Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 12.09.2019 - C-688/17   

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https://dejure.org/2019,28721
EuGH, 12.09.2019 - C-688/17 (https://dejure.org/2019,28721)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2019 - C-688/17 (https://dejure.org/2019,28721)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2019 - C-688/17 (https://dejure.org/2019,28721)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bayer Pharma

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 9 Abs. 7 - Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter Verletzung der Rechte aus einem Patent - Einstweilige Maßnahmen - Spätere Nichtigerklärung des Patents - Folgen - Recht auf ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Geistiges Eigentum â€" Patente â€" Richtlinie 2004/48/EG â€" Art. 9 Abs. 7 â€" Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter Verletzung der Rechte aus einem Patent â€" Einstweilige Maßnahmen â€" Spätere Nichtigerklärung des Patents â€" Folgen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 9 Abs. 7 - Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter Verletzung der Rechte aus einem Patent - Einstweilige Maßnahmen - Spätere Nichtigerklärung des Patents - Folgen - Recht auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 1168
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-688/17
    Was insbesondere den Begriff "angemessener Ersatz" betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.06.2018 - C-49/17

    Koppers Denmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-688/17
    Da sein Wortlaut hierzu keine ausdrücklichen Anhaltspunkte enthält, ist Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Kontext und Zielsetzung der Regelung, zu der er gehört, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark, C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-473/22

    Mylan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Ergänzendes

    Während die aus dem Völkerrecht abgeleitete unionsrechtliche Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten in ihren internen Rechtsordnungen ein derartiges Recht auf Schadensersatz vorzusehen haben, knapp und allgemein formuliert ist, hat der Gerichtshof ihr in seinem Urteil Bayer Pharma(2) eine präzisere Bedeutung verliehen und damit den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten stärker eingegrenzt.

    Unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil Bayer Pharma entwickelten Rechtsprechung fragt sich das vorlegende Gericht jedoch, ob eine verschuldensunabhängige Haftung als mit Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 vereinbar angesehen werden kann.

    Urteil Bayer Pharma.

    In der Rechtssache, in der das Urteil Bayer Pharma ergangen ist, ging es um die Frage, ob Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 einer im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Haftungsregelung entgegensteht, nach der dem Antragsgegner aufgrund einer unbegründeten einstweiligen Maßnahme kein Ersatz gewährt wurde, wenn der Schaden durch das Verhalten des Antragsgegners eingetreten war, sofern derjenige, der den Antrag (auf Erlass der einstweiligen Maßnahme) gestellt hat, so gehandelt hat, wie es von einer Person in seiner Lage erwartet werden darf.

    Ferner kam Generalanwalt Pitruzzella speziell in Bezug auf die Haftungsregelung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Bayer Pharma ergangen ist, zu dem Schluss, dass Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 zwar dem nicht entgegenstehe, das Verhalten des Antragsgegners bei der Bestimmung des Rechts auf Ersatz und der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen, er jedoch dem entgegenstehe, allein den Umstand, dass dieser Antragsgegner ein Erzeugnis, das ein Recht des geistigen Eigentums verletze, auf den Markt gebracht habe, ohne die Nichtigerklärung dieses Rechts abzuwarten, ausreichen zu lassen, um ihm das Recht auf Schadensersatz zu versagen(8).

    In Bezug auf die besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil Bayer Pharma ergangen ist und die denen des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache ähnlich sind, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Vermarktung eines patentverletzenden Arzneimittels auf den ersten Blick die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens darstellt, so dass der als Reaktion auf ein solches Verhalten gestellte Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nicht von vornherein als ungerechtfertigt eingestuft werden kann(14).

    Anwendung der im Urteil Bayer Pharma gewählten Lösung auf die vorliegende Rechtssache.

    Vor diesem Hintergrund ist nunmehr zu prüfen, ob Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Bayer Pharma dem entgegensteht, dass die darin vorgesehene Haftung desjenigen, der den Erlass der einstweiligen Maßnahmen beantragt hat, in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats eine verschuldensunabhängige Haftung ist.

    Es ist zwar klar, dass Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48, wie die Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, hervorheben, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Vorschrift zu erlassende Haftungsregelung nicht positiv bestimmt und dass das Urteil Bayer Pharma daran nichts ändert.

    Genau dem steht jedoch Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Bayer Pharma entgegen.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Bayer Pharma ausdrücklich gefordert, dass die nationalen Gerichte bei der Beurteilung, ob ein Ersatz zu gewähren ist , die Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigen müssen.

    Ich möchte hinzufügen, dass die sich aus dem Urteil Bayer Pharma ergebende Auslegung von Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 meines Erachtens vollkommen im Einklang mit Sinn und Systematik dieser Richtlinie steht.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Bayer Pharma ausgeführt, dass dann, wenn die Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen als solche als ausreichender Beleg dafür betrachtet würde, dass der Antrag, der diesen Maßnahmen zugrunde lag, ungerechtfertigt war, der Inhaber des in jener Rechtssache fraglichen Patents davon abgehalten werden könnte, auf Maßnahmen nach Art. 9 der Richtlinie 2004/48 zurückzugreifen, was dem Ziel dieser Richtlinie, der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für geistiges Eigentum, zuwiderliefe(20).

    Die Haftung dieser Antragsteller sollte vielmehr, wie sich aus dem Urteil Bayer Pharma ergibt, auf Fehler bei ihrem eigenen Verhalten, insbesondere bei der Stellung des Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, beschränkt werden.

    Meines Erachtens schließen sowohl die vom Gerichtshof im Urteil Bayer Pharma entwickelten Lösungen als auch die Systematik und die Ziele der Richtlinie 2004/48 aus, dass die in Art. 9 Abs. 7 dieser Richtlinie vorgesehene Haftung unter eine verschuldensunabhängige Haftungsregelung fällt, wie sie in das finnische Recht aufgenommen wurde.

    Das Urteil Bayer Pharma liefert hierzu jedoch einige Hinweise allgemeiner Art.

    Ein solcher Missbrauch ist meines Erachtens mit einem ungerechtfertigten Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen gleichzusetzen und verpflichtet zum Ersatz der durch diesen Antrag verursachten Schäden, wie der Gerichtshof im Urteil Bayer Pharma im Wesentlichen befunden hat(28).

    2 Urteil vom 12. September 2019 (C-688/17, im Folgenden: Urteil Bayer Pharma, EU:C:2019:722).

    7 Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nrn. 26 bis 48).

    8 Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nrn. 49 bis 60).

    Siehe u. a. Dijkman, L., "CJEU rules that repeal of provisional measure does not automatically create liability for wrongful enforcement", Journal of Intellectual Property Law & Practice , Nr. 12, 2019, S. 917; de Haan, T., "The CJEU sides with IP right holders: the Bayer Pharma judgment (C-688/17) and the consequences of the Europeanisation of provisional and precautionary measures relating to IP rights", European Intellectual Property Review , Nr. 11, 2020, S. 767; Tilmann, W., "Consequences of the CJEU's Bayer v Richter decision", Journal of Intellectual Property Law & Practice , Nr. 6, 2022, S. 526; kritisch Felthun, R., u. a., "Compensating wrongly restrained defendants in pharmaceutical patent cases: recent developments in the EU, England and Australia", Bio-Science Law Review , Nr. 6, 2020, S. 234, und Sztoldman, A., "Compensation for a wrongful enforcement of a preliminary injunction under the Enforcement Directive (2004/48/EC)", European Intellectual Property Review , Nr. 11, 2020, S. 721.

    10 Urteil Bayer Pharma (Rn. 47 bis 49).

    11 Urteil Bayer Pharma (Rn. 51) (Hervorhebung nur hier).

    12 Urteil Bayer Pharma (Rn. 51 und 52).

    13 Urteil Bayer Pharma (Rn. 60 bis 62).

    14 Urteil Bayer Pharma (Rn. 63).

    15 Im Ausgangsverfahren in dieser Rechtssache wurden diese einstweiligen Maßnahmen wegen eines Verfahrensmangels für nichtig erklärt, später jedoch nicht erneuert, da das Verfahren zur Nichtigerklärung des Patents, das die Grundlage für diese Maßnahmen bildete, vorangeschritten war und das Patent schließlich für nichtig erklärt wurde (vgl. Urteil Bayer Pharma, Rn. 23 bis 26).

    16 Urteil Bayer Pharma (Rn. 64 und 65).

    17 Urteil Bayer Pharma (Rn. 68 bis 70).

    20 Urteil Bayer Pharma (Rn. 64 und 65).

    Eine vergleichbare Bemerkung enthielten bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nr. 47).

    23 Darauf hat der Gerichtshof im Übrigen bereits im Urteil Bayer Pharma (Rn. 66 bis 70) hingewiesen.

    26 Urteil Bayer Pharma (Rn. 60, 62 und 64).

    27 Vgl. Nrn. 48 bis 52 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil Bayer Pharma (Rn. 65).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-44/21

    Phoenix Contact - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    Diese Bestimmung verpflichtet somit die Mitgliedstaaten und letztlich die nationalen Gerichte, Garantien dafür zu bieten, dass insbesondere die in Art. 9 der Richtlinie 2004/48 genannten Maßnahmen und Verfahren nicht missbräuchlich verwendet werden (Urteil vom 12. September 2019, Bayer Pharma, C-688/17, EU:C:2019:722, Rn. 68).
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2023 - 2 U 124/22

    Glatirameracetat

    Soweit die Beklagte die Vorschrift des § 945 ZPO unter Bezugnahme auf die europäische Rechtssache C-688/17 (Gedeon/Richter) dahin kritisiere, dass diese eine verschuldensunabhängige Haftung des Vollziehungsgläubigers anordne, vermöge dies die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nicht zu begründen.

    Dies gelte mit Blick auf die parallelen Patente EP 'XXB und EP 'XXC bereits deshalb, weil nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-688/17 (GRUR 2019, 1168 - Bayer/Richter ua) die frühere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. BeckRS 2018, 5145 Rn. 51) wieder gelten dürfte, wonach eine Schadenersatzhaftung ausscheide, wenn der Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung bestanden habe und lediglich rückwirkend entfallen sei.

    Dies gilt mit Blick auf die Frage, ob die verschuldensunabhängige Ausgestaltung des § 945 ZPO im Lichte des Art. 9 (7) der Enforcement-Richtlinie, auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 12.09.2019 in der Rechtssache C-688/17 (GRUR 2019, 1168 - Bayer/Richter ua), europarechtskonform ist, bereits deshalb, weil sich für den hier zu entscheidenden Fall ein Verschulden der Beklagten feststellen lässt (siehe dazu unter 1. c)).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19

    Constantin Film Verleih - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und

    4 Vgl. in Bezug auf den in Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 verwendeten Begriff "angemessener Ersatz" Urteil vom 12. September 2019, Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:722, Rn. 40).

    5 Vgl. u. a. Urteile vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 28), vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge (C-471/17, EU:C:2018:681, Rn. 39), und vom 12. September 2019, Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:722, Rn. 41).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-473/22

    Mylan

    Nach Ansicht von Mylan lässt die Auslegung dieses Art. 9 Abs. 7 durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. September 2019, Bayer Pharma (C-688/17, im Folgenden: Urteil Bayer Pharma, EU:C:2019:722), nicht den Schluss zu, dass diese Richtlinie der Anwendung des im finnischen Recht vorgesehenen Grundsatzes der verschuldensunabhängigen Haftung entgegenstehe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

    Vgl. zur Veranschaulichung auch Urteil vom 12. September 2019, Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:722), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324).
  • LG Düsseldorf, 29.09.2022 - 4c O 48/21

    Glatirameracetat

    Soweit die Beklagte die deutsche Vorschrift des § 945 ZPO unter Bezugnahme auf die europäische Rechtssache C-688/17 (Gedeon/Richter; vorgelegt als Anlage BB 15) dahin kritisiert, dass es sich um eine starre Regelung handele, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Vollziehungsgläubigers anordne, vermag dies allein vorliegend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Ansicht der Kammer ebenso wenig zu begründen.
  • EuGH, 27.04.2023 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Zu diesem Zweck muss es alle objektiven Umstände der Rechtssache gebührend berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Bayer Pharma, C-688/17, EU:C:2019:722, Rn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:722, Rn. 70).
  • OLG München, 06.10.2022 - 6 U 3044/22

    Kein hinreichend gesicherter Rechtsbestand nach negativem qualifizierten Hinweis

    Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH GRUR BeckRS 2019, 20738 - Bayer Pharma) allerdings bei einer späteren Nichtigerklärung des Verfügungspatents nicht automatisch anzunehmen und setzt außerdem in tatsächlicher Hinsicht auch einen für den Antragsgegner nicht immer einfach zu erbringenden Nachweis eines kausalen Schadens voraus.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8767
Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17 (https://dejure.org/2019,8767)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - C-688/17 (https://dejure.org/2019,8767)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - C-688/17 (https://dejure.org/2019,8767)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bayer Pharma

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente - Richtlinie 2004/48/EG - Begriff "angemessener Ersatz" - Schaden, der durch einstweilige Maßnahmen verursacht wird, die zum Schutz eines später für nichtig erklärten Patents beantragt wurden - Inverkehrbringen ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente - Richtlinie 2004/48/EG - Begriff "angemessener Ersatz" - Schaden, der durch einstweilige Maßnahmen verursacht wird, die zum Schutz eines später für nichtig erklärten Patents beantragt wurden - Inverkehrbringen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.11.2012 - C-180/11

    Bericap Záródástechnikai - Richtlinie 2004/48/EG - Vorschriften für die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 68 und 69), bekräftigt hat, geht aus den Bestimmungen von Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens hervor, dass die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sicherstellen, dass "Durchsetzungsverfahren mit genau bestimmten Merkmalen" in ihrem Recht vorgesehen werden, was bedeutet, dass sie verpflichtet sind, im Wege der Rechtsetzung "Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, die mit dem in diesen Bestimmungen näher Dargelegten in Einklang stehen, in ihr innerstaatliches Recht aufzunehmen".

    6 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass "die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens fortan integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung [sind], und [dass] in deren Rahmen ... der Gerichtshof zuständig [ist], im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu befinden", vgl. insbesondere Urteile vom 11. September 2007, Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos (C-431/05, EU:C:2007:496, Rn. 31), und vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 67).

    16 Vgl. Urteil vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 72).

    17 Vgl. Urteil vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 75).

  • EuGH, 25.01.2017 - C-367/15

    Stowarzyszenie Olawska Telewizja Kablowa - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2017, Stowarzyszenie O?‚awska Telewizja Kablowa (C-367/15, EU:C:2017:36, Rn. 24), ausdrücklich bekräftigt hat, sind nach den Erwägungsgründen 5 und 6 sowie Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie die Verpflichtungen zu berücksichtigen, die sich aus auf den Ausgangsrechtsstreit möglicherweise anzuwendenden internationalen Übereinkünften, insbesondere dem TRIPS-Übereinkommen, für die Mitgliedstaaten ergeben.

    18 Vgl. Urteile vom 9. Juni 2016, Hansson (C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 36 und 40), und vom 25. Januar 2017, Stowarzyszenie O?‚awska Telewizja Kablowa (C-367/15, EU:C:2017:36, Rn. 23).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 74), festgestellt hat, werden die Rechtsbehelfe, die den Schutz der in der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Rechte des geistigen Eigentums sichern sollen, durch Schadensersatzklagen, die eng mit ihnen verbunden sind, ergänzt.

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 74).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17
    19 Vgl. z. B. Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-481/14

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17
    18 Vgl. Urteile vom 9. Juni 2016, Hansson (C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 36 und 40), und vom 25. Januar 2017, Stowarzyszenie O?‚awska Telewizja Kablowa (C-367/15, EU:C:2017:36, Rn. 23).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17
    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung dieses Artikels und allgemein des TRIPS-Übereinkommens im Wege der Vorabentscheidung wurde erstmals im Urteil vom 14. Dezember 2000, Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 32 bis 40), festgestellt und seitdem durch eine ständige Rechtsprechung bestätigt(6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-89/99

    Schieving-Nijstad u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17
    8 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Schieving-Nijstad u. a. (C-89/99, EU:C:2001:98, Nrn. 11 bis 16).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Übereinkommen zur Errichtung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17
    6 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass "die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens fortan integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung [sind], und [dass] in deren Rahmen ... der Gerichtshof zuständig [ist], im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu befinden", vgl. insbesondere Urteile vom 11. September 2007, Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos (C-431/05, EU:C:2007:496, Rn. 31), und vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 67).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-572/17

    Syed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17
    5 Vgl. zuletzt Urteil vom 19. Dezember 2018, Syed (C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

    Vgl. zur Veranschaulichung auch Urteil vom 12. September 2019, Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:722), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324).

    87 Vgl. zu diesen Zielen Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nrn. 31 und 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-473/22

    Mylan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Ergänzendes

    7 Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nrn. 26 bis 48).

    8 Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nrn. 49 bis 60).

    Eine vergleichbare Bemerkung enthielten bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nr. 47).

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