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   EuGH, 27.09.2004 - C-7/04 P (R)   

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EuGH, 27.09.2004 - C-7/04 P (R) (https://dejure.org/2004,9180)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2004 - C-7/04 P (R) (https://dejure.org/2004,9180)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2004 - C-7/04 P (R) (https://dejure.org/2004,9180)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Akzo und Akcros

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd.

    Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Schriftstücke, die im Verlauf einer Nachprüfung beschlagnahmt wurden - Weigerung der Kommission, dem Schriftwechsel zwischen Anwalt und Mandant den Schutz des Berufsgeheimnisses ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes; Im Verlauf einer Nachprüfung beschlagnahmte Schriftstücke; Nichtgewährung des Schutzes des Berufsgeheimnisses durch die Kommission beim Schriftwechsel zwischen Anwalt und Mandant; Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Anordnungen ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 Art. 14 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 17 Art. 14 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Akzo und Akcros

    Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Schriftstücke, die im Verlauf einer Nachprüfung beschlagnahmt wurden - Weigerung der Kommission, dem Schriftwechsel zwischen Anwalt und Mandant den Schutz des Berufsgeheimnisses ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 30.10.2003 - T-125/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.09.2004 - C-7/04
    1 Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Oktober 2003 in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R (Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2003, II-0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    2 Mit diesem Beschluss hat der Präsident des Gerichts erster Instanz erstens einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit der der Akzo Nobel Chemicals Ltd, der Akcros Chemicals Ltd und Akcros Chemicals sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, eine Nachprüfung auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), zu dulden, und auf weitere einstweilige Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen zurückgewiesen (Rechtssache T-125/03 R).

    Zweitens hat er einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz des Berufsgeheimnisses für fünf bei einer Nachprüfung kopierte Schriftstücke und auf weitere einstweilige Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen teilweise zurückgewiesen (Rechtssache T-253/03 R).

    3 Mit am 16. Februar 2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Akzo Nobel Chemicals Ltd und die Akcros Chemicals Ltd (im Folgenden: Akzo) ein Anschlussrechtsmittel auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eingelegt, soweit der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R vollständig und in der Rechtssache T-253/03 R teilweise zurückgewiesen wurde.

    Diese Rechtssache hat das Aktenzeichen T-125/03 erhalten.

    15 Am 17. April 2003 haben die Antragstellerinnen die Kommission über die Einreichung der Klage in der Rechtssache T-125/03 unterrichtet.

    Diese Rechtssache ist in der Kanzlei unter dem Aktenzeichen T-125/03 R eingetragen worden.

    18 Am 14. Mai 2003 hat die Kommission eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R eingereicht.

    19 Am 22. Mai 2003 hat der Präsident des Gerichts die Antragstellerinnen aufgefordert, zu den Schlussfolgerungen, die ihrer Auffassung nach in der Rechtssache T-125/03 R aus der Entscheidung vom 8. Mai 2003 zu ziehen sind, Stellung zu nehmen.

    Diese Rechtssache hat das Aktenzeichen T-253/03 R erhalten.".

    Die Rechtssache T-125/03 R.

    8 In der Rechtssache T-125/03 R hat der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 67 festgestellt, dass alle Rügen der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung vom 10. Februar 2003 und erforderlichenfalls die Entscheidung vom 30. Januar 2003 letztlich Maßnahmen beträfen, die zeitlich nach diesen Entscheidungen lägen und zudem von diesen zu unterscheiden seien.

    10 Da der Richter der einstweiligen Anordnung folglich zu der Ansicht gelangt ist, dass die Antragstellerinnen das Vorliegen eines fumus boni iuris nicht dargetan hätten, hat er die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung in der Rechtssache T-125/03 R zurückgewiesen.

    Die Rechtssache T-253/03 R.

    11 In der Rechtssache T-253/03 R hat der Richter der einstweiligen Anordnung zunächst über den zweiten Klagegrund, der auf eine Verletzung des Berufsgeheimnisses gestützt war, entschieden.

    Die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R werden für den vorliegenden Beschluss verbunden.

    Der Council of the Bars and Law Societies of the European Union, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die European Company Lawyers Association werden in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zugelassen.

    Den Anträgen der Antragstellerinnen auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Verfahrensunterlagen der Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, die im Schreiben der Kanzlei vom 16. September 2003 an die Antragstellerinnen als vertraulich bezeichnet werden, wird im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgegeben.

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R wird zurückgewiesen.

    Die Erklärung der Kommission, sie werde Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-253/03 R keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie B gewähren, wird zur Kenntnis genommen.

    Der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz durch das Berufsgeheimnis (Sache COMP/E-1/38.589) wird in der Rechtssache T-253/03 R bis zum Erlass des Urteils ausgesetzt.

    Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R zurückgewiesen.

    Die Kostenentscheidung in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R bleibt vorbehalten.".

    Akzo macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, wobei der erste - in der Rechtssache T-125/03 R - auf einer Verletzung des Rechts auf einen effektiven Rechtsschutz und der zweite - in der Rechtssache T-253/03 R - auf einer Verletzung dieses Rechts sowie auf einer fehlerhaften Anwendung des Begriffes des nicht wieder gutzumachenden Schadens beruht.

    42 Angesichts der von der Kommission eingegangenen Verpflichtung, Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie A zu gewähren, und der Tatsache, dass es der Kommission nicht möglich ist, diese Schriftstücke als Beweiselemente in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden, könnte, falls die Entscheidung vom 8. Mai 2003 für rechtswidrig erklärt würde, nämlich nur die Verbreitung der fraglichen Schriftstücke als Nachweis dafür dienen, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung vorliegend erfüllt ist.

    45 Akzo macht geltend, dass die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz verletze.

    47 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Akzo geltend, dass der Richter der einstweiligen Anordnung das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz verletzt und sich auf eine übertrieben enge Auslegung des Begriffes des nicht wieder gutzumachenden Schadens gestützt habe, als er entschieden habe, dass der Antrag in der Rechtssache T-253/03 R bezüglich der Schriftstücke der Kategorie B nicht die Dringlichkeitsvoraussetzung erfülle.

    48 Dadurch, dass er die in der Rechtssache T-253/03 R beantragten vorläufigen Maßnahmen bezüglich dieser Schriftstücke abgelehnt habe, habe der Richter der einstweiligen Anordnung die Kommission darin bestärkt, diese Schriftstücke zu ihren Akten zu nehmen, anstatt sie in einem versiegelten Umschlag zu verwahren.

    Die Nummern 6 und 7 des Tenors des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Oktober 2003 in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R (Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2003, II-0000) werden aufgehoben.

    Die Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, sie werde Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-253/03 R keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie A gewähren, wird zur Kenntnis genommen.

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R wird zurückgewiesen.

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.09.2004 - C-7/04
    15 In Bezug auf die beiden E-Mails der Kategorie B zwischen dem Generaldirektor von Akcros Chemicals und dem Koordinator von Akzo Nobel für Wettbewerbsrecht hat der Richter der einstweiligen Anordnung darauf hingewiesen, dass sie nicht zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten ausgetauscht worden seien und daher grundsätzlich nicht unter das Berufsgeheimnis fielen, wenn man die im Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79 (AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575) aufgestellten Grundsätze anwende.

    18 In Bezug auf den ersten Klagegrund, der auf eine Verletzung der im Urteil AM & S/Kommission aufgestellten Verfahrensgrundsätze und des Artikels 242 EG gestützt war, hat der Richter der einstweiligen Anordnung zunächst an diese Grundsätze erinnert und sodann den tatsächlichen Ablauf der von der Kommission vorgenommenen Nachprüfung analysiert.

    21 Da der Richter der einstweiligen Anordnung der Ansicht war, dass er es mit einer komplexen Frage nach der Auslegung des im Urteil AM & S/Kommission festgelegten Verfahrens zu tun habe und dass nicht auszuschließen sei, dass die Kommission die in diesem Urteil aufgestellten Verfahrensgrundsätze nicht beachtet habe, hat er angenommen, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris sowohl für die Schriftstücke der Kategorie A als auch für die der Kategorie B erfüllt sei.

    29 Falls sich ergibt, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung nicht erfüllt ist, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass die anderen Voraussetzungen geprüft werden müssten, und zwar auch nicht die des fumus boni iuris, die nach den Randnummern 98 und 127 des angefochtenen Beschlusses möglicherweise auf der Grundlage einer Konzeption des Berufsgeheimnisses erörtert werden müsste, die zu einem neuen Verständnis der insbesondere im Urteil AM & S/Kommission genannten Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über den Schutz des Berufsgeheimnisses führen würde.

    32 Der Richter der einstweiligen Anordnung habe damit eine Konzeption des Berufsgeheimnisses zugrunde gelegt, die weder zulässig sei noch der bestehenden Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil AM & S/Kommission, entspreche.

    Demgegenüber werde der Schutz des Schriftverkehrs zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten im Urteil AM & S/Kommission vor dem Hintergrund eines Verfahrens geprüft, das zu Entscheidungen über die Anwendung von Artikel 81 EG und 82 EG oder über die Verhängung von Bußgeldern führen könne.

    35 Akzo macht geltend, in dem angefochtenen Beschluss seien die Rechtsprechung zum Schutz des Berufsgeheimnisses und insbesondere die im Urteil AM & S/Kommission aufgestellten Grundsätze korrekt angewandt worden.

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuGH, 27.09.2004 - C-7/04
    37 Der Gerichtshof hat außerdem hinsichtlich einer Entscheidung, mit der die Kommission die Nachprüfung angeordnet hat, entschieden, dass, wenn diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, die Kommission gehindert wäre, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zug dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden, weil sie sonst Gefahr liefe, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 49).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.09.2004 - C-7/04
    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuGH, 17.07.2001 - C-180/01

    Kommission / NALOO

    Auszug aus EuGH, 27.09.2004 - C-7/04
    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um zu verhindern, dass der Partei, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt, ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juli 2001 in der Rechtssache C-180/01 P-R, Kommission/NALOO, Slg. 2001, I-5737, Randnr. 52).
  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Mit Beschluss vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P[R], Slg. 2004, I-8739), hat der Präsident des Gerichtshofs aufgrund eines Rechtsmittels der Kommission den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, insoweit aufgehoben, als darin der Vollzug der Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 ausgesetzt und die Verwahrung der Unterlagen der Serie A in der Kanzlei des Gerichts angeordnet worden war.
  • EuG, 11.03.2013 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

    Was speziell die erforderliche Umkehrbarkeit der durch eine einstweilige Anordnung geschaffenen Rechtslage betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes allein darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache zu gewährleisten (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Acros, C-7/04 P[R], Slg. 2004, I-8739, Randnr. 36).

    Was den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P[R), Slg. 2004, I-8739) anbelangt, wo es um den vertraulichen Charakter von Schriftstücken ging, die von der Kommission im Laufe einer Nachprüfung beschlagnahmt worden waren, handelte es sich nicht um den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Schriftstücken, sondern darum, ob es der Kommission erlaubt war, davon Kenntnis zu nehmen.

    Es wurde also in einem sehr spezifischen Kontext, der mit der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar ist, entschieden, dass zwar die Tatsache, dass die Kommission von den fraglichen Schriftstücken nur Kenntnis nimmt, ohne dass diese Informationen in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verwendet würden, möglicherweise geeignet ist, das Berufsgeheimnis zu verletzen, dieser Umstand für sich allein jedoch nicht genügt, um zu belegen, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung erfüllt ist (Beschluss Kommission/Akzo und Akcros, Randnr. 41).

    Wenn nämlich eine Entscheidung, mit der die Kommission eine Nachprüfung angeordnet hat, für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verwenden, weil sie sonst Gefahr liefe, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Unionsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (Beschluss Kommission/Akzo und Akcros, Randnr. 37).

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Dies wird durch die Beschlüsse vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P[R], EU:C:2004:566), und vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 R und T-253/03 R, EU:T:2003:287), belegt.

    Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Präsident des Gerichtshofs in diesem Beschluss zwar den Beschluss des Präsidenten des Gerichts, mit dem die beantragte Aussetzung angeordnet worden war, aufgehoben hat, aber nicht ausgeschlossen hat, dass in Ermangelung einer von der Kommission eingegangenen Verpflichtung, Dritten keinen Zugang zu den fraglichen Schriftstücken zu gewähren, die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, mit der der Antrag auf Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen den betroffenen Gesellschaften und ihren Anwälten abgelehnt wurde, sowie die Aufbewahrung der betreffenden vertraulichen Daten in der Kanzlei des Gerichts bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage angeordnet werden könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros, C-7/04 P[R], EU:C:2004:566, Rn. 42 sowie Nrn. 1 und 2 des Tenors; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 17. September 2015, Alcogroup und Alcodis/Kommission, C-386/15 P[R], EU:C:2015:623, Rn. 24).

  • EuG, 29.07.2011 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission

    Wenn der angefochtene Beschluss also für rechtswidrig erklärt würde, wäre die Kommission gezwungen, die von dieser Rechtswidrigkeit betroffenen Schriftstücke aus ihren Akten zu entfernen, so dass es ihr unmöglich wäre, sie als Beweiselemente zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akros, C-7/04 P[R], Slg. 2004, I-8739, Randnrn. 37 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen hat die Möglichkeit, dass die Kommission in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV zu Unrecht angeforderte und erlangte Schriftstücke rechtswidrig verwenden könnte, nur theoretischen Charakter und ist jedenfalls wenig wahrscheinlich (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Akzo und Akros, Randnr. 40).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-90/24

    Vivendi/ Kommission

    Cette appréciation n'est pas remise en cause par la solution à laquelle est parvenu le président de la Cour dans l'ordonnance du 27 septembre 2004, Commission/Akzo et Akcros [C-7/04 P(R), EU:C:2004:566], dont se prévaut la Commission.
  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    En attestent les ordonnances du 27 septembre 2004, Commission/Akzo et Akcros [C-7/04 P(R), EU:C:2004:566], et du 30 octobre 2003, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 R et T-253/03 R, EU:T:2003:287).

    Il peut, en effet, être considéré que, dans cette ordonnance du président de la Cour, ce dernier, tout en annulant l'ordonnance du président du Tribunal ayant ordonné le sursis demandé, n'a pas exclu que, en l'absence d'engagement pris par la Commission de ne pas permettre à des tiers d'avoir accès aux documents en cause, puissent être ordonnés le sursis à l'exécution de la décision rejetant la demande de protection de la confidentialité des communications entre les sociétés concernées et leurs avocats ainsi que la conservation des données confidentielles concernées au greffe de la juridiction jusqu'à ce qu'il soit statué sur le recours principal [voir, en ce sens, ordonnances du 27 septembre 2004, Commission/Akzo et Akcros, C-7/04 P(R), EU:C:2004:566, point 42 et points 1 et 2 du dispositif, et du 17 septembre 2015, Alcogroup et Alcodis/Commission, C-386/15 P(R), EU:C:2015:623, point 24].

  • EuG, 29.10.2020 - T-451/20

    Facebook Ireland/ Kommission

    Si la décision attaquée était ultérieurement jugée illégale, la Commission serait donc contrainte de retirer de son dossier les documents affectés par cette illégalité et se trouverait donc dans l'impossibilité de les utiliser comme éléments de preuve [voir, en ce sens, ordonnance du 27 septembre 2004, Commission/Akzo et Akros, C-7/04 P(R), EU:C:2004:566, points 37 et 39 et jurisprudence citée].

    Dans ces circonstances, le juge des référés ne peut que constater que la possibilité d'une utilisation illégale, par la Commission, dans une procédure d'infraction aux articles 101 et 102 TFUE des renseignements obtenus en exécution de la décision attaquée a un caractère purement théorique et est, en tout état de cause, peu probable [voir, en ce sens, ordonnance du 27 septembre 2004, Commission/Akzo et Akros, C-7/04 P(R), EU:C:2004:566, point 40].

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

    18 - Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P[R], Slg. 2004, I-8739).
  • EuG, 29.10.2020 - T-452/20

    Facebook Ireland/ Kommission

    Si la décision attaquée était ultérieurement jugée illégale, la Commission serait donc contrainte de retirer de son dossier les documents affectés par cette illégalité et se trouverait donc dans l'impossibilité de les utiliser comme éléments de preuve [voir, en ce sens, ordonnance du 27 septembre 2004, Commission/Akzo et Akros, C-7/04 P(R), EU:C:2004:566, points 37 et 39 et jurisprudence citée].

    Dans ces circonstances, le juge des référés ne peut que constater que la possibilité d'une utilisation illégale, par la Commission, dans une procédure d'infraction aux articles 101 et 102 TFUE des renseignements obtenus en exécution de la décision attaquée a un caractère purement théorique et est, en tout état de cause, peu probable [voir, en ce sens, ordonnance du 27 septembre 2004, Commission/Akzo et Akros, C-7/04 P(R), EU:C:2004:566, point 40].

  • EuGH, 29.04.2005 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung

    11 Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. u. a. Beschluss vom 27. September 2004 in der Rechtssache C-7/04 P[R], Kommission/Akzo und Akcros, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 28).
  • EuG, 16.06.2015 - T-274/15

    Alcogroup und Alcodis / Kommission

  • EuGH, 10.09.2013 - C-278/13

    Kommission / Pilkington Group

  • EuG, 19.01.2024 - T-1097/23

    Vivendi / Kommission

  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

  • EuG, 29.07.2011 - T-293/11

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission

  • EuG, 16.11.2012 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

  • EuG, 19.01.2024 - T-1119/23

    Lagardère / Kommission

  • EuGH, 17.10.2019 - C-403/18

    Alcogroup und Alcodis / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 23.05.2016 - T-754/14

    Efler u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht -

  • LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05

    Verdacht der unbilligen Behinderung bzw. Diskriminierung von Abnehmern und

  • EuG, 16.11.2012 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

  • EuG, 25.07.2014 - T-189/14

    Deza u.a. / ECHA

  • EuG, 07.07.2014 - T-493/14

    Mayer / EFSA - Vorläufiger Rechtsschutz - Zur Europäischen Behörde für

  • EuG, 29.01.2020 - T-808/19

    Silgan International und Silgan Closures/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 29.11.2012 - T-164/12

    Alstom / Kommission

  • EuGH, 18.01.2005 - C-310/04

    Spanien / Rat

  • EuG, 18.03.2016 - T-87/16

    Eurofast / Kommission

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