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   EuGH, 19.12.2012 - C-68/11   

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https://dejure.org/2012,39528
EuGH, 19.12.2012 - C-68/11 (https://dejure.org/2012,39528)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2012 - C-68/11 (https://dejure.org/2012,39528)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - C-68/11 (https://dejure.org/2012,39528)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 1999/30/EG - Kontrolle der Umweltbelastung - Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 1999/30/EG - Kontrolle der Umweltbelastung - Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 1999/30/EG - Kontrolle der Umweltbelastung - Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft“

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.11.2012 - C-34/11

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-68/11
    Vorab ist festzustellen, dass die Italienische Republik zwar gegen die vorliegende Klage keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, der Gerichtshof aber von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, C-185/11, Randnr. 28, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, Randnr. 42).

    Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Beschwerdepunkte enthalten, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig zu erfassen, was notwendig ist, damit er überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-199/04, Slg. 2007, I-1221, Randnrn. 20 und 21, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 43).

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die fehlende Angabe eines unverzichtbaren Elements des Inhalts einer Klageschrift wie des Zeitraums, in dem die Italienische Republik nach dem Vorbringen der Kommission gegen das Unionsrecht verstoßen haben soll, nicht den Anforderungen an Kohärenz, Klarheit und Genauigkeit genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 47).

  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-68/11
    Vorab ist festzustellen, dass die Italienische Republik zwar gegen die vorliegende Klage keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, der Gerichtshof aber von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, C-185/11, Randnr. 28, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, Randnr. 42).

    Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine solche Feststellung getroffen worden ist, ist es unerheblich, ob der betreffende Mitgliedstaat den Verstoß absichtlich oder fahrlässig begangen hat oder ob der Verstoß auf technischen Schwierigkeiten des Mitgliedstaats beruht (Urteile vom 1. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-71/97, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 15, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, Randnr. 82).

  • EuGH, 01.03.1983 - 301/81

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-68/11
    Das Verfahren nach Art. 258 AEUV beruht jedoch auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder einem sekundären Rechtsakt (vgl. Urteile vom 1. März 1983, Kommission/Belgien, 301/81, Slg. 1983, 467, Randnr. 8, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, Slg. 2010, I-1749, Randnr. 81).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-68/11
    Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine solche Feststellung getroffen worden ist, ist es unerheblich, ob der betreffende Mitgliedstaat den Verstoß absichtlich oder fahrlässig begangen hat oder ob der Verstoß auf technischen Schwierigkeiten des Mitgliedstaats beruht (Urteile vom 1. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-71/97, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 15, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, Randnr. 82).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-68/11
    Ein Mitgliedstaat, der zeitweise auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, die ihn an der Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen hindern, kann sich jedenfalls auf höhere Gewalt nur für den Zeitraum berufen, der zur Ausräumung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 131).
  • EuGH, 01.02.2007 - C-199/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-68/11
    Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Beschwerdepunkte enthalten, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig zu erfassen, was notwendig ist, damit er überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-199/04, Slg. 2007, I-1221, Randnrn. 20 und 21, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 43).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-68/11
    Das Verfahren nach Art. 258 AEUV beruht jedoch auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder einem sekundären Rechtsakt (vgl. Urteile vom 1. März 1983, Kommission/Belgien, 301/81, Slg. 1983, 467, Randnr. 8, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, Slg. 2010, I-1749, Randnr. 81).
  • EuGH, 26.01.2012 - C-185/11

    Kommission / Slowenien

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-68/11
    Vorab ist festzustellen, dass die Italienische Republik zwar gegen die vorliegende Klage keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, der Gerichtshof aber von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, C-185/11, Randnr. 28, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, Randnr. 42).
  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Eine Berufung des Mitgliedstaates auf unüberwindliche Schwierigkeiten kommt nur in besonderen Fällen, namentlich beim Vorliegen höherer Gewalt, in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-68/11 [ECLI:EU:C:2012:815], Kommission/Italien - Rn. 64 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Eine Berufung des Mitgliedstaates auf unüberwindliche Schwierigkeiten kommt nur in besonderen Fällen, namentlich beim Vorliegen höherer Gewalt, in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-68/11 [ECLI:EU:C:2012:815], Kommission/Italien - Rn. 64 m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 05.09.2018 - 4 K 1613/15

    Frankfurt/Main muss Fahrverbot einführen

    So habe der EuGH in seinem Urteil vom 19.12.2012 (Az.: C-68/11 - EU-Kommission ./. Italien) ausgeführt, dass selbst drastische wirtschaftliche Maßnahmen, die zur Grenzwerteinhaltung erforderlich wären, den Mitgliedsstaaten abverlangt werden können, wenn diese erforderlich seien, um den Grenzwerten Rechnung zu tragen.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2012 (Az.: C-68/11 - EU-Kommission ./. Italien - Rn. 59-64) ist nämlich davon auszugehen, dass finanzielle oder wirtschaftliche Aspekte nicht dazu führen können, von Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte abzusehen.

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