Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 14.10.2020 - C-681/18   

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https://dejure.org/2020,30329
EuGH, 14.10.2020 - C-681/18 (https://dejure.org/2020,30329)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2020 - C-681/18 (https://dejure.org/2020,30329)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - C-681/18 (https://dejure.org/2020,30329)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    KG (Missions successives dans le cadre du travail intérimaire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Art. 5 Abs. 5 - Gleichbehandlung - Erforderliche Maßnahmen, um einen missbräuchlichen Einsatz von Leiharbeit zu verhindern - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, aufeinanderfolgende ...

  • Betriebs-Berater

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1463
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.09.2019 - C-467/18

    Rayonna prokuratura Lom

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-681/18
    Dazu geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten einschließlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, der Gerichte obliegen (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Behörden, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-681/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 8. Mai 2019, Praxair MRC, C-486/18, EU:C:2019:379, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Mai 2019, Praxair MRC, C-486/18, EU:C:2019:379, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass er dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zu entscheiden, unabhängig davon, ob sie zwischen den Parteien des fraglichen Rechtsstreits unmittelbare Wirkung haben oder nicht (Urteil vom 8. Mai 2019, Praxair MRC, C-486/18, EU:C:2019:379, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-25/11

    Varzim Sol - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-681/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser aber durch nichts daran gehindert, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, indem er ihm Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefert, anhand deren das Gericht selbst über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht entscheiden kann (Urteil vom 16. Februar 2012, Varzim Sol, C-25/11, EU:C:2012:94, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. Januar 2014, Baradics u. a., C-430/13, EU:C:2014:32, Rn. 31).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-430/13

    Baradics u.a. - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Pauschalreisen -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-681/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser aber durch nichts daran gehindert, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, indem er ihm Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefert, anhand deren das Gericht selbst über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht entscheiden kann (Urteil vom 16. Februar 2012, Varzim Sol, C-25/11, EU:C:2012:94, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. Januar 2014, Baradics u. a., C-430/13, EU:C:2014:32, Rn. 31).
  • EuGH, 17.03.2015 - C-533/13

    AKT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-681/18
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung dahin zu verstehen ist, dass sie den Rahmen festlegt, in dem sich die Regelungstätigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit abspielen darf, und nicht den Erlass einer bestimmten Regelung in diesem Bereich, auch nicht zur Verhinderung von Missbräuchen, vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, AKT, C-533/13, EU:C:2015:173, Rn. 31).
  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-681/18
    Schließlich lassen sich entgegen dem Vorbringen von JH in seinen schriftlichen Erklärungen die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), das die Auslegung von Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 betrifft, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen.
  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Insoweit sieht die Richtlinie 2008/104 - wie sich aus ihrem Art. 9 Abs. 2 ergibt - lediglich die Einführung von Mindestanforderungen vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 41).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, geht aus diesen Definitionen hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit einem entleihenden Unternehmen seiner Natur nach vorübergehend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 61).

    Drittens hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass Art. 5 Abs. 5 Satz 1 dieser Richtlinie, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten ergreifen, um eine missbräuchliche Anwendung dieses Artikels zu verhindern und um insbesondere aufeinanderfolgende Überlassungen, mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie umgangen werden sollen, zu verhindern, die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, den Einsatz von befristeter Arbeitnehmerüberlassung von der Angabe der technischen oder mit der Produktion, der Organisation oder der Ersetzung eines Arbeitnehmers zusammenhängenden Gründe abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 42).

    Im Gegenteil stützt der Umstand, dass die Richtlinie 2008/104, wie der Gerichtshof festgestellt hat, auch darauf abzielt, den Zugang der Leiharbeitnehmer zu unbefristeter Beschäftigung bei dem entleihenden Unternehmen zu fördern (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 51), die Auslegung, dass ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen zur vorübergehenden Besetzung eines dauerhaft vorhandenen Arbeitsplatzes überlassen werden kann, den er später dauerhaft besetzen könnte.

    Außerdem verpflichtet Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2008/104, der u. a. vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um aufeinanderfolgende Überlassungen zur Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu verhindern, diese Staaten nicht dazu, die Zahl der aufeinanderfolgenden Überlassungen desselben Arbeitnehmers bei demselben entleihenden Unternehmen zu begrenzen, ebenso wenig wie er eine spezifische Maßnahme vorsieht, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck treffen müssten, auch nicht zu Verhinderung von Missbräuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 42 und 44).

    Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer wird (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 55 und 60).

    Führen aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers bei demselben entleihenden Unternehmen zu einer Beschäftigungsdauer bei diesem Unternehmen, die länger ist, als das, was unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die Branchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise als "vorübergehend" betrachtet werden kann, könnte dies ein Hinweis auf einen missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender Überlassungen im Sinne von Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2008/104 sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 69).

    Ebenso umgehen aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen den Wesensgehalt der Bestimmungen der Richtlinie 2008/104 und kommen einem Missbrauch dieser Form des Beschäftigungsverhältnisses gleich, da sie den Ausgleich, den diese Richtlinie zwischen der Flexibilität für die Arbeitgeber und der Sicherheit für die Arbeitnehmer herstellt, beeinträchtigen, indem sie Letztere unterminieren (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 70).

    Schließlich hat das nationale Gericht, wenn in einem konkreten Fall keine objektive Erklärung dafür gegeben wird, dass das betreffende entleihende Unternehmen auf eine Reihe aufeinanderfolgender Leiharbeitsverträge zurückgreift, vor dem Hintergrund des nationalen Rechtsrahmens und unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, ob eine der Bestimmungen der Richtlinie 2008/104 umgangen wird, und dies erst recht, wenn es derselbe Leiharbeitnehmer ist, der dem entleihenden Unternehmen durch die fragliche Reihe von Verträgen überlassen wird (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 71).

    Folglich ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 63).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39, vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 51, und vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 143/19

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt("equal pay") -

    Diese sind somit entscheidungserheblich (vgl. EuGH 14. Oktober 2020 - C- 681/18 - Rn. 33 ff. mwN) .
  • EuGH, 22.06.2023 - C-427/21

    ALB FILS KLINIKEN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Leiharbeit -

    Zum anderen geht sowohl aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 als auch aus der Definition dieser Begriffe sowie der Begriffe "entleihendes Unternehmen" und "Überlassung" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e der Richtlinie hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit einem entleihenden Unternehmen seiner Natur nach vorübergehend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 61).

    Denn die Richtlinie 2008/104 stellt im 15. Erwägungsgrund sowie in Art. 6 Abs. 1 und 2 zwar klar, dass "unbefristete Arbeitsverträge", d. h. Dauerarbeitsverhältnisse, die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind und dass die Leiharbeitnehmer über die im entleihenden Unternehmen offenen Stellen unterrichtet werden müssen, damit sie die gleichen Chancen auf einen unbefristeten Arbeitsplatz haben wie die übrigen Arbeitnehmer dieses Unternehmens, doch geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich die Richtlinie ausschließlich auf vorübergehende Arbeitsverhältnisse, Übergangsarbeitsverhältnisse oder zeitlich begrenzte Arbeitsverhältnisse und nicht auf Dauerarbeitsverhältnisse bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 62).

    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof auch entschieden hat, dass die Richtlinie 2008/104 sicherstellen soll, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer wird, und dass Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie es einem Mitgliedstaat verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren, und einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Maßnahmen vorsieht, um aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen der Richtlinie insgesamt zu umgehen, zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 60 und 72).

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    dd) Einer ausdrücklichen oder besonderen gesetzlichen Bestimmung bedarf es hier nicht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in anderen Zusammenhängen zu erforderlichen Maßnahmen gegen Missbrauch entschieden hat (vgl. EuGH 14. Oktober 2020 - C-681/18 - Rn. 44) .
  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    aa) Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern, mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie insgesamt umgangen werden sollen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55 ff.) .

    Einem Mitgliedstaat ist es danach verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 67; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 63) .

    Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer wird (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60) .

  • BAG, 16.06.2021 - 6 AZR 390/20

    Personalgestellung - Verstoß gegen die Leiharbeitsrichtlinie

    aa) Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2020 (- C-681/18 - Rn. 60 f. und Rn. 70) festgestellt, dass die Überlassung eines Arbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG seiner Natur nach vorübergehend ist und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dafür zu sorgen, Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für den Leiharbeitnehmer werden zu lassen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein angemessener Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit festgelegt werden muss, um wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen (EuGH 14. Oktober 2020 - C-681/18 - Rn. 40) .

  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    (1) Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern, mit denen die Bestimmungen dieser Richtlinie insgesamt umgangen werden sollen (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55 ff.) .

    Einem Mitgliedstaat ist es danach verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 67; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 63) .

    Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass Leiharbeit bei demselben entleihenden Unternehmen nicht zu einer Dauersituation für einen Leiharbeitnehmer wird (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - C-681/18 - [KG] Rn. 55, 60) .

  • LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21

    Kein Betriebsübergang einer insolventen Luftfahrtgesellschaft; Wirksamkeit der

    Zudem folgt aus Art. 5 Abs. 5 LeiharbeitsRL, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter von Leiharbeit zu wahren (EuGH 14.10.2020 - C-681/18, juris; s.a. BAG 16.06.2021 - 6 AZR 390/20 (A), juris Rn. 30).

    Dagegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren, und einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Maßnahmen vorsieht, um aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen der LeiharbeitsRL insgesamt zu umgehen, zu verhindern (EuGH 14.10.2020 - C-681/18, juris Rn. 73).

    Dabei ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, ggfs. zu kontrollieren, ob es sich, z.B. um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, auf das die Form aufeinanderfolgender Leiharbeitsverträge künstlich angewandt wurde, um die Ziele der LeiharbeitsRL, insbesondere die vorübergehende Natur der Leiharbeit, zu umgehen (EuGH 14.10.2020 a.a.O. Rn. 67).

    Dabei umgehen aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen, den Wesensgehalt der Bestimmungen der LeiharbietsRL und kommen einem Missbrauch dieser Form des Beschäftigungsverhältnisses gleich, da sie den Ausgleich, den diese Richtlinie zwischen der Flexibilität für die Arbeitgeber und der Sicherheit für die Arbeitnehmer herstellt, beeinträchtigen, indem sie letztere unterminieren (EuGH 14.10.2020 a.a.O. Rn. 70).

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Schuldnerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, welches die LeiharbeitsRL als das reguläre Beschäftigungsverhältnis ansieht (vgl. Erwägungsgrund 15 LeiharbeitsRL und EuGH 14.10.2020 a.a.O. Rn. 51), wobei bereits dadurch - so der 15. Erwägungsgrund der LeiharbeitsRL - ein gewisser Schutz gegeben ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-311/21

    TimePartner Personalmanagement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit -

    8 Urteil vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 40).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 41), und vom 17. März 2022, Daimler (C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 33 und 106).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 41), und vom 17. März 2022, Daimler (C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 33).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 51 und 52).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen der Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 65), und vom 17. März 2022, Daimler (C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 76).

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen der Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 66), und vom 17. März 2022, Daimler (C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 77).

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 65 und 66).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-426/20

    Die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten

    Zweitens ist zum Zusammenhang der Vorschrift festzustellen, dass die Richtlinie 2008/104 zur Ergänzung des rechtlichen Rahmens erlassen wurde, der durch die Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung und die Richtlinie 1999/70 auf der Grundlage von Art. 137 Abs. 1 und 2 EG geschaffen wurde, wonach die Organe durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen können, die u. a. in Bezug auf die Arbeitsbedingungen schrittweise anzuwenden sind (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 39).

    Im Hinblick auf den mit der Richtlinie 2008/104 verfolgten Zweck, die Rechte der Leiharbeitnehmer zu schützen, spricht diese fehlende Genauigkeit für eine weite Auslegung des Begriffs "Arbeitsbedingungen" (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 54).

    Daher ist es nach Art. 2 dieser Richtlinie deren Ziel, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern gesichert wird und die Leiharbeitsunternehmen als Arbeitgeber anerkannt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein angemessener Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit festgelegt werden muss, um wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 40).

    Sie bemüht sich daher um einen Ausgleich zwischen dem Ziel der von den Unternehmen angestrebten Flexibilität und dem Ziel der Sicherheit, das dem Schutz der Arbeitnehmer zuzuordnen ist (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 50).

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 vorgesehen ist, dient diesem zweifachen Ziel (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 51 und 52).

  • LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 354/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; Arbeitnehmerüberlassung;

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

  • LAG Düsseldorf, 07.07.2021 - 12 Sa 154/21

    Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

  • LAG Düsseldorf, 12.10.2021 - 3 Sa 294/21
  • LAG Düsseldorf, 07.07.2021 - 12 Sa 155/21

    Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

  • LAG Düsseldorf, 11.08.2021 - 4 Sa 107/21

    Wet-Lease in Form von ACMIO-Verträgen in der Luftfahrt; Arbeitnehmerüberlassung;

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 178/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 177/21

    Arbeitsverhältnis; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 10 Sa 68/21

    Kein Betriebsübergang mangels Geschäftsübernahme Wet-Lease als Betriebsteil Keine

  • LAG Düsseldorf, 11.11.2021 - 13 Sa 96/21

    Objektive Klagehäufung bei Betriebsübergang nach § 613a BGB ;

  • LAG Düsseldorf, 11.08.2021 - 4 Sa 106/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 115/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 10 Sa 67/21

    Teil einer Massensache in Zusammenhang mit der Insolvenz einer

  • LAG Düsseldorf, 19.10.2021 - 8 Sa 123/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 118/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 114/21

    Kein Betriebsübergang im Rahmen von Wet-Lease; Entstehung eines

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 486/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 226/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer aufgrund eines Tarifvertrags

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20

    Luso Temp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit - Anspruch auf bezahlten

  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 224/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 223/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

  • BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 239/22

    Sachgrundlose Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 869/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-477/21

    MÁV-START - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit

  • LAG Niedersachsen, 15.10.2021 - 16 Sa 142/21

    Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer

  • LAG Niedersachsen, 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20

    Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG;

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8035
Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18 (https://dejure.org/2020,8035)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.04.2020 - C-681/18 (https://dejure.org/2020,8035)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. April 2020 - C-681/18 (https://dejure.org/2020,8035)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    KG (Missions successives dans le cadre du travail intérimaire)

    Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104 - Leiharbeit - Aufeinanderfolgende Verträge mit demselben entleihenden Unternehmen - Art. 5 Abs. 5 - Gleichbehandlung - Umgehung der Bestimmungen der Richtlinie

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18
    An dieser Stelle erscheint es hilfreich, die Begründung des Gerichtshofs im Urteil Sciotto(25) zu betrachten, auf die sich JH besonders gestützt hat.

    Abgesehen davon ist auf die Stellen in der Begründung des Gerichtshofs im Urteil Sciotto hinzuweisen, die allgemeiner gefasst sind.

    25 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018 (C-331/17, EU:C:2018:859) (im Folgenden: Sciotto).

    27 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 32, Hervorhebung nur hier).

    28 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 39).

    29 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 72 und Tenor).

    32 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 64 und 65).

    33 Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 67); Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 67).

    34 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69, Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18
    33 Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 67); Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 67).

    35 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 107 bis 119).

    36 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 115).

    37 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 118).

  • EuGH, 17.03.2015 - C-533/13

    AKT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18
    Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nr. 33).

    13 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nrn. 30 und 35).

    24 Vgl. Urteil vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173, Rn. 23 und 32).

    Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nr. 134), die Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 betraf.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-533/13

    AKT - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18
    Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nr. 33).

    13 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nrn. 30 und 35).

    Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AKT (C-533/13, EU:C:2014:2392, Nr. 134), die Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 betraf.

  • EuGH, 11.04.2013 - C-290/12

    Della Rocca - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18
    7 Urteil vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach fallen die befristeten Arbeitsverhältnisse eines Leiharbeitnehmers, der einem entleihenden Unternehmen durch ein Leiharbeitsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70. Vgl. Urteil vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235, Rn. 42).

  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18
    12 Vgl. Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883, Rn. 35, zusammengefasst).

    16 Vgl. Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18
    Aus jüngerer Zeit vgl. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745), zusammen mit meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (EU:C:2017:492).
  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18
    Vgl. Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18
    Aus jüngerer Zeit vgl. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745), zusammen mit meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (EU:C:2017:492).
  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18
    23 Die klassische Fundstelle für diese Formulierung im Falle vertikaler unmittelbarer Wirkung stellt das Urteil vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313), dar.
  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

  • EuGH, 02.05.2019 - C-259/18

    Asendia Spain - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame

  • EuGH, 16.02.2012 - C-25/11

    Varzim Sol - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

    3 So die Schlussfolgerung der Generalanwältin Sharpston in Nr. 51 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:300).

    Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KG (C-681/18, EU:C:2020:300, Nr. 51).

    30 So der Schluss, zu dem Generalanwältin Sharpston in Nr. 51 der Schlussanträge in der Rechtssache KG (C-681/18, EU:C:2020:300) gelangt.

    46 Urteil KG, Rn. 42. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KG (C-681/18, EU:C:2020:300, Nr. 66).

    Wie die Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache KG (C-681/18, EU:C:2020:300, Nr. 44) ausgeführt hat, ist der Begriff "Arbeitsbedingungen" in Art. 156 AEUV nicht definiert.

    64 Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KG (C-681/18, EU:C:2020:300, Nr. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20

    Luso Temp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit - Anspruch auf bezahlten

    Vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:300, Nr. 36).

    12 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:300, Nr. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

    56 Vgl. die Analyse der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:300, insbesondere Nr. 36 sowie die dort angeführten Quellen).
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