Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 04.05.2017 - C-699/15   

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https://dejure.org/2017,13283
EuGH, 04.05.2017 - C-699/15 (https://dejure.org/2017,13283)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2017 - C-699/15 (https://dejure.org/2017,13283)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - C-699/15 (https://dejure.org/2017,13283)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Brockenhurst College

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen, die eine Bildungseinrichtung einem eingeschränkten Publikum gegen Entgelt erbringt

  • IWW

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen, die eine Bildungseinrichtung einem eingeschränkten Publikum gegen Entgelt erbringt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen, die eine Bildungseinrichtung einem eingeschränkten Publikum gegen Entgelt erbringt

  • rechtsportal.de

    RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1i
    Mehrwertsteuerbefreiung für Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen, die eine Bildungseinrichtung einem eingeschränkten Publikum gegen Entgelt erbringt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Brockenhurst College

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen, die eine Bildungseinrichtung einem eingeschränkten Publikum gegen Entgelt erbringt

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ausdehnung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen

Besprechungen u.ä.

  • bblaw.com (Entscheidungsbesprechung)

    Restaurantdienstleistungen als eng mit Ausbildungsleistungen verbundene Umsätze steuerfrei

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i
    Vereinigtes Königreich, Unterricht, Restaurant, Dienstleistung, Student

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Brockenhurst College

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen, die eine Bildungseinrichtung einem eingeschränkten Publikum gegen Entgelt erbringt

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-699/15
    Daher können Dienstleistungen nur dann als mit diesen Dienstleistungen "eng verbunden" angesehen werden, wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zu dem von der betreffenden Einrichtung erteilten Unterricht, der die Hauptleistung ist, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 50).

    Drittens dürfen diese Dienstleistungen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch einen Umsatz zu verschaffen, der in unmittelbarem Wettbewerb mit der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 34, 38 und 42, und vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 61).

    In Bezug auf die zweite Voraussetzung ergibt sich aus Rn. 39 des Urteils vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:343), dass Dienstleistungen dann für steuerbefreite Umsätze unerlässlich sind, wenn sie von solcher Art oder Qualität sind, dass ohne Rückgriff auf diese Dienstleistungen keine Gleichwertigkeit des Unterrichts der unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 fallenden Einrichtung und damit des ihren Studierenden erteilten Unterrichts gewährleistet wäre.

    Hinsichtlich der dritten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass diese eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität darstellt, dem es insbesondere zuwiderläuft, dass gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2010 - C-79/09

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-699/15
    Daher können Dienstleistungen nur dann als mit diesen Dienstleistungen "eng verbunden" angesehen werden, wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zu dem von der betreffenden Einrichtung erteilten Unterricht, der die Hauptleistung ist, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 50).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (Urteil vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens dürfen diese Dienstleistungen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch einen Umsatz zu verschaffen, der in unmittelbarem Wettbewerb mit der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 34, 38 und 42, und vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 61).

  • EuGH, 25.02.2016 - C-22/15

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-699/15
    Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (Urteil von 25. Februar 2016, Kommission/Niederlande, C-22/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:118, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Niederlande, C-22/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:118, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-449/17

    A & G Fahrschul-Akademie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (Urteil von 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteil von 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-373/19

    Dubrovin & Tröger - Aquatics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 17).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteil von 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 19).

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17

    Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes

    Art. 132 der Richtlinie 2006/112/EG sieht Steuerbefreiungen nur für diejenigen Tätigkeiten vor, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (EuGH-Urteile Brockenhurst College vom 4. Mai 2017 - C-699/15, EU:C:2017:344, UR 2017, 435, Rz 22; The English Bridge Union vom 26. Oktober 2017 - C-90/16, EU:C:2017:814, HFR 2017, 1174, Rz 21; A & G Fahrschul-Akademie vom 14. März 2019 - C-449/17, EU:C:2019:202, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 620, Rz 17).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 der Richtlinie 2006/112/EG verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH-Urteile Brockenhurst College, EU:C:2017:344, UR 2017, 435, Rz 23; A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, DStR 2019, 620, Rz 19).

  • FG Bremen, 02.07.2020 - 1 K 199/18
    Das Urteil des FG Münster vom 31.08.2015 ( 9 K 2097/14 G) habe das Urteil des EuGH vom 04.05.2017 in der Rechtssache C-699/15 nicht berücksichtigen können.

    Auch seien die Dienstleistungen für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt werde, unerlässlich (EuGH vom 04.05.2017, a.a.O., Rdnr. 26).

    Dementsprechend habe der EuGH ausgeführt, dass es nicht ersichtlich gewesen sei, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen dazu bestimmt gewesen wären, dem College zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen wie Restaurants oder Theatern durchgeführt würden (EuGH-Urteil vom 04.05.2017 C-699/15 Rz. 40, juris).

    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.05.2017 ( C-699/15) ausdrücklich hervorgehoben, dass der Kläger im entschiedenen Fall seine Leistungen nicht kostendeckend angeboten habe.

    In seinem Urteil vom 04.05.2017 ( C-699/15, Brockenhurst College, juris) hat der EuGH über eine - dem vorliegenden Fall vergleichbare - Konstellation entschieden, in dem es um eine Bildungseinrichtung ging, welche Lehrgänge über Gastronomie, Gastgewerbe und darstellende Künste anbot.

    In dem konkreten Fall (Urteil des EuGH vom 04.05.2017 C-699/15, Brockenhurst College, juris) stellte der EuGH fest, dass die Bewirtungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Restaurant von den Studenten unter Aufsicht von Tutoren wahrgenommen wurden und das Lehrrestaurant mit dem Ziel betrieben wurde, es den Studenten zu ermöglichen, Kenntnisse unter praxisnahen Bedingungen zu erwerben.

  • BFH, 24.03.2021 - V R 1/19

    Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

    (3) Die Betreiberleistungen der Klägerin sind für die Unterbringung der Flüchtlinge auch unerlässlich (Art. 134 Buchst. a MwStSystRL), weil sie von solcher Art oder Qualität sind, dass ohne Rückgriff auf diese Dienstleistungen keine Gleichwertigkeit der Unterbringung der Flüchtlinge durch eine anerkannte Einrichtung gewährleistet wäre (vgl. allgemein EuGH-Urteil Brockenhurst College vom 04.05.2017 - C-699/15, EU:C:2017:344, UR 2017, 435, Rz 28 zu Unterrichtsleistungen).
  • EuGH, 07.10.2019 - C-47/19

    Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 17).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 19).

  • BFH, 26.05.2021 - V R 25/20

    Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von

    Nichts anderes folge aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Brockenhurst College vom 04.05.2017 - C-699/15 (EU:C:2017:344, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2017, 550).

    Entgegen der Auffassung des FA sei der Streitfall mit dem Fall des EuGH-Urteils Brockenhurst College (EU:C:2017:344, HFR 2017, 550) hinreichend vergleichbar.

    Zwar können nach dem EuGH-Urteil Brockenhurst College (EU:C:2017:344, HFR 2017, 550) Tätigkeiten, mit denen Studenten einer höheren Bildungseinrichtung für ihre Ausbildung unerlässliche Dienstleistungen gegenüber Dritten gegen Entgelt erbringen, u.U. als mit der Unterrichtsleistung "eng verbunden" angesehen und folglich auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL von der Mehrwertsteuer befreit werden.

  • EuGH, 28.04.2022 - C-612/20

    Happy Education

    Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 17).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2021, Dubrovin & Tröger - Aquatics, C-373/19, EU:C:2021:873, Rn. 22).

    Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 die dort genannte Befreiung vor allem von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängt, und zwar zum einen von der Art der erbrachten Dienstleistung, nämlich dass es sich um Leistungen für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, für Schul- und Hochschulunterricht, für Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung oder für damit eng verbundene Dienstleistungen handelt, und zum anderen vom Erbringer der Dienstleistungen, die nämlich durch "Einrichtungen des öffentlichen Rechts ... oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" erbracht werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, MDDP, C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 35, und vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-449/17

    A & G Fahrschul-Akademie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Gemeinsames

    8 Vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College (C-699/15, EU:C:2017:344, Tenor).
  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

    Zwar läuft es dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwider, wenn gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH, Urteile vom 04.05.2017 C-699/15 -Brockenhurst College- EU:C:2017:344, Rn. 35, UR 2017, 435; vom 14.06.2007 C-434/05 -Horizon College- EU:C:2007:343, Rn. 43).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 3/20

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j

  • BFH, 30.06.2022 - V R 32/21

    Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 64/16
  • FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 349/22

    Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-699/15   

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https://dejure.org/2016,47167
Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-699/15 (https://dejure.org/2016,47167)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-699/15 (https://dejure.org/2016,47167)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-699/15 (https://dejure.org/2016,47167)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Brockenhurst College

    Mehrwertsteuer - Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie - Eng mit dem Unterricht verbundene Dienstleistungen - Restaurant- und Theaterdienstleistungen durch eine Bildungseinrichtung im Rahmen der Ausbildung an zahlende Dritte

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer - Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie - Eng mit dem Unterricht verbundene Dienstleistungen - Restaurant- und Theaterdienstleistungen durch eine Bildungseinrichtung im Rahmen der Ausbildung an zahlende Dritte

  • rechtsportal.de

    RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1i
    Mehrwertsteuerbefreiung für Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-699/15
    Ein Beispiel ist das Zusammenwirken zweier Unternehmen unmittelbar zugunsten des von der Mehrwertsteuer zu befreienden Endverbrauchers wie im Urteil Horizon College(18).

    3 - Dazu existiert ein Urteil des Gerichtshofs - Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:343).

    6 - Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 46), und vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 27).

    7 - Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 28), vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 34 und 35), vom 1. Dezember 2005, Ygeia (C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 17 und 18), und vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich (C-76/99, EU:C:2001:12, Rn. 27 ff.).

    9 - Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:343).

    15 - Urteile vom 21. März 2013, PFC Clinic (C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 30), vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 16), vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 47) und vom 28. November 2013, MDDP (C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 25).

    16 - Urteile vom 21. März 2013, PFC Clinic (C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 30), vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:34,3 Rn. 16), vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 47) und vom 28. November 2013, MDDP (C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 25).

    18 - Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:343).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-699/15
    4 - In dem Urteil vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388), wurde die gleiche Frage bereits angerissen, weil Deutschland die Forschungstätigkeiten der Universitäten gegenüber Dritten als steuerfrei behandelte.

    6 - Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 46), und vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 27).

    11 - Vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 47),und vom 28. November 2013, MDDP (C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 26), vgl. entsprechend zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie Urteil vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich (C-76/99, EU:C:2001:12, Rn. 23).

    15 - Urteile vom 21. März 2013, PFC Clinic (C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 30), vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 16), vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 47) und vom 28. November 2013, MDDP (C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 25).

    16 - Urteile vom 21. März 2013, PFC Clinic (C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 30), vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:34,3 Rn. 16), vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 47) und vom 28. November 2013, MDDP (C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 25).

    17 - Urteil vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 48).

    20 - Insofern zeigen sich hier deutliche Parallelen zu dem Urteil vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-699/15
    11 - Vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 47),und vom 28. November 2013, MDDP (C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 26), vgl. entsprechend zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie Urteil vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich (C-76/99, EU:C:2001:12, Rn. 23).

    15 - Urteile vom 21. März 2013, PFC Clinic (C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 30), vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 16), vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 47) und vom 28. November 2013, MDDP (C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 25).

    16 - Urteile vom 21. März 2013, PFC Clinic (C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 30), vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:34,3 Rn. 16), vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388, Rn. 47) und vom 28. November 2013, MDDP (C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 25).

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