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   EuGH, 28.02.2018 - C-672/16   

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https://dejure.org/2018,3678
EuGH, 28.02.2018 - C-672/16 (https://dejure.org/2018,3678)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - C-672/16 (https://dejure.org/2018,3678)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - C-672/16 (https://dejure.org/2018,3678)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Imofloresmira - Investimentos Imobiliários

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken - Optionsrecht für die Steuerpflichtigen - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Vorsteuerabzug - Verwendung für die Zwecke der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken - Optionsrecht für die Steuerpflichtigen - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Vorsteuerabzug - Verwendung für die Zwecke der ...

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuerrichtlinie: Befreiung für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken - Optionsrecht für die Steuerpflichtigen - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Vorsteuerabzug - Verwendung für die Zwecke der besteuerten Umsätze des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Imofloresmira - Investimentos Imobiliários

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken - Optionsrecht für die Steuerpflichtigen - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Vorsteuerabzug - Verwendung für die Zwecke der ...

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine sofortige Vorsteuerkorrektur bei Leerstand einer Immobilie

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG wegen nachträglicher Nutzungsänderungen
    Leerstandszeiten

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 184, EGRL 112/2006 Art 185, EGRL 112/2006 Art 187, EGRL 112/2006 Art 137
    Portugal, Immobilie, Leerstand, Pachtvertrag

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Imofloresmira - Investimentos Imobiliários

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Berichtigung; Dienstleistung; Immobilie; Leerstand; Mehrwertsteuer; Pacht; Portugal; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer; Unionsrecht

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Imofloresmira - Investimentos Imobiliários SA gegen Autoridade Tributária e Aduaneira

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-672/16
    Hat die Steuerbehörde aufgrund der ihr von einem Unternehmen übermittelten Angaben festgestellt, dass diesem die Eigenschaft als Steuerpflichtiger zuzuerkennen sei, so kann ihm diese Stellung ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht wegen des Eintritts oder des Nichteintritts bestimmter Ereignisse nachträglich aberkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 21), außer im Fall von Betrug oder Missbrauch.

    Daraus folgt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich erhalten bleibt, selbst wenn der Steuerpflichtige später die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 20, und vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, EU:C:1998:1, Rn. 19 und 20).

    Es würden auch willkürliche Unterscheidungen zwischen diesen letzteren Unternehmen getroffen, da die endgültige Zulassung der Abzüge von der Frage abhinge, ob solche Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führen oder nicht (Urteil vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 22).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-672/16
    Im Übrigen setzt das Abzugsrecht nach dem Wortlaut des Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie voraus, dass der Betreffende Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die fraglichen Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind (Urteil vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 52).

    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-672/16
    Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 24).

    Folglich hängt das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug allein davon ab, in welcher Eigenschaft eine Person zu diesem Zeitpunkt handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8, und vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 38).

    Eine Beschränkung der Vorsteuerabzüge, die in Verbindung mit den besteuerten Umsätzen vorgenommen werden, nach der Ausübung des Optionsrechts würde nämlich nicht den "Umfang" des Optionsrechts, das die Mitgliedstaaten gemäß Art. 137 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie einschränken können, sondern die Folgen der Ausübung dieses Rechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 46).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-672/16
    Erstens trifft es nämlich zwar zu, dass die Notwendigkeit einer Berichtigung der abgezogenen Steuer auch unter vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängigen Umständen bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 55), jedoch kann diese Bestimmung die grundlegenden Prinzipien des durch die Mehrwertsteuerrichtlinie geschaffenen Systems, insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, nicht beeinträchtigen.

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie nach ihrem Art. 131 anerkannt und gefördert wird (Urteil vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 76).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-672/16
    Folglich hängt das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug allein davon ab, in welcher Eigenschaft eine Person zu diesem Zeitpunkt handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8, und vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 38).

    Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt nur den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, berührt jedoch nicht die Entstehung des Abzugsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 15).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-672/16
    Eine Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug gegenüber Steuerpflichtigen stellt eine Ausnahme vom Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar, deren Rechtmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 67).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass keine objektive, bedeutende Unsicherheit bezüglich der Tragweite des Unionsrechts, insbesondere der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, besteht, was den Umfang des Vorsteuerabzugsrechts und dessen Rolle innerhalb des durch diese Richtlinie geschaffenen Systems angeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 68).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-672/16
    Das dieser Besteuerung entsprechende Abzugsrecht gilt somit nicht automatisch, sondern nur, wenn die Mitgliedstaaten von der in Art. 137 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Befugnis Gebrauch gemacht haben und soweit die Steuerpflichtigen das ihnen gewährte Optionsrecht ausüben (Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens räumt Art. 137 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten zwar ein weites Ermessen ein, das es ihnen ermöglicht, die Ausübungsmodalitäten des Optionsrechts festzulegen und dieses sogar auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 27 bis 30), jedoch können die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht nutzen, um gegen die Art. 167 und 168 dieser Richtlinie zu verstoßen, indem sie ein bereits entstandenes Vorsteuerabzugsrecht entziehen.

  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-672/16
    Daraus folgt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich erhalten bleibt, selbst wenn der Steuerpflichtige später die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 20, und vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, EU:C:1998:1, Rn. 19 und 20).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-672/16
    In Fällen von Betrug oder Missbrauch, in denen der Betroffene die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, Gegenstände, deren Erwerb zum Abzug berechtigt, seinem Privatvermögen zuzuführen, kann die Steuerbehörde rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden (Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rn. 46).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-672/16
    Sollte die Steuerbehörde feststellen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, könnte sie folglich rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen (Urteil vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

  • EuGH, 12.11.2020 - C-734/19

    ITH Comercial Timisoara

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Abzugsrecht voraussetzt, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie ist und dass die fraglichen Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich hängt das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug allein davon ab, in welcher Eigenschaft eine Person zu diesem Zeitpunkt handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann einem Unternehmen, wenn die Steuerbehörde aufgrund der ihr von dem Unternehmen übermittelten Angaben festgestellt hat, dass ihm die Eigenschaft als Steuerpflichtiger zuzuerkennen sei, diese Stellung ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht wegen des Eintritts oder des Nichteintritts bestimmter Ereignisse nachträglich aberkannt werden (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt nur den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, berührt jedoch nicht die Entstehung des Abzugsrechts (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit wiederholt entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich u. a. selbst dann erhalten bleibt, wenn der Steuerpflichtige später die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es würden auch willkürliche Unterscheidungen zwischen letzteren Unternehmen getroffen, da die endgültige Zulassung der Abzüge von der Frage abhinge, ob solche Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führen oder nicht (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1996, Inzo, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 22, vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 43, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25).

    Allerdings kann diese Möglichkeit, auch wenn die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 51), die Steuerverwaltung nicht dazu veranlassen, im Fall der Aufgabe der Investition Beweismodalitäten wie die Vermutung des Vorliegens eines Missbrauchs oder eines Betrugs aufzustellen, die bewirken würden, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch die Steuerpflichtigen, das ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde.

    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass es, wenn der Steuerpflichtige die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet, für die Feststellung von "Änderungen" im Sinne von Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht genügt, dass ein Gebäude nach der Auflösung eines entsprechenden Pachtvertrags aus vom Willen seines Eigentümers unabhängigen Umständen leer gestanden hat, dieser aber erwiesenermaßen noch immer die Absicht hat, dieses für eine besteuerte Tätigkeit zu nutzen, und die dazu erforderlichen Schritte unternimmt, da dies zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzugs mittels der Bestimmungen über die Berichtigung führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 47).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-374/19

    Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer

    Das vorlegende Gericht führt unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134), aus, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann erhalten bleibe, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt hätten, später aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig seien, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze habe verwenden können.

    Allerdings bestimmt die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen nur den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, berührt jedoch nicht die Entstehung des Abzugsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 33 und 39).

    Zum anderen bleibt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich u. a. selbst dann erhalten, wenn der Steuerpflichtige später die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof näher ausgeführt, dass die Annahme, dass es für die Feststellung von Änderungen im Sinne von Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie genügt, dass ein Gebäude nach der Auflösung eines entsprechenden Pachtvertrags aus vom Willen seines Eigentümers unabhängigen Umständen leer gestanden hat, selbst wenn dieser erwiesenermaßen noch immer die Absicht hat, dieses für eine besteuerte Tätigkeit zu nutzen, und die dazu erforderlichen Schritte unternimmt, zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzugs mittels der Bestimmungen über die Berichtigung führen würde (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 47).

    Daraus folgt zwangsläufig, dass anders als im Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134), ergangen ist, die Räumlichkeiten der genannten Cafeteria, die im Übrigen fester Bestandteil eines umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims sind, nicht leer stehen, sondern nunmehr ausschließlich im Rahmen steuerbefreiter Umsätze genutzt werden.

  • BFH, 27.03.2019 - V R 61/17

    EuGH-Vorlage zum erfolglosen Unternehmer

    Damit wird völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile Centralan Property vom 15. Dezember 2005 C-63/04, EU:C:2005:773, Rz 51, und Imofloresmira - Investimentos Imobiliários vom 28. Februar 2018 C-672/16, EU:C:2018:134, Rz 38).

    bb) Dabei bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann erhalten, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, später aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwenden konnte (EuGH-Urteile INZO vom 29. Februar 1996 C-110/94, EU:C:1996:67, Rz 20; Ghent Coal Terminal vom 15. Januar 1998 C-37/95, EU:C:1998:1, Rz 19 f., und Imofloresmira - Investimentos Imobiliários, EU:C:2018:134, Rz 40 und 42).

    Andernfalls käme es entgegen dem Grundsatz der Neutralität zu willkürlichen Unterscheidungen, da die endgültige Zulassung der Abzüge davon abhinge, ob Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führen (EuGH-Urteile INZO, EU:C:1996:67, Rz 22, und Imofloresmira - Investimentos Imobiliários, EU:C:2018:134, Rz 43).

    Dies führe zu ungerechtfertigten Unterscheidungen zwischen Unternehmen mit demselben Profil und derselben Tätigkeit in Bezug auf die steuerliche Behandlung von identischen Immobilieninvestitionstätigkeiten (EuGH-Urteil Imofloresmira - Investimentos Imobiliários, EU:C:2018:134, Rz 44).

    Die vom Willen des Unternehmers unabhängige Nichtverwendung ohne weitere Nutzungsabsicht kann einer Nichtverwendung trotz Absicht zu einer steuerpflichtigen Nutzung, wie sie dem EuGH-Urteil Imofloresmira - Investimentos Imobiliários (EU:C:2018:134) zugrunde lag, gleichzustellen sein.

  • BFH, 26.04.2018 - V R 23/16

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

    b) Für den Vorsteuerabzug während der Planungs- und Bauphase (Streitjahre 2006 und 2007) ist mangels tatsächlicher Verwendung auf die durch objektive Anhaltspunkte belegte Verwendungsabsicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteile Imofloresmira - Investimentos Imobiliários, vom 28. Februar 2018 C-672/16, EU:C:2018:134, Rz 39; Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, EU:C:2015:712).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    12 Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus (C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 39), Urteile vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 48), vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 29), vom 9. September 2004, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg (C-269/03, EU:C:2004:512, Rn. 21), vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 45), und vom 3. Dezember 1998, Belgocodex (C-381/97, EU:C:1998:589, Rn. 17).

    15 Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus (C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 39), Urteile vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 48), vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (C-246/04, EU:C:2006:22, Rn. 27 und 28), vom 9. September 2004, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg (C-269/03, EU:C:2004:512, Rn. 21), vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 45), und vom 3. Dezember 1998, Belgocodex (C-381/97, EU:C:1998:589, Rn. 16 und 17).

    21 Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus (C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 39), Urteile vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 49), und vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 46).

    22 Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 48), wohl auch Urteil vom 3. Dezember 1998, Belgocodex (C-381/97, EU:C:1998:589, Rn. 24 und 26).

    23 Urteile vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 49), und vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    6 Urteile vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 38), vom 13. März 2014, Malburg (C-204/13, EU:C:2014:147, Rn. 41), vom 3. März 2005, Fini H (C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. Februar 1985, Rompelman (268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19).

    20 So ausdrücklich Urteile vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 35), vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 38), und vom 11. Juli 1991, Lennartz (C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8 und 9).

    25 Vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 44).

  • EuGH, 12.11.2020 - C-42/19

    Sonaecom

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, sowie vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.05.2021 - C-248/20

    Skellefteå Industrihus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Die Antwort auf eine solche Frage könne aber nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere nicht aus den Urteilen vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (C-246/04, EU:C:2006:22), vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214), und vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134), abgeleitet werden.

    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Art. 137 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten zwar ein weites Ermessen einräumt, das es ihnen ermöglicht, die Ausübungsmodalitäten des Optionsrechts festzulegen und dieses sogar auszuschließen, jedoch können die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht nutzen, um gegen die Art. 167 und 168 dieser Richtlinie zu verstoßen, indem sie ein bereits entstandenes Vorsteuerabzugsrecht entziehen (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Beschränkung der Vorsteuerabzüge, die in Verbindung mit den besteuerten Umsätzen vorgenommen werden, nach der Ausübung des Optionsrechts würde nämlich nicht den "Umfang" des Optionsrechts, das die Mitgliedstaaten gemäß Art. 137 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie einschränken können, sondern die Folgen der Ausübung dieses Rechts betreffen (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    18 Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Gmina Ryjewo (C-140/17, EU:C:2018:273, Nr. 28), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 11. Juli 1991, Lennartz (C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8 und 9); Urteile vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 35), und vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 38).
  • EuGH, 17.09.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 24, und vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 30).

    Das Abzugsrecht setzt nach dem Wortlaut von Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie voraus, dass der Betreffende ein Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die fraglichen Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind (Urteile vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 52, und vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 33).

  • EuGH, 06.10.2022 - C-293/21

    Vittamed technologijos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang

  • BFH, 28.10.2020 - XI B 26/20

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch

  • EuGH, 30.06.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

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