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   EuGH, 02.04.2020 - C-670/18   

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EuGH, 02.04.2020 - C-670/18 (https://dejure.org/2020,6378)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-670/18 (https://dejure.org/2020,6378)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-670/18 (https://dejure.org/2020,6378)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comune di Gesturi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Öffentlicher Aufruf zur Interessensbekundung - Teilnahmebedingungen - Ausschluss von in den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und der Grundsatz der Gleichbehandlung ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1339
  • NZA 2020, 575
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-670/18
    Was das Ziel der Sicherstellung einer Verjüngung des Personals im aktiven Dienst betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines solchen im Allgemeininteresse liegenden Ziels mit Bezug zur Beschäftigungspolitik nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann, da es zu den Zielen gehört, die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ausdrücklich genannt werden, und nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus eines der Ziele darstellt, die von der Union verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 64).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten dar, zumal, wenn es darum geht, für bestimmte Arbeitnehmergruppen die Chancen auf Eingliederung in das Erwerbsleben zu verbessern, insbesondere, den Zugang jüngerer Menschen zur Ausübung eines Berufs zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 65, und vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia, C-143/16, EU:C:2017:566, Rn. 37).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, EU:C:2005:709, Rn. 63, und vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 68).

    Ferner ist es Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden (Urteil vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 71).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-670/18
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 auch dann gegeben sein kann, wenn eine Berufung auf mehrere Ziele zugleich erfolgt, die zusammenhängen oder hierarchisch geordnet sind (Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 44 und 46).

    Konkret ist es gerechtfertigt, in Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Beschäftigung vorzusehen, wenn das angestrebte Ziel darin besteht, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beamten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Beamter zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 50).

    Der Belang des Verbleibens dieser Personen im Berufsleben ist jedoch unter Wahrung anderer gegebenenfalls gegenläufiger Belange zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 62 bis 64, und vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, EU:C:2012:421, Rn. 37).

  • EuGH, 06.05.2010 - C-160/10

    Köhler - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-670/18
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 auch dann gegeben sein kann, wenn eine Berufung auf mehrere Ziele zugleich erfolgt, die zusammenhängen oder hierarchisch geordnet sind (Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 44 und 46).

    Konkret ist es gerechtfertigt, in Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Beschäftigung vorzusehen, wenn das angestrebte Ziel darin besteht, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beamten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Beamter zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 50).

    Der Belang des Verbleibens dieser Personen im Berufsleben ist jedoch unter Wahrung anderer gegebenenfalls gegenläufiger Belange zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 62 bis 64, und vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, EU:C:2012:421, Rn. 37).

  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-670/18
    Zudem ergibt sich insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2000/78, dass diese im Rahmen der auf die Union übertragenen Zuständigkeiten "für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen", in Bezug auf "die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu ... Erwerbstätigkeit" und "die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts", gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 34, und vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 32).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie für die Auslegung des anwendbaren nationalen Rechts zuständig ist, zu prüfen, ob das gegenüber Personen im Ruhestand ausgesprochene Verbot der Teilnahme an Interessensbekundungen im Hinblick auf die Vergabe von Studien- und Beratungsaufträgen geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten und tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-670/18
    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt, ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch das Alter - bietet (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 33, und vom 12. Oktober 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 19).

    Dieser Ermessensspielraum darf jedoch nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (Urteil vom 12. Oktober 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 33).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-670/18
    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt, ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch das Alter - bietet (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 33, und vom 12. Oktober 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 19).

    Zudem ergibt sich insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2000/78, dass diese im Rahmen der auf die Union übertragenen Zuständigkeiten "für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen", in Bezug auf "die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu ... Erwerbstätigkeit" und "die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts", gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 34, und vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 32).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-670/18
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie für die Auslegung des anwendbaren nationalen Rechts zuständig ist, zu prüfen, ob das gegenüber Personen im Ruhestand ausgesprochene Verbot der Teilnahme an Interessensbekundungen im Hinblick auf die Vergabe von Studien- und Beratungsaufträgen geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten und tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-670/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, EU:C:2005:709, Rn. 63, und vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 68).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-141/11

    Hörnfeldt - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-670/18
    Der Belang des Verbleibens dieser Personen im Berufsleben ist jedoch unter Wahrung anderer gegebenenfalls gegenläufiger Belange zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 62 bis 64, und vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, EU:C:2012:421, Rn. 37).
  • EuGH, 19.07.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-670/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten dar, zumal, wenn es darum geht, für bestimmte Arbeitnehmergruppen die Chancen auf Eingliederung in das Erwerbsleben zu verbessern, insbesondere, den Zugang jüngerer Menschen zur Ausübung eines Berufs zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 65, und vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia, C-143/16, EU:C:2017:566, Rn. 37).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

  • EuGH, 04.06.2019 - C-665/18

    Pólus Vegas

  • EuGH, 21.05.2015 - C-262/14

    SCMD

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    (1) Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. etwa EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 50; 29. Juli 2019 - C-209/18 - [Kommission/ Österreich] Rn. 94; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 85; 10. März 2009 - C-169/07 - [Hartlauer] Rn. 55; jeweils mwN) .
  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung

    Dies könnte für die Fälle zu erwägen sein, dass entweder ein vorübergehender Bedarf besteht, weil für die zu besetzende Stelle kein/e geeignete/r Bewerber/in zur Verfügung steht, der/die die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten hat oder dass - aus anderen Gründen - die Stelle nur befristet besetzt werden soll (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 47) .

    Dies gilt vor allem, wenn es darum geht, für bestimmte Arbeitnehmergruppen die Chancen auf Eingliederung in das Erwerbsleben zu verbessern, insbesondere, den Zugang jüngerer Menschen zur Ausübung eines Berufs zu fördern (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 36 mit Verweis ua. auf EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 65) .

    Insoweit ist es gerechtfertigt, in Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Beschäftigung vorzusehen, wenn das angestrebte Ziel darin besteht, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beschäftigten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung Jüngerer zu begünstigen (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 36) .

    bb) Nach Auffassung des Senats ist es nach den bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass sich die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auch als angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG erweist (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 40) , wobei der Senat davon ausgeht, dass die tarifliche Altersgrenzenregelung in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD als solche mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in Einklang steht, was für inhaltsgleiche Tarifregelungen bereits entschieden ist (zu § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-V vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 30 ff., BAGE 136, 270) und von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht in Zweifel gezogen wird.

    Allerdings ist es nach Auffassung des Senats bislang nicht auszuschließen, dass sich die Ablehnung der Bewerbung des Klägers als angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG erweist (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 40) .

  • BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22

    Altersgrenze für Notare

    bb) Soweit - in der Folge der Entscheidung des Unionsgerichtshofs vom 21. Juli 2011 (C-159/10, C-160-10, Slg. 2011, I-6919 Rn. 32 ff. - Fuchs und Köhler) diesem Ziel die Erwägung angefügt worden ist, dass auch die Gefahr von Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit eines Notars, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, vermieden werden solle (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1131 Rn. 13), steht auch dieses Ziel - worauf der Kläger zu Recht hinweist (Gutachten zur Europarechtskonformität der Altersgrenze nach § 48a BNotO, S. 16 f.) - entgegen der Ansicht des Beklagten nach der bisherigen Rechtsprechung nicht für sich allein, sondern soll - wie die Vermeidung der Überalterung - jüngeren Bewerbern den Zugang zum Notaramt ermöglichen, was sich schon aus dem Wortlaut ergibt ("die Personalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten ... vorzubeugen"; EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, aaO Rn. 50 - Fuchs und Köhler; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-670/18, NVwZ 2020, 1339 Rn. 33 - Commune di Gesturi).
  • BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Für die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG ergibt sich zudem sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung dieser Richtlinien, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen sollen, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe bieten (zur Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 35; 15. April 2021 - C-511/19 - [Olympiako Athlitiko Kentro Athinon] Rn. 22; 2. April 2020 - C-670/18 - [Comune di Gesturi] Rn. 20 mwN) .
  • LG Frankfurt/Main, 25.01.2023 - 16 O 22/21

    Altersgrenze von Schiedsrichtern im Profifußball

    Der Kläger ist aufgrund seines Alters auch nicht an einer anderweitigen Berufsausübung und damit an der Teilnahme am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben gehindert (vgl. EuGH, Urt. v. 02.04.2020 - C-670/18 = NZA 2020, 575).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-511/19

    Olympiako Athlitiko Kentro Athinon - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    10 Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi (C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi (C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 73 und 74), vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 43), und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi (C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 34).

    18 Vgl. Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi (C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 35).

    29 Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi (C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Vgl. u. a. Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa (C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 71), und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi (C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 43).

    37 Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi (C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-511/19

    Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die unter bestimmten Voraussetzungen dem

    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt, ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch das Alter - bietet (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Umstand, dass die schwere Wirtschaftskrise, mit der die Hellenische Republik konfrontiert war, schwerwiegende Folgen - nämlich insbesondere die Insolvenz dieses Mitgliedstaats und den Verlust der Stabilität der Eurozone - herbeizuführen drohte, den budgetären Charakter des Ziels der getroffenen Maßnahmen, das in der Erzielung von Einsparungen in Höhe von 300 Mio. Euro für das Jahr 2012 bestand, um dieser Krisensituation zu begegnen, nicht berühren kann (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 35).

    So soll zum einen die Entscheidung, die betroffenen Arbeitnehmer einem solchen System zu unterstellen, anstatt sie zu entlassen, ein hohes Beschäftigungsniveau fördern, was nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV und Art. 9 AEUV eines der von der Union verfolgten Ziele darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 64, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 36).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beamten zu schaffen, um insbesondere die Einstellung und Beförderung jüngerer Beamter zu begünstigen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 50, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 38).

    Was die Erforderlichkeit der zur Erreichung der angestrebten beschäftigungspolitischen Ziele getroffenen Maßnahme anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Belang des Verbleibens dieser Personen im Berufsleben ist jedoch unter Wahrung anderer, gegebenenfalls gegenläufiger Belange zu berücksichtigen (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-914/19

    Ministero della Giustizia (Notaires) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem kann ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 auch dann gegeben sein, wenn eine Berufung auf mehrere Ziele zugleich erfolgt, die zusammenhängen oder hierarchisch geordnet sind (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens das Ziel der Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung des Berufsstands der Notare anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines solchen im Allgemeininteresse liegenden Zieles mit Bezug zur Beschäftigungspolitik nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann, da es zu den Zielen gehört, die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ausdrücklich genannt werden, und nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus eines der Ziele darstellt, die von der Union verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Belang des Verbleibens dieser Personen im Berufsleben ist jedoch unter Wahrung anderer gegebenenfalls gegenläufiger Belange zu berücksichtigen (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 07.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
    bb) Soweit - in der Folge der Entscheidung des Unionsgerichtshofs vom 21. Juli 2011 (C-159/10, C-160-10, Slg. 2011, I-6919 Rn. 32 ff. - Fuchs und Köhler) diesem Ziel die Erwägung angefügt worden ist, dass auch die Gefahr von Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit eines Notars, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, vermieden werden solle (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1131 Rn. 13), steht auch dieses Ziel - worauf der Kläger zu Recht hinweist (Gutachten zur Europarechtskonformität der Altersgrenze nach § 48a BNotO, S. 16 f.) - entgegen der Ansicht des Beklagten nach der bisherigen Rechtsprechung nicht für sich allein, sondern soll - wie die Vermeidung der Überalterung - jüngeren Bewerbern den Zugang zum Notaramt ermöglichen, was sich schon aus dem Wortlaut ergibt ("die Personalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten ... vorzubeugen"; EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, aaO Rn. 50 - Fuchs und Köhler; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-670/18, NVwZ 2020, 1339 Rn. 33 - Commune di Gesturi).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast

    Wie überdies vom Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge angeführt, hat der Gerichtshof diese Ziele als ein legitimes Ziel der Sozialpolitik (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 64 bis 66, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) bzw. zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können, anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2021 - C-485/20

    Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Nach Auffassung von Generalanwalt

  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

  • EuGH, 14.07.2022 - C-116/21

    Kommission/ VW

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

  • EuGH, 10.03.2021 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

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