli 2014, Kommission/Belgien (C-421/12, EU:C:2014:2064, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 59 bis 62).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-721/19

    Sisal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Freier

    Jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, ist aber nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts, sondern anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen (Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a., C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die

  • EuGH, 21.12.2023 - C-278/22

    AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 11.06.2020 - C-206/19

    KOB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 63 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-298/15

    Borta - Öffentliche Aufträge - Qualitative Auswahlkriterien - Verpflichtung des

  • VK Rheinland, 28.06.2022 - VK 39/21

    Übermittlungsrisiko ist Bieterrisiko!

  • OLG Celle, 16.10.2018 - 13 Verg 3/18

    Genehmigung zur Erprobung neuer Verkehrsart ist keine Dienstleistungskonzession!

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-526/17

    Kommission / Italien

  • EuGH, 12.12.2023 - C-407/23

    Hera Luce

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-721/19

    Sisal - Vorabentscheidungsverfahren - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 13.10.2016 - C-449/15

    Regione autonoma della Sardegna

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14, C-67/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2436
Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14, C-67/15 (https://dejure.org/2016,2436)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - C-458/14, C-67/15 (https://dejure.org/2016,2436)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - C-458/14, C-67/15 (https://dejure.org/2016,2436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Promoimpresa

    Niederlassungsfreiheit - Nutzung von im öffentlichen Eigentum stehenden Gebieten am Meer und an Seen - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 4 Abs. 6 - Begriff der "Genehmigungsregelung" - Art. 12 - Aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen begrenzte Zahl von ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    91 Ich habe später meine Auffassung in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 24) und in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 50) wiederholt.

    109 In meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 50) habe ich meine Auffassung bekräftigt, dass die die Niederlassungsfreiheit betreffenden Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 unabhängig davon Anwendung finden, ob ein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist oder nicht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

    Vgl. in diesem Sinne auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nrn. 62 und 63), in denen ich die Auffassung vertreten habe, dass eine Dienstleistungskonzession sich u. a. dadurch auszeichnet, dass die Behörde dem Konzessionär die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit überträgt, wobei es sich normalerweise um eine Dienstleistung handelt, deren Erbringung Sache der Behörde wäre (ich füge hinzu: und damit auch die Übernahme des mit dieser Dienstleistung verbundenen Risikos), und dadurch den Konzessionär zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung verpflichtet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

    Ich möchte auch darauf hinweisen, dass sich der Gerichtshof, wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 41) angemerkt hat, in mindestens zwei Urteilen auf eine Auslegung der Art. 10, 11 und 15 der Dienstleistungsrichtlinie beschränkt hat, ohne sich zu den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu äußern (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, sowie vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843).
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