Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2020 - C-674/18, C-675/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25689
EuGH, 09.09.2020 - C-674/18, C-675/18 (https://dejure.org/2020,25689)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2020 - C-674/18, C-675/18 (https://dejure.org/2020,25689)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2020 - C-674/18, C-675/18 (https://dejure.org/2020,25689)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    TMD Friction

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Unternehmensübergänge - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 und 5 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Übertragung durch den Insolvenzverwalter des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung aus Beschäftigungszeiten vor der Verfahrenseröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    TMD Friction

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Art. 3 und 5 - Richtlinie 2008/94/EG - Wahrung von Ansprüchen der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    TMD Friction

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    TMD Friction EsCo

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1930
  • NZA 2020, 1531
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-674/18
    Folglich sind die Mitgliedstaaten gemäß dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel verpflichtet, Arbeitnehmern den in Art. 8 dieser Richtlinie geforderten Mindestschutz zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein, C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dem in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 geforderten Mindestschutz hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bestimmung erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben, und dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten aufgibt, in diesem Fall jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung zu garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein, C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 41, 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Mindestschutz verlangt somit, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer, der einer solchen Kürzung seiner Leistungen bei Alter ausgesetzt ist, eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendigerweise den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein, C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 44 und 45).

    In seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128), hat der Gerichtshof bereits die Frage beantwortet, ob Art. 8 der Richtlinie 2008/94 derart unmittelbare Wirkung entfalten kann, dass er gegenüber einer privatrechtlich organisierten Einrichtung geltend gemacht werden kann, die vom betreffenden Mitgliedstaat als Träger der Arbeitgeberinsolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestimmt worden ist.

  • EuGH, 28.01.2015 - C-688/13

    Gimnasio Deportivo San Andrés - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-674/18
    Die Richtlinie soll so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés, C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 34, und Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie will jedoch - ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4 und 6 - in Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes auf diesem Gebiet bestehenden Unterschiede diese durch eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften verringern, ohne aber eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet vorzusehen (Beschluss vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés, C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23 insofern als zwingend anzusehen sind, als die Mitgliedstaaten - von den in der Richtlinie selbst vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - von ihnen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen dürfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés, C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 auch dann, wenn sie nicht vorsehen, dass die Abs. 1 und 3 für die in der vorstehenden Randnummer genannten Rechte gelten, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer - einschließlich derjenigen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits aus dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind - hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter und Leistungen für Hinterbliebene aus den in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Zusatzversorgungseinrichtungen treffen (Beschluss vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés, C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.05.2019 - C-509/17

    Plessers

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-674/18
    Die Richtlinie soll so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés, C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 34, und Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst hat der Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 wiederholt entschieden, dass zur Ermittlung, ob ein Unternehmensübergang unter diese Ausnahme fällt, sicherzustellen ist, dass dieser Übergang die drei in dieser Bestimmung aufgestellten kumulativen Voraussetzungen erfüllt, nämlich dass gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet worden ist, dass dieses Verfahren zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet worden ist und dass es unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2017 - C-126/16

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-674/18
    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie verlangt, dass das Konkursverfahren oder das entsprechende Verfahren zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde und dass ein Verfahren, das auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens abzielt, diese Voraussetzung nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellen Verfahren wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, deren Ziel nicht die Auflösung des Vermögens des Veräußerers ist, sondern die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit nach deren Übergang, kein zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnetes Verfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 23.11.2016 - C-442/14

    Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-674/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, dass sie, wenn ihre verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, anhand des Kontexts und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört (Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, EU:C:2016:890, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-344/18

    ISS Facility Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-674/18
    Diese Richtlinie dient nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen bei einem Unternehmensübergang, sondern sie soll auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten (Urteil vom 26. März 2020, 1SS Facility Services, C-344/18, EU:C:2020:239, Rn. 26).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-561/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-674/18
    Voraussetzung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie, der einen Übergang wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft, ist nämlich die Anwendung der Art. 3 und 4 dieser Richtlinie (Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien, C-561/07, EU:C:2009:363, Rn. 41).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-674/18
    Hinzuzufügen ist noch, dass Art. 8 der Richtlinie 2008/94 den Schutz langfristiger Interessen der Arbeitnehmer sicherstellen soll, da sich derartige Interessen hinsichtlich der erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte grundsätzlich auf den gesamten Ruhestandszeitraum erstrecken (Urteil vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 27).
  • EuGH, 28.05.2020 - C-684/18

    World Comm Trading Gfz

    Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-674/18
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 28. Mai 2020, World Comm Trading Gfz, C-684/18, EU:C:2020:403, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Mit Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) hat der Gerichtshof der Europäischen Union wie folgt erkannt:.

    Die Revisionen haben - auch unter Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction])  - keinen Erfolg.

    Insbesondere unionsrechtliche Bedenken stehen der Annahme des Senats aber nicht entgegen, wie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) ergibt.

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2001/23/EG - die nach dem amtlichen Titel die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen regelt - nach ihrem Art. 3, der im Licht ihres dritten Erwägungsgrunds zu lesen ist, die Arbeitnehmer schützen soll, indem sie die Wahrung ihrer Ansprüche beim Inhaberwechsel dadurch gewährleistet, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren.

    Die Richtlinie soll (soweit wie möglich) die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 48) .

    Der Gerichtshof weist jedoch auch darauf hin, dass die Richtlinie ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4 und 6 in Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes die auf diesem Gebiet bestehenden Unterschiede durch eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften verringern wolle, ohne aber eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet des Unternehmensübergangs vorzusehen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 49) .

    Die Richtlinie diene daher nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sondern solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 50) .

    b) Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass die in Art. 5 Richtlinie 2001/23/EG speziell für die Insolvenz vorgesehenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich nicht vorlägen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht mit dem Ziel der Auflösung ihres Vermögens eröffnet worden sei (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 62, 65 mwN) .

    Er hat dann allerdings Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG auch für den Schutz desjenigen Teils der Rechte der Arbeitnehmer auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung herangezogen, für die der Erwerber nicht eintreten muss (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 68, 70) .

    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, ein Mitgliedstaat könne in Ausübung seines Wertungsspielraums vorsehen, dass auch dann, wenn der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt, dieser nur für Anwartschaften eines Arbeitnehmers auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Altersversorgung haftet, die auf Beschäftigungszeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, sofern dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer trifft (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 71) .

    Eine solche Auslegung ermöglicht es nach der Auffassung des Gerichtshofs grundsätzlich, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sicherzustellen, da sie gewährleistet, dass den Arbeitnehmern ihre Rechte auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten bleiben, und zugleich eine Beschränkung der Haftung der Erwerber vorsieht, die den Übergang von Unternehmen erleichtern kann, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 72) .

    Die entsprechende Annahme des Senats im Vorlagebeschluss (BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 139/17 (A) - Rn. 31, BAGE 164, 1) beruht daher nicht auf einem Miss- oder Fehlverständnis der Systematik der Richtlinie 2001/23/EG (aA Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 5. März 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 47) .

    Folglich seien die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG so zu verstehen, dass sie jedenfalls die in der Richtlinie 2008/94/EG vorgesehenen Maßnahmen umfassten, mit denen die Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ausgeglichen werden solle (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 73) .

    Hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, müssten die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen also ein Schutzniveau bieten, das dem von Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG zumindest gleichwertig ist (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 75) .

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.) .

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.) .

    Dies wäre bei einer Kürzung der Leistungen bei Alter für einen ehemaligen Arbeitnehmer der Fall, der wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80) .

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.) .

    Es genügt, dass der Mitgliedstaat eine Absicherung gewährt, die ein dem Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gleichwertiges Schutzniveau bietet (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 77) .

    (1) Dem Gerichtshof geht es darum, dass der Arbeitnehmer gewisse Leistungen vom Mitgliedstaat erhält (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78) .

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.) .

    (2) Dem entspricht auch der Entscheidungsausspruch (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) .

    (gleichlautend EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 75) , verlangt der Gerichtshof, hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, dass "die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen ein Schutzniveau bieten, das dem ... geforderten zumindest gleichwertig ist".

    Soweit es heißt, dass "der betreffende Mitgliedstaat ... ein Schutzniveau bieten muss, das dem von Art. 8 Richtlinie 2008/94 geforderten zumindest gleichwertig ist" (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 77) bedeutet dies nicht, dass der Mitgliedstaat dieses Schutzniveau durch ausdrückliche gesetzliche Regelung bieten muss.

    Die Rechtslage ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) geklärt und, soweit sich das Urteil zu den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben nicht verhält, hinreichend klar (zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Mit Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) hat der Gerichtshof der Europäischen Union wie folgt erkannt:.

    Die Revision des Klägers hat - auch unter Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction])  - keinen Erfolg.

    Insbesondere unionsrechtliche Bedenken stehen der Annahme des Senats aber nicht entgegen, wie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) ergibt.

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2001/23/EG - die nach dem amtlichen Titel die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen regelt - nach ihrem Art. 3, der im Licht ihres dritten Erwägungsgrunds zu lesen ist, die Arbeitnehmer schützen soll, indem sie die Wahrung ihrer Ansprüche beim Inhaberwechsel dadurch gewährleistet, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren.

    Die Richtlinie soll (soweit wie möglich) die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 48) .

    Der Gerichtshof weist jedoch auch darauf hin, dass die Richtlinie ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4 und 6 in Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes die auf diesem Gebiet bestehenden Unterschiede durch eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften verringern wolle, ohne aber eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet des Unternehmensübergangs vorzusehen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 49) .

    Die Richtlinie diene daher nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sondern solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 50) .

    b) Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass die in Art. 5 Richtlinie 2001/23/EG speziell für die Insolvenz vorgesehenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich nicht vorlägen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht mit dem Ziel der Auflösung ihres Vermögens eröffnet worden sei (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 62, 65 mwN) .

    Er hat dann allerdings Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG auch für den Schutz desjenigen Teils der Rechte der Arbeitnehmer auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung herangezogen, für die der Erwerber nicht eintreten muss (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 68, 70) .

    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, ein Mitgliedstaat könne in Ausübung seines Wertungsspielraums vorsehen, dass auch dann, wenn der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt, dieser nur für Anwartschaften eines Arbeitnehmers auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Altersversorgung haftet, die auf Beschäftigungszeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, sofern dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer trifft (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 71) .

    Eine solche Auslegung ermöglicht es nach der Auffassung des Gerichtshofs grundsätzlich, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sicherzustellen, da sie gewährleistet, dass den Arbeitnehmern ihre Rechte auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten bleiben, und zugleich eine Beschränkung der Haftung der Erwerber vorsieht, die den Übergang von Unternehmen erleichtern kann, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 72) .

    Die entsprechende Annahme des Senats im Vorlagebeschluss (BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 878/16 (A) - Rn. 29, BAGE 163, 356) beruht daher nicht auf einem Miss- oder Fehlverständnis der Systematik der Richtlinie 2001/23/EG (aA Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 5. März 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 47) .

    Folglich seien die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG so zu verstehen, dass sie jedenfalls die in der Richtlinie 2008/94/EG vorgesehenen Maßnahmen umfassten, mit denen die Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ausgeglichen werden solle (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 73) .

    Hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, müssten die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen also ein Schutzniveau bieten, das dem von Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG zumindest gleichwertig ist (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 75) .

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.) .

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.) .

    Dies wäre bei einer Kürzung der Leistungen bei Alter für einen ehemaligen Arbeitnehmer der Fall, der wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80) .

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.) .

    Er bezieht sich nicht nur auf unverfallbare Anwartschaften (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 87 ff.) .

    Es genügt, dass der Mitgliedstaat eine Absicherung gewährt, die ein dem Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gleichwertiges Schutzniveau bietet (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 77) .

    (1) Dem Gerichtshof geht es darum, dass der Arbeitnehmer gewisse Leistungen vom Mitgliedstaat erhält (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78) .

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.) .

    (2) Dem entspricht auch der Entscheidungsausspruch (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) .

    (gleichlautend EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 75) , verlangt der Gerichtshof, hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, dass "die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen ein Schutzniveau bieten, das dem ... geforderten zumindest gleichwertig ist".

    Soweit es heißt, dass "der betreffende Mitgliedstaat ... ein Schutzniveau bieten muss, das dem von Art. 8 Richtlinie 2008/94 geforderten zumindest gleichwertig ist" (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 77) bedeutet dies nicht, dass der Mitgliedstaat dieses Schutzniveau durch ausdrückliche gesetzliche Regelung bieten muss.

    Zum einen ändert sich hierdurch nichts an der generellen Zuständigkeit des PSV für Direktzusagen - § 7 Abs. 1 BetrAVG - und der daher auch aufgrund Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG bestehenden Möglichkeit seiner Inanspruchnahme durch den Kläger (vgl. EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 95 f.) .

    Allerdings bezieht der Gerichtshof diese Ansprüche in den Mindestschutz des Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG ein, der sich auf alle Anwartschaftsrechte erstreckt (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 91) .

    Die Rechtslage ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) geklärt und, soweit sich das Urteil zu den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben nicht verhält, hinreichend klar (zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 869/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

    Mit Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) hat der Gerichtshof der Europäischen Union wie folgt erkannt:.

    Die Revision des Klägers hat - auch unter Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction])  - keinen Erfolg.

    Insbesondere unionsrechtliche Bedenken stehen der Annahme des Senats aber nicht entgegen, wie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) ergibt.

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2001/23/EG - die nach dem amtlichen Titel die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen regelt - nach ihrem Art. 3, der im Licht ihres dritten Erwägungsgrunds zu lesen ist, die Arbeitnehmer schützen soll, indem sie die Wahrung ihrer Ansprüche beim Inhaberwechsel dadurch gewährleistet, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren.

    Die Richtlinie soll (soweit wie möglich) die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 48) .

    Der Gerichtshof weist jedoch auch darauf hin, dass die Richtlinie ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4 und 6 in Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes die auf diesem Gebiet bestehenden Unterschiede durch eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften verringern wolle, ohne aber eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet des Unternehmensübergangs vorzusehen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 49) .

    Die Richtlinie diene daher nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sondern solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 50) .

    b) Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass die in Art. 5 Richtlinie 2001/23/EG speziell für die Insolvenz vorgesehenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich nicht vorlägen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht mit dem Ziel der Auflösung ihres Vermögens eröffnet worden sei (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 62, 65 mwN) .

    Er hat dann allerdings Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG auch für den Schutz desjenigen Teils der Rechte der Arbeitnehmer auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung herangezogen, für die der Erwerber nicht eintreten muss (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 68, 70) .

    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, ein Mitgliedstaat könne in Ausübung seines Wertungsspielraums vorsehen, dass auch dann, wenn der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt, dieser nur für Anwartschaften eines Arbeitnehmers auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Altersversorgung haftet, die auf Beschäftigungszeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, sofern dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer trifft (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 71) .

    Eine solche Auslegung ermöglicht es nach der Auffassung des Gerichtshofs grundsätzlich, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sicherzustellen, da sie gewährleistet, dass den Arbeitnehmern ihre Rechte auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten bleiben, und zugleich eine Beschränkung der Haftung der Erwerber vorsieht, die den Übergang von Unternehmen erleichtern kann, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 72) .

    Die entsprechende Annahme des Senats im Vorlagebeschluss (BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 139/17 (A) - Rn. 31, BAGE 164, 1) beruht daher nicht auf einem Miss- oder Fehlverständnis der Systematik der Richtlinie 2001/23/EG (aA Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 5. März 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 47) .

    Folglich seien die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG so zu verstehen, dass sie jedenfalls die in der Richtlinie 2008/94/EG vorgesehenen Maßnahmen umfassten, mit denen die Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ausgeglichen werden solle (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 73) .

    Hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, müssten die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen also ein Schutzniveau bieten, das dem von Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG zumindest gleichwertig ist (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 75) .

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.) .

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.) .

    Dies wäre bei einer Kürzung der Leistungen bei Alter für einen ehemaligen Arbeitnehmer der Fall, der wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80) .

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.) .

    Es genügt, dass der Mitgliedstaat eine Absicherung gewährt, die ein dem Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gleichwertiges Schutzniveau bietet (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 77) .

    (1) Dem Gerichtshof geht es darum, dass der Arbeitnehmer gewisse Leistungen vom Mitgliedstaat erhält (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78) .

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.) .

    (2) Dem entspricht auch der Entscheidungsausspruch (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) .

    (gleichlautend EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 75) , verlangt der Gerichtshof, hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, dass "die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen ein Schutzniveau bieten, das dem ... geforderten zumindest gleichwertig ist".

    Soweit es heißt, dass "der betreffende Mitgliedstaat ... ein Schutzniveau bieten muss, das dem von Art. 8 Richtlinie 2008/94 geforderten zumindest gleichwertig ist" (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 77) bedeutet dies nicht, dass der Mitgliedstaat dieses Schutzniveau durch ausdrückliche gesetzliche Regelung bieten muss.

    Die Rechtslage ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) geklärt und, soweit sich das Urteil zu den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben nicht verhält, hinreichend klar (zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

    Mit Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) hat der Gerichtshof der Europäischen Union wie folgt erkannt:.

    Die Revision des Klägers hat - auch unter Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction])  - keinen Erfolg.

    Insbesondere unionsrechtliche Bedenken stehen der Annahme des Senats aber nicht entgegen, wie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) ergibt.

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2001/23/EG - die nach dem amtlichen Titel die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen regelt - nach ihrem Art. 3, der im Licht ihres dritten Erwägungsgrunds zu lesen ist, die Arbeitnehmer schützen soll, indem sie die Wahrung ihrer Ansprüche beim Inhaberwechsel dadurch gewährleistet, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren.

    Die Richtlinie soll (soweit wie möglich) die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 48) .

    Der Gerichtshof weist jedoch auch darauf hin, dass die Richtlinie ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4 und 6 in Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes die auf diesem Gebiet bestehenden Unterschiede durch eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften verringern wolle, ohne aber eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet des Unternehmensübergangs vorzusehen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 49) .

    Die Richtlinie diene daher nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sondern solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 50) .

    b) Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass die in Art. 5 Richtlinie 2001/23/EG speziell für die Insolvenz vorgesehenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich nicht vorlägen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht mit dem Ziel der Auflösung ihres Vermögens eröffnet worden sei (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 62, 65 mwN) .

    Er hat dann allerdings Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG auch für den Schutz desjenigen Teils der Rechte der Arbeitnehmer auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung herangezogen, für die der Erwerber nicht eintreten muss (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 68, 70) .

    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, ein Mitgliedstaat könne in Ausübung seines Wertungsspielraums vorsehen, dass auch dann, wenn der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt, dieser nur für Anwartschaften eines Arbeitnehmers auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Altersversorgung haftet, die auf Beschäftigungszeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, sofern dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer trifft (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 71) .

    Eine solche Auslegung ermöglicht es nach der Auffassung des Gerichtshofs grundsätzlich, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sicherzustellen, da sie gewährleistet, dass den Arbeitnehmern ihre Rechte auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten bleiben, und zugleich eine Beschränkung der Haftung der Erwerber vorsieht, die den Übergang von Unternehmen erleichtern kann, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 72) .

    Die entsprechende Annahme des Senats im Vorlagebeschluss (BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 139/17 (A) - Rn. 31, BAGE 164, 1) beruht daher nicht auf einem Miss- oder Fehlverständnis der Systematik der Richtlinie 2001/23/EG (aA Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 5. März 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 47) .

    Folglich seien die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG so zu verstehen, dass sie jedenfalls die in der Richtlinie 2008/94/EG vorgesehenen Maßnahmen umfassten, mit denen die Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ausgeglichen werden solle (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 73) .

    Hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, müssten die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen also ein Schutzniveau bieten, das dem von Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG zumindest gleichwertig ist (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 75) .

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.) .

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.) .

    Dies wäre bei einer Kürzung der Leistungen bei Alter für einen ehemaligen Arbeitnehmer der Fall, der wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80) .

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.) .

    Es genügt, dass der Mitgliedstaat eine Absicherung gewährt, die ein dem Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gleichwertiges Schutzniveau bietet (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 77) .

    (1) Dem Gerichtshof geht es darum, dass der Arbeitnehmer gewisse Leistungen vom Mitgliedstaat erhält (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78) .

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.) .

    (2) Dem entspricht auch der Entscheidungsausspruch (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) .

    (gleichlautend EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 75) , verlangt der Gerichtshof, hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, dass "die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen ein Schutzniveau bieten, das dem ... geforderten zumindest gleichwertig ist".

    Soweit es heißt, dass "der betreffende Mitgliedstaat ... ein Schutzniveau bieten muss, das dem von Art. 8 Richtlinie 2008/94 geforderten zumindest gleichwertig ist" (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 77) bedeutet dies nicht, dass der Mitgliedstaat dieses Schutzniveau durch ausdrückliche gesetzliche Regelung bieten muss.

    Die Rechtslage ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) geklärt und, soweit sich das Urteil zu den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben nicht verhält, hinreichend klar (zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .

  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 121/22

    Luftfahrt - Wet Lease - Betriebsübergang

    Die Richtlinie 2001/23/EG dient ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 3 dem Schutz der Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 ua. - [TMD Friction] Rn. 48; EuArbRK/Winter aaO Rn. 53 f.) .
  • EuGH, 13.01.2022 - C-724/20

    Paget Approbois und Alpha Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Angesichts solcher Unterschiede im Wortlaut von Art. 292 der Richtlinie 2009/138 ist diese Bestimmung insbesondere anhand des Kontexts und des Zwecks der Regelung auszulegen, zu der diese Bestimmung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2020, TMD Friction und TMD Friction EsCo, C-674/18 und C-675/18, EU:C:2020:682, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-141/22

    TLL The Longevity Labs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit -

    30 Urteil vom 9. September 2020, TMD Friction und TMD Friction EsCo (C-674/18 und C-675/18, EU:C:2020:682, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-237/20

    Federatie Nederlandse Vakbeweging (Procédure de pre-pack)

    8 Vgl. Urteil Smallsteps, Rn. 44, sowie in der Folge Urteile vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, im Folgenden: Urteil Plessers, Rn. 40), und vom 9. September 2020, EM und FL (C-674/18 und C-675/18, EU:C:2020:682, im Folgenden: Urteil TMD Friction, Rn. 60).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18, C-675/18   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18, C-675/18 (https://dejure.org/2020,3869)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.03.2020 - C-674/18, C-675/18 (https://dejure.org/2020,3869)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. März 2020 - C-674/18, C-675/18 (https://dejure.org/2020,3869)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    TMD Friction

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Art. 3 und 5 - Richtlinie 2008/94/EG - Wahrung von Ansprüchen der ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (47)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18
    10 Vgl. Urteile vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745), vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 28).

    17 Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 28 und 29).

    18 Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 29).

    21 Urteile vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 36), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 36).

    24 Vgl. beispielsweise Urteile vom 4. Juni 2002, Beckmann (C-164/00, EU:C:2002:330, Rn. 29), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Vgl. die Analyse von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Plessers (C-509/17, EU:C:2019:50, Nr. 42) zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23.

    37 Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Plesser (C-509/17, EU:2019:50, Nrn. 42 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Plessers (C-509/17, EU:C:2019:50, Nr. 62).

    69 Für eine weiter gehende Analyse siehe Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Plessers (C-509/17, EU:C:2019:50, Nrn. 38 bis 41).

  • EuGH, 16.05.2019 - C-509/17

    Plessers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18
    10 Vgl. Urteile vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745), vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 28).

    17 Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 28 und 29).

    18 Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 29).

    21 Urteile vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 36), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 36).

    24 Vgl. beispielsweise Urteile vom 4. Juni 2002, Beckmann (C-164/00, EU:C:2002:330, Rn. 29), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-171/18

    Safeway - Art. 157 AEUV und gleiches Entgelt für männliche und weibliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18
    4 Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 29).

    5 Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 25).

    Vgl. jüngst beispielsweise Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Bedeutung der rechtlichen Bindungswirkung bei der Umsetzung des Unionsrechts siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Safeway (C-171/18, EU:C:2019:272).

    54 Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 29).

    55 Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 25).

    61 Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 25).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18
    Wenn der Gerichtshof also die Fragen 8 und 9 zur unmittelbaren Wirkung beantworten würde - Fragen, die im Wesentlichen im Urteil Pensions-Sicherungs-Verein(14) vorgelegt und mit der oben genannten Entscheidung vom 19. Dezember 2019 beantwortet worden sind -, würde dies zwangsläufig zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen(15).

    2008, L 283 S. 36. Die jüngste Entscheidung zu Art. 8 dieser Richtlinie ist das Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128).

    7 C-168/18, EU:C:2019:1128.

    11 Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128).

    14 C-168/18, EU:C:2019:1128.

    66 Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 46).

    67 Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.10.2019 - C-171/18

    Safeway

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18
    4 Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 29).

    5 Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 25).

    Vgl. jüngst beispielsweise Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 29).

    55 Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 25).

    61 Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 25).

  • EuGH, 22.06.2017 - C-126/16

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18
    21 Urteile vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 36), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 36).

    Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 53).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 57).

    45 Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 77).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-561/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18
    41 Urteil vom 11. Juni 2009 (C-561/07, EU:C:2009:363).

    47 Ausgelegt wurde sie im Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés (C-688/13, EU:C:2015:46), und im Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien (C-561/07, EU:C:2009:363).

    49 Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien (C-561/07, EU:C:2009:363, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2017 - C-126/16

    Federatie Nederlandse Vakvereniging u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18
    Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 53).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 57).

    45 Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 77).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-688/13

    Gimnasio Deportivo San Andrés - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18
    19 Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés (C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés (C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 Ausgelegt wurde sie im Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés (C-688/13, EU:C:2015:46), und im Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien (C-561/07, EU:C:2009:363).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-17/17

    Hampshire - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18
    Vgl. insbesondere auch Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272), vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), und vom 6. September 2018, Hampshire (C-17/17, EU:C:2018:674).

    12 Urteil vom 6. September 2018, Hampshire (C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Nr. 86 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Hampshire (C-17/17, EU:C:2018:287), in denen die Generalanwältin zu Art. 8 der Richtlinie 2008/94 ausführt, dass "eine Richtlinie nicht unmittelbar Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen [kann]".

  • EuGH, 24.11.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

  • EuGH, 07.12.1995 - C-472/93

    Spano / Fiat Geotech und Fiat Hitachi Excavators

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-535/15

    Pinckernelle - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

  • EuGH, 11.06.2015 - C-29/14

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 21.10.2010 - C-227/09

    Accardo u.a. - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der

  • EuGH, 07.08.2018 - C-329/17

    Prenninger u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

  • EuGH, 04.06.2002 - C-164/00

    Beckmann

  • EuGH, 20.05.1992 - C-190/90

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 12.03.1998 - C-319/94

    Dethier Équipement

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • EuGH, 06.04.2017 - C-336/15

    Unionen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG -

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-278/05

    Robins u.a. - Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

  • EuGH, 13.06.2019 - C-664/17

    Ellinika Nafpigeia

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

  • EuGH, 25.07.1991 - C-362/89

    D'Urso u.a. / Marelli

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • EuGH, 03.10.2019 - C-632/18

    Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale - Vorlage zur

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

  • EuGH, 08.05.2019 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 07.02.1985 - 135/83

    Abels / Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

  • EuGH, 10.07.1986 - 235/84

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/94 - Schutz der Arbeitnehmer bei

  • EuGH, 25.04.2013 - C-398/11

    Hogan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-237/20

    Federatie Nederlandse Vakbeweging (Procédure de pre-pack)

    28 Vgl. Urteil TMD Friction, Rn. 20 bis 23, 61 und 62. Vgl. auch Nrn. 61 bis 66 der entsprechenden Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in den verbundenen Rechtssachen TMD Friction und TMD Friction EsCo (C-674/18 und C-675/18, EU:C:2020:180).
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