Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.2018 - C-677/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14276
EuGH, 05.06.2018 - C-677/16 (https://dejure.org/2018,14276)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2018 - C-677/16 (https://dejure.org/2018,14276)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - C-677/16 (https://dejure.org/2018,14276)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Montero Mateos

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Montero Mateos

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entschädigung bei der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags aus sachlichem Grund

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Montero Mateos

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 832
  • NZA 2018, 774
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.03.2014 - C-38/13

    Nierodzik - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 47, vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 40, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 22).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 23).

    In Anbetracht der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, gerade das Kriterium der Beschäftigung ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis (Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 35, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat daher u. a. Regeln für die Bestimmung der Frist für die Kündigung befristeter Arbeitsverträge unter diesen Begriff subsumiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass eine Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, wonach die Bedingungen für die Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags nicht unter diesen Begriff fielen, darauf hinausliefe, den Geltungsbereich des den befristet beschäftigten Arbeitnehmern gewährten Schutzes vor Diskriminierungen entgegen dem Ziel dieser Vorschrift einzuschränken (Urteil vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 27).

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 31).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich Frau Montero Mateos, als sie von der Agentur im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt wurde, in einer vergleichbaren Situation wie diejenigen Arbeitnehmer befand, die während des gleichen Zeitraums vom gleichen Arbeitgeber unbefristet eingestellt wurden (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67, vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 32).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-596/14

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Das Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683), habe dazu geführt, dass spanische Gerichte der erstgenannten Gruppe von Arbeitnehmern am Ende der vereinbarten Laufzeit von Verträgen für eine Übergangszeit eine Entschädigung zugesprochen hätten, die der entsprochen habe, die u. a. Dauerbeschäftigten bei Beendigung ihres Arbeitsvertrags aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts genannten Gründe gewährt werde.

    Diese Erwägungen lassen sich in vollem Umfang auf die Entschädigung übertragen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen ihm und seinem Arbeitgeber zusteht, da eine solche Entschädigung aufgrund des zwischen ihnen entstandenen Arbeitsverhältnisses geleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 31).

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist insoweit durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden (Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 45, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 65).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 23).

    In Anbetracht der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, und vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 62).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 45, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 65).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 47, vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 40, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 22).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 23).

    In Anbetracht der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, und vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 62).

  • EuGH, 22.03.2018 - C-315/17

    Centeno Meléndez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, und vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 62).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 45, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 65).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 31).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich Frau Montero Mateos, als sie von der Agentur im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt wurde, in einer vergleichbaren Situation wie diejenigen Arbeitnehmer befand, die während des gleichen Zeitraums vom gleichen Arbeitgeber unbefristet eingestellt wurden (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67, vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 32).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich Frau Montero Mateos, als sie von der Agentur im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt wurde, in einer vergleichbaren Situation wie diejenigen Arbeitnehmer befand, die während des gleichen Zeitraums vom gleichen Arbeitgeber unbefristet eingestellt wurden (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67, vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 32).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 47, vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 40, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 22).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, gerade das Kriterium der Beschäftigung ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis (Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 35, und vom 13. März 2014, Nierodzik, C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 25).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-619/17

    de Diego Porras

    Mit Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393), hat der Gerichtshof (Große Kammer) im Wesentlichen geurteilt, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Arbeitnehmern, die mit befristeten Arbeitsverträgen zur zeitweisen Besetzung einer Arbeitsstelle für die Dauer eines Auswahl- oder Beförderungsverfahrens zur dauerhaften Besetzung dieser Stelle eingestellt wurden, am Ende des Zeitraums, für den diese Verträge geschlossen wurden, keine Entschädigung zusteht, während Dauerbeschäftigte eine Entschädigung erhalten, wenn ihr Arbeitsvertrag aus einem sachlichen Grund beendet wird.

    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens fällt die Entschädigung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber gezahlt wird, unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 44 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist insoweit durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich Frau de Diego Porras, als sie vom Verteidigungsministerium im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt wurde, in einer vergleichbaren Situation wie diejenigen Arbeitnehmer befand, die während des gleichen Zeitraums vom gleichen Arbeitgeber unbefristet eingestellt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 52).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sein Ende begrenzt die Dauer des Arbeitsverhältnisses, ohne dass die Parteien ihrem dahin gehenden Willen nach Vertragsschluss noch Ausdruck verleihen müssten (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 60).

    Die Auflösung eines unbefristeten Arbeitsvertrags auf Initiative des Arbeitgebers aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts vorgesehenen Gründe beruht hingegen auf dem Eintritt von Umständen, die bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen wurden und nun den normalen Ablauf des Arbeitsverhältnisses stören (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-177/18

    Baldonedo Martín

    Was die Erwägungen zur Vorhersehbarkeit der Beendigung des Arbeitsvertrags von Frau Baldonedo Martín anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den jüngst ergangenen Urteilen Montero Mateos(42), Grupo Norte Facility(43) und de Diego Porras(44) ergibt, dass der besondere Zweck der in Art. 53 Abs. 1 Buchst. b des Arbeitnehmerstatuts vorgesehenen Entschädigung sowie der besondere Kontext, in den sich die Zahlung dieser Entschädigung einfügt, einen sachlichen Grund darstellen, der die in Rede stehende Ungleichbehandlung rechtfertigt(45).

    17 Vgl. insoweit Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 36), und vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 39).

    19 Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49), vom 13. März 2014, Nierodzik (C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 24), vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 38), sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 41).

    22 Urteile vom 13. März 2014, Nierodzik (C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 25), vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 28), vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 41), und vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 44).

    28 Urteile vom 14. September 2016, Pérez López (C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 43), vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 37), vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 47), vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 50), sowie Beschlüsse vom 11. November 2010, Vino (C-20/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:677, Rn. 56), und vom 7. März 2013, Rivas Montes (C-178/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:150, Rn. 43).

    31 Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 66), vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42), vom 13. März 2014, Nierodzik (C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 31), sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51).

    42 Urteil vom 5. Juni 2018 (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 63).

    46 Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 57), vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 60), und vom 21. November 2018, de Diego Porras (C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 71).

    47 Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 58), vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 61), und vom 21. November 2018, de Diego Porras (C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 72).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

    In Anbetracht der Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 41).

    Als Drittes ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist insoweit durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des für die Tatsachenwürdigung allein zuständigen vorlegenden Gerichts, letzten Endes festzustellen, ob sich ein Friedensrichter wie die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens in einer Situation befindet, die mit der eines ordentlichen Richters vergleichbar ist, der die dritte Bewertung der Fachkompetenz absolviert hat und im selben Zeitraum ein Dienstalter von mindestens 14 Jahren erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Einklang mit dem Ziel, die Ungleichbehandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten zu beseitigen, dürfen nach Nr. 1 dieses Paragrafen, der unmittelbare Wirkung entfaltet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus "sachlichen Gründen" gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56 und 64, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 42).

    Was erstens die Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen betrifft, ist zur Beurteilung der Frage, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass dann, wenn die Interimsbeamten dieselben Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder dieselbe Arbeitsstelle wie diese bekleiden, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Situation dieser beiden Arbeitnehmergruppen vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 50 und 51, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 53 und 54, vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 64 und 65, sowie Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 36).

    Zu der sich aus Art. 53 Abs. 1 Buchst. b des Arbeitnehmerstatuts ergebenden unterschiedlichen Behandlung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der besondere Zweck der in dieser Vorschrift vorgesehenen Entschädigung sowie der besondere Kontext, in den sich die Zahlung dieser Entschädigung einfügt, einen sachlichen Grund darstellen, der eine Ungleichbehandlung wie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte rechtfertigt (vgl. Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 60, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 63, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 74).

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht in einem deutlich anderen Kontext steht als dem, in dem der Arbeitsvertrag eines Dauerbeschäftigten aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts genannten Gründe aufgelöst wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 44, sowie entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 56, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 59, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 70).

  • EuGH, 30.11.2023 - C-270/22

    Ministero dell'Istruzione und INPS

    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, der unmittelbare Wirkung entfaltet, es in Nr. 1 verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus "sachlichen Gründen" gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56 und 64, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Befristete Beschäftigungsverhältnisse, wie die der Beteiligten, sind, wie aus Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ab dem Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses davon ausgehen, dass dieses bei Vorliegen objektiv bestimmter Voraussetzungen, wie die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe, das Eintreten eines bestimmten Ereignisses oder auch das Erreichen eines bestimmten Datums, beendet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390" Rn. 57, und Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393" Rn. 60).

    Da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung insoweit jedoch durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden ist (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393" Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), fallen eventuelle Ungleichbehandlungen zwischen bestimmten Gruppen befristet beschäftigten Personals nicht unter den in dieser Rahmenvereinbarung verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-466/17

    Motter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

    Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, um zum einen die Kategorien der relevanten Arbeitnehmer zu ermitteln, und zum anderen festzustellen, ob das Erfordernis der Vergleichbarkeit der vorliegenden Situationen erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    98 Vgl. z. B. Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390), und Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393), in Bezug auf das Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683).

    102 Vgl. z. B. Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390), und Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393), in Bezug auf das Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683).

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 299/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 72/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 21.12.2022 - T-260/21

    Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den

  • EuG, 14.07.2021 - T-677/20

    Ryanair und Laudamotion/ Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)

  • EuG, 14.04.2021 - T-378/20

    Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS

  • EuGH, 11.04.2019 - C-29/18

    Cobra Servicios Auxiliares

  • EuGH, 03.06.2021 - C-726/19

    Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 14.04.2021 - T-379/20

    Ryanair/ Kommission (SAS, Suède; Covid-19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuG, 21.12.2022 - T-306/21

    Falke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

  • EuG, 18.10.2023 - T-333/21

    Ryanair/ Kommission (Alitalia II ; COVID-19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16   

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    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Grundsatz der Nichtdiskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer - Anspruch des Arbeitnehmers auf ...

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  • EuGH, 13.03.2014 - C-38/13

    Nierodzik - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16
    Maßgebend für das Verständnis des Begriffs der Beschäftigungsbedingungen in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ist nämlich nach der Rechtsprechung allein das Kriterium der Beschäftigung, d. h. der Umstand, dass die auf einen Arbeitnehmer anwendbaren Regelungen oder die von ihm beanspruchten Leistungen an sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber anknüpfen( 20 Urteile vom 10. Juni 2010, Bruno und Pettini ( und , EU:C:2010:329, Rn. 45 und 46), vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 35), vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 25), und vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 28).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in der Rahmenvereinbarung besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Europäischen Union enthalten sind, die jedem Arbeitnehmer als Mindestschutzbestimmungen zugute kommen müssen( 24 Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (, EU:C:2007:509, Rn. 27 und 38); ähnlich Urteile vom 15. April 2008, 1mpact (, EU:C:2008:223, Rn. 114), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 24).

    Dementsprechend darf der Grundsatz der Nichtdiskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer nicht restriktiv ausgelegt werden( 25 Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (, EU:C:2007:509, Rn. 38 in Verbindung mit Rn. 37), vom 15. April 2008, 1mpact (, EU:C:2008:223, Rn. 114), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 24).

    Nichts anderes kann letztlich für den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gelten( 30 Im selben Sinne Urteil vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 28).

    In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof bereits geurteilt( 31 Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 31 und 32); ähnlich schon Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 35 bis 37, ebenfalls zu einer Entschädigungsregelung), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 27 bis 29, zur Kündigungsfrist).

    Zu prüfen bleibt, als zentrales Problem des vorliegenden Falles, ob sich befristet beschäftigte Arbeitnehmer und Dauerbeschäftigte in einer vergleichbaren Lage befinden( 33 So auch Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 43), vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 30), und vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 39 und 40).

    Ausgangspunkt der Überlegungen zur Vergleichbarkeit zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die dem vorlegenden Gericht obliegen( 35 Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza ( bis , EU:C:2012:646, Rn. 43), vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 32), und vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 42).

    Dies ist unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen zu klären( 36 Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana (, EU:C:2011:557, Rn. 66), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 31), sowie Beschlüsse vom 18. März 2011, Montoya Medina (, EU:C:2011:167, Rn. 37), und vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz (, EU:C:2017:109, Rn. 38); im selben Sinne bereits Urteil vom 31. Mai 1995, Royal Copenhagen (, EU:C:1995:155, Rn. 33).

    Dies liegt keineswegs nur an der temporären Natur der befristeten Beschäftigung, die als solche und abstrakt betrachtet kein Unterscheidungsmerkmal sein darf( 43 Gemäß Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht nur deswegen schlechter behandelt werden, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt; vgl. auch Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres ( und , EU:C:2010:819, Rn. 56 und 57), vom 18. Oktober 2012, Valenza ( bis , EU:C:2012:646, Rn. 52), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-596/14

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16
    Das 2016 verkündete Urteil de Diego Porras( 3 Urteil vom 14. September 2016 (, EU:C:2016:683).

    Maßgebend für das Verständnis des Begriffs der Beschäftigungsbedingungen in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ist nämlich nach der Rechtsprechung allein das Kriterium der Beschäftigung, d. h. der Umstand, dass die auf einen Arbeitnehmer anwendbaren Regelungen oder die von ihm beanspruchten Leistungen an sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber anknüpfen( 20 Urteile vom 10. Juni 2010, Bruno und Pettini ( und , EU:C:2010:329, Rn. 45 und 46), vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 35), vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 25), und vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 28).

    In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof bereits geurteilt( 31 Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 31 und 32); ähnlich schon Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 35 bis 37, ebenfalls zu einer Entschädigungsregelung), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 27 bis 29, zur Kündigungsfrist).

    Zu prüfen bleibt, als zentrales Problem des vorliegenden Falles, ob sich befristet beschäftigte Arbeitnehmer und Dauerbeschäftigte in einer vergleichbaren Lage befinden( 33 So auch Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 43), vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 30), und vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 39 und 40).

    Denn wie sich schon dem Wortlaut des Paragrafen 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung entnehmen lässt, verbietet das Unionsrecht die Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten, schreibt aber keinerlei Gleichbehandlung zwischen nicht miteinander vergleichbaren befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten vor( 34 Urteil vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 42), und Beschluss vom 30. April 2014, D"Aniello u. a. (, EU:C:2014:299, Rn. 28); ähnlich auch Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza ( bis , EU:C:2012:646, Rn. 48), sowie der im Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 39 und 40), aufscheinende Gedanke.

    Ausgangspunkt der Überlegungen zur Vergleichbarkeit zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die dem vorlegenden Gericht obliegen( 35 Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza ( bis , EU:C:2012:646, Rn. 43), vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 32), und vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 42).

    Der vorliegende Fall bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, speziell diesen Aspekt, der meines Erachtens im Urteil de Diego Porras( 41 Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, insbesondere Rn. 40 bis 44 und 51).

    Selbst wenn eine Arbeitnehmerin - wie im vorliegenden Fall oder auch im Fall de Diego Porras( 44 Urteil vom 14. September 2016 (, EU:C:2016:683).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16
    < schließen ), und dass sich Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber solchen Behörden oder Stellen unmittelbar auf Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung berufen können( 17 Urteile vom 15. April 2008, 1mpact (, EU:C:2008:223, Rn. 68), und vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 28).

    Maßgebend für das Verständnis des Begriffs der Beschäftigungsbedingungen in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ist nämlich nach der Rechtsprechung allein das Kriterium der Beschäftigung, d. h. der Umstand, dass die auf einen Arbeitnehmer anwendbaren Regelungen oder die von ihm beanspruchten Leistungen an sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber anknüpfen( 20 Urteile vom 10. Juni 2010, Bruno und Pettini ( und , EU:C:2010:329, Rn. 45 und 46), vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 35), vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 25), und vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 28).

    In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof bereits geurteilt( 31 Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 31 und 32); ähnlich schon Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 35 bis 37, ebenfalls zu einer Entschädigungsregelung), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 27 bis 29, zur Kündigungsfrist).

    Zu prüfen bleibt, als zentrales Problem des vorliegenden Falles, ob sich befristet beschäftigte Arbeitnehmer und Dauerbeschäftigte in einer vergleichbaren Lage befinden( 33 So auch Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 43), vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 30), und vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 39 und 40).

    Denn wie sich schon dem Wortlaut des Paragrafen 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung entnehmen lässt, verbietet das Unionsrecht die Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten, schreibt aber keinerlei Gleichbehandlung zwischen nicht miteinander vergleichbaren befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten vor( 34 Urteil vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 42), und Beschluss vom 30. April 2014, D"Aniello u. a. (, EU:C:2014:299, Rn. 28); ähnlich auch Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza ( bis , EU:C:2012:646, Rn. 48), sowie der im Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 39 und 40), aufscheinende Gedanke.

    Damit schließen die Kriterien für den Vergleich der diversen Leistungen des Arbeitgebers, die befristet beschäftigten Arbeitnehmern einerseits und Dauerbeschäftigten andererseits kraft Arbeitsvertrags oder kraft Gesetzes zustehen, notwendigerweise auch die tatsächliche und rechtliche Situation ein, in der die jeweiligen Leistungen des Arbeitgebers beansprucht werden sollen( 40 In diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16
    Auch hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar sind, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden( 16 Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (, EU:C:2006:443, Rn. 54 bis 57), vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (, EU:C:2007:509, Rn. 25), vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres ( und , EU:C:2010:819, Rn. 38 bis 40), und vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (,¿ª¿, und , EU:C:2014:2401, Rn. 67).

    Dabei sollte der Unterschied zwischen Diskriminierungsschutz gemäß Paragraf 4 Nr. 1 und Missbrauchsbekämpfung gemäß Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung, wie die Kommission zutreffend bemerkt, nicht verwischt werden( 47 Im Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (,¿ª¿, und , EU:C:2014:2401, Rn. 108 und 109), deutet der Gerichtshof bereits an, dass es im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung missbräuchlich sein kann, Vertretungspersonal in Form von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen zu beschäftigen, wenn nicht absehbar ist, wann das Auswahlverfahren zur Einstellung von Dauerbeschäftigten abgeschlossen sein wird.

    Denn nach gefestigter Rechtsprechung können bloße Haushaltserwägungen, selbst wenn sie den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und sie auch nach Art oder Ausmaß beeinflussen mögen, für sich genommen nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Diskriminierung herhalten( 50 Urteile vom 24. Februar 1994, Roks u. a. (, EU:C:1994:71, Rn. 35 sowie ergänzend Rn. 36 und 37), vom 20. März 2003, Kutz-Bauer (, EU:C:2003:168, Rn. 59 sowie ergänzend Rn. 60 und 61), und vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (,¿ª¿, und , EU:C:2014:2401, Rn. 110).

    Gleichwohl können aber nicht alle Ungleichbehandlungen zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und vergleichbaren Dauerbeschäftigten pauschal unter Verweis auf die sektoralen Besonderheiten im öffentlichen Dienst gerechtfertigt werden( 53 In diesem Sinne auch die Urteile vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (, EU:C:2006:517, Rn. 45) und Vassallo (, EU:C:2006:518), sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (,¿ª¿, und , EU:C:2014:2401, Rn. 70), in denen der Gerichtshof jeweils einschränkend hinzufügt: "sofern dies objektiv gerechtfertigt ist".

  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16
    Denn wie sich schon dem Wortlaut des Paragrafen 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung entnehmen lässt, verbietet das Unionsrecht die Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten, schreibt aber keinerlei Gleichbehandlung zwischen nicht miteinander vergleichbaren befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten vor( 34 Urteil vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 42), und Beschluss vom 30. April 2014, D"Aniello u. a. (, EU:C:2014:299, Rn. 28); ähnlich auch Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza ( bis , EU:C:2012:646, Rn. 48), sowie der im Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 39 und 40), aufscheinende Gedanke.

    Ausgangspunkt der Überlegungen zur Vergleichbarkeit zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die dem vorlegenden Gericht obliegen( 35 Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza ( bis , EU:C:2012:646, Rn. 43), vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 32), und vom 14. September 2016, de Diego Porras (, EU:C:2016:683, Rn. 42).

    Dies liegt keineswegs nur an der temporären Natur der befristeten Beschäftigung, die als solche und abstrakt betrachtet kein Unterscheidungsmerkmal sein darf( 43 Gemäß Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht nur deswegen schlechter behandelt werden, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt; vgl. auch Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres ( und , EU:C:2010:819, Rn. 56 und 57), vom 18. Oktober 2012, Valenza ( bis , EU:C:2012:646, Rn. 52), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16
    < schließen ), und dass sich Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber solchen Behörden oder Stellen unmittelbar auf Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung berufen können( 17 Urteile vom 15. April 2008, 1mpact (, EU:C:2008:223, Rn. 68), und vom 12. Dezember 2013, Carratù (, EU:C:2013:830, Rn. 28).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in der Rahmenvereinbarung besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Europäischen Union enthalten sind, die jedem Arbeitnehmer als Mindestschutzbestimmungen zugute kommen müssen( 24 Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (, EU:C:2007:509, Rn. 27 und 38); ähnlich Urteile vom 15. April 2008, 1mpact (, EU:C:2008:223, Rn. 114), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 24).

    Dementsprechend darf der Grundsatz der Nichtdiskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer nicht restriktiv ausgelegt werden( 25 Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (, EU:C:2007:509, Rn. 38 in Verbindung mit Rn. 37), vom 15. April 2008, 1mpact (, EU:C:2008:223, Rn. 114), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 24).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16
    Auch hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar sind, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden( 16 Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (, EU:C:2006:443, Rn. 54 bis 57), vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (, EU:C:2007:509, Rn. 25), vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres ( und , EU:C:2010:819, Rn. 38 bis 40), und vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (,¿ª¿, und , EU:C:2014:2401, Rn. 67).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in der Rahmenvereinbarung besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Europäischen Union enthalten sind, die jedem Arbeitnehmer als Mindestschutzbestimmungen zugute kommen müssen( 24 Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (, EU:C:2007:509, Rn. 27 und 38); ähnlich Urteile vom 15. April 2008, 1mpact (, EU:C:2008:223, Rn. 114), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 24).

    Dementsprechend darf der Grundsatz der Nichtdiskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer nicht restriktiv ausgelegt werden( 25 Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (, EU:C:2007:509, Rn. 38 in Verbindung mit Rn. 37), vom 15. April 2008, 1mpact (, EU:C:2008:223, Rn. 114), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 24).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16
    Dies ist unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen zu klären( 36 Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana (, EU:C:2011:557, Rn. 66), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 31), sowie Beschlüsse vom 18. März 2011, Montoya Medina (, EU:C:2011:167, Rn. 37), und vom 9. Februar 2017, Rodrigo Sanz (, EU:C:2017:109, Rn. 38); im selben Sinne bereits Urteil vom 31. Mai 1995, Royal Copenhagen (, EU:C:1995:155, Rn. 33).

    Denn der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wie er im Paragrafen 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ausbuchstabiert wird, ist nichts anderes als eine besondere Ausprägung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung( 38 In diesem Sinne etwa Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana (, EU:C:2011:557, Rn. 65), wo die ständige Rechtsprechung zum allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung übertragen wird.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16
    Missbräuchliche Verhaltensweisen von Arbeitgebern, wie sie sich u. a. in einer Kette von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen manifestieren können, sollten mit den eigens dafür vorgesehenen Maßnahmen im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung in wirksamer und abschreckender Weise bekämpft werden, bis hin zur etwaigen Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten( 46 Allerdings stellt die Rahmenvereinbarung keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf, die Umwandlung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge vorzusehen (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., , EU:C:2006:443, Rn. 91, vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, , EU:C:2006:517, Rn. 47, sowie vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, und , EU:C:2016:680, Rn. 39), insbesondere nicht im öffentlichen Dienst.

    Gleichwohl können aber nicht alle Ungleichbehandlungen zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und vergleichbaren Dauerbeschäftigten pauschal unter Verweis auf die sektoralen Besonderheiten im öffentlichen Dienst gerechtfertigt werden( 53 In diesem Sinne auch die Urteile vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino (, EU:C:2006:517, Rn. 45) und Vassallo (, EU:C:2006:518), sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (,¿ª¿, und , EU:C:2014:2401, Rn. 70), in denen der Gerichtshof jeweils einschränkend hinzufügt: "sofern dies objektiv gerechtfertigt ist".

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16
    Auch hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar sind, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden( 16 Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (, EU:C:2006:443, Rn. 54 bis 57), vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (, EU:C:2007:509, Rn. 25), vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres ( und , EU:C:2010:819, Rn. 38 bis 40), und vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (,¿ª¿, und , EU:C:2014:2401, Rn. 67).

    Dies liegt keineswegs nur an der temporären Natur der befristeten Beschäftigung, die als solche und abstrakt betrachtet kein Unterscheidungsmerkmal sein darf( 43 Gemäß Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht nur deswegen schlechter behandelt werden, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt; vgl. auch Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres ( und , EU:C:2010:819, Rn. 56 und 57), vom 18. Oktober 2012, Valenza ( bis , EU:C:2012:646, Rn. 52), und vom 13. März 2014, Nierodzik (, EU:C:2014:152, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

  • EuGH, 09.02.2017 - C-443/16

    Rodrigo Sanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 14.09.2016 - C-184/15

    Martínez Andrés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-101/15

    Pilkington Group u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14

    Pillbox 38 - Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung,

  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation -

  • EuGH, 30.04.2014 - C-89/13

    'D''Aniello u.a.'

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung - Öffentlicher Dienst - Beamte -

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 18.03.2011 - C-273/10

    Montoya Medina

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2005 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-212/04

    Adeneler u.a. - Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts

  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG -

  • EuGH, 31.05.1995 - C-400/93

    Specialarbejderforbundet i Danmark / Dansk Industri

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • EuGH, 11.11.2010 - C-20/10

    Vino

  • EuGH, 16.02.1982 - 19/81

    Burton / British Railways Board

  • EuGH, 08.06.2004 - C-220/02

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

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