Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 10.05.2017 - C-690/15   

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https://dejure.org/2017,13954
EuGH, 10.05.2017 - C-690/15 (https://dejure.org/2017,13954)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2017 - C-690/15 (https://dejure.org/2017,13954)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - C-690/15 (https://dejure.org/2017,13954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    De Lobkowicz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union - Statut - Zwingender Anschluss an das System der sozialen Sicherheit der Organe der Europäischen Union - In einem Mitgliedstaat erzielte Einkünfte aus Immobilien - Pflicht nach dem Recht eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    De Lobkowicz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union - Statut - Zwingender Anschluss an das System der sozialen Sicherheit der Organe der Europäischen Union - In einem Mitgliedstaat erzielte Einkünfte aus Immobilien - Pflicht nach dem Recht eines ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-690/15
    Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll durch Auslegung des Unionsrechts geklärt werden, ob ein Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts entsprechend dem existiert, der in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, die wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. 1999, L 38, S. 1) geändert wurde (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und in weiterer Folge in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) zum Ausdruck kommt und wie ihn der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ausgelegt hat.

    Sodann weist es darauf hin, dass aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), hervorgehe, dass steuerliche Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen, die eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit aufwiesen, nämlich die CSG, die Sozialabgabe von 2 % und der Zusatzbeitrag von 0, 3 %, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fielen.

    Das vorlegende Gericht gibt auch den wesentlichen Inhalt der maßgeblichen nationalen Vorschriften wieder und erläutert, warum es Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts hat, wobei es auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich und insbesondere auf dessen Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), Bezug nimmt.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit, wie er in der Verordnung Nr. 1408/71 und in weiterer Folge in der Verordnung Nr. 883/2004 zum Ausdruck kommt und im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), erläutert wird, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der auf die Einkünfte aus Immobilien, die ein Unionsbeamter in dem Mitgliedstaat erzielt, in dem er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, Sozialbeiträge und Sozialabgaben erhoben werden, die zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats verwendet werden.

    Ein Unionsbeamter wie Herr de Lobkowicz darf daher nicht zur Entrichtung dieser Abgaben und Beiträge verpflichtet werden, da seine finanziellen Verpflichtungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ausschließlich durch das Protokoll und das Statut geregelt werden und somit dem Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten entzogen sind (vgl. hinsichtlich der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechend Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23, 26, 28 und 29).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-690/15
    Es weist jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 41 seines Urteils vom 3. Oktober 2000, Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530), bereits entschieden habe, dass die Unionsbeamten und ihre Familienangehörigen, die dem System der sozialen Sicherheit der Organe der Union zwingend angeschlossen seien, nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden könnten.

    Dieser Aufgabe hat sich der Rat mit Erlass der Verordnung Nr. 1408/71 und in weiterer Folge der Verordnung Nr. 883/2004 entledigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 41 und 42, und vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 34 bis 37).

  • EuGH, 20.10.1981 - 137/80

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-690/15
    Somit sind auch die Mitgliedstaaten zur Beachtung des Statuts verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, vom 7. Mai 1987, Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21, vom 4. Dezember 2003, Kristiansen, C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 32, und vom 4. Februar 2015, Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 22).
  • EuGH, 13.07.1983 - 152/82

    Forcheri / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-690/15
    Folglich fällt die Rechtsstellung der Unionsbeamten hinsichtlich ihrer Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit wegen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Union in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1983, Forcheri, 152/82, EU:C:1983:205, Rn. 9).
  • EuGH, 07.05.1987 - 186/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-690/15
    Somit sind auch die Mitgliedstaaten zur Beachtung des Statuts verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, vom 7. Mai 1987, Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21, vom 4. Dezember 2003, Kristiansen, C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 32, und vom 4. Februar 2015, Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 22).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-92/02

    Kristiansen

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-690/15
    Somit sind auch die Mitgliedstaaten zur Beachtung des Statuts verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, vom 7. Mai 1987, Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21, vom 4. Dezember 2003, Kristiansen, C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 32, und vom 4. Februar 2015, Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 22).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-690/15
    Insoweit ist - wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge festgestellt hat - zum einen das Protokoll den Verträgen rechtlich gleichrangig (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 161).
  • EuGH, 04.02.2015 - C-647/13

    Melchior - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-690/15
    Somit sind auch die Mitgliedstaaten zur Beachtung des Statuts verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, vom 7. Mai 1987, Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21, vom 4. Dezember 2003, Kristiansen, C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 32, und vom 4. Februar 2015, Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 22).
  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-690/15
    Dieser Aufgabe hat sich der Rat mit Erlass der Verordnung Nr. 1408/71 und in weiterer Folge der Verordnung Nr. 883/2004 entledigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 41 und 42, und vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 34 bis 37).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 10.05.2017 - C-690/15
    Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, doch müssen sie dabei das Unionsrecht beachten (Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38, und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 22).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 18.04.2013 - C-548/11

    Mulders - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r -

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

  • EuGH, 21.01.2016 - C-515/14

    Die zyprischen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Altersruhegeld, die

  • EuGH, 06.10.2016 - C-466/15

    Adrien u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - An

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Zu diesem letzten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht zweckdienlichen Auslegung des Unionrechts zu gelangen, es - wie sich Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entnehmen lässt -erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm vorgelegten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 28).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-415/22

    Acerta u.a.

    Die Unionsbeamten können daher nicht als "Arbeitnehmer" im Sinne dieser Verordnungen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Festlegung der für die Unionsbeamten geltenden Vorschriften, was deren Verpflichtungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit betrifft, fällt - unter Ausschluss der Mitgliedstaaten - in die alleinige Zuständigkeit der Union (Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 44).

    Das gemeinsame System der sozialen Sicherheit der Organe der Union wurde nach Art. 14 des Protokolls vom Parlament und vom Rat durch die Verordnung zur Festlegung des Statuts festgelegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 36).

    Denn zum einen bringt es dieser Art. 14 mit sich, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, Unionsbeamte zwingend einem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit anzuschließen und sie zu verpflichten, Beiträge zur Finanzierung eines solchen Systems zu entrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 40 und 41).

    Zum anderen ist das Statut, das alle Merkmale gemäß Art. 288 AEUV aufweist, in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass auch die Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen des Statuts verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 42, sowie vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l'Action et des Comptes publics, C-903/19, EU:C:2021:95, Rn. 36).

    Zwar sind die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig, doch müssen sie bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht einschließlich der Bestimmungen des Protokolls und des Statuts über die Regelungen der sozialen Sicherheit beachten, die die Rechtsstellung der Unionsbeamten sowohl während ihres Beschäftigungsverhältnisses bei einem Organ als auch nach dem Erreichen des Ruhestandsalters betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 34, 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.04.2019 - T-737/17

    Wattiau/ Parlament

    Zudem vertritt das Parlament die Ansicht, die Umstände der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz (C-690/15, EU:C:2017:355), ergangen sei, auf das der Kläger Bezug nehme, unterschieden sich deutlich von jenen des vorliegenden Rechtsstreits.

    Im vorliegenden Fall fällt die Rechtsstellung der Unionsbeamten, wie das Parlament vorträgt, hinsichtlich ihrer Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit wegen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Union in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (vgl. Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Protokoll ist den Verträgen rechtlich gleichrangig (Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 161, und Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass mit Art. 14 des Protokolls, der den Organen der Union die Zuständigkeit für die Festlegung der Systeme der sozialen Sicherheit für ihre Beamten zuweist, einhergeht, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, Unionsbeamte zwingend einem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit anzuschließen und sie zu verpflichten, Beiträge zur Finanzierung eines solchen Systems zu entrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 41).

    Zum anderen wurde dieses in diesem Art. 14 genannte System der Sozialleistungen durch das Statut eingerichtet, das in seinem Titel V ("Besoldung und soziale Rechte des Beamten"), insbesondere in dessen Kapiteln 2 und 3, die die soziale Sicherheit und die Ruhegehälter betreffen, die auf die Unionsbeamten anwendbaren Vorschriften enthält (Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 36 und 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

    34 Vgl. z. B. Gutachten 2/13 (Beitritt der Europäischen Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Nr. 161), und Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz (C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 40).
  • EuGH, 15.12.2022 - C-366/21

    Picard / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

    Zum anderen ist in Bezug auf den Kontext dieser Bestimmung erstens darauf hinzuweisen, dass aus Art. 83 Abs. 2 des Statuts hervorgeht, dass die Beamten zu einem Drittel zur Finanzierung des Versorgungssystems beitragen, wobei der Beitrag auf einen bestimmten Prozentsatz des Grundgehalts festgesetzt wird (Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 43).
  • EuGH, 04.02.2021 - C-903/19

    Ministre de la Transition écologique und solidaire und Ministre de l'Action und

    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Statut, das in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar gilt, auch von den Mitgliedstaaten zu beachten (Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7, und vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 42), und damit nicht nur von den nationalen Gerichten, sondern von allen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Verwaltungsbehörden (Urteil vom 19. Dezember 2019, GRDF, C-236/18, EU:C:2019:1120, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG -

    16 Zusätzlich zu Art. 94 Buchst. a und b, der Verfahrensordnung des Gerichtshofs siehe nur Urteile vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz (C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 28), und vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 24).
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   Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15   

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https://dejure.org/2016,43854
Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15 (https://dejure.org/2016,43854)
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - C-690/15 (https://dejure.org/2016,43854)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    De Lobkowicz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamter der Europäischen Union - Pflichtversicherung im Sozialversicherungssystem der Organe der Europäischen Union - Finanzierung der Leistungen der nationalen Sozialversicherung - Einkünfte aus Immobilien ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15
    Wie die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens erkennen lässt, ergeht es auch im Gefolge des Urteils vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), in dem es der Gerichtshof im Wesentlichen für unzulässig befunden hat, bei einem niederländischen Arbeitnehmer mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(2), fiel, in diesem Mitgliedstaat auf die Einkünfte aus seinem Vermögen Sozialbeiträge und Sozialabgaben zu erheben, die mit denen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, teils identisch, teils vergleichbar waren.

    Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof daher um Entscheidung, ob sich das im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), gewonnene Ergebnis auf den Fall eines Unionsbeamten übertragen lässt, der unstreitig nicht vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird.

    Sodann weist es darauf hin, dass aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), zwar hervorgehe, dass steuerliche Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen, die eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit aufwiesen, in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fielen, doch könnten die Unionsbeamten und ihre Familienangehörigen, die im System der sozialen Sicherheit der Organe der Union pflichtversichert seien, nicht als "Arbeitnehmer" im Sinne dieser Verordnungen angesehen werden(7).

    Im vorliegenden Fall vertrete ich in Anbetracht der Eigenschaft des Klägers des Ausgangsverfahrens und der vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffenen Entscheidung, auf die das vorlegende Gericht ausführlich verwiesen hat, die Auffassung, dass die Vorlagefrage dahin umzuformulieren ist, dass mit ihr ermittelt werden soll, ob in Analogie zu den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 ein Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit existiert, der entweder der Auslegung von Art. 45 AEUV oder der Auslegung des Protokolls und der Bestimmungen des Statuts, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, zu entnehmen wäre und der dem entgegenstünde, dass ein Beamter eines Organs der Union verpflichtet wird, die Sozialbeiträge und die Sozialabgabe abzuführen, um die es im Ausgangsverfahren geht und die auf die von ihm im Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes erzielten Einkünfte aus Immobilien erhoben werden.

    Ausgangspunkt für die Beantwortung der Vorlagefrage in der von mir vorgeschlagenen umformulierten Fassung ist in meinem Augen die Untersuchung des Urteils vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123).

    Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123).

    Wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 57 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache de Ruyter (C-623/13, EU:C:2014:2307), auf die der Gerichtshof in Rn. 41 des genannten Urteils verwiesen hat, ausgeführt hat, "stellt" die Festsetzung der Beiträge und der Abgabe, um die es in der Rechtssache de Ruyter ging, gegen Herrn de Ruyter "eine Missachtung des Verbots der Kumulierung der anzuwendenden Rechtsvorschriften in Art. 13 Abs. 1 und der Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dar.

    Ausweitung der im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffenen Entscheidung auf den Ausgangsrechtsstreit.

    Ebenso steht fest, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Einkünfte aus Immobilien im nationalen Recht wie die Leibrenten, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ergangen ist, als Einkünfte aus dem Vermögen gelten.

    Diese Feststellung, die die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterscheidet, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ergangen ist, hat die Beteiligten dazu veranlasst, ihre Erklärungen zu konzentrieren und hinsichtlich der Frage, ob der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit seinen Ursprung unmittelbar in Art. 45 AEUV hat, gegenteilige Auffassungen zu vertreten.

    Die Kommission und Herr de Lobkowicz behaupten, dies sei der Fall, weshalb die vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffene Entscheidung aufgrund der Auslegung von Art. 45 AEUV auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könne.

    Wie bereits erwähnt, argumentiert die französische Regierung in die entgegengesetzte Richtung und behauptet, dass nur die Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fielen, vom Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), profitieren könnten, da der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts nur in diesen Verordnungen verankert sei.

    Daher müsste nach den Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen ein Vertragsbediensteter der Union mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, der die Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit seines Beschäftigungsstaats wähle - beispielsweise die Rechtsvorschriften des Königreichs Belgien -, wie andere Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fallen, im Einklang mit der im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 38 bis 40), getroffenen Entscheidung - somit auch hinsichtlich seiner Einkünfte aus dem Vermögen - von der Pflicht befreit werden, zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes, an das er nicht angeschlossen ist - und sei es nur teilweise -, beizutragen.

    Unter diesen Voraussetzungen bin ich der Auffassung, dass die Argumentation zur Begründung der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 38 bis 40), auch auf die Situation eines Unionsbeamten wie die von Herrn de Lobkowicz anwendbar ist.

    Wie nämlich sowohl Herr de Lobkowicz als auch die Kommission geltend gemacht haben, hat der Gerichtshof diese Einwände bereits in den Urteilen vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 31 bis 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 41), geprüft und zurückgewiesen.

    18 - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23 und 24).

    20 - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 26).

    21 - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 28).

    22 - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 31).

    23 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 35, 37 und 38).

    24 - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 40 und 41).

    27 - Es ist darauf hinzuweisen, dass, während das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), die CSG, die Sozialabgabe von 2 % und einen Zusatzbeitrag zum Satz von 0, 3 % betraf, die vorliegende Rechtssache darüber hinaus den Zusatzbeitrag zum Satz von 1, 1 % betrifft, dessen Aufkommen, worauf das vorlegende Gericht hinweist, dem Fonds national des solidarités actives (Nationaler Solidaritätsfonds) zufließt und nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fällt.

    Vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache de Ruyter (C-623/13, EU:C:2014:2307, Rn. 58).

    49 - Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 32, 37 und 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 24 und 26).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15
    Wie die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens erkennen lässt, ergeht es auch im Gefolge des Urteils vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), in dem es der Gerichtshof im Wesentlichen für unzulässig befunden hat, bei einem niederländischen Arbeitnehmer mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(2), fiel, in diesem Mitgliedstaat auf die Einkünfte aus seinem Vermögen Sozialbeiträge und Sozialabgaben zu erheben, die mit denen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, teils identisch, teils vergleichbar waren.

    Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof daher um Entscheidung, ob sich das im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), gewonnene Ergebnis auf den Fall eines Unionsbeamten übertragen lässt, der unstreitig nicht vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird.

    Sodann weist es darauf hin, dass aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), zwar hervorgehe, dass steuerliche Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen, die eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit aufwiesen, in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fielen, doch könnten die Unionsbeamten und ihre Familienangehörigen, die im System der sozialen Sicherheit der Organe der Union pflichtversichert seien, nicht als "Arbeitnehmer" im Sinne dieser Verordnungen angesehen werden(7).

    Im vorliegenden Fall vertrete ich in Anbetracht der Eigenschaft des Klägers des Ausgangsverfahrens und der vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffenen Entscheidung, auf die das vorlegende Gericht ausführlich verwiesen hat, die Auffassung, dass die Vorlagefrage dahin umzuformulieren ist, dass mit ihr ermittelt werden soll, ob in Analogie zu den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 ein Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit existiert, der entweder der Auslegung von Art. 45 AEUV oder der Auslegung des Protokolls und der Bestimmungen des Statuts, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, zu entnehmen wäre und der dem entgegenstünde, dass ein Beamter eines Organs der Union verpflichtet wird, die Sozialbeiträge und die Sozialabgabe abzuführen, um die es im Ausgangsverfahren geht und die auf die von ihm im Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes erzielten Einkünfte aus Immobilien erhoben werden.

    Ausgangspunkt für die Beantwortung der Vorlagefrage in der von mir vorgeschlagenen umformulierten Fassung ist in meinem Augen die Untersuchung des Urteils vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123).

    Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123).

    Ausweitung der im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffenen Entscheidung auf den Ausgangsrechtsstreit.

    Ebenso steht fest, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Einkünfte aus Immobilien im nationalen Recht wie die Leibrenten, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ergangen ist, als Einkünfte aus dem Vermögen gelten.

    Diese Feststellung, die die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterscheidet, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ergangen ist, hat die Beteiligten dazu veranlasst, ihre Erklärungen zu konzentrieren und hinsichtlich der Frage, ob der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit seinen Ursprung unmittelbar in Art. 45 AEUV hat, gegenteilige Auffassungen zu vertreten.

    Die Kommission und Herr de Lobkowicz behaupten, dies sei der Fall, weshalb die vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffene Entscheidung aufgrund der Auslegung von Art. 45 AEUV auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könne.

    Wie bereits erwähnt, argumentiert die französische Regierung in die entgegengesetzte Richtung und behauptet, dass nur die Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fielen, vom Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), profitieren könnten, da der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts nur in diesen Verordnungen verankert sei.

    Daher müsste nach den Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen ein Vertragsbediensteter der Union mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, der die Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit seines Beschäftigungsstaats wähle - beispielsweise die Rechtsvorschriften des Königreichs Belgien -, wie andere Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fallen, im Einklang mit der im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 38 bis 40), getroffenen Entscheidung - somit auch hinsichtlich seiner Einkünfte aus dem Vermögen - von der Pflicht befreit werden, zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes, an das er nicht angeschlossen ist - und sei es nur teilweise -, beizutragen.

    Unter diesen Voraussetzungen bin ich der Auffassung, dass die Argumentation zur Begründung der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 38 bis 40), auch auf die Situation eines Unionsbeamten wie die von Herrn de Lobkowicz anwendbar ist.

    Wie nämlich sowohl Herr de Lobkowicz als auch die Kommission geltend gemacht haben, hat der Gerichtshof diese Einwände bereits in den Urteilen vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 31 bis 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 41), geprüft und zurückgewiesen.

    18 - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23 und 24).

    20 - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 26).

    21 - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 28).

    22 - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 31).

    23 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 35, 37 und 38).

    24 - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 - Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 40 und 41).

    27 - Es ist darauf hinzuweisen, dass, während das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), die CSG, die Sozialabgabe von 2 % und einen Zusatzbeitrag zum Satz von 0, 3 % betraf, die vorliegende Rechtssache darüber hinaus den Zusatzbeitrag zum Satz von 1, 1 % betrifft, dessen Aufkommen, worauf das vorlegende Gericht hinweist, dem Fonds national des solidarités actives (Nationaler Solidaritätsfonds) zufließt und nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fällt.

    49 - Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 32, 37 und 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 24 und 26).

  • EuGH, 15.02.2000 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15
    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85)(17), trug er vor, diese Sozialbeiträge und diese Sozialabgabe verstießen deshalb, weil sie speziell für die Finanzierung der französischen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit verwendet würden, gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71, der den Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit enthalte.

    Es fragte sich jedoch, ob angesichts der Tatsache, dass zum einen die Sozialbeiträge und die Sozialabgabe anders als bei den Sachverhalten, zu denen die Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85), ergangen seien, nicht auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, sondern unabhängig von der Ausübung jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auf Einkünfte aus dem Vermögen des betreffenden Steuerpflichtigen erhoben würden, und zum anderen diese Beiträge und diese Abgabe keinerlei Anspruch auf eine Leistung oder einen Vorteil, die aus einem System der sozialen Sicherheit gewährt würden, eröffneten, dennoch davon ausgegangen werden könne, dass sie eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit derart aufwiesen, dass sie sehr wohl in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen.

    Der Gerichtshof entschied sodann, dass die Schlussfolgerung, zu der er in den Urteilen vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35), in Bezug auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte gelangt sei, auf Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen übertragen werden müsse, da ihr Aufkommen unstreitig unmittelbar und speziell für die Finanzierung bestimmter Zweige des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich verwendet werde(21).

    Dies gilt auch für das Urteil vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85).

    Wie nämlich sowohl Herr de Lobkowicz als auch die Kommission geltend gemacht haben, hat der Gerichtshof diese Einwände bereits in den Urteilen vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 31 bis 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 41), geprüft und zurückgewiesen.

    19 - Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 39 und 40), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 37 und 38).

    36 - Vgl. Urteil vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 42 bis 45).

    38 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 1996, Kemmler (C-53/95, EU:C:1996:58, Rn. 13 und 14), vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 42 und 45), vom 19. März 2002, Hervein u. a. (C-393/99 und C-394/99, EU:C:2002:182, Rn. 49), vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 40), und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 30).

    49 - Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 32, 37 und 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 24 und 26).

  • EuGH, 16.01.1992 - C-57/90

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15
    Obwohl sich die Kommission, auch in der mündlichen Verhandlung, bemüht hat, in der Rechtsprechung Hinweise zur Unterstützung ihrer These zu finden, nach der sich ein solcher Grundsatz tatsächlich und unmittelbar aus Art. 45 AEUV ableite, habe ich den Eindruck, dass mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10), diese Debatte bereits im gegenteiligen Sinn entschieden worden ist.

    Entgegen den Schlussanträgen von Generalanwalt Lenz in dieser Rechtssache (C-57/90, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:345) hat der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen.

    In diesem vor dem Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10), erlassenen Urteil, in dem das Verhältnis zwischen Art. 12 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer(35) und den Art. 48 und 51 des EWG-Vertrags ausgelegt wurde, wurde zum einen präzisiert, dass die gleichzeitige Anwendung der für die Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zweier Rechtsordnungen in Ermangelung einer Vorschrift grundsätzlich nicht als verboten angesehen werden könne, und zum anderen, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 3 (und nicht die Art. 48 und 51 des EWG-Vertrags) die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats nur insoweit ausschließe, als der Betroffene anderenfalls verpflichtet wäre, Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu entrichten, ohne dass dieser ihm für das gleiche Risiko und den gleichen Zeitraum einen zusätzlichen Vorteil gewähren würde.

    29 - Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10, Rn. 8 bis 10).

    30 - Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10, Rn. 8 und 9).

    31 - Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10, Rn. 14).

    32 - Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10, Rn. 21) (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15
    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:393, Nr. 25).

    12 - Vgl. zur fehlenden Berücksichtigung oder zur teilweisen Berücksichtigung der Jahre, die belgische Staatsangehörige im Dienst eines Organs der Union zurücklegten, für die Begründung von Ruhegehaltsansprüchen in Belgien, Urteil vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821), Beschluss vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi (C-286/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:420), und Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591).

    43 - Vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 2003, Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31), vom 4. Februar 2015, Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 35).

    45 - Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Gardella (C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 30), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 36).

  • EuGH, 15.02.2000 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15
    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85)(17), trug er vor, diese Sozialbeiträge und diese Sozialabgabe verstießen deshalb, weil sie speziell für die Finanzierung der französischen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit verwendet würden, gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71, der den Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit enthalte.

    Es fragte sich jedoch, ob angesichts der Tatsache, dass zum einen die Sozialbeiträge und die Sozialabgabe anders als bei den Sachverhalten, zu denen die Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85), ergangen seien, nicht auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, sondern unabhängig von der Ausübung jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auf Einkünfte aus dem Vermögen des betreffenden Steuerpflichtigen erhoben würden, und zum anderen diese Beiträge und diese Abgabe keinerlei Anspruch auf eine Leistung oder einen Vorteil, die aus einem System der sozialen Sicherheit gewährt würden, eröffneten, dennoch davon ausgegangen werden könne, dass sie eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit derart aufwiesen, dass sie sehr wohl in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen.

    Der Gerichtshof entschied sodann, dass die Schlussfolgerung, zu der er in den Urteilen vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35), in Bezug auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte gelangt sei, auf Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen übertragen werden müsse, da ihr Aufkommen unstreitig unmittelbar und speziell für die Finanzierung bestimmter Zweige des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich verwendet werde(21).

    19 - Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 39 und 40), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-515/14

    Die zyprischen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Altersruhegeld, die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15
    38 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 1996, Kemmler (C-53/95, EU:C:1996:58, Rn. 13 und 14), vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 42 und 45), vom 19. März 2002, Hervein u. a. (C-393/99 und C-394/99, EU:C:2002:182, Rn. 49), vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 40), und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 30).

    46 - Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 45).

    47 - Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15
    10 - Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 39 bis 43).

    12 - Vgl. zur fehlenden Berücksichtigung oder zur teilweisen Berücksichtigung der Jahre, die belgische Staatsangehörige im Dienst eines Organs der Union zurücklegten, für die Begründung von Ruhegehaltsansprüchen in Belgien, Urteil vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821), Beschluss vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi (C-286/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:420), und Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591).

    28 - Vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000, Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 41), und vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 35).

  • EuGH, 06.10.2016 - C-466/15

    Adrien u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - An

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15
    38 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 1996, Kemmler (C-53/95, EU:C:1996:58, Rn. 13 und 14), vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 42 und 45), vom 19. März 2002, Hervein u. a. (C-393/99 und C-394/99, EU:C:2002:182, Rn. 49), vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 40), und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 30).

    39 - Vgl. Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a. (C-393/99 und C-394/99, EU:C:2002:182, Rn. 49, 61 und 64), vom 9. März 2006, Piatkowski (C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 34 bis 36), und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 30).

    40 - An dieser Stelle ist die Anmerkung von Interesse, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 30), die Tatsache, dass die in dieser Rechtssache fragliche französische Regelung eine Beschränkung darstelle und somit gegen Art. 45 AEUV verstoße, aus dem bloßen Umstand ableitete, dass die betreffenden Zeitbediensteten der Union verpflichtet waren, "rückzahlungsfreie Beiträge" in das nationale Versorgungssystem einzuzahlen, dem sie gemäß eines Wahlrechts, das abgeordneten nationalen Beamten nach dieser Regelung gewährt wurde, weiterhin angeschlossen sind.

  • EuGH, 04.12.2003 - C-92/02

    Kristiansen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15
    43 - Vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 2003, Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31), vom 4. Februar 2015, Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 35).

    Vgl. auch betreffend die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Urteil vom 4. Dezember 2003, Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 32).

  • EuGH, 13.12.1984 - 251/83

    Haug-Adrion

  • EuGH, 14.11.2013 - C-257/13

    Mlamali

  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

  • EuGH, 04.02.2015 - C-647/13

    Melchior - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen

  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

  • EuGH, 04.07.2013 - C-233/12

    Gardella - Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche

  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

  • EuGH, 06.02.1992 - C-253/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-57/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Soziale

  • EuGH, 13.02.2014 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102

  • EuGH, 15.02.1996 - C-53/95

    Inasti / Kemmler

  • EuGH, 26.10.2016 - C-269/15

    Hoogstad - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 09.07.2010 - C-286/09

    Ricci

  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

  • EuGH, 09.06.1964 - 92/63

    M. Th. Nonnenmacher, Witwe von H.E. Moebs gegen Bestuur der Sociale

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Ruhestandsbeamter der Europäischen Union - Ruhegehaltsanspruch -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-449/06

    Gysen - Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften - Vergütung - Zulagen

  • EuGH, 26.05.2005 - C-249/04

    Allard - Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

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