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Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.2014 - C-678/11   

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EuGH, 11.12.2014 - C-678/11 (https://dejure.org/2014,39144)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2014 - C-678/11 (https://dejure.org/2014,39144)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - C-678/11 (https://dejure.org/2014,39144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und 36 EWR-Abkommen - Dienstleistungen, die in Spanien von Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften angeboten werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind - Betriebliche Rentenpläne - Verpflichtung zur ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2003/41/EG Art. 1; Richtlinie 77/999/EWG Art. 1; Richtlinie 2008/55/EG Art. 1; AEUV Art. 56; AEUV Art. 57; EWR-Abkommen Art. 36
    Obligatorisches Erfordernis eines steuerlichen Vertreters im Tätigkeitsland verstößt gegen europäische Dienstleistungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • versr.de (Kurzinformation)

    Obligatorisches Erfordernis eines steuerlichen Vertreters im Tätigkeitsland verstößt gegen europäische Dienstleistungsfreiheit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 56 AEUV und Art. 36 des EWR-Abkommens - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen bestimmte gebietsfremde Steuerpflichtige zur Benennung eines steuerlichen Vertreters verpflichtet sind - In einem anderen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 593
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-678/11
    Darüber hinaus habe der Gerichtshof in den Urteilen FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630) und X (C-498/10, EU:C:2012:635) anerkannt, dass das Abzugsverfahren und die damit zusammenhängende Haftungsregelung ein rechtmäßiges und geeignetes Mittel darstellten, um die steuerliche Behandlung einer außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates der Besteuerung ansässigen Person sicherzustellen.

    Im Übrigen gehe aus den Rn. 50 und 51 des Urteils X (EU:C:2012:635) hervor, dass die Steuererhebung bei einem gebietsfremden Dienstleistungserbringer für diesen eine erhebliche Belastung bedeuten könne, der dadurch vom Erbringen der Dienstleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat abgehalten werden könne.

    Ebenso stellt die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, auf die sich die Französische Republik in ihrem Streithilfeschriftsatz beruft, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. Urteil X, EU:C:2012:635, Rn. 39).

    Ebenso ist es für die vorliegende Klage unerheblich, dass der Gerichtshof insbesondere im Urteil X (EU:C:2012:635) befunden hat, dass das Steuerabzugsverfahren ein legitimes und geeignetes Mittel darstellt, um die Effektivität der Beitreibung der geschuldeten Steuer sicherzustellen.

    Was das hierzu vorgetragene und auf Rn. 50 des Urteils X (EU:C:2012:635) gestützte Argument betrifft, dass eine Pflicht zum Steuerabzug mit einer erheblichen Belastung für nicht in Spanien ansässige Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften verbunden sei, die sie davon abhalten könne, Dienstleistungen in Spanien zu erbringen, lässt sich zwar nicht ausschließen, dass in bestimmten Fällen die Kosten, die diese Einrichtungen tragen müssten, wenn sie diese Aufgaben, die sie ihrem steuerlichen Vertreter übertragen müssen, selbst wahrnähmen, den für die Beauftragung dieses Vertreters erforderlichen Kosten entsprechen oder diese sogar übersteigen könnten.

  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-678/11
    Die vorliegende Klage unterscheide sich von der Klage in der Rechtssache Kommission/Belgien (C-522/04, EU:C:2007:405).

    Ferner steht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 56 AEUV jeder Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die geeignet ist, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, EU:C:2007:405, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Erstes ist jedoch zunächst in Bezug auf den Erhalt von Informationen zu der geschuldeten Steuer und deren Beitreibung darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/799 zum Zweck einer wirksamen steuerlichen Kontrolle und der Bekämpfung von Steuerbetrug die gegenseitige Erteilung aller Auskünfte, die für die zutreffende Festsetzung der Einkommensteuer geeignet sein können, durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorsieht (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Belgien, EU:C:2007:405, Rn. 52).

    Zu den Verpflichtungen, die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannt werden, hat der Gerichtshof in den Rn. 53 bis 55 des Urteils Kommission/Belgien (EU:C:2007:405) entschieden, dass in Bezug auf eine Jahressteuer auf die Versicherungsverträge bei einem Versicherer, der nicht in Belgien ansässig ist, aus dem Umstand, dass der Versicherte nach nationalem Recht persönlicher Schuldner dieser Steuer ist, folgt, dass dieses Recht geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Ziels, die Zahlung der genannten Steuer zu gewährleisten, enthält, die den freien Dienstleistungsverkehr weniger beeinträchtigen als die Pflicht, einen verantwortlichen Vertreter mit Sitz in Belgien zu bestellen.

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-678/11
    Was ferner die Beitreibung u. a. der Einkommensteuer betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten auf Unionsebene bestehenden Verfahren zur gegenseitigen Unterstützung, wie die in der Richtlinie 2008/55 vorgesehenen Verfahren, hinreichend sind, um den betreffenden Mitgliedstaat in die Lage zu versetzen, eine Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat einzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der u. a. mit den Richtlinien 77/799 und 2008/55 geschaffene Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besteht jedoch nicht zwischen diesen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats, wenn dieser keine Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe eingegangen ist (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:439, Rn. 96).

    Die Kommission, die nicht behauptet, dass zwischen dem beklagten Mitgliedstaat und den Staaten, die dem EWR angehören, aber nicht Mitglieder der Union sind, bilaterale Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Steuerbereich existierten, hat ihrerseits nicht bewiesen, dass ausreichende Mechanismen der Auskunftserteilung und der Zusammenarbeit bestünden, damit das Königreich Spanien die Informationen über die geschuldete Steuer und deren Beitreibung erhalten könne (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, EU:C:2011:273, Rn. 56, und Kommission/Spanien, EU:C:2012:439, EU:C:2012:439, Rn. 98).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-296/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-678/11
    Derartige Dienstleistungen umfassen nämlich Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, dessen Wesensmerkmal darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Belgien, C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 28).

    Darüber hinaus schließt Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. Urteil Kommission/Belgien, EU:C:2014:24, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss er daher eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (vgl. Urteil Kommission/Belgien, EU:C:2014:24, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-267/09

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-678/11
    Jedoch wäre, wie die Kommission geltend macht, eine nationale Regelung, nach der in einem anderen Mitgliedstaat als im Königreich Spanien ansässige Pensionsfonds, die in diesem Mitgliedstaat betriebliche Rentenpläne anbieten, sowie Versicherungsgesellschaften, die in Spanien im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, wählen könnten, ob sie - je nachdem, welche Lösung ihnen wirtschaftlich vorteilhafter erscheint - einen steuerlichen Vertreter beauftragen oder diese Aufgaben selbst wahrnehmen, weniger belastend für die Dienstleistungsfreiheit als die in der fraglichen nationalen Regelung vorgesehene generelle Pflicht zur Beauftragung eines solchen Vertreters (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, C-267/09, EU:C:2011:273, Rn. 47, und National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 69 bis 73).

    Die Kommission, die nicht behauptet, dass zwischen dem beklagten Mitgliedstaat und den Staaten, die dem EWR angehören, aber nicht Mitglieder der Union sind, bilaterale Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Steuerbereich existierten, hat ihrerseits nicht bewiesen, dass ausreichende Mechanismen der Auskunftserteilung und der Zusammenarbeit bestünden, damit das Königreich Spanien die Informationen über die geschuldete Steuer und deren Beitreibung erhalten könne (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, EU:C:2011:273, Rn. 56, und Kommission/Spanien, EU:C:2012:439, EU:C:2012:439, Rn. 98).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-678/11
    Nach gefestigter Rechtsprechung können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass verwaltungstechnische Nachteile die Beeinträchtigung einer durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundfreiheit nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 29, Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 54, und van Caster, EU:C:2014:2269, Rn. 56).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-678/11
    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass verwaltungstechnische Nachteile die Beeinträchtigung einer durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundfreiheit nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 29, Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 54, und van Caster, EU:C:2014:2269, Rn. 56).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-678/11
    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass verwaltungstechnische Nachteile die Beeinträchtigung einer durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundfreiheit nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 29, Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 54, und van Caster, EU:C:2014:2269, Rn. 56).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-678/11
    Jedoch wäre, wie die Kommission geltend macht, eine nationale Regelung, nach der in einem anderen Mitgliedstaat als im Königreich Spanien ansässige Pensionsfonds, die in diesem Mitgliedstaat betriebliche Rentenpläne anbieten, sowie Versicherungsgesellschaften, die in Spanien im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, wählen könnten, ob sie - je nachdem, welche Lösung ihnen wirtschaftlich vorteilhafter erscheint - einen steuerlichen Vertreter beauftragen oder diese Aufgaben selbst wahrnehmen, weniger belastend für die Dienstleistungsfreiheit als die in der fraglichen nationalen Regelung vorgesehene generelle Pflicht zur Beauftragung eines solchen Vertreters (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, C-267/09, EU:C:2011:273, Rn. 47, und National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 69 bis 73).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-678/11
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können (vgl. Urteil Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

  • EuGH, 17.01.2013 - C-360/11

    Indem es ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Solche Maßnahmen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Freizügigkeit von Personen in der Union zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36, sowie vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 45 und 46), müssen gleichwohl jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten; d. h., sie müssen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist.
  • EuGH, 17.12.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von

    Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Verhinderung von Steuerhinterziehung und der Verbraucherschutz, bei denen es sich, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, um Ziele handelt, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgt werden, Ziele sind, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-83/21

    Kurzzeitvermietung von Immobilien: Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung

    Allerdings hat das vorlegende Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung keinen Grundsatz dahin gehend aufgestellt hat, dass die in nationalen Rechtsvorschriften oder in einer nationalen Regelung für natürliche oder juristische Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Besteuerung ansässig oder niedergelassen sind, vorgesehene Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar ist, da der Gerichtshof in jedem Einzelfall geprüft hat, ob angesichts der besonderen Merkmale der jeweiligen Verpflichtung die damit bewirkte Beschränkung durch mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgte und von dem jeweiligen Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof geltend gemachte zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden konnte (Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007:405, Rn. 47 bis 58, vom 5. Mai 2011, Kommission/Portugal, C-267/09, EU:C:2011:273, Rn. 38 bis 46, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 42 bis 62).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Bekämpfung der Steuerumgehung und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle Beschränkungen der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können (Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso stellt die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass verwaltungstechnische Nachteile die Beeinträchtigung einer durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundfreiheit nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 82 seiner Schlussanträge festzustellen, dass die Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters unter Umständen wie denen der Steuerregelung von 2017 gegen Art. 56 AEUV verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007:405, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21

    Für Kurzzeitvermietungen geltende Steuerregelung, mit der Immobilienvermittlern

    29 Vgl. jedoch Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 47), in dem der Gerichtshof, wenn auch im Wege eines obiter dictum , eine solche Verpflichtung für die Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen anerkannt hat.

    32 Urteil vom 11. Dezember 2014 (C-678/11, EU:C:2014:2434, insbesondere Rn. 57 bis 59 und 61).

    34 Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-678/11, EU:C:2014:2434, insbesondere Rn. 54 und 55).

    35 Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-678/11, EU:C:2014:2434, insbesondere Rn. 44).

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20

    Steuerberater-LLP

    Die Verfolgung dieser Zwecke kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Einschränkung von Grundfreiheiten rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-678/11, IStR 2015, 66 Rn. 45 - Kommission/Spanien; Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-342/14, NJW 2016, 857 Rn. 53 - X-Steuerberatungsgesellschaft).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-99/16

    Lahorgue - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 61, sowie vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 42), wobei eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

    90 Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

    48 - Vgl. zu diesem Rechtfertigungsgrund Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 35), X (C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39) und Kommission/Spanien (C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur

    44 Urteil Wächtler (Rn. 62 und 63), sowie u. a. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31), vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36), und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 45 und 46).
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Rechtsprechung
   EuGH, 09.05.2012 - C-678/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,59268
EuGH, 09.05.2012 - C-678/11 (https://dejure.org/2012,59268)
EuGH, Entscheidung vom 09.05.2012 - C-678/11 (https://dejure.org/2012,59268)
EuGH, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - C-678/11 (https://dejure.org/2012,59268)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 56, EG Art 49, EWRAbk Art 36
    Gesetz; Pensionsfonds; Rentensystem; Spanien; Steuerlicher Vertreter

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Spanien

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 56, EG Art 49, EWRAbk Art 36
    Vertragsverletzungsverfahren, Pensionsfonds

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

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