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   EuGH, 28.01.2015 - C-688/13   

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EuGH, 28.01.2015 - C-688/13 (https://dejure.org/2015,1115)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2015 - C-688/13 (https://dejure.org/2015,1115)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - C-688/13 (https://dejure.org/2015,1115)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gimnasio Deportivo San Andrés

    'Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG - Veräußerer, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - Garantie der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gimnasio Deportivo San Andrés

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG - Veräußerer, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - Garantie der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Unternehmensübergang; Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer; Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG; Veräußerer, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde; Garantie der Nichtübernahme ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Ausschluss des Übergangs von Lasten aus Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber eines Betriebs in der Insolvenz ("Gimnasio Deportivo San Andrés")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Gimnasio Deportivo San Andrés

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil de Barcelona (Spanien) - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 652
  • NZA 2015, 287
  • NZG 2015, 720
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-561/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-688/13
    Diese Schutzregeln sind als zwingend anzusehen, da die Mitgliedstaaten von ihnen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, C-561/07, EU:C:2009:363, Rn. 46), sofern nicht in der Richtlinie selbst Ausnahmen vorgesehen sind.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Ausnahme von der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/23, wonach der Erwerber die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus dem Arbeitsvertrag oder -verhältnis sowie die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrechterhalten muss, unter Berücksichtigung der von dieser Richtlinie verfolgten allgemeinen Zielsetzung des Schutzes der Rechte der Arbeitnehmer beim Unternehmensübergang eng auszulegen ist (Urteil Kommission/Italien, EU:C:2009:363, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können nur die außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit gewährten Leistungen, die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 abschließend aufgezählt sind, vom zwingenden Übergang der Rechte der Arbeitnehmer ausgenommen werden (Urteil Kommission/Italien, EU:C:2009:363, Rn. 32).

    Weiter muss nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie, auch wenn die Mitgliedstaaten von dieser Ausnahme Gebrauch machen, der in dieser Bestimmung genannte Ausschluss des zwingenden Übergangs damit einhergehen, dass der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer - einschließlich derer, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits aus dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind - hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter und Leistungen für Hinterbliebene, aus den unter Art. 3 Abs. 4 Buchst. a genannten Zusatzversorgungseinrichtungen trifft (Urteil Kommission/Italien, EU:C:2009:363, Rn. 31).

    Sofern ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit der Anwendung Gebrauch macht, erlaubt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23 ihm gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen, einige Gewährleistungen der Art. 3 und 4 der Richtlinie nicht anzuwenden, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und es unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle steht (Urteil Kommission/Italien, EU:C:2009:363, Rn. 38).

  • EuGH, 16.10.2008 - C-313/07

    Kirtruna und Vigano - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-688/13
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/23 nach ihrem dritten Erwägungsgrund und ihrem Art. 3 bezweckt, die Arbeitnehmer dadurch zu schützen, dass die Wahrung ihrer Ansprüche bei einem Unternehmensübergang gewährleistet ist (vgl. Urteil Kirtruna und Vigano, C-313/07, EU:C:2008:574, Rn. 36).

    Wie auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 hervorgeht, ist nämlich mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis nach dieser Richtlinie ein Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeint, da Gegenstand des Arbeitsvertrags oder -verhältnisses die Regelung der Arbeitsbedingungen ist (Urteil Kirtruna und Vigano, EU:C:2008:574, Rn. 41).

  • EuGH, 27.11.2001 - C-285/99

    Impresa Lombardini

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-688/13
    Ferner kann der Gerichtshof im Rahmen seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht entscheiden (vgl. u. a. Urteil Lombardini und Mantovani, C-285/99 und C-286/99, EU:C:2001:640, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof ist aber befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu befinden (vgl. u. a. Urteil Lombardini und Mantovani, EU:C:2001:640, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-164/00

    Beckmann

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-688/13
    Wie sich aus dem Wortlaut und der Struktur von Art. 3 dieser Richtlinie ergibt, umfasst der Übergang der Lasten, die der Veräußerer zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs zu tragen hat, weil er Arbeitnehmer beschäftigt, auf den Erwerber alle Ansprüche der Arbeitnehmer, sofern sie nicht unter eine in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehene Ausnahme fallen (vgl. entsprechend Urteil Beckmann, C-164/00, EU:C:2002:330, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-396/07

    Juuri - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-688/13
    Unter dem gleichen Blickwinkel der Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer sieht die Richtlinie 2001/23 zum einen in Art. 3 Abs. 3 vor, dass der Erwerber nach dem Übergang die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf dieses Vertrags bzw. bis zur Anwendung eines neuen Kollektivvertrags in dem gleichen Maß aufrechterhalten muss, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren (Urteil Juuri, C-396/07, EU:C:2008:656, Rn. 32).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-688/13
    Die Richtlinie will jedoch in Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes auf diesem Gebiet bestehenden Unterschiede diese durch eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften verringern, ohne aber eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet vorzusehen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 6 der Richtlinie 2001/23 sowie Urteil Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.09.2014 - C-487/12

    Die spanische Regelung, die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das aufgegebene

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-688/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, nationale Vorschriften auszulegen oder zu beurteilen, ob ihre Auslegung durch die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats richtig ist (vgl. u. a. Urteil Vueling Airlines, C-487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Hiervon ist auch der Gerichtshof immer ausgegangen (EuGH 28. Januar 2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés] Rn. 34; 16. Oktober 2008 - C-313/07 - [Kirtruna und Vigano] Rn. 36, Slg. 2008, I-7907; 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 39, Slg. 2003, I-12859; 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask und Christensen] Rn. 26, Slg. 1992, I-5755) .

    Danach wird die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen anzuwenden, zu erlassen, zu fördern oder zuzulassen, durch die Richtlinie nicht eingeschränkt (vgl. auch EuGH 28. Januar 2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés] Rn. 56) .

  • EuGH, 09.09.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Die Richtlinie soll so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés, C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 34, und Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie will jedoch - ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4 und 6 - in Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes auf diesem Gebiet bestehenden Unterschiede diese durch eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften verringern, ohne aber eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet vorzusehen (Beschluss vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés, C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23 insofern als zwingend anzusehen sind, als die Mitgliedstaaten - von den in der Richtlinie selbst vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - von ihnen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen dürfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés, C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 auch dann, wenn sie nicht vorsehen, dass die Abs. 1 und 3 für die in der vorstehenden Randnummer genannten Rechte gelten, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer - einschließlich derjenigen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits aus dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind - hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter und Leistungen für Hinterbliebene aus den in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Zusatzversorgungseinrichtungen treffen (Beschluss vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés, C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 95/14

    Vorabentscheidungsersuchen - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Hiervon ist auch der Gerichtshof immer ausgegangen (EuGH 28. Januar 2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés] Rn. 34; 16. Oktober 2008 - C-313/07 - [Kirtruna und Vigano] Rn. 36, Slg. 2008, I-7907; 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 39, Slg. 2003, I-12859; 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask und Christensen] Rn. 26, Slg. 1992, I-5755) .

    Danach wird die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen anzuwenden, zu erlassen, zu fördern oder zuzulassen, durch die Richtlinie nicht eingeschränkt (vgl. auch EuGH 28. Januar 2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés] Rn. 56) .

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 582/16

    Betriebsrente; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik; Insolvenz

    Die durch die teleologische Reduktion des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB begründete Haftungsbegrenzung, dass der Betriebsübernehmer in der Insolvenz nicht für die vor der Insolvenz beim Veräußerer erdienten Verbindlichkeiten haftet, ist mit Art. 5 der RL 2001/23/EG vereinbar (BAG v. 30.10.2008 - 8 AZR 54/07 - Rn. 27 ff., NZA 2009, 432; EuGH v. 28.01.2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés], juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    19 Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés (C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés (C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 Ausgelegt wurde sie im Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés (C-688/13, EU:C:2015:46), und im Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien (C-561/07, EU:C:2009:363).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur

    6 Vgl. zuletzt Urteil vom 18. November 2020, Syndicat CFTC, C-463/19, EU:C:2020:932, Rn. 29 und 67. Vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés, C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 3. Oktober 2019, Fonds du Logement de la Région de Bruxelles Capitale, C-632/18, EU:C:2019:833, Rn. 48.
  • BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 564/20

    Anerkennung von Zeiten im Feuerwehrdienst der DDR

    (1) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG umfasst nach seinem Wortlaut und seiner Struktur alle Rechte und Pflichten des Veräußerers und damit alle Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem bestehenden Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis, sofern sie nicht unter eine in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehene Ausnahme fallen (EuGH 28. Januar 2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés] Rn. 52 f. mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 581/16

    Betriebsrente; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik; Insolvenz

    Die durch die teleologische Reduktion des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB begründete Haftungsbegrenzung, dass der Betriebsübernehmer in der Insolvenz nicht für die vor der Insolvenz beim Veräußerer erdienten Verbindlichkeiten haftet, ist danach mit Art. 5 der RL 2001/23/EG vereinbar (BAG v. 30.10.2008 - 8 AZR 54/07 - Rn. 27 ff., NZA 2009, 432; EuGH v. 28.01.2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés], juris).
  • LAG Düsseldorf, 07.12.2016 - 12 Sa 592/16

    Betriebsrente; Insolvenz; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik

    Die durch die teleologische Reduktion des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB begründete Haftungsbegrenzung, dass der Betriebsübernehmer in der Insolvenz nicht für die vor der Insolvenz beim Veräußerer erdienten Verbindlichkeiten haftet, ist mit Art. 5 der RL 2001/23/EG vereinbar (BAG 30.10.2008 - 8 AZR 54/07, NZA 2009, 432 Rn. 27 ff.; EuGH 28.01.2015 - C-688/13 [Gimnasio Deportivo San Andrés], juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    10 - Vgl. u. a. Beschluss Gimnasio Deportivo San Andrés (C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-477/21

    MÁV-START - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit

  • LAG Hessen, 29.04.2015 - 12 Sa 973/13

    Haftung des Erwerbers bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz für Ansprüche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20

    Luso Temp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit - Anspruch auf bezahlten

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

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