Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2001 - C-49/98 , C-50/98 , C-52/98 , C-53/98 , C-54/98 , C-68/98 , C-69/98 , C-70/98, C-71/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,199
EuGH, 25.10.2001 - C-49/98 , C-50/98 , C-52/98 , C-53/98 , C-54/98 , C-68/98 , C-69/98 , C-70/98, C-71/98 (https://dejure.org/2001,199)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2001 - C-49/98 , C-50/98 , C-52/98 , C-53/98 , C-54/98 , C-68/98 , C-69/98 , C-70/98, C-71/98 (https://dejure.org/2001,199)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - C-49/98 , C-50/98 , C-52/98 , C-53/98 , C-54/98 , C-68/98 , C-69/98 , C-70/98, C-71/98 (https://dejure.org/2001,199)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tudor Stone

  • Europäischer Gerichtshof

    Turiprata

  • Europäischer Gerichtshof

    Dos Santos Sousa

  • Europäischer Gerichtshof

    Engil

  • EU-Kommission PDF

    Finalarte u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG]
    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen des Baugewerbes, auf zu diesem Zweck entsandte Arbeitnehmer die Urlaubsregelung des Aufnahmemitgliedstaats anzuwenden - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Finalarte u.a.

  • Wolters Kluwer

    Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen; Garantie für Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers im Baugewerbe; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld gegen die Urlaubskasse ; ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EGV Art. 59 a.F.; ; EGV Art. 49; ; EGV Art. 60 a.F.; ; EGV Art. 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 59; EG-Vertrag Art. 60
    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen des Baugewerbes, auf zu diesem Zweck entsandte Arbeitnehmer die Urlaubsregelung des Aufnahmemitgliedstaats anzuwenden - Zulässigkeit - Voraussetzungen - ...

  • rechtsportal.de

    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen des Baugewerbes, auf zu diesem Zweck entsandte Arbeitnehmer die Urlaubsregelung des Aufnahmemitgliedstaats anzuwenden - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • datenbank.nwb.de

    Entsendung von Arbeitnehmern - Anwendbarkeit der sozialen Schutzvorschriften des Aufnahmestaates

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Einzahlungspflicht ausländischer Firmen in Bau-Urlaubskasse

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG-Vertrag Art. 48 und 59 (nach Änderung jetzt Art. 39 EG und ... 49 EG); EG-Vertrag Art. 60 (jetzt Art. 50 EG); Richtlinie 96/71/EG vom 16. 12. 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997 L 18, S. 1) Art. 3 Abs. 1
    Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Kein Verstoß gegen EG-Vertrag durch Erstreckung der deutschen Urlaubsregelungen des Baugewerbes auf ausländische Unternehmen und deren entsandte Arbeitnehmer bei Gewährleistung angemessenen Arbeitnehmerschutzes im Allgemeininteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG IST UND ARBEITNEHMER ENTSENDET, DER ANWENDUNG EINER URLAUBSREGELUNG UNTERWERFEN, WENN DIESE DEN ENTSANDTEN ARBEITNEHMERN ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden - Auslegung der Artikel 48, 59 und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG, 49 EG und 50 EG) - Nationale Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern, wonach bestimmte Vorschriften von für allgemein verbindlich ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3769 (Ls.)
  • EuZW 2001, 759
  • NZBau 2002, 48
  • NZA 2001, 1377
  • DVBl 2002, 108
  • DVBl 2002, 109
  • BB 2001, 2648
  • BB 2002, 392
  • DB 2001, 2723
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.03.2001 - C-165/98

    Mazzoleni und ISA

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-49/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung allerBeschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-165/98, Mazzoleni und ISA, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 22).

    Ein Mitgliedstaat darf insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet nicht von der Einhaltung all derjenigen Voraussetzungen abhängig machen, die für eine Niederlassung gelten, und damit den Bestimmungen des EG-Vertrags, deren Ziel es gerade ist, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten, jede praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 13, sowie Mazzoleni und ISA, Randnr. 23).

    Die Anwendung der nationalen Regelungen des Aufnahmemitgliedstaats auf Dienstleistende ist geeignet, Dienstleistungen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, soweit daraus zusätzliche Kosten und zusätzliche administrative und wirtschaftliche Belastungen folgen (vgl. Urteil Mazzoleni und ISA, Randnr. 24).

    Der freie Dienstleistungsverkehr darf als fundamentaler Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. insbesondere Urteile Arblade u. a., Randnr. 34, sowie Mazzoleni und ISA, Randnr. 25).

    Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistende muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteile Arblade u. a., Randnr. 35, sowie Mazzoleni und ISA, Randnr. 26).

    Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. insbesondere Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, sowie Mazzoleni und ISA, Randnr. 27).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-49/98
    Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich Maßnahmen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen, aber nicht durch Ziele wirtschaftlicher Art wie den Schutz der inländischen Unternehmen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Randnr. 34, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23).
  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-49/98
    Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich Maßnahmen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen, aber nicht durch Ziele wirtschaftlicher Art wie den Schutz der inländischen Unternehmen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Randnr. 34, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-49/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung allerBeschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-165/98, Mazzoleni und ISA, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 22).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-49/98
    Es ist allein Sache des nationalen Gerichts, die Erheblichkeit einer Vorlagefrage zu beurteilen, und nur wenn offenkundig überhaupt kein Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit besteht, ist die Frage unzulässig (vgl. Urteil vom 3. März 1994 in den Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92, Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnr. 17).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-49/98
    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 15, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 21).
  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-49/98
    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 15, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 21).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-49/98
    Ein Mitgliedstaat darf insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet nicht von der Einhaltung all derjenigen Voraussetzungen abhängig machen, die für eine Niederlassung gelten, und damit den Bestimmungen des EG-Vertrags, deren Ziel es gerade ist, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten, jede praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 13, sowie Mazzoleni und ISA, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme, die den Schutz der Arbeitnehmer zum Ziel hat, ein berechtigtes Interesse darstellt, das grundsätzlich eine Beschränkung einer der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmidberger, Randnr. 74), und dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 36, vom 15. März 2001, Mazzoleni und ISA, C-165/98, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 27, und vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a., C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Slg. 2001, I-7831, Randnr. 33).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme, die den Schutz der Arbeitnehmer des Aufnahmemitgliedstaats gegen ein etwaiges Sozialdumping zum Ziel hat, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegen kann, der grundsätzlich eine Beschränkung einer der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten zu rechtfertigen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, vom 15. März 2001, Mazzoleni und ISA, C-165/98, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 27, vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a., C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Slg. 2001, I-7831, Randnr. 33, und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, I-0000, Randnr. 77).
  • BAG, 06.11.2002 - 5 AZR 617/01

    Bürgenhaftung für Mindestlohn

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt Art. 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH 25. Oktober 2001 - Rs C-49/98 - AP AEntG § 1 Nr. 8 [Finalarte]; 23. November 1999 - Rs C-369/96 - AP EG-Vertrag Art. 59 Nr. 1 [Arblade]).

    a) Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz darf nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (EuGH 25. Oktober 2001 aaO [Finalarte]; 24. Januar 2002 aaO [Portugaia Construçoes]).

    Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (EuGH 23. November 1999 aaO [Arblade]; 25. Oktober 2001 aaO [Finalarte]).

    Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die zwar die Zahlung des Mindestlohns sicherstellen wollen, damit aber den Schutz inländischer Unternehmen verfolgen (EuGH 25. Oktober 2001 aaO [Finalarte]).

    Ausschlaggebend ist, ob die in Frage stehende Regelung bei objektiver Betrachtung den Schutz der Arbeitnehmer fördert (EuGH 25. Oktober 2001 aaO [Finalarte]).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98, C-50/98, C-52/98, C-53/98, C-54/98, C-68/98, C-69/98, C-70/98, C-71/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,15477
Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98, C-50/98, C-52/98, C-53/98, C-54/98, C-68/98, C-69/98, C-70/98, C-71/98 (https://dejure.org/2000,15477)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.07.2000 - C-49/98, C-50/98, C-52/98, C-53/98, C-54/98, C-68/98, C-69/98, C-70/98, C-71/98 (https://dejure.org/2000,15477)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - C-49/98, C-50/98, C-52/98, C-53/98, C-54/98, C-68/98, C-69/98, C-70/98, C-71/98 (https://dejure.org/2000,15477)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Turiprata

  • Europäischer Gerichtshof

    Dos Santos Sousa

  • Europäischer Gerichtshof

    Engil

  • EU-Kommission PDF

    Finalarte Sociedade de Construção Civil Ldª (C-49/98), Portugaia Construções Ldª (C-70/98) und Engil Sociedade de Construção Civil SA (C-71/98) gegen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

    Freier Dienstleistungsverkehr - Vorübergehende Entsendung zur Erfüllung eines Vertrages - Jahresurlaub und Urlaubsgeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98
    Ebenso wie die ULAK, die belgische Regierung und die Kommission bin ich der Meinung, dass die Frage bereits durch die Urteile Rush Portuguesa undVander Elst(9) entschieden worden ist.

    Wie das Arbeitsgericht Wiesbaden in seinen Ausführungen zu seiner zweiten Frage und wie auch die Bundesregierung vorgetragen hat, hat das Urteil Rush Portuguesa zumindest stillschweigend bestätigt, dass dieser Grundsatz für sämtliche Rechtsvorschriften und Tarifverträge der Sozialpartner gilt, da in diesem Urteil der Wortlaut des Urteils Seco und Desquenne & Giral ohne Erwähnung der Mindestlöhne wiederholt wird.

    36 Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb, Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18), insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (Urteil Guiot, Randnr. 16).

    38 Jedoch können die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die die materiell-rechtlichen Bestimmungen einer Regelung rechtfertigen, auch die Kontrollmaßnahmen rechtfertigen, die erforderlich sind, um die Beachtung dieser Bestimmungen sicherzustellen (in diesem Sinne Urteil Rush Portuguesa, Randnr. 18).".

    9: - Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89 (Slg. 1990, I-1417) und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Slg. 1994, I-3803).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98
    So haben Sie in den Randnummern 33 bis 38 des Urteils Arblade u. a.(18) festgestellt: "33 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).

    34 Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, und Guiot, Randnr. 11).

    35 Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieleserforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.

    Trifft dies zu, ist weiter zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch Vorschriften des Mitgliedstaats geschützt wird, in dem der Dienstleistende niedergelassen ist, und ob das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Vorschriften erreicht werden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Broede, Randnr. 28).

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98
    34 Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, und Guiot, Randnr. 11).

    36 Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb, Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18), insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (Urteil Guiot, Randnr. 16).

    17: - Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80 (Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 16).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98
    So haben Sie in den Randnummern 33 bis 38 des Urteils Arblade u. a.(18) festgestellt: "33 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).

    34 Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, und Guiot, Randnr. 11).

    9: - Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89 (Slg. 1990, I-1417) und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Slg. 1994, I-3803).

  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98
    Wahrscheinlich waren es Gründe dieser Art, die den Gerichtshof (selbst wenn er dies nicht näher ausgeführt hat) schon 1982 im Urteil Seco und Desquenne & Giral(16) zu folgender Feststellung veranlasst haben: "Es steht fest, dass es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften über die Mindestlöhne oder die hierüber von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge auf alle Personen auszudehnen, die in ihrem Staatsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zwar unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist; ebenso wenig verbietet es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten, die Einhaltung dieser Regeln mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen.".

    36 Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb, Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18), insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (Urteil Guiot, Randnr. 16).

    L 18, S. 1.16: - Urteil vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81 (Slg. 1982, 223, Randnr. 14).

  • FG Baden-Württemberg, 25.06.1985 - I 63/81
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98
    36 Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb, Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18), insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (Urteil Guiot, Randnr. 16).

    L 18, S. 1.16: - Urteil vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81 (Slg. 1982, 223, Randnr. 14).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98
    So haben Sie in den Randnummern 33 bis 38 des Urteils Arblade u. a.(18) festgestellt: "33 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).

    Trifft dies zu, ist weiter zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch Vorschriften des Mitgliedstaats geschützt wird, in dem der Dienstleistende niedergelassen ist, und ob das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Vorschriften erreicht werden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Broede, Randnr. 28).

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98
    35 Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieleserforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.

    Trifft dies zu, ist weiter zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch Vorschriften des Mitgliedstaats geschützt wird, in dem der Dienstleistende niedergelassen ist, und ob das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Vorschriften erreicht werden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Broede, Randnr. 28).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98
    35 Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieleserforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.

    Trifft dies zu, ist weiter zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch Vorschriften des Mitgliedstaats geschützt wird, in dem der Dienstleistende niedergelassen ist, und ob das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Vorschriften erreicht werden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Broede, Randnr. 28).

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98
    29: - Urteil vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 34).
  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

  • EuGH, 16.12.1992 - C-211/91

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 05.10.1994 - C-55/93

    Strafverfahren gegen Van Schaik

  • EuGH, 09.07.1997 - C-222/95

    Parodi

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • EuGH, 28.03.1996 - C-272/94

    Strafverfahren gegen Guiot

  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

  • EuGH, 26.02.1991 - C-198/89

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-164/99

    Portugaia Construções

    5: - Schlussanträge von Generalanwalt Mischo vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-49/98 (Urteil noch nicht erlassen, Nrn. 29 und 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-70/98

    Portugaia Construções

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN MISCHO vom 13. Juli 2000 (1) Verbundene Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 Finalarte Sociedade de Construção Civil Ld. a gegen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (C-49/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Amilcar Oliveira Rocha (C-50/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Tudor Stone Ltd (C-52/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Tecnamb-Tecnologia do Ambiente Ld. a (C-53/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Turiprata Construções Civil Ld. a (C-54/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Duarte dos Santos Sousa (C-68/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Santos & Kewitz Construções Ld. a (C-69/98) Portugaia Construções Ld. a gegen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (C-70/98) Engil Sociedade de Construção Civil SA gegen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (C-71/98) (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden [Deutschland]) "Freier Dienstleistungsverkehr - Bauunternehmen - Entsendung von Arbeitnehmern - Jahresurlaub und Urlaubsgeld" Inhaltsverzeichnis.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-53/98

    Tecnamb-Tecnologia do Ambiente

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN MISCHO vom 13. Juli 2000 (1) Verbundene Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 Finalarte Sociedade de Construção Civil Ld. a gegen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (C-49/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Amilcar Oliveira Rocha (C-50/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Tudor Stone Ltd (C-52/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Tecnamb-Tecnologia do Ambiente Ld. a (C-53/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Turiprata Construções Civil Ld. a (C-54/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Duarte dos Santos Sousa (C-68/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Santos & Kewitz Construções Ld. a (C-69/98) Portugaia Construções Ld. a gegen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (C-70/98) Engil Sociedade de Construção Civil SA gegen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (C-71/98) (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden [Deutschland]) "Freier Dienstleistungsverkehr - Bauunternehmen - Entsendung von Arbeitnehmern - Jahresurlaub und Urlaubsgeld" Inhaltsverzeichnis.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-69/98

    Santos & Kewitz Construções

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN MISCHO vom 13. Juli 2000 (1) Verbundene Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 Finalarte Sociedade de Construção Civil Ld. a gegen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (C-49/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Amilcar Oliveira Rocha (C-50/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Tudor Stone Ltd (C-52/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Tecnamb-Tecnologia do Ambiente Ld. a (C-53/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Turiprata Construções Civil Ld. a (C-54/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Duarte dos Santos Sousa (C-68/98) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen Santos & Kewitz Construções Ld. a (C-69/98) Portugaia Construções Ld. a gegen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (C-70/98) Engil Sociedade de Construção Civil SA gegen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (C-71/98) (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden [Deutschland]) "Freier Dienstleistungsverkehr - Bauunternehmen - Entsendung von Arbeitnehmern - Jahresurlaub und Urlaubsgeld" Inhaltsverzeichnis.
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Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2001 - C-68/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,26281
EuGH, 25.10.2001 - C-68/98 (https://dejure.org/2001,26281)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2001 - C-68/98 (https://dejure.org/2001,26281)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - C-68/98 (https://dejure.org/2001,26281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finalarte

    Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen; Garantie für Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers im Baugewerbe; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld gegen die Urlaubskasse ; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 59 a.F.; ; EGV Art. 49; ; EGV Art. 60 a.F.; ; EGV Art. 50

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 25.10.2001 - 5 C 54/98

    Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen;

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-68/98
    weiterere Verbundverfahren: EuGH - 25.10.2001 - AZ: 5 C 50/98 EuGH - 25.10.2001 - AZ: 5 C 52/98 EuGH - 25.10.2001 - AZ: 5 C 53/98 EuGH - 25.10.2001 - AZ: 5 C 54/98 EuGH - 25.10.2001 - AZ: 5 C 69/98 EuGH - 25.10.2001 - AZ: 5 C 70/98 EuGH - 25.10.2001 - AZ: 5 C 71/98.
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