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Rechtsprechung
   EuGH, 23.11.2016 - C-673/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,41743
EuGH, 23.11.2016 - C-673/13 P (https://dejure.org/2016,41743)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.2016 - C-673/13 P (https://dejure.org/2016,41743)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 2016 - C-673/13 P (https://dejure.org/2016,41743)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Umwelt - Übereinkommen von ?rhus -Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Art. 6 Abs. 1 - Gefahr der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Umwelt - Übereinkommen von ?rhus - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Art. 6 Abs. 1 - Gefahr der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zeit.de (Pressebericht, 23.11.2016)

    Bürger haben ein Recht zu wissen, wie schädlich Pestizide sind

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auskunftsansprüchen in Umweltsachen: Umweltschützer bekommen umfassendes Informationsrecht

  • archive.is (Pressebericht, 23.11.2016)

    Pestizid-Mixtur ist kein Geheimnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zugang zu Dokumenten in Umweltangelegenheiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Dauerbrenner Glyphosat und die Rechte der Verbraucher

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorrang des Informationsinteresses vor Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Oktober 2013, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission (T"545/11), mit dem den Klägerinnen der Zugang zu einem bestimmten Dokument betreffend die Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 388
  • EuZW 2017, 107
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • EuG, 12.12.2018 - T-498/14

    Deutsche Umwelthilfe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den

    In der Klagebeantwortung, die am 29. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs, mit der das Verfahren in der Rechtssache Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889) beendet wird, auszusetzen.

    Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 angeordnet, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Entscheidung des Gerichtshofs, mit der das Verfahren in der Rechtssache Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889) beendet wird, auszusetzen.

    Am 23. November 2016 hat der Gerichtshof sein Urteil Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889) erlassen.

    Mit einer prozessleitenden Maßnahme vom 17. Mai 2017 ist der Kläger aufgefordert worden, zu den etwaigen Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache aus dem Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889), zu ziehen sind; dies hat er am 26. Mai 2017 getan.

    In der Gegenerwiderung hat die Kommission ausgeführt, sie prüfe zur Zeit, ob es nach der Rechtsprechung (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889) "gerechtfertigt ist, Zugang zu zusätzlichen Passagen des Dokuments Nr. 34 zu gewähren".

    Mit einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Kommission ersucht, ihm mitzuteilen, ob sie die Möglichkeit geprüft hat, in Anbetracht des Urteils vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889), die unkenntlich gemachten Passagen des Dokuments Nr. 34 offenzulegen, und ihm, wenn ja, das Ergebnis ihrer Prüfung zu übermitteln (siehe oben, Rn. 35).

    Die Verordnung Nr. 1367/2006 stellt eine lex specialis gegenüber der Verordnung Nr. 1049/2001 dar, indem sie bestimmte Vorschriften dieser Verordnung ersetzt, modifiziert oder präzisiert, wenn der Antrag auf Zugang "Umweltinformationen" betrifft oder Informationen mit "Bezug ... zu Emissionen in die Umwelt" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 53, und vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, EU:T:2011:448, Rn. 105 und 107).

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 wird im Rahmen der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vermutet, dass an der Verbreitung von Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 54).

    Hinsichtlich der Definition der Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen", im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 hat der Gerichtshof erstens entschieden, dass sie nicht eng auszulegen ist, zweitens, dass sie nicht auf Informationen beschränkt werden darf, die Emissionen aus Industrieanlagen wie Fabriken und Kraftwerken betreffen, drittens, dass sie nicht nur Informationen erfasst, die tatsächlich in die Umwelt freigesetzte Emissionen betreffen, und viertens, dass diese Wendung so zu verstehen ist, dass sie die Daten einschließt, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, Kenntnis darüber zu erlangen, was tatsächlich in die Umwelt freigesetzt wird oder voraussichtlich freigesetzt werden wird, wenn das fragliche Produkt oder der fragliche Stoff unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt wird, die denen entsprechen, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts oder Stoffes erteilt wird, und in dem Gebiet vorherrschen, in dem das Produkt oder der Stoff angewandt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 55, 70, 73 und 79).

    Im Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 79 und 80), hat der Gerichtshof daher ausgeführt, dass die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen", Folgendes einschließt:.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889), darauf hingewiesen, dass sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 im Wesentlichen ergibt, dass der von dieser Verordnung garantierte Zugang zu Umweltinformationen insbesondere eine wirksamere Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess fördern soll, so dass die Verpflichtung der zuständigen Stellen verstärkt wird, beim Erlass von Entscheidungen Rechenschaft abzulegen, um die öffentliche Meinung zu sensibilisieren und deren Zustimmung zu den erlassenen Entscheidungen zu erhalten.

    Um sich vergewissern zu können, dass die Entscheidungen der in Umweltfragen zuständigen Behörden begründet sind, und um wirksam am Entscheidungsprozess im Umweltbereich teilnehmen zu können, muss die Öffentlichkeit daher Zugang zu den Informationen haben, die es ihr ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Emissionen zutreffend bewertet wurden, und sie muss in die Lage versetzt werden, zu verstehen, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden droht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 80).

    Sie würde ferner zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des durch Art. 339 AEUV garantierten Schutzes des Berufsgeheimnisses führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 81).

    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach den Erläuterungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 79 und 80), gegeben hat, die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen", zunächst Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der tatsächlichen oder unter normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung des betreffenden Produkts oder Stoffes vorhersehbaren Emissionen umfasst, sodann Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist, und schließlich Daten bezüglich der Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (siehe oben, Rn. 96).

  • EuG, 07.03.2019 - T-716/14

    Die Entscheidungen der EFSA, mit denen der Zugang zu Studien über die Toxizität

    Nach Verkündung der Urteile vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889), und vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting (C-442/14, EU:C:2016:890), ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    Zudem ist es Ziel der Verordnung Nr. 1367/2006, wie ihr Art. 1 vorsieht, eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der Umweltinformationen sicherzustellen, die sich im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union befinden (vgl. Urteile vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 98).

    Die Erforderlichkeit einer solchen engen Auslegung wird im Übrigen durch den 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 bestätigt (vgl. Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ermöglicht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 auf diese Weise eine konkrete Umsetzung des Grundsatzes eines möglichst umfassenden Zugangs zu den Informationen, die sich im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union befinden, so dass eine enge Auslegung dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 54).

    Dies ist aber bei rein hypothetischen Emissionen nicht der Fall (vgl. Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen" kann deswegen aber nicht allein auf Informationen beschränkt werden, die Emissionen betreffen, die bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder des in Rede stehenden Wirkstoffs auf Pflanzen oder Boden tatsächlich in die Umwelt freigesetzt werden; diese Emissionen hängen u. a. von den von den Landwirten de facto verwendeten Produktmengen sowie von der genauen Zusammensetzung des vermarkteten Endprodukts ab (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 73).

    Somit fallen unter diese Wendung auch Informationen über Emissionen des Pflanzenschutzmittels oder des in Rede stehenden Wirkstoffs in die Umwelt, die vorhersehbar sind, wenn das Produkt oder der Stoff unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt wird, die denen entsprechen, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts oder Stoffes erteilt wird, und in dem Gebiet vorherrschen, in dem dieses Produkt oder dieser Stoff angewandt werden soll (vgl. Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall sind Emissionen des fraglichen Produkts oder seiner Inhaltsstoffe in die Umwelt, die unter normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung vorhersehbar sind, nicht hypothetisch und fallen unter die Wendung "Emissionen in die Umwelt" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (vgl. Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie würde ferner zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des mit Art. 339 AEUV garantierten Schutzes des Berufsgeheimnisses führen (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 81).

    Aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt sich nämlich im Wesentlichen, dass der von dieser Verordnung garantierte Zugang zu Umweltinformationen insbesondere eine wirksamere Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess fördern soll, so dass die Verpflichtung der zuständigen Stellen verstärkt wird, beim Erlass von Entscheidungen Rechenschaft abzulegen, um die öffentliche Meinung zu sensibilisieren und deren Zustimmung zu den erlassenen Entscheidungen zu erhalten (Urteile vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 80, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 98).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass in die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen" die Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist, ebenso einzubeziehen sind wie die Daten bezüglich der Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 80).

    Daher ist das Übereinkommen von Aarhus bei der Auslegung der Richtlinie 2003/4 (Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, EU:C:2016:890, Rn. 54) und der Verordnung Nr. 1367/2006 (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 61) zu berücksichtigen.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 - 10 S 413/15

    Darlegungspflichten bei beabsichtigter Stattgabe eines Antrages auf

    Die Generalanwältin hat im Rechtsmittelverfahren in ihren Schlussanträgen die Rechtsauffassung des Gerichts unterstützt und unter Hinweis auf die Emissionsklausel des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d AK betont, es sollten alle Informationen über Emissionen bekanntgegeben werden, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung seien (Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 07.04.2016 in der Rechtssache - C-673/13 P - juris Rn. 48).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung "Stichting Greenpeace Nederland" die Auffassung des Europäischen Gerichts und der Generalanwältin bestätigt, Beschränkungen des Begriffs "Emissionen" ebenfalls durch den Gegenstand der Richtlinie(n) erläutert und betont, dass der Begriff "Emission" im Unionsrecht nicht eindeutig, sondern je nach Anwendungsbereich unterschiedlich sei (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 56 ff., 64).

    Dieser Ausgangspunkt nimmt den Hinweis des Europäischen Gerichtshofs auf, dass der Begriff "Emission" im - gesamten - Unionsrecht keine einheitliche Begriffsbestimmung erfahren hat, sondern je nach Anwendungsbereich zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 64).

    Der Öffentlichkeit solle Zugang zu denjenigen Informationen verschafft werden, die ihr die Nachprüfung ermöglichten, ob die Emissionen zutreffend bewertet worden seien; die Öffentlichkeit müsse verstehen können, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden drohe (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 80; zustimmend Wagner, EuZW 2017, 95, 97).

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Durch die Aufstellung einer solchen Vermutung ermöglicht dieser Artikel lediglich eine konkrete Umsetzung des Grundsatzes eines möglichst umfassenden Zugangs zu den Informationen, die sich im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 54).

    Diese Auslegung wird durch Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d des Übereinkommens von Århus bestätigt, der auf "Informationen über Emissionen" abstellt (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 78).

    Somit ist diese Wendung dahin auszulegen, dass sie u. a. die Angaben zu Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der tatsächlichen oder unter solchen Umständen vorhersehbaren Emissionen dieses Produkts oder Stoffes erfasst (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 79).

    Um sich aber vergewissern zu können, dass die Entscheidungen der in Umweltfragen zuständigen Behörden begründet sind, und um wirksam am Entscheidungsprozess im Umweltbereich teilnehmen zu können, muss die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen haben, die es ihr ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Emissionen zutreffend bewertet wurden, und in die Lage versetzt werden, zu verstehen, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden droht (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 80).

    Sie würde ferner zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des von Art. 339 AEUV garantierten Schutzes des Berufsgeheimnisses führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 81).

    Außerdem kann die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 zwar nicht auf Informationen beschränkt werden, die tatsächlich in die Umwelt freigesetzte Emissionen betreffen, schließt aber Informationen über hypothetische Emissionen nicht ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 73).

  • BVerwG, 26.04.2021 - 10 C 2.20

    Zugang zu Unterlagen über CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen

    Nach der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die ähnlich gefasste Formulierung "Informationen (, die) Emissionen in die Umwelt betreffen", in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 S. 13) dahingehend auszulegen, dass Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde ein Produkt oder einen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist, ebenso in die zitierte Wendung einzubeziehen sind wie die Daten bezüglich der Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 [ECLI:EU:C:2016:889], P - Rn. 80).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18

    Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche

    Jedenfalls sind in den Begriff "Informationen über Emissionen in die Umwelt" solche Informationen einzubeziehen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 P - NVwZ 2017, 388, juris Rn. 80).
  • VG Freiburg, 13.07.2020 - 10 K 1230/19

    Zugang zu Umweltinformationen, hier: Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf

    Dabei ist aufgrund der Vorgaben des Völkerrechts und des Unionsrechts von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2017 - 10 S 413/15 - juris Rn. 47 ff., insbesondere 51, 52; vgl. dazu grundlegend EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-442/14 - juris Rn. 55 ff.; EuGH, Urteil vom 23.11.2016 - C-673/13 P - juris Rn. 64 ff.; vgl. auch Guckelberger, NuR 2018, 508, 512 f. und Wegener, ZUR 2017, 146, 148 ff. jew. m. w. N.).

    Gerade im Hinblick auf Pflanzenschutzmittel hat der Europäische Gerichtshof festgehalten, dass der Begriff der "Emissionen in die Umwelt" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 UI-RL u. a. das Freisetzen von Produkten oder Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten und in diesen Produkten enthaltenen Stoffen in die Umwelt erfasst, sofern dieses Freisetzen unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen tatsächlich stattfindet oder vorhersehbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 23.11.2016 - C-442/14 - juris Rn. 81 und vom 23.11.2016 - C-673/13 P - juris Rn. 74 f.).

    Dabei hat er konkretisierend ausgeführt, dass "Emissionen in die Umwelt" nicht nur die Informationen über Emissionen als solche erfasst, d. h. die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen, sondern auch die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (vgl. EuGH, Urteile vom 23.11.2016 - C-442/14 - juris Rn. 87, 96 und vom 23.11.2016 - C-673/13 P - juris Rn. 80).

  • VG Karlsruhe, 04.03.2024 - 10 K 1934/22
    Daher verlangt der Gerichtshof der Europäischen Union bei Informationen über die von einem Produkt verursachten Emissionen, dass diese nach der Bestimmung des Produkts oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich freigesetzt werden (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 P -, juris, Rn. 75).
  • EuG, 11.07.2018 - T-643/13

    Rogesa / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nach der Verkündung des Urteils vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889), hat das Gericht die Parteien über die Fortsetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache informiert und eine Frist für die Einreichung der Gegenerwiderung gesetzt.

    In Beantwortung einer Frage des Gerichts zu den möglichen Auswirkungen des Urteils vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889), auf den vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin geltend gemacht, dass dieses Urteil ihren Standpunkt bestätige, da die fraglichen Dokumente Angaben über die Menge, die Zusammensetzung und den Ort der CO 2 -Emissionen enthielten.

    Nach der Rechtsprechung darf die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 51).

    Sie führte ferner zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des mit Art. 339 AEUV garantierten Schutzes des Berufsgeheimnisses (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 79 bis 81).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1348/20

    Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen

    Der Begriff der "Emissionen in die Umwelt" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 UIRL, der als der Regelung zugrundeliegend maßgeblich zu berücksichtigen ist, umfasst das Freisetzen von Produkten oder Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten und in diesen Produkten enthaltenen Stoffen in die Umwelt, sofern dieses Freisetzen unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen tatsächlich stattfindet oder vorhersehbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 23.11.2016 - C-442/14 - juris Rn. 81, Urteil vom 23.11.2016 - C 673/13 P - juris Rn. 74 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16

    Information über Vorgänge innerhalb einer Anlage als Umweltinformationen über

  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

  • EuGH, 13.07.2017 - C-60/15

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - 12 N 11.20

    Anforderung an die Darlegung des Ausschlussgrundes des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 2422/20

    Informationsbegehren betreffend von beruflichen Verwendern geführte Informationen

  • EuG, 14.03.2018 - T-33/16

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 2060/20

    Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 3972/20

    Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen

  • VG Cottbus, 18.08.2020 - 8 K 1121/17

    Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2019 - C-616/17

    Generalanwältin Sharpston: Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über

  • EuG, 21.11.2018 - T-545/11

    Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten

  • EuG, 21.07.2023 - T-222/23

    Arysta Lifescience/ EFSA

  • VG Berlin, 05.12.2019 - 2 K 84.18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 13.18

    Umweltinformationen; Verbrauchswerte; CO2-Werte; Unregelmäßigkeiten;

  • VG Düsseldorf, 17.02.2020 - 29 L 2945/19

    Landesumweltministerium darf Liste der Abnehmer von "Petrolkoks" aus Raffinerie

  • EuG, 04.10.2018 - T-128/14

    Daimler / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 07.06.2019 - T-545/11

    Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe / Kommission

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.03.2015 - C-673/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7269
EuGH, 03.03.2015 - C-673/13 P (https://dejure.org/2015,7269)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2015 - C-673/13 P (https://dejure.org/2015,7269)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2015 - C-673/13 P (https://dejure.org/2015,7269)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 08.10.2013 - T-545/11

    Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten

    Auszug aus EuGH, 03.03.2015 - C-673/13
    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne, Stichting Greenpeace Nederland et PAN Europe/Commission (T-545/11, EU:T:2013:523, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a annulé la décision de la Commission du 10 août 2011 refusant, à Stichting Greenpeace Nederland et à Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), l'accès au volume 4 du projet de rapport d'évaluation (ci-après le «volume 4"), établi par la République fédérale d'Allemagne, en tant qu'État membre rapporteur, de la substance active glyphosate, en application de la directive 91/414/CEE du Conseil, du 15 juillet 1991, concernant la mise sur le marché des produits phytopharmaceutiques (JO L 230, p. 1), dans la mesure où cette décision refuse l'accès aux parties de ce volume comprenant des informations ayant trait à des émissions dans l'environnement, savoir l'«identité" et la quantité de toutes les impuretés contenues dans la substance active notifiée par chaque opérateur, figurant au point C.1.2.1 du premier sous-document, pages 11 à 61 dudit volume, au point C.1.2.1 du deuxième sous-document, pages 1 à 6 de ce même volume, et au point C.1.2.1 du troisième sous-document, pages 4 et 8 à 13 du volume 4; les impuretés présentes dans les différents lots et les quantités minimale, médiane et maximale de chacune de ces impuretés figurant, pour chaque opérateur, dans les tableaux inclus au point C.1.2.2 du premier sous-document, pages 61 à 84 de ce volume, et au point C.1.2.4 du troisième sous-document, page 7 dudit volume, ainsi que la composition des produits phytopharmaceutiques développés par les opérateurs, figurant au point C.1.3, intitulé «Spécifications détaillées des préparations (annexe III A 1.4)", du premier sous-document, pages 84 à 88 du volume 4.
  • EuGH, 28.09.1998 - C-151/98

    Pharos / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.03.2015 - C-673/13
    En particulier, la Cour admet l'intervention d'associations représentatives ayant pour objet la protection des intérêts de leurs membres dans des affaires soulevant des questions de principe de nature à affecter ces derniers (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour Pharos/Commission, C-151/98 P, EU:C:1998:440, points 6 et 8, ainsi que Commission/Andersen, C-303/13 P, EU:C:2014:226, point 8).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-303/13

    Kommission / Andersen

    Auszug aus EuGH, 03.03.2015 - C-673/13
    En particulier, la Cour admet l'intervention d'associations représentatives ayant pour objet la protection des intérêts de leurs membres dans des affaires soulevant des questions de principe de nature à affecter ces derniers (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour Pharos/Commission, C-151/98 P, EU:C:1998:440, points 6 et 8, ainsi que Commission/Andersen, C-303/13 P, EU:C:2014:226, point 8).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-673/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6121
Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-673/13 P (https://dejure.org/2016,6121)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.04.2016 - C-673/13 P (https://dejure.org/2016,6121)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. April 2016 - C-673/13 P (https://dejure.org/2016,6121)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,6121) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu den Dokumenten der Institutionen - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Zugang zu Informationen über die Umwelt - Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen - Dokumente, die die Erstgenehmigung für das ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 16.12.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-673/13
    12 - Meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:546, Nrn. 93 bis 95).

    13 - Meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:546, Nr. 93).

    14 - Meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:546, Nr. 93).

    23 - Siehe bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:546, Nr. 90).

    28 - Vgl. die Urteile Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 81) und Kri?¾an u. a. (C-416/10, Slg, EU:C:2013:8, Rn. 113 bis 115) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:546, Nr. 95).

    30 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:546, Nrn. 81 und 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang zu Informationen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-673/13
    12 - Meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:546, Nrn. 93 bis 95).

    13 - Meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:546, Nr. 93).

    14 - Meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:546, Nr. 93).

    23 - Siehe bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:546, Nr. 90).

    28 - Vgl. die Urteile Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 81) und Kri?¾an u. a. (C-416/10, Slg, EU:C:2013:8, Rn. 113 bis 115) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:546, Nr. 95).

    30 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:546, Nrn. 81 und 82).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-1/11

    Interseroh Scrap and Metals Trading - Umwelt - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-673/13
    25 - Urteil Interseroh Scrap and Metals Trading (C-1/11, EU:C:2012:194, Rn. 44).

    27 - Vgl. Urteile Varec (C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 49) und Interseroh Scrap and Metals Trading (C-1/11, EU:C:2012:194, Rn. 43) sowie zum Schutz von Immaterialgüterrechten das Urteil des EGMR vom 11. Januar 2007, Anheuser-Busch Inc./Portugal (Beschwerde-Nr. 73049/01, Recueil des arrêts et décisions 2007-I, § 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-15/16

    Baumeister - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Märkte für

    Vgl. hierzu die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Stichting Greenpeace Nederland (C-673/13 P, EU:C:2016:213, Nr. 54).
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